Sind Gerichte schadensersatzpflichtig?

4. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
Stephanus321
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Sind Gerichte schadensersatzpflichtig?

Hoffentlich bin ich in diesem Forum richtig? Das ist mein erster Beitrag überhaupt.

Nehmen wir einmal an es gibt folgende Fakten: Ein Anwesen wird zwangsgeräumt. Es handelt sich um ein größeres Haus mit Nebengebäuden auf dem Land. Der Bewohner arbeitet ehrenamtlich für Vereine e.V. und das nicht nur in einem Büro, sondern auch handwerklich. Es gibt also Regale mit Akten, es gibt eine Werkstatt mit teuren Maschinen und es gibt Lager mit Verbrauchsmaterialien und mit Werkzeugen usw. Diese Rechte Dritter - zum Teil sind es Unterlagen die es nur einmal auf der Welt gibt. Bsw spezielle Zeichnungen oder Unterlagen über ganz spezielle Maschinen oder Fahrzeuge und die bei einem Verlust-schlimme Folgen nach sich ziehen- sind dem Gerichtsvollzieher bekannt.

Er drängt den Beklagten unter Hinweis auf seine Kosten auf eine Einigung mit dem Kläger. Der Mann ist schwer erkrankt und an dem Morgen nicht Herr des Geschehens. Er unterschreibt Blankopapiere usw. Sein Anwalt ist nicht vor Ort. Die Drittrechteinhaber auch nicht.
Der Kläger erklärt dem Beklagten, dass er erst mal für 3 Wochen in Urlaub fahren würde, währenddessen könnte ja alles ausgeräumt werden usw.
Der Gerichtsvollzieher und seine "Mannen" rücken ab.

Wenige Stunden später erteilt der Kläger dem Beklagten Hausverbot. Und eine bereitstehende Truppe fängt mit der "Entrümpelung" an.
Bei den Rechten Dritter handelt es sich materiell gesehen um einen Betrag gegen 200.000 Euro (Nicht Neuwert).

Es wird eine einstweilige Verfügung bei Gericht eingereicht.
Es kommt aber zu keiner Verhandlung.
Erst 12 Tage später gibt es einen Termin bei der der Kläger erklären läßt, das Haus sei besenrein.
Der Gegenstand der einstweiligen Verfügung also hinfällig. Das stimmt zwar nicht und könnte auch von Zeugen bestätigt werden.
Aber die Richterin erklärt: Das das dumm gelaufen sei, die Geschäftsstelle, hätte die Eilbedürftigkeit der einstweiligen Verfügung nicht erkannt. (Was ist dann der Sinn von einstweiligen Verfügungen?)
Sie könne diese aber nun nicht mehr "bearbeiten", da ihr Gegenstand ja nun aufgehört hätte zu existieren.

Ich bin der Meinung, das die Richterin hier den Tipp gegeben hat, dass das Gericht insgesamt falsch gehandelt hat. Und den Schaden dadurch (mit)verursacht hat, begünstigt hat, wie auch immer.
Und wenn jemand sich so schuldig gemacht hat, dann muß er auch dafür haften! oder ?

Meine weitere Frage, für den Fall, dass mein "Bauchgefühl" stimmt, warum hat dann der Anwalt des Beklagten, bzw des Geschädigten nicht sofort ensprechend gehandelt? Der Anwalt hat bis heute nichts unternommen.

Außer und das wäre dann aber schon ein nächstes Thema: Die Rechteinhaber haben den Diebstahl angezeigt und warten seit Jahren auf den Prozess, weil die zuständige Richterin zuviel Arbeit hat.
Was wiederrum zu Schäden führt, denn irgendwann treten hier ja auch Verjährungen ein. Bsw in der Nachklage für die Gesamtforderung. Denn die kann ja niemand einklagen. Für den Klagewert von 200.000 Euro muß man ja ein Vermögen vorstrecken. Also klagt man nur auf einen entsprechend kleinen Teil ...Das ist aber ein anderes Thema.

Mit hoffenden Grüßen
Stefan

Wer den Schaden hat...?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat:
Sind Gerichte schadensersatzpflichtig

Nein. Aber der Staat als "Betreiber" der Gerichte.

Das ganze nennt sich "Amtshaftungsanspruch".
Diese Hürden zur Durchsetzung des Anspruch sind aber recht hoch.

Und der Bewohner müsste wohl schon genau darlegen können, weshalb sein Mitverschulden an dem Verlust 0% betragen soll.
Denn so einer Zwangräumung geht ja einiges an Vorspiel (auch zeitlich) vorraus. Entsprechende Werte hätten also schon mal gesichert werden können.



Zitat (von Stephanus321):
Und wenn jemand sich so schuldig gemacht hat, dann muß er auch dafür haften! oder ?

Nein, nicht immer führt das zur Haftung.
Da müsste man immer den genauen Einzelfall betrachten.



Zitat (von Stephanus321):
Thema: Die Rechteinhaber haben den Diebstahl angezeigt und warten seit Jahren auf den Prozess, weil die zuständige Richterin zuviel Arbeit hat.
Was wiederrum zu Schäden führt, denn irgendwann treten hier ja auch Verjährungen ein.

Zum einen was bedeutet "seit Jahren"?
Zum anderen ist das das Problem der Rechteinhaber wenn sie keinen Zivilprozess initiieren und Verjährung eintritt



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Und eine bereitstehende Truppe fängt mit der "Entrümpelung" an.


Dann haftet auch die Truppe, oder ggfs. deren Auftraggeber (im Rahmen der Haftung für Erfüllungsgehilfen).
Es ist auch unklar, wieso der Diebstahl nicht auch eingetreten wäre, wenn die "Truppe" unberechtigt ins Haus eingedrungen wäre. Damit dürfte es schon an der Kausalität ("der Diebstahl ist nur eingetreten, weil die EV nicht rechtzeitig bearbeitet wurde") fehlen. Die Kette bricht schon beim Fehlverhalten (Diebstahl).

Mal dumm gesagt, es haftet auch niemand (außer dem Täter), wenn ein gepfändetes Auto zu Unrecht an den Eigentümer zurückgegeben wurde und dieser dann am nächsten Tag damit jemanden zuschanden fährt. Auch da zerbricht die Kausalität schon zwischen der Rückgabe und der Straftat.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Stephanus321
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei den beiden vorherigen Antworten sieht man wieder mal den Unterschied zwischen den Fachleuten und den blauäugigen Normalos.
Beispiel: In einem Anwesen bestehen Rechte Dritter. Der Eigentümer läßt einen Verein Materialien, Maschinen usw in seinen Kellerräumen und Nebengebäuden einlagern. Wert 200.000 Euro. Desweiteren betreibt er selbst Büroräume in dem Haus, in denen er auch selbst für den e.V. tätig wird und ist. Durch Scheidung wird das Anwesen versteigert. Der Eigentümer wird zum "Mieter". Will sein Anwesen vom neuen Eigentümer zurückkaufen. Der nennt seinen Preis. Nun kann sich jeder vorstellen, dass man in so einer Situation nicht mal nebenbei soviel Geld bereit hat, dann hätte man es ja selbst auch vor der Versteigerung erwerben können. Obwohl da auch noch anderes hineinspielt. Wie man sich denken kann. Bleiben wir in der Linie: Irgendwann kann man den Preis des Käufers bereitstellen, da verlangt dieser mehr... Der früherer Eigentümer schaltet seinen Rechtsanwalt ein. Der verhandelt mit dem neuen Eigentümer, das zieht sich über Monate. Die Verbringung der Vereinsgüter ist für den Verein nicht ohne Risiko zu stemmen. Darum unterstützen Mitglieder ihr Vereinsmitglied beim Rückkauf. Darum wird auch nichts geräumt, weil die Aussichten wirklich reell sind. Dann kommt der Tag X. Dem Gerichtsvollzieher sind die vorhandenen Rechte Dritter bekannt. Er veranlaßt die Räumung trotzdem. Der Eigentümer beziffert die Kosten der Räumung auf 25.000 Euro. Um einer sofortigen Umsetzung entgegenzuwirken glaubt der gute Mann, er könne einen Blankovertrag unterschreiben, in den später noch die Rechte Dritter eingeträgen würden. Und überläßt mit Unterschrift alle "seine" Besitztümer in einem Kaufvertrag gegen Zahlung von Null Euro dem Hauseigentümer. Der Mann ist zu diesem Zeitpunkt schon längere Zeit schwerstkrank und auch an diesem Morgen ganz sicher nicht "hellwach". Die Unterschrift erfolgte auf die Zusicherung, dass man jetzt ungefähr 3 Wochen Zeit hätte alles zu räumen. Denn er fahre jetzt erst mal in Urlaub.
Am gleichen Abend aber beginnen die Vernichtungsaktionen. Allein 5000 Bücher werden verbrannt. Daher wird die einstweilige Verfügung eingereicht, die aber wie oben beschrieben, ihre Wirkung verfehlt und die später von der Richterin nicht mehr angenommen wird, da der Eigentümer entgegen der Wahrheit erklärt, das Haus wäre nun besenrein usw .... Der Grund der einstweiligen Verfügung also gegenstandslos. Darauf hin kommt es zu der Anzeige. Das Gerichtsverfahren ist bis heute nicht zustande gekommen, weil die Richteriin überarbeitet wäre. Die Akten liegen bei Gericht und alles wartet. Da kann also nichts verjähren. Allerdings ist es so, dass bei den bekannten Kosten nur auf einen Teil der oben genannten Summe geklagt wird. Das Abenteuer ist einfach zu heikel. Niemand hat das Geld so einen Wert einzuklagen. Das sollte dann bei einem möglichen Vergleich ausgehandelt werden. Und diese Ansprüche verjähren vielleicht. Denn das Verfahren hängt nun schon seit 2012/13 an. Den genauen Monat weiß ich das nicht, müßte da mal fragen.
In meinen Augen hat hier der Gerichtsvollzieher schon falsch gehandelt, denn es gibt sogar Bundesgerichtsurteile die die Rechte Dritter sehr gewichtig beurteilen und diese durchs nichts verletzt sehen wollen.
Auch sehe ich einen Kaufvertrag zu Null Euro als sittenwidrig und daher ungültig an.
Aber der Anwalt, der das auch so sieht, will/wollte da nicht dran.
Gut, der Auftraggeber wäre ja der kranke Mann gewesen, der von diesen Aufregungen noch kränker geworden ist, lebensbedrohlich krank!!! und der natürlich auch nicht die Mittel hat, wenn nicht die Rechtskostenversicherung übernimmt.
Vielleicht blickt hier ja doch jemand durch?
Mit besten Grüßen
Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von Stephanus321):
Da kann also nichts verjähren. Allerdings ist es so, dass bei den bekannten Kosten nur auf einen Teil der oben genannten Summe geklagt wird.

Dann verjähren die Summen auf die nicht geklagt wurde.



Zitat (von Stephanus321):
In meinen Augen hat hier der Gerichtsvollzieher schon falsch gehandelt, denn es gibt sogar Bundesgerichtsurteile die die Rechte Dritter sehr gewichtig beurteilen und diese durchs nichts verletzt sehen wollen.

Ich lese in der ganzen Textwand nicht ein einziges Wort davon, das man hier Rechte Dritter irgendwie glaubwürdig nachgewiesen hat?



Zitat (von Stephanus321):
Auch sehe ich einen Kaufvertrag zu Null Euro als sittenwidrig und daher ungültig an.

Kommt immer auf die Situation an, reine Einzelfallbewertung.
Gerade bei Räumungen kann es vorkommen, das das Eigentum rechtsgültig aufgegeben wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Stephanus321):
Der Gerichtsvollzieher und seine "Mannen" rücken ab.


und

Zitat (von Stephanus321):
Und eine bereitstehende Truppe fängt mit der "Entrümpelung" an.


Wie passt da die Frage "Sind Gerichte schadensersatzpflichtig?" rein.

Die bereit stehende Truppe war doch sicher nicht im Auftrag des GV unterwegs.

Bei verbotener Eigenmacht wären die Entrümpler schadenersatzpflichtig.



Zitat (von Stephanus321):
Der Mann ist schwer erkrankt und an dem Morgen nicht Herr des Geschehens. Er unterschreibt Blankopapiere
. Da keinem von uns bekannt ist, was er unterschrieben hat, beginnt jetzt die Spekulation.

Einmal unterstellt, er hätte alle Rechte aufgegeben, wäre die private Räumung keine verbotene Eigenmacht sondern legitim. In dem Fall wäre aber auch bei sofortiger Bearbeitung keine einstweilige Verfügung erlassen worden.

Zitat (von Stephanus321):
Was ist dann der Sinn von einstweiligen Verfügungen?

Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient der Sicherung gefährdeter Rechte oder der Beibehaltung eines vorläufigen Zustandes. Eilbedürftigkeit ist nur selten gegeben. In Fällen der Eilbedürftigkeit (wie hier) ist dies im Antrag anzugeben. Ich kann nicht glauben, dass es einen deutlichen Hinweis gab und das der Hinweis vom Gericht übersehen wurde.



Zitat (von Stephanus321):
Auch sehe ich einen Kaufvertrag zu Null Euro als sittenwidrig und daher ungültig an.
Aber der Anwalt, der das auch so sieht, will/wollte da nicht dran.
Zu Recht wie schon HVS erklärt.

Die Aufgabe aller Rechte an den Hinterlassenschaften ist die Regel, nicht die Ausnahme. Wenn es dann dazu sogar noch ein Schriftstück gibt, ist es schlecht dagegen anzugehen. erst recht im Nachhinein.

Zitat (von Stephanus321):
Gut, der Auftraggeber wäre ja der kranke Mann gewesen, der von diesen Aufregungen noch kränker geworden ist, lebensbedrohlich krank!!!


Der Auftraggeber des Räumungstrupps war doch wohl eher der neue Eigentümer, der den Räumungstitel erwirkt hat, oder? Was soll uns die überspitzte Erwähnung des Gesundheitszustandes sagen?

Zitat (von Stephanus321):
Wenn nicht die Rechtskostenversicherung übernimmt.
Du meinst vermutlich die Rechtsschutzversicherung, oder? Was soll die außer etwaigen Prozesskosten übernehmen?

Zitat (von Stephanus321):
Vielleicht blickt hier ja doch jemand durch?
Blickst Du noch durch? Wir können es nur bei präziser Schilderung versuchen.

Mir ist z.B. völlig unklar, wer (Kläger) nun wen (Beklagten) auf was und warum (Begründung) verklagt hat und wie ich die in der Überschrift enthaltenen Frage dazu einordnen soll.

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 30.11.2016 22:34

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38340 Beiträge, 13980x hilfreich)

Mal ganz einfach.

Es existiert ein Titel, aus dem vollstreckt werden kann. Es besteht keine wirksame Vereinbarung, vorerst auf die Vollstreckung zu verzichten. Die Zwangsräumung ist angekündigt, das geschieht immer und ausnahmslos, schon aus Kostengründen. Dann wird geräumt. Der Gerichtsvollzieher ist nicht dazu da und auch nicht autorisiert, irgendwelche materiell-rechtliche Überprüfungen vorzunehmen.

Bei einstweiligen Verfügungen kommt es üblicherweise nicht zu mündlichen Verhandlungen. Aber selbst wenn, so hockt der Richter nicht auf einer Planstelle von Sherlock Holmes. Offensichtlich ist der Erledigungserklärung des Klägers nicht mit den in denen im Verfügungsverfahren zulässigen Mitteln entgegen getreten worden.

Abgesehen davon frage ich mich auch, wer in diesem Verfahren aktiv legitimiert ist. Der Bewohner oder aber die Vereine, in deren Eigentum ja wohl die Maschinen standen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Sehen wir es aus der Sicht des Vereines:
Ein Verein lagert Geräte und andere Gegenstände auf dem Grundstück und in einer Immobilie (im nachfolgenden Grundstück genannt) eines Vereinsmitgliedes.
Grundstück bekommt einen neuen Eigentümer.
Das Vereinsmitglied bewohnt weiterhin das Grundstück.
Die Gegenständen des Vereins verbleiben weiterhin auf dem Grundstück.
Der Verein ist der Eigentümerwechsel bekannt.
Verein trifft keine Nutzungsvereinbarung mit neuem Grunsstückeigentümer? (nicht ganz klar aus dem wiedergegebenen)
Dem Vereinsmitglied wird die Benützung des Grundstückes untersagt und zu dessen Räumung veranlasst.
Der Verein weiss von der Forderung der Räumung gegenüber dem Vereinsmitglied.
Der Verein wurde nicht zu Räumung veranlasst? (nicht ganz klar aus dem wiedergegebenen)
Datum der freiwilligen Räumung verstreicht fruchtlos.
Gerichtliche Räumung wird veranlasst.
Der Verein weiss von der gerichtlichen Räumung? (nicht ganz klar aus dem wiedergegebenen)
Im diesem Zuge wird das Eigentum der beweglichen Sachen auf dem Grundstück vom Vereinsmitglied auf den Grundstückeigentümer übertragen.
Grundstückeigentümer verfügt über seine neu erworbenen Sachen (veranlasst deren Vernichtung).
Grundstückeigentümer verfügt auch über Sachen die nicht in seinem Eigentum sind. (Die Sachen des Vereins)
Es wird versucht eine einstweilige Verfügung zu erlangen. (Von wem genau, gegen was genau?)
Es verstreicht Zeit in der keine einstweilige Verfügung erlassen wird.
Es kommt zu einer Verhandlung, in der der Grundstückeigentümer erklärt, dass sich keine Sachen mehr auf dem Grundstück befinden. (Wessen Sachen?, Wer ist Kläger?)
Das Gericht folgt dieser Auffassung und weist die einstweilige Verfügung ab.
Der Verein (oder Vereinsmitglied ?) vermutet, dass sich vermeintlich noch Sachen auf dem Grundstück befinden. (Wessen Sachen? Vermutung oder auch Beweise?)

Da stellen sich mehrer Fragen:
Warum hat sich der Verein trotz bekanten Eigentümerwechsel nicht um eine neue Nutzungsvereinbarung bemüht. (sieht so aus als ob die Vereinbarung mit dem alten Eigentümer eine stillschweigende war.)
Warum hat der Verein, trotz drohender und bekannter gerichtlicher Räumung, nicht sein Eigentum vom Grundstück entfernt.
War das Vereinsmitglied per Satzung dazu befugt gewesen, dass Eigentum des Vereins auf einen dritten zu Übertragen?
Hat der Verein versucht die einstweilige Verfügung zu erlassen?
Wenn nein warum nicht?
Warum wurden vom Verein keine Beweis vorgebracht oder dem Vortrag des Grundstückeigentümers widersprochen, dass doch noch Sachen des Vereins sich auf dem Grundstück befinden?

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