Schmerzensgeld Tabelle, was ist zu erwarten

21. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 27x hilfreich)
Schmerzensgeld Tabelle, was ist zu erwarten

Hallo Zusammen,

Person A hatte vor 3 Monaten ein Arbeitsunfall. Person B ist mit einem PKW im öffentlichen Verkehr, beim rangieren gegen das Knie von Person A gefahren.

Person A und B arbeiten zufällig auch noch in dem selben Betrieb.


Diagnose (verkürzt), Riss in einer Kniesehne, Zerrung, Prellung. Bislang ca. 20 Arztbesuche und 5 Wochen Krankschreibung. Ende noch nicht abzusehen.


Vielleicht hat wer dazu eine Tabelle oder könnte aus Erfahrung sagen was finanziell zu erwarten wäre.
Dies ist für Person A interessant dahingehend, da eine Klage mit Sicherheit das Arbeitsverhältnis stark belasten würde. Ein Betriebswechsel wäre wohl die Folge.


Danke für die Antworten im vorraus.


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11 Antworten
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#2
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 27x hilfreich)

Das Fahrzeug fuhr mit ca. 3-4 km/h. Da die betreffende Person stand und gerade das Gewicht auf den Fuss verlagerte, sind selbst die 3-4 km/h schon eine Menge. Der PKW tirfft ja ungebremst auf das Knie und wird ja auch nicht durch das Knie gebremst, zumindest nicht wesentlich.

Das Knie wird also weggedrück.

Der Winkel betrug ca. 45-90 Grad. Laut den Ärzten die das MRT gemacht haben, wurden dadurch die Sehne überdehnt.

Da dies ein Nebenjob ist (Gleitzone), ist das Gehalt nicht so hoch. max 800€. Betriebswechsel würde die person wohl ab ca. 1000€ durchführen. Da in der Branche genug Arbeitgeber vorhanden sind und der Arbeitgeber momentan auf die Lohnfortzahlung schon seit 3 Wochen wartet.



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#3
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 27x hilfreich)

Achja zur Mitschuld. Person A stand auf dem Parkplatz und holte etwas aus dem Kofferraum, als der PKW dahinter aus einer Parklücke rangieren wollte.

Denke die Schuldfrage dürfte eindeutig sein.

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:
Dies ist für Person A interessant dahingehend, da eine Klage mit Sicherheit das Arbeitsverhältnis stark belasten würde. Ein Betriebswechsel wäre wohl die Folge.





Nein, keine Sorge.

Das Schmerzensgeld übernimmt auch die KFZ-Haftpflicht, so lange B nicht betrunken war o.ä.

Wegen möglicher Folgeschäden wäre hier die Einschaltung eines RA ratsam, dessen Kosten müsste hier auch die Versicherung tragen.

Das Arbeitsverhältnis sollte das nicht belasten.



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#5
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1171x hilfreich)

Bei einem Sehnenriss sind - um auf die Frage aus der Überschrift zurück zu kommen - aber keine Reichtümer zu erwarten. Wenn’s mehr als dreistellig wird, wäre das schon viel.

IMHO lohnt sich ein Streit nicht; der Vorschlag von flawless, mit der Forderung an die Kfz-Haftpflicht ranzutreten, wäre zunächst der richtige Weg.


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#6
 Von 
guest-12302.10.2011 16:55:35
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 93x hilfreich)

A sollte einen Anwalt nehmen der das alles erledigt. B hat ne Versicherung die das alles zahlt.
Wenn Klage dann gegen die Versicherung.

So viel Schmerzensgeld wird das kaum gehen 500-1000 Euro. Dazu der Verdienstausfall.


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#7
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1371x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Person A hatte vor 3 Monaten ein Arbeitsunfall. Person B ist mit einem PKW im öffentlichen Verkehr, beim rangieren gegen das Knie von Person A gefahren.
Person A und B arbeiten zufällig auch noch in dem selben Betrieb.
<hr size=1 noshade>


Hier braucht es schon ein bisschen mehr an Information. Wenn es sich tatsächlich um einen Arbeitsunfall handelt, könnte folgende Vorschrift anwendbar sein:

§ 105 SGB VII
Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs
verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem
nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben.

War der Kollege B bei der Arbeit als der Unfall passierte? Wenn ja - dann gibt es nur die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Wenn sich die beiden Kollegen nur zufällig in Straßenverkehr getroffen haben und keiner bei der Ausführung einer "betrieblichen Tätigkeit" war, gibt es die normalen Ansprüche.

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#8
 Von 
Mufti1000
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 27x hilfreich)

Wir haben uns zufällig an dem Tag getroffen. Wir sind beide Taxi-Fahrer und standen den Tag an einem Halteplatz.

Von daher trifft die "zufällige Begegnung im Straßenverkehr zu", als auch die "betriebliche Tätigkeit"

?

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#9
 Von 
guest-12302.10.2011 16:55:35
Status:
Schüler
(271 Beiträge, 93x hilfreich)

Dann ist das ein Betriebsunfall. Schmerzensgeld ade :-( Verdienstausfall ade :-(

Aber was macht es, mach die Angaben auch deiner Versicherung und die wird dir schon mitteilen wer, wie viel und warum oder auch nicht zahlt.



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-- Editiert maximalmax am 23.09.2011 19:42

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#10
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2506x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Von daher trifft die "zufällige Begegnung im Straßenverkehr zu", als auch die "betriebliche Tätigkeit"

? <hr size=1 noshade>


Der BGH hat in seiner Weisheit folgendes entschieden:

VI ZR 334/04

Maßgebend für die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht. Hingegen ist für die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend, ob die Örtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt.

Maßgeblich soll sein, "... ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat".

Ich sehe hier letzteres, d.h. das Haftungsprivileg würde nicht gelten.

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#11
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1371x hilfreich)

Taxifahrer-Kollege oder der selbe Arbeitgeber?

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