Hallo zusammen!
Keine Ahnung, ob ich hier richtig bin und ob mir jemand eine Auskunft geben kann.
Im Juni 2012 erhielt ich einen Anruf von der Poöizei, es sei ein Ermitllungsverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung mit Todesfolge gegen mich gestellt worden.
Ich solle am Telefon eine Aussage machen. Dies habe ich nicht gemacht, sondern mir Rechtsberatung via Verdi und einem Anwalt geben lassen, bzw hat der Anwalt Akteneinsicht gefordert und dementsprechend gehandelt.
Kurz zum Fall: ich hatte bei einem ambulanten Pflegedienst gearbeitet. Bei einer Tour, öffnete niemand auf mein Klingeln, so dass ich (wie vom Pflegedienst erünscht) einen Zettel an der Tür des Pat. hinterließ, dass jemand da war, er aber nicht angetroffen wurde.
2 Tage späte war eine Kollegin wieder bei diesem Pat. Mein Zettel hang immer noch an der Tür. Lange Rede, kurzer Sinn: Pat hatte einen Schlaganfall, Tür wurde aufgebrochen usw usw.
Nach ein paar Monaten ist der Pat in einer Reha verstorben und die Tochter des Patienten hat Strafanzeige gestellt.
Mittlerweile ist das Verfahren eingestellt worden. Also quasi Freispruch.
Nun meine eigentliche Frage:
Kann ich die Tochter auf Schmerzensgeld
verklagen?
Immerhin habe ich mich 7 Monate mit einem mehr als unguten Gefühl rumgeschlagen.
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Schmerzensgeld wegen Anzeige?
1. Februar 2013
Thema abonnieren
Frage vom 1. Februar 2013 | 14:20
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 2x hilfreich)
Schmerzensgeld wegen Anzeige?
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#1
Antwort vom 1. Februar 2013 | 14:50
Von
Status: Lehrling (1176 Beiträge, 749x hilfreich)
quote:
Kann ich die Tochter auf Schmerzensgeld verklagen?
Sicherlich kannst du die Tochter des Verstorbenen auf Schmerzensgeld verklagen, nur bekommen wirst du nichts.
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 1. Februar 2013 | 16:14
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 2x hilfreich)
Eingestellt nach § 170 Abs. 2
Ja, das ist eine Arbeitsanweisung. Dieser Patient war öfters nicht zu Hause, also zum vereinbarten Termin und hat auch vorher nicht Bescheid gesagt, dass man nicht zu ihm fahren bräuchte.
Also: wenn man keine Ahnung hat, erstmal Fr... halten.
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#4
Antwort vom 1. Februar 2013 | 16:18
Von
Status: Lehrling (1176 Beiträge, 749x hilfreich)
quote:
Also: wenn man keine Ahnung hat, erstmal Fr... halten.
Wenn man in einem Forum Hilfe sucht, sollte man sich solche Sätze sparen, weil man dann sicherlich keine Hilfe bekommt.
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#5
Antwort vom 1. Februar 2013 | 16:30
Von
Status: Praktikant (993 Beiträge, 483x hilfreich)
quote:
Kann ich die Tochter auf Schmerzensgeld verklagen?
Immerhin habe ich mich 7 Monate mit einem mehr als unguten Gefühl rumgeschlagen.
Da du ja nicht wissentlich (!) falsch einer Straftat beschuldigt wurdest, hast du auch keinen SE-Anspruch. Die Anzeige wurde ja sicherlich unter korrekter Angabe des Sachverhaltes wegen des Verdachts (!) einer Straftat erstattet. Damit ist der Anzeigeerstatter abgesichert. Daß die Ermittlungen kein strafbares Verhalten ergeben haben, bedeutet nicht, daß der Erstatter deswegen rückwirkend so behandelt wird, als habe er wissen müssen, daß keine Straftat begangen wurde.
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#6
Antwort vom 1. Februar 2013 | 18:45
Von
Status: Frischling (13 Beiträge, 2x hilfreich)
Danke für euere Antworten!
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