Schmerzensgeld (Täter nicht greifbar)

13. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
reeluday
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Schmerzensgeld (Täter nicht greifbar)

Hallo Leute,

brauche eure Hilfe. Ich war beim Anwalt, wegen Schmerzensgeldansprüche. Da die Anschrift des Gegners amtlich nicht bekannt ist, hat der Anwalt den Fall nicht angenommen. Hab aber die Beratungskosten zahlen müssen.

Auskunft über Einwohnermeldeamt:
Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.

Der Täter hat eine Auskunftsperre im Melderegister eintragen lassen, daher nicht greifbar.

Ich wurde im Januar 2018 körperlich verletzt.
Es gab ein rechtskräftigen Urteil vom September 2018.

Urteil: für Recht erkannt.
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zu Bewährung ausgesetzt.
Gründe: „Im Januar 2018 verletzte der Angeklagte indem er ihn mit beiden Händen erwürgte und ihn dann zu Boden stiess. Der Angeklagte kniete sich auf den Geschädigten und schlug ihn mit der Faust etliche Male ins Gesicht. Hierdurch erlitt der Geschädigte, wie vom Angeklagten zumindest vorgesehen und billigend in Kauf genommen, eine Gehirnerschütterung, eine Fraktur der Lamina Papyracea links, eine blutende Wunde über dem linken Auge sowie erhebliche Schmerzen.
Zu Lasten des Angeklagten war strafschärfend zu berücksichtigen, dass der Geschädigte erheblich verletzt wurde, einen Tag stationär im Krankenhaus bleiben musste und danach drei Wochen arbeitsunfähig war. Dem Geschädigten ist eine Narbe zurückgeblieben. Wegen des Vorfalls ist er aus seiner Wohnung ausgezogen."

Wie kann ich jetzt noch vorgehen, da die jährige Frist laut Anwalt bald ausläuft.



-- Editiert von Moderator am 13.11.2020 17:12

-- Thema wurde verschoben am 13.11.2020 17:12

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4602 Beiträge, 554x hilfreich)

Der Täter wurde in Abwesenheit verurteilt?

Wenn nicht, dann müsste doch aus den Strafakten die seinerzeit aktuelle Anschrift ersichtlich sein, und da kann der Anwalt doch mit der Suche nach dem Täter ansetzen, so er dort nicht mehr wohnen sollte?

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

Der Anwalt ist aber Anwalt - und kein Detektiv.

Wenn die Tat im Januar 2018 war, tritt Verjährung allerdings erst am 31.12.2021; 23:59 Uhr, ein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Und, es wäre auch zu überprüfen, ob eine öffentliche Zustellung in Betracht kommt.

wirdwerden

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#4
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4602 Beiträge, 554x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Der Anwalt ist aber Anwalt - und kein Detektiv.


Der Anwalt meiner Eltern sucht für die auch die abhanden gekommenen Mieter und findet sie, meist über EMA, und wenn er doch schon involviert ist ....

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12328.06.2022 18:42:04
Status:
Praktikant
(770 Beiträge, 247x hilfreich)

Zitat (von reeluday):
Der Täter hat eine Auskunftsperre im Melderegister eintragen lassen, daher nicht greifbar.


Wohl kaum, siehe

§ 51 Bundesmeldegesetz
(1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen unentgeltlich eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen.

Zitat (von reeluday):
Auskunft über Einwohnermeldeamt:
Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden.


§ 44 BMG

Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn
1.
die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, eindeutig festgestellt werden kann auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben über
a)
den Familiennamen,
b)
den früheren Namen,
c)
die Vornamen,
d)
das Geburtsdatum,
e)
das Geschlecht oder
f)
eine Anschrift und

die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden und die Auskunft verlangende Person oder Stelle dies erklärt..

Alles beachtet? Falls ja, kommt noch die bedingte Auskunftssperre nach § 51 BMG in Betracht

(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in
1.
einer Justizvollzugsanstalt,

Zitat (von reeluday):
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zu Bewährung ausgesetzt.


Schon mal dran gedacht, daß der Schläger einsitzt weil er wieder verhaltensauffällig wurde?

Zitat (von reeluday):
Wie kann ich jetzt noch vorgehen, da die jährige Frist laut Anwalt bald ausläuft.


Zitat (von wirdwerden):
Und, es wäre auch zu überprüfen, ob eine öffentliche Zustellung in Betracht kommt.


Gute Idee, sind aber hohe Anforderungen gestellt, siehe

http://https://www.zpoblog.de/olg-zweibruecken-voraussetzungen-der-oeffentlichen-zustellung-gem-%C2%A7-185-ziff-1-zpo/

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Natürlich sind an die öffentliche Zustellung hohe Anforderungen gestellt. Aber, wenn man trotz aller Bemühungen eben nicht an die Adresse kommt, ist es doch ein sehr probates Mittel. Ist eine Frage der Darlegung, Ansatzpunkt wäre erst einmal Akteneinsicht in die Strafakte, da steht eine Adresse drinnen.

wirdwerden

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#7
 Von 
reeluday
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf der Adress die in der Akte hinterlegt ist, da lebt der Täter nicht mehr. Daher wurde zweimal eine Anfrage bei der EMA gemacht, aber ohne Erfolg.

-- Editiert von reeluday am 14.11.2020 16:29

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16530 Beiträge, 9305x hilfreich)

BudWiser deutete an, dass es sich möglicherweise gar nicht um eine Meldesperre handelt (die kann man nämlich nicht mal einfach so beantragen), sondern dass die gesuchte Person derzeit in einem Gefängnis sitzt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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