Schmerzensgeldforderung nach Verkehrsunfall

19. August 2023 Thema abonnieren
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
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Schmerzensgeldforderung nach Verkehrsunfall

A hatte 2016 unverschuldet einen Motorradunfall, indem ihm ein LKW (B) die Vorfahrt nahm! Es folgte ein Frontalaufprall in den hinteren Bereich eines Sattelschleppers, trotz Vollbremsung! Als A stationär in einer Klinik aufgenommen wird, stirbt zwei Tage später ein 90 jähriger Mitpatient im Zimmer, in welchem auch A untergebracht ist. A leidet bis heute unter den gesundheitlichen Folgen, insbesondere unter der psychischen Belastung im privaten wie beruflichen Umfeld. Von B wird die Kausalität der Diagnosen und Symptome von A zwischen Unfall, Tod des Mitpatienten bestritten. Alleinig einige physischen Diagnosen sind unstreitig. A war zum Unfallzeitpunkt 17 Jahre alt.
A nimmt sich einen Anwalt, ebenso B. Bei dem Anwalt von B, handelt es sich um den Vertreter einer Versicherungsgesellschaft.
Außergerichtliche Einigungsversuche:

• A teilt B mit, dass ein Vorschuss von 1500.- € gefordert wird. B lehnt ab, da 1500.- € für zu hoch gehalten werden. B bietet allerdings einen Betrag von 2000.- € an, zur endgültigen Erledigung. A lehnt ab.
• B bietet hierauf einen frei verrechenbaren Vorschuss von 1000.- € an. A nimmt an.
• B bietet weiters 2000.- € an. A lehnt ab.
• A teilt B mit, dass ein weiterer Vorschuss von 10000.- € gefordert wird. B wäre hiermit einverstanden. A lehnt ab, mit der eigenen Begründung, dass ein wesentlich höherer Betrag für gerechtfertigt gehalten wird.
• B teilt nach mehrjähriger Pause mit, dass ein Betrag von 2000.- € angewiesen wurde.
• B teilt ebenfalls mit, dass 5000.- € im Rahmen einer Abfindungserklärung bezahlt würden, zur endgültigen Erledigung. A lehnt ab.
• B teilt mit, dass sie für die Zukunft 100 % der kausalen Folgeschäden in übernimmt. Hier allerdings nur mit Feststellungsurteil mit 100 % iger Haftung gegen sie, mit Erstellung der jeweiligen Gutachten in Zukunft. Von B wurden bis hier, allerdings bereits 80 % der Folgeschäden als nicht kausal, angesehen.

Gerichtliche Einigungsversuche:

• A reicht Klage ein und fordert mindestens 10000.- € nebst 5 % Verzinsung von B. sowie die Begleichung von 100 % der Verfahrenskosten. B lehnt ab.
• Es findet eine Güteverhandlung statt, wo B wiederum, 10000.- € geboten werden. B lehnt ab, die Verhandlung scheitert.
• B bietet hierauf 1000.- € an zur endgültigen Erledigung. A lehnt ab.
• Mit Verfügung schlug das Landgericht B 6000.- € vor, zur endgültigen Erledigung. B lehnt ab und bietet einen Betrag von 3000.- an, zur endgültigen Beilegung. A lehnt ab.
• Das Gericht teilt A mit, es sollen Befund- und Diagnoseberichte beigebracht werden. A überreicht 500 Seiten Arztberichte in welchen kausale Zusammenhänge von sieben Behandlern bestätigt werden!
• B bestreitet vollumfänglich die 500 Seiten Arztberichte und die wie vor beschriebene Kausalität.
• Das Gericht fordert hiermit die Fertigung eines zweiteiligen Gutachtens. Eines orthopädisch, eines nervenärztlich. Das Gutachten wir in Auftrag gegeben. Der Akte für die Gutachter, lagen 500 Seiten sowie 3 Befund-CD`s bei. Die CD´s wurden von beiden Gutachtern nicht geöffnet und somit nicht berücksichtigt! Dies trotz schriftlicher Verfügung des Richters. Begründung: Die Gutachter hätten nicht die entsprechende Software, zum Öffnen der CD`s.
• Das Gutachten wird erstellt und fällt für A in weiten Teilen negativ aus. A widerspricht dem Gutachten, B beantragt die Klage abzuweisen.
• Hierauf bietet B nochmals 1000.- € an zzgl. 1,3 Geschäftsgebühr der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Gesamtregulierungsbetrag (12880,80 €) zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer abzüglich hierauf bereits geleisteter Zahlungen (633,94 €). Als Kostenaufteilung wurden 90 % Kläger, 10 % Beklagte vorgeschlagen. A lehnt ab.
• Hierauf bietet B nochmals 3000.- € an mit dem Vorschlag der Kostenteilung 70 % Kläger, 30 % Beklagte. A lehnt ab.
• Das Gericht lädt auf Antrag von A erneut zur Güteverhandlung, welche noch nicht stattgefunden hat. Es werden der Kläger, Beklagte und beide Gutachter zur ergänzenden Befragung geladen. In jener Verfügung, hält das Gericht ein Schmerzensgeld von 6000.- € für angemessen, legt aber das Ermessen in die Entscheidung der Parteien.

Nun meine Fragen:

1) Wie ist die allgemeine Einschätzung zu der Sache? Sind die genannten Beträge überhaupt realistisch? Kausal entstand aus dem Unfall eine posttraumatische Belastungsstörung, eine mittelgradige Depression sowie physische Dauerbeschwerden, die immer wieder auftreten (HWS, BWS, LWS, Kopfschmerzen) usw.!
2) Bei der ersten Güteverhandlung, wurden zwei Zeugen genannt. Die Mutter des Klägers sowie deren Lebensgefährte. Beide waren zu Anfang mit im Saal, wurden jedoch vom Richter mit der Aussage: Sie wären beide befangen, aus dem Saal geschickt. Anmerkung: Die Mutter sowie deren Lebensgefährte, lebten zum Zeitpunkt des Unfalls und noch weitere 2,5 Jahre mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt und hätten sachdienlich aussagen können.
3) Ist es bei der neuerlichen Verhandlung möglich, dass beide vorgenannten Personen, an der Verhandlung teilnehmen und gehört werden?
4) Ist es zulässig, die Befund-CD`s zu ignorieren, nur weil die entsprechende Software fehlt?
Hierzu fand ich nachstehendes:
Es gibt überhaupt keine Möglichkeit, einen benannten Zeugen wegen möglicher Befangenheit nicht zu hören. Die allermeisten Zeugen gehören ohnehin immer irgendwie zu einer Partei und sehen die Sache ersichtlich so wie die.

Der BGH untersagt zudem klar, einem Zeugen nur deshalb nicht zu glauben, weil er mit der Partei etwa verwandt ist oder sogar ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat.

Vielen Dank!


-- Editiert von Moderator topic am 20. August 2023 15:35

-- Thema wurde verschoben am 20. August 2023 15:35




21 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
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Schwierig:

1) Nicht physische Schäden werden im deutschen Recht eher stiefmütterlich behandelt.
Rein aus dem Bauch heraus: A sollte den vorgeschlagenen 6k€ zustimmen.

2) + 3) Zeugen dürfen an einer Verhandlung vor ihrer Vernehmung nicht teilnehmen.
Nach der Vernehmung dürfen sie als Zuschauer teilnehmen, wenn die Verhandlung öffentlich ist.
Die Wünsche "an der gesamten Verhandlung teilnehmen" und "Zeugenaussage machen" sind also nicht gleichzeitig erfüllbar.

4) Wenn A die CD zu seinen Gunsten hätte verwertet haben wollen, wäre es die Aufgabe von A gewesen, die Software herbeizuschaffen bzw. die CD so aufzubereiten, dass die Daten ohne Spezialsoftware lesbar gewesen wären. Mir scheint, dass der Anwalt von A darauf hätte hinweisen müssen. (Also den eigenen Mandanten darauf, dass er für Lesbarkeit der CD sorgen muss und den Gutachter darauf, dass auf der CD noch weiterführende Daten enthalten sind, die in Kürze lesbar bereitgestellt werden)

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41087x hilfreich)

Zitat (von MH_BGH79):
B bestreitet vollumfänglich die 500 Seiten Arztberichte

Die einfachste und sicherste Art, dem Kläger die vollumfängliche Beweislast aufzuerlegen.



Zitat (von MH_BGH79):
Ist es zulässig, die Befund-CD`s zu ignorieren, nur weil die entsprechende Software fehlt?

Sofern man Sachverständigen Unterlagen übergibt, hat man sicherzustellen, das der Sachverständigen diese in ein Zustand erhält, dass er sie mit den üblichen Mitteln lesen kann, falls man wünscht das diese Beachtung finden.



Zitat (von MH_BGH79):
in welchen kausale Zusammenhänge von sieben Behandlern bestätigt werden!

Und der einzig entscheidende Sachverständige, hat der das auch so gesehen?


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
2) + 3) Zeugen dürfen an einer Verhandlung vor ihrer Vernehmung nicht teilnehmen.
Nach der Vernehmung dürfen sie als Zuschauer teilnehmen, wenn die Verhandlung öffentlich ist.
Die Wünsche "an der gesamten Verhandlung teilnehmen" und "Zeugenaussage machen" sind also nicht gleichzeitig erfüllbar.


Das klingt natürlich schlüssig! Allerdings wurde seitens des Rechtsanwalts von A, beide Zeugen beim Landgericht angegeben. Die Beklagte führte in seiner Klageerwiderung allerdings auf, dass beide Zeugen, nichts zu den bestrittenen, kausalen Zusammenhängen, beitragen können. So kam es, dass beide von vorneherein, nicht in Betracht kamen.

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#4
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
4) Wenn A die CD zu seinen Gunsten hätte verwertet haben wollen, wäre es die Aufgabe von A gewesen, die Software herbeizuschaffen bzw. die CD so aufzubereiten, dass die Daten ohne Spezialsoftware lesbar gewesen wären. Mir scheint, dass der Anwalt von A darauf hätte hinweisen müssen. (Also den eigenen Mandanten darauf, dass er für Lesbarkeit der CD sorgen muss und den Gutachter darauf, dass auf der CD noch weiterführende Daten enthalten sind, die in Kürze lesbar bereitgestellt werden)


Interessant. Daraus ergibt sich dass Problem: Das Landgericht beauftragte die Begutachtungsstelle und wies ausdrücklich darauf hin, dass 3 CD`s Bestandteil der Akte sind! Hier auch mit dem Hinweis, dass der Kläger, mittels fehlender Software, diese CD's nicht öffnen kann und etwa 2300 Bilder darauf enthalten sind! Einige Zeilen weiter unten, liest sich dann folgendes: "Beachten Sie bitte, das Ihre Tätigkeit auf das zur Erfüllung des Auftrags Notwendige zu beschränken ist." Dem entgegen, steht die letzte Verfügung des Landgerichts, in welcher es neuerlich zur Güteverhandlung lädt. Im Hinweis nach § 139 ZPO, in der Verfügung liest sich folgendes: "Das Gericht hat die Stellungnahmen zu den Gutachten zur Kenntnis genommen und dabei nicht übersehen, dass die Klagepartei ergänzende Fragen an die Sachverständigen gestellt hat. Tatsächlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sachverständigen die Ihnen vorliegenden CD's mit bildgebenden Aufnahmen nicht berücksichtigt haben. Bei Auftragserteilung, waren diese CD's bereits Bestandteil der Akte".
Zudem wurde dem Kläger bereits bei der Einholung der vielen Arztberichte von seinen Behandlern gesagt, dies sei Aufgabe der Begutachtungsstelle und nicht die seine! Der Anwalt von A hat zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass A die Daten lesbar bereitzustellen hat. In der Praxis ist dass auch absolut unrealistisch, 2300 Bilder aufzubereiten. Dies sagte auch wiederum eine Klinik zu A, in welcher er stationär lag und von der die CD's stammen!

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#5
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und der einzig entscheidende Sachverständige, hat der das auch so gesehen?


Von beiden Gutachtern wurde das nicht so gesehen. Bei der Begutachtung wurden keine zielführende Fragen gestellt. Es entstand lediglich ein einfaches Gespräch, mit orthopädischer Untersuchung, in welchem die Antworten des Klägers mit dem Satz des Gutachters: „Das glaub ich nicht", abgetan wurden. Die gestellten Fragen bezogen sich ausschließlich auf die unstreitigen Punkte. Auf 15 Fragen zu den psychischen Symptomen/Folgeschäden wurde gar nicht eingegangen, welche die Kausalität erkennen hätten lassen. Zu Gunsten von A stehen Arzt- und Klinikberichte von sieben Behandlern, in welcher die Kausalität, der psychischen Beschwerden, die in Zusammenhang mit den physischen stehen, bestätigt wurden, welche ebenfalls Bestandteil der Akte sind und bereits bei Auftragserteilung waren!

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#6
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
4) Wenn A die CD zu seinen Gunsten hätte verwertet haben wollen, wäre es die Aufgabe von A gewesen, die Software herbeizuschaffen bzw. die CD so aufzubereiten, dass die Daten ohne Spezialsoftware lesbar gewesen wären. Mir scheint, dass der Anwalt von A darauf hätte hinweisen müssen. (Also den eigenen Mandanten darauf, dass er für Lesbarkeit der CD sorgen muss und den Gutachter darauf, dass auf der CD noch weiterführende Daten enthalten sind, die in Kürze lesbar bereitgestellt werden)


Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage, dass A obenstehendes, hätte machen müssen?

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#7
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41087x hilfreich)

Zitat (von MH_BGH79):
Gibt es hierfür eine Rechtsgrundlage, dass A obenstehendes, hätte machen müssen?

Nein, denn es ist kein "muss", es ist freiwillig.
Wenn eine der Parteien Beweisangebote dann in nicht lesbarere Form zur Verfügung stellt, bleiben diese unberücksichtigt.



Zitat (von MH_BGH79):
Zu Gunsten von A stehen Arzt- und Klinikberichte von sieben Behandlern,

Nein, das sind Parteigutachten, diese werden von Gerichten regelmäßig ignoriert.



Zitat (von MH_BGH79):
Der Anwalt von A hat zu keiner Zeit darauf hingewiesen, dass A die Daten lesbar bereitzustellen hat.

Vermutlich weil er davon ausging selbstverständliches nicht erwähnen zu müssen.



Zitat (von MH_BGH79):
In der Praxis ist dass auch absolut unrealistisch, 2300 Bilder aufzubereiten.

Das ist schlicht falsch.



Zitat (von MH_BGH79):
Dies sagte auch wiederum eine Klinik zu A, in welcher er stationär lag und von der die CD's stammen!

Dann gibt es 3 Optionen
A) die Klinik hat ein ungeeignetes Programm
B) die Bediener in der Klinik sind inkompetent
C) Gleich 2 Gutachter sind zu doof mit der Maus in Windows zu klicken

Insbesondere B) und C) kommen öfter vor als man denkt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39096 Beiträge, 6433x hilfreich)

zu1: Meine allg. Einschätzung:
- Dass im KH zufällig ein Patient im gleichen Zimmer lag und verstarb, ist keine Motorrad-Unfallfolge.
- Der 1. Vorschlag von B, 2.000,- als Schmerzensgeld zahlen zu wollen, deutet auf geringe Unfallfolgen hin.
- A war/ist evtl. mit seinem Anwalt nicht gut beraten.
- Wichtig ist, welchen Zeitraum (ab 2016) die 500 Seiten Arztberichte und CDs umfassen.
- Der jahrelange Streit (außergerichtlich/gerichtlich) hat für A andere/weitere, nicht kausale Folgen mit sich gebracht.
- B möchte 2016 den Fall schnell regulieren und Schmerzensgeld zahlen.
- B legt ohne Anerkenntnis... weitere Angebote vor, die A stets ablehnt.
- B erkennt auch nach X Jahren keine Kausalität an, was nachvollziehbar ist.
- In der anstehenden Befragung nach >7 Jahren werden die Gutachter sparsam auf Fragen antworten. Ob die Antworten für A sprechen, bezweifle ich.
- Das Gericht legte schon einen gerichtliches Vergleichsangebot vor, möchte also ungern nach der Befragung noch ein 3. (gerichtliches) Gutachten zu Ereignissen aus 2016 beauftragen.

zu 2 und 3: Die Zeugen waren weder beim Unfall noch beim Tod des Mitpatienten anwesend. Was konnten sie *zur Sache in 2016* bezeugen? Wie es dem A die vielen Jahre vorher und nachher ging, ist vermutlich nicht Streitgegenstand gewesen.

Nachfrage:
In welchem Jahr fanden die gutachterlichen Untersuchungen statt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, denn es ist kein "muss", es ist freiwillig.
Wenn eine der Parteien Beweisangebote dann in nicht lesbarere Form zur Verfügung stellt, bleiben diese unberücksichtigt.


Eben diese CD's wurden ja von Gericht gefordert, mit dem Zusatz, dass A auf den Ausdruck der !!2300 Bilder!! verzichten kann, da dies die Begutachtungsstelle macht!

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#10
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, das sind Parteigutachten, diese werden von Gerichten regelmäßig ignoriert.


Auch diese 500 Seiten Berichte wurden vom Gericht gefordert! Warum soll das Gericht 500 Seiten zweifach gedruckt fordern, wenn sie dann ignoriert werden??

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#11
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vermutlich weil er davon ausging selbstverständliches nicht erwähnen zu müssen.


Davon ausgehen kann er nicht, dass es selbstverständlich ist. Ich schrieb ja vorhin schon, dass A es nicht musste, so dass Gericht. Zusatz: A hat keinen Drucker für hochauflösende, gestochen scharfe Bilder, die MRT und CT Bilder zu drucken nebst Software für 1000e von Euro.

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#12
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist schlicht falsch.


Mit "in der Praxis" meinte ich, dass A nicht das nötige Equipment dafür hat, wie ich gerade einen Post vorher schrieb.

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#13
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann gibt es 3 Optionen
A) die Klinik hat ein ungeeignetes Programm
B) die Bediener in der Klinik sind inkompetent
C) Gleich 2 Gutachter sind zu doof mit der Maus in Windows zu klicken

Insbesondere B) und C) kommen öfter vor als man denkt.


Mit der Aussage "aufbereiten" der Klinik, war gemeint, dass es für A nicht möglich ist, die Bilder zu öffnen, auszudrucken, oder was auch immer.

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#14
 Von 
Anami
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Unbeschreiblich
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Zitat (von MH_BGH79):
Die Gutachter hätten nicht die entsprechende Software, zum Öffnen der CD`s.
Zitat (von MH_BGH79):
dass A nicht das nötige Equipment dafür hat,

Zitat (von MH_BGH79):
Beachten Sie bitte, das Ihre Tätigkeit auf das zur Erfüllung des Auftrags Notwendige zu beschränken ist."


Wenn A technisch nicht konnte und die Gutachter lt. Auftrag!! nur das Notwendige tun sollten --- wird man bei der angesetzten Befragung nicht viel weiter kommen.

Diese Gutachter werden es wieder nicht für notwendig erachten, es sei denn, sie erhalten dann eine besondere Honorarzusage für die Beschaffung der Software, Sichtung und Bewertung der alten Akten und CDs.
Oder ein anderer, neu beauftragter Gerichtsgutachter fordert das gleich mit.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#15
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
zu1: Meine allg. Einschätzung:
- Dass im KH zufällig ein Patient im gleichen Zimmer lag und verstarb, ist keine Motorrad-Unfallfolge.
- Der 1. Vorschlag von B, 2.000,- als Schmerzensgeld zahlen zu wollen, deutet auf geringe Unfallfolgen hin.
- A war/ist evtl. mit seinem Anwalt nicht gut beraten.
- Wichtig ist, welchen Zeitraum (ab 2016) die 500 Seiten Arztberichte und CDs umfassen.
- Der jahrelange Streit (außergerichtlich/gerichtlich) hat für A andere/weitere, nicht kausale Folgen mit sich gebracht.
- B möchte 2016 den Fall schnell regulieren und Schmerzensgeld zahlen.
- B legt ohne Anerkenntnis... weitere Angebote vor, die A stets ablehnt.
- B erkennt auch nach X Jahren keine Kausalität an, was nachvollziehbar ist.
- In der anstehenden Befragung nach >7 Jahren werden die Gutachter sparsam auf Fragen antworten. Ob die Antworten für A sprechen, bezweifle ich.
- Das Gericht legte schon einen gerichtliches Vergleichsangebot vor, möchte also ungern nach der Befragung noch ein 3. (gerichtliches) Gutachten zu Ereignissen aus 2016 beauftragen.

zu 2 und 3: Die Zeugen waren weder beim Unfall noch beim Tod des Mitpatienten anwesend. Was konnten sie *zur Sache in 2016* bezeugen? Wie es dem A die vielen Jahre vorher und nachher ging, ist vermutlich nicht Streitgegenstand gewesen.

Nachfrage:
In welchem Jahr fanden die gutachterlichen Untersuchungen statt?


zu 1:

-sicherlich steht der Tod des anderen Patienten in keinem Zusammenhang mit dem Unfall. Dass was danach kam aber zumindest teilweise, schon: Psychose mit Bildern des Mannes vor Augen, Stimmen hören des Mannes, hören von Hilfeschreien des Mannes mit dem subjektiven spüren des Aufpralls vom Unfall, massive Schlafstörungen und Zurückgezogenheit, Angst- und Panikattacken uvm. Alles zu lesen in den vorhin erwähnten 500 Seiten Berichtsunterlagen. Zudem 1 Jahr Krankschreibung und wiederholen der 10 Klasse der Realschule usw.
-Der 1. Vorschlag deutet wohl eher auf ein typisches Verhalten einer Versicherung hin, die möglichst günstig aus der Sache rauskommen will...
-Das er mit seinem Anwalt nicht gut beraten ist, denke ich auch. A hat übrigens laufende Prozesskostenhilfe, wo bereits 4000.- von ihm geleistet wurden. Läuft im Moment zu ca. 100.- monatlich weiter.
-Die 500 Seiten und 3 CD's stammen aus dem Zeitraum 10/2016 (Unfallzeitpunkt) bis 03/21.
-Das B dass will ist klar, wie ich oben schon schrieb
-A hat die Angebote von B stets abgelehnt, weil sie unrealistisch niedrig sind.
-B erkennt eben die Kausalität damals und jetzt nicht an, weil die Diagnosen von A (8 physische, 14 psychische) mit vereinzelten Dauerschäden, wohl zu einer Schmerzensgeldsumme führen könnte, ihm hohen. 5-stelligen Bereich.
-Die anstehende Befragung stützt sich ja auf ein Gutachten, dass im März diesen Jahres erstellt wurde.
-Natürlich waren beide Zeugen nicht bei den Ereignissen dabei. Allerdings ist der eine Zeuge seine Mutter, der andere deren Lebenspartner, die ihn ja auch zuvor schon völlig symptomfrei kannten! Als guten Schüler, offenen, aufgeschlossenen Menschen, Aktivsportler usw. Dass alles ist seit dem Unfall nicht mehr der Fall! A musste ein Jahr in der Schule wiederholen, weil er ein Jahr krankgeschrieben war, betrieb seitdem keinen Sport mehr, kann seinen Berufswunsch Polizist nicht ausüben, kann sich nicht gegen Berufsunfähigkeit versichern, ist sehr introvertiert geworden uvm. Kurzum: Der Mensch vor dem 11.10.2016 ist ein völlig anderer als heute. Das alles wurde mit Psychiatern, Neurologen, Psychotherapeuten, Orthopäden, Hausarzt usw. besprochen, die A auch lange vor dem Unfall schon kannten. Von allen Behandlern wurde die Kausalität bestätigt (500 Seiten). Im Gegenbeweislichen Gutachten, eben alles bestritten. Wenn ich mir die Tabelle nach Hacks, Wellner und Co. ansehe, würde ich als B auch so handeln...
-Die Begutachtung fand im März 2023 statt.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41087x hilfreich)

Zitat (von MH_BGH79):
Eben diese CD's wurden ja von Gericht gefordert, mit dem Zusatz, dass A auf den Ausdruck der !!2300 Bilder!! verzichten kann, da dies die Begutachtungsstelle macht!

Das Gericht ging wohl davon aus, das die Bilder in einem üblichen lesbaren Format sein würden.
Wie das Gericht allerdings darauf kommt, das eine Begutachtungsstelle sinnloserweise 2300 Bilder ausdrucken würde erschließt sich mir nicht.



Zitat (von MH_BGH79):
Warum soll das Gericht 500 Seiten zweifach gedruckt fordern, wenn sie dann ignoriert werden??

Es mag daran liegen, das die Planstellen für Hellseher bei Gerichten regelmäßig unbesetzt sind.
Somit kann das Gericht denknotwendigerweise erst nach Vorlage der Beweisangebote entscheiden, wie es damit zu verfahren gedenkt.



Zitat (von MH_BGH79):
Allerdings ist der eine Zeuge seine Mutter, der andere deren Lebenspartner, die ihn ja auch zuvor schon völlig symptomfrei kannten!

Somit könnten sie auch nichts anderes aussagen als das
Zitat (von MH_BGH79):
Der Mensch vor dem 11.10.2016 ist ein völlig anderer als heute.

Oder?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Gericht ging wohl davon aus, das die Bilder in einem üblichen lesbaren Format sein würden.
Wie das Gericht allerdings darauf kommt, das eine Begutachtungsstelle sinnloserweise 2300 Bilder ausdrucken würde erschließt sich mir nicht.


Dem Gericht war sehr wohl klar, dass die Bilder in einem nicht lesbaren, üblichen Format vorlagen und eine spezielle Software benötigt wird. Dennoch wurde das Gutachten in Auftrag gegeben und die Akte mit den CD's gereicht. Nach Erstellung des Gutachtens und deren Vorlage, schrieb das Gericht in seiner Verfügung zur neuerlichen Güteverhandlung: Tatsächlich ist es nicht nachvollziehbar, warum die Gutachter, die CD's nicht berücksichtigt haben, da sie ja Bestandteil der Akte waren. Von daher, findet ja auch die ergänzende Befragung der Gutachter statt. Warum das Gericht, den Ausdruck den Gutachtern auferlegt, ist mir auch nicht klar! Ich persönlich, habe bereits davor gesagt: Wer soll 500 Seiten Berichte und 2300 Bilder ansehen bzw. ausdrucken? Davon abgesehen, könnte man die Bilder auch am Monitor ansehen,-Software vorausgesetzt- und muss sie nicht drucken. Einer der Gutachter ist Orthopäde und wäre wohl in der Lage gewesen, die Bilder dann zu sichten! Zudem wurde A bereits bei der Abholung in der Klinik, wo die CD's ja her sind, folgendes gesagt: Wir haben die Zeit nicht, die Bilder zu drucken und bezweifelte ebenfalls die Sinnhaftigkeit des Ausdrucks. Sie hätten sie ja öffnen können, da sie von ihnen selbst stammen.

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#18
 Von 
MH_BGH79
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es mag daran liegen, das die Planstellen für Hellseher bei Gerichten regelmäßig unbesetzt sind.
Somit kann das Gericht denknotwendigerweise erst nach Vorlage der Beweisangebote entscheiden, wie es damit zu verfahren gedenkt.


Auch das war dem Gericht vorher bekannt, wie die Berichte aussehen, inhaltlich gestaltet sind, da ein Beispiel vorlag! Nach dem Beweisbeschluss, sagte ich auch zum Anwalt von A, wer soll das lesen? Richter, Rechtspfleger, Geschäftsstelle, Amtsarzt, oder wer? Die Planstelle im Geschäftsverteilungsplan für die Abteilung für Hellsehen, gibt es dort wohl wirklich.... :grins:

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#19
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18792 Beiträge, 10168x hilfreich)

Sie müssen sich immer im klaren sein, dass im Zivilprozess der Btibringungsgrundsatz gilt. D.h. jede Seite muss die Beweise, von denen man meint, dass sie wichtig sind, selbst heranschaffen.
Anders als im Strafprozess sammelt das Gericht keine Beweise selbst und sucht auch nicht danach.

Es gibt im Zivilrecht den sogenannten Ausforschungsbeweis - davon spricht man, wenn ein Gericht so lange nach Beweisen sucht, bis endlich das herauskommt, was gewünscht ist.
Das kann z.B. dadurch passieren, dass das Gericht einer Seite sagt, welche Unterlagen vorgelegt werden sollten.
Das wäre ein Verfahrensfehler. Denn jede Seite muss selbst wissen, was vorgelegt werden muss - wenn das Gericht da unterstützt, wäre ja eine Seite bevorzugt, was der Gegenseite wieder einen Anlass gibt, das Ergebnis anzugreifen.

Ein vom Gericht bestellter Gutachter muss neutral sein - er muss die ihm vorgelegten Anknüpfungspunkte bewerten. Die Anknüpfungspunkte können Gegenstände sein (bei Unfällen oft ein kaputtes Auto) oder Unterlagen, wie hier.
Es ist aber nicht Aufgabe eines Gutachters, neue Beweise zu suchen. Damit gefährdet er seine Pflicht zur Neutralität und das Gutachten wäre unverwertbar.

Die Versicherung würde argumentieren: "Der Gutachter hat gezielt in den CDs nach Beweisen gesucht, für den Kläger günstig sind." Das geht dann wieder in Richtung unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Das ist in diesem Fall grenzwertig, da einerseits die CDs keine neuen Beweise sind (sie waren ja da), andererseits der Gutachter "Ausforschung" betreiben müsste, um die CDs zu lesen.

Signatur:

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39096 Beiträge, 6433x hilfreich)

Zitat (von MH_BGH79):
die ihn ja auch zuvor schon völlig symptomfrei kannten!
Das ist mir schon klar. Versicherungen sind nicht ungeübt im Abwehren/Verschieben von Forderungen, ganz besonders auch im medizinischen Bereich. Möglich, dass die Beklagte noch argumentiert, dass nur das Trauma mit dem sterbenden Patient ursächlich für das ganze folgende Drama war. Das Schmerzensgeld-Angebot für die physischen Verletzungen hatte die Beklagte ja schon vor Jahren außergerichtlich erhöht.
Zitat (von MH_BGH79):
Alles zu lesen in den vorhin erwähnten 500 Seiten
Verständlich, dass die Beklagte und die Gutachter das nicht für relevant halten, Technik hin oder her.
Zitat (von MH_BGH79):
Wenn ich mir die Tabelle nach Hacks, Wellner und Co. ansehe, würde ich als B auch so handeln...
Ja, eben. Ein Kläger denkt so und die Beklagte hat schon immer SO gehandelt.
Zitat (von MH_BGH79):
Wir haben die Zeit nicht, die Bilder zu drucken
Ob die Befragung nun etwas in Richtung Historienprüfung und extra Zeit/Geld bringt, wird A abwarten müssen.
Aber ich tippe eher auf einen letzten Vergleichsvorschlag, den beide Parteien möglichst annehmen.

Ich wünsche dem A auf jeden Fall viel Glück!

btw
Es ist unnötig, den ganzen Beitrag zu zitieren, auf den man antwortet. Es ist für alle lesbar, was bereits geschrieben wurde. Auch die Wiederholungen sind unnötig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41087x hilfreich)

Zitat (von MH_BGH79):
da ein Beispiel vorlag!

Irrelevant ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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