Hallo, vor 2 Monaten wurden wir als Fußgänger auf dem Gehweg angefahren. Eine Person erlitt einen komplizierten offenen Beinbruch, sie liegt immer noch im Krankenhaus. Ein Baby kam gottseindank nur mit einer leichten Gehirnerschütterung davon. Es sah zuerst viel schlimmer aus. Der 86 jährige verwirrte Unfallverursacher kann sich an nichts erinnern und konnte den Unfallfragebogen nicht ausfüllen. Der Polizeibericht liegt der Versicherung neulich vor. Aus diesem geht hervor, dass der Unfallverursachen zu 100% schuld an dem Unfall ist. Die Versicherung weigert sich trotdem den, vom Anwalt vorgeschlagenen, Vorschuss auf das Schmerzensgeld, zu bezahlen . Was mich einfach so interessieren würde, falls jemand eine ähnliche Erfahrung gemacht hat....
-Ist die Versicherung verpflichtet sich an Terminfristen des Anwalts zu halten?
-Wie hoch könnte das Schmerzensgeld bei der o.G. Verletzung des Beins ausfallen?
Danke und Grüße
Schmerzensgeld/Verkehrsunfall
7. Juli 2008
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Frage vom 7. Juli 2008 | 16:42
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schmerzensgeld/Verkehrsunfall
#1
Antwort vom 8. Juli 2008 | 11:23
Von
Status: Junior-Partner (5923 Beiträge, 1376x hilfreich)
quote:
Ist die Versicherung verpflichtet sich an Terminfristen des Anwalts zu halten?
Nein. Der Anwalt muss notfalls Klage einreichen.
quote:
Wie hoch könnte das Schmerzensgeld bei der o.G. Verletzung des Beins ausfallen?
Dies ist ein Laienforum. Solche Fragen können hier nicht beantwortet werden. Wir sind hier weder Ärzte noch Anwälte.
-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
#2
Antwort vom 10. Juli 2008 | 11:29
Von
Status: Bachelor (3905 Beiträge, 1302x hilfreich)
Die Höhe des Schmerzensgeldes kann erst nach Länge und Verlauf der Heilung beurteilt werden. Insbesondere ist hierbei auch beachtlich, ob ein Dauerschaden(M.d.E.)/Invalidität zurückbleibt wichtig.
Es sollte unabhängig von einem Schmerzensgeld aber darauf geachtet werden, dass die Versicherung erklärt auch für zukünftige Schäden (immaterieller Vorbehalt) zu haften.
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