Schmerzensgeld bei Artfehler

26. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Rollimaus
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schmerzensgeld bei Artfehler

Hallo,
Mein Mann hatte 2009 einen Schlaganfall, der von einer Neurologischen Klinik nur als Dissoziative Störung abgetan wurde. Später hat uns die Ärztekamme recht gegeben und den Ärtefehler anerkannt. Meinte jedoch, das daraus keine Spätfolgen etstehen/entstanden sind.
Jetzt 9 Jahre später nach langer Odyssee, würde uns Diagnostiziert, dass durch die massiven Schäden am Kleinhirn und am Großhirn es zu massiven Einschränkungen im Bereich der Persönlichkeit, der Plausibilität von Handlungen, der Problemanalyse, der Informationsverarbeitung, der Willensstarke, eine Pseudodemenz, Blasenlähmung, Schwindel, Gang- und Standstörungen, eine Epilepsie und eine schwerstgradige Depression mit Angstzuständen gekommen. Er ist sei 6 Jahren auf Grund dessen berentet. Er ist nicht in der Lage selbstständig zu Leben.

Meine Frage lautet nun: Können wir noch Nachträglich diese Spätfolgen geltend machen und Schmerzensgeld einfordern? Es würde aktuell von einer Uniklinik nachgewiesen, dass dies alles Spätfolgen von dem Schlaganfall sind.

Vielen Dank schon im Vorraus für die Antwort.
Rollimaus

Wer den Schaden hat...?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Ja, man sollte sich nur auf jahrelanges Ringen einstellen.

Da diese Dinge oft erst gerichtlich entschieden werden, sollte man von Anfang an anwaltliche Hilfe suchen.
Dieser sollte dann auch über die Erfolgsaussichten aufklären.

Ein Vorteil den ihr im Gegensatz zu anderen habt ist, dass ihr schon viele medizinische Unterlagen habt. Dennoch wird quasi alles nochmal gutachterlich auf den Prüfstand gestellt werden. Theoretisch liegt ja dann sogar ein Fehler der Ärztekammer vor, ggf. müssten die auch haften?!

-- Editiert von Lazyboy am 26.01.2018 07:37

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#2
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Rollimaus):
Meine Frage lautet nun: Können wir noch Nachträglich diese Spätfolgen geltend machen und Schmerzensgeld einfordern?


Ja, wobei es eher in Richtung Schadensersatz aufgrund der Erwerbsminderung/Frühverrentung gehen wird. Ohne Fachanwalt keine Chance.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Schadenersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung ist in der Regel nur bei sehr klarer Sachlage duchsetzbar.

Diese Eindeutigkeit sehe ich hier nicht.

Es scheint zwar festzustehen, dass der Schlaganfall als solcher zunächst nicht erkannt wurde.
Dass alleine löst aber noch keine Schadenersatzansprüche aus.
Hier müsste in erster Stufe hinzukommen, dass der Patient falsch behandelt wurde und sich bei richtiger Behandlung ein deutlich geringerer Schaden eingestellt hätte.
Es wird dann sicher in dem Zusammenhang auch die Kausalität bewertet, mit anderen Worten, wäre der Schaden auch eingetreten, wenn sofort richtig diagnostiziert und behandelt wurde.

Und zu guter letzt kommt es auch auf den Zeitfaktor an (der hier garnicht erwähnt wird). Eine meist - nicht immer - erfolgreiche Schlaganfallbehandlung muss innerhalb von wenigen Minuten nach dem Gehirninfarkt begonnen werden. Das Zeitmomentum spielt also auch eine große Rolle.

Man sollte sich auch angesichts der hohen Kosten, die so ein Prozess in der Regel verursacht, schon sehr sicher sein, wenn man klagt, und dann auch nur mit Hilfe von einem der wenigen renomierten Anwälte auf diesem Gebiet.

Berry

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

So sieht es aus, es handelt sich um die Folgen des Schlaganfalls, nicht um die einer Fehldiagnose. Die Klinik haftet aber nur für Schäden, die sie zu verantworten hat.

Letztlich müßte man nachweisen, daß der Schlaganfall damals bei Aufnahme zu erkennen war und daß durch Behandlung die Folgen des Schlaganfalls zu verhindern gewesen wären. Ersteres ist schwer, aber möglich. Letzteres ist fast unmöglich, denn trotz aller Fortschritte sind die Folgen von Schlaganfällen meist nicht zu verhindern.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Rollimaus):

Mein Mann hatte 2009 einen Schlaganfall, der von einer Neurologischen Klinik nur als Dissoziative Störung abgetan wurde. Später hat uns die Ärztekammer recht gegeben und den Ärtefehler anerkannt. Meinte jedoch, das daraus keine Spätfolgen etstehen/entstanden sind.

Die (Landes-)Ärztekammer kann da nicht "recht geben". Ob ein ärztlicher Kunstfehler vorliegt oder nicht, entscheidet das angerufene Gericht mit Hilfe von Gutachtern.
Zitat:
Meine Frage lautet nun: Können wir noch Nachträglich diese Spätfolgen geltend machen und Schmerzensgeld einfordern?

Das ist grundsätzlich durchaus möglich. Auch da aber gilt wieder: man braucht Gutachter, um einen Kausalzusammenhang zu begründen, und wenn das Krankenhaus die Forderung zurückweist, muss man vor Gericht ziehen.

-- Editiert von eh1960 am 29.01.2018 02:28

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsanwalt Lattorf
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
wenn ein Arztfehler festgestellt wurde und dieser zu kausalen Schäden geführt hat, dann sollten auch Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche bestehen. Das Problem hier ist die Verjährung. Ansprüche aus Arzthaftung verjähren innerhalb von drei Jahren ab positiver Kenntnis, dass ein Arztfehler vorliegt. Das heißt, sobald ein Gutachten den Arztfehler positiv bestätigt, hat man noch drei Jahre Zeit dies geltend zu machen. Die Besonderheit hier ist, dass ein Arztfehler festgestellt wurde, aber im Übrigen keine kausalen Folgen bestätigt wurden. Hier kommt es jetzt auf die genaue Formulierung im Gutachten an. Konnte man irgendwie doch davon ausgehen, dass man eventuell Ansprüche durchsetzen könnte, auch wenn der Umfang gering wäre, dann ist der Anspruch verjährt. Konnte man laut Gutachten davon ausgehen, dass der Arztfehler sicher keine Auswirkungen hatte, dann wäre er nicht verjährt.
Geht man davon aus, dass keine Verjährung eingetreten ist, bestünden erhebliche Ansprüche: Schmerzensgeld von über 50.000,00 Euro, Ersatz des Entgeltschadens (Differenz zwischen Nettolohn und Rente), die Kosten einer Pflege- und Betreuungsperson sowie ein eventueller Haushaltsführungsschaden. Schließlich auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverfolgung.
Sie sollten auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen und die Sache überprüfen lassen.

Richtig ist zwar, dass das Gutachten alleine Ihnen nicht weiterhilft. Am Ende müsste höchstwahrscheinlich ein Gericht die Frage eines Arztfehlers abschließend klären. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens sind hier sicher sehr hoch. Allerdings gibt es die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe bei Mittellosen, so dass Sie diese Kosten nicht tragen müssten.

Alles Gute
Rechtsanwalt Lattorf

Signatur:

Ich bin Spezialist für Personenschadensrecht und Fachanwalt für Medizinrecht. Verkehrsunfälle und Be

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