Schmerzensgeld/Verkehrsunfall

7. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
ZARA71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schmerzensgeld/Verkehrsunfall

Hallo, vor 2 Monaten wurden wir als Fußgänger auf dem Gehweg angefahren. Eine Person erlitt einen komplizierten offenen Beinbruch, sie liegt immer noch im Krankenhaus. Ein Baby kam gottseindank nur mit einer leichten Gehirnerschütterung davon. Es sah zuerst viel schlimmer aus. Der 86 jährige verwirrte Unfallverursacher kann sich an nichts erinnern und konnte den Unfallfragebogen nicht ausfüllen. Der Polizeibericht liegt der Versicherung neulich vor. Aus diesem geht hervor, dass der Unfallverursachen zu 100% schuld an dem Unfall ist. Die Versicherung weigert sich trotdem den, vom Anwalt vorgeschlagenen, Vorschuss auf das Schmerzensgeld, zu bezahlen . Was mich einfach so interessieren würde, falls jemand eine ähnliche Erfahrung gemacht hat....

-Ist die Versicherung verpflichtet sich an Terminfristen des Anwalts zu halten?

-Wie hoch könnte das Schmerzensgeld bei der o.G. Verletzung des Beins ausfallen?

Danke und Grüße

Wer den Schaden hat...?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1375x hilfreich)

quote:
Ist die Versicherung verpflichtet sich an Terminfristen des Anwalts zu halten?


Nein. Der Anwalt muss notfalls Klage einreichen.

quote:
Wie hoch könnte das Schmerzensgeld bei der o.G. Verletzung des Beins ausfallen?


Dies ist ein Laienforum. Solche Fragen können hier nicht beantwortet werden. Wir sind hier weder Ärzte noch Anwälte.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1300x hilfreich)

Die Höhe des Schmerzensgeldes kann erst nach Länge und Verlauf der Heilung beurteilt werden. Insbesondere ist hierbei auch beachtlich, ob ein Dauerschaden(M.d.E.)/Invalidität zurückbleibt wichtig.

Es sollte unabhängig von einem Schmerzensgeld aber darauf geachtet werden, dass die Versicherung erklärt auch für zukünftige Schäden (immaterieller Vorbehalt) zu haften.

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