Sparbuch Kind von KM aufgebraucht

22. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
HMO_1206_
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Sparbuch Kind von KM aufgebraucht

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Fall:

Im Jahr 2015 wurde ein Sparbuch auf den Namen des Kindes eröffnet. Auf diesem erfolgte eine Einzahlung über EUR 2.500 von den Eltern des Vaters, zur Taufe für die Kinder.
Nun hat die Kindesmutter Ende 2015 das Sparbuch geleert (mit Überweisungen auf Ihr Konto) und den Kindesvater angewiesen, auf einem Zettel zu schreiben, dass das Geld aufgebraucht wurde aufgrund der finanziellen, engen Lage. Dieses Schriftstück existiert auch mit Unterschrift und Text vom Kindesvater.

Kann der Kindesvater nun die Kindesmutter verklagen, das Geld wieder zurückzuzahlen, da Sie nicht berechtigt war, es aufzubrauchen? Oder würde die Mutter aufgrund des existierenden Schriftstückes davon freigesprochen werden? Oder zählt das Schriftstück nicht vor Gericht?

Mit freundlichen Grüße,
HMO

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Das Geld auf dem Sparbuch gehört nicht unbedingt demjenigen auf dessen Namen das Sparbuch läuft!
Hier müsste man zuerst einmal klären, ob die Mutter das Geld überhaupt unberechtigterweise entnommen hat.

Zitat (von HMO_1206_):
Nun hat die Kindesmutter Ende 2015 das Sparbuch geleert (mit Überweisungen auf Ihr Konto) und den Kindesvater angewiesen, auf einem Zettel zu schreiben, dass das Geld aufgebraucht wurde aufgrund der finanziellen, engen Lage.
Und was möchte man mit diesem Schreiben??? Das erschließt sich mir nicht. Dort wird aufgeführt, warum das Geld entnommen wurde.......... und weiter?

Signatur:

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Die Mutter hat das physikalische Sparbuch bei der Bank vorgelegt.
Damit muss die Bank auch auszahlen.

Das Geld ist weg.

Zitat:
Im Jahr 2015 wurde ein Sparbuch auf den Namen des Kindes eröffnet. Auf diesem erfolgte eine Einzahlung über EUR 2.500 von den Eltern des Vaters, zur Taufe für die Kinder.


Das war reichlich dumm, insb. wenn man der Kindsmutter (die mit Geld nicht umgehen kann) Zugriff auf das Sparbuch gewährt.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von HMO_1206_):
Oder würde die Mutter aufgrund des existierenden Schriftstückes davon freigesprochen werden?


Davon ist auszugehen, weil der Vater wird ja nicht sagen können, er hätte nichts gewusst.

Außerdem müsste ja das Kind auf Rückzahlung klagen.

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
Davon ist auszugehen, weil der Vater wird ja nicht sagen können, er hätte nichts gewusst.


Natürlich wird die Mutter nicht von einer Straftat freigesprochen nur weil sie sie gestanden hat. Eine strafbefreiende Selbstanzeige gibt es nur im Steuerrecht.

Aber selbst wenn der Vater sein Einverständnis erklärt hätte, so hätte er das nicht gedurft.

Die Mutter muss den Kindern das Geld zurückzahlen.

Zitat:
Das Geld auf dem Sparbuch gehört nicht unbedingt demjenigen auf dessen Namen das Sparbuch läuft!


Richtig, es könnte unter gewissen Umständen den Großeltern gehören. Da aber das Sparbuch übergeben wurde, dürfte das auch nicht der Fall sein.

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#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von HMO_1206_):
da Sie nicht berechtigt war, es aufzubrauchen?
Aus dem EP geht für mich nicht hervor, wieso sie es nicht sein sollte.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#6
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2277 Beiträge, 357x hilfreich)

Also ich sehe hier, dass die Großeltern ihrem Enkel 2500 EUR geschenkt haben. Damit ist das Geld Eigentum des Kindes. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet das Eigentum des Kindes treuhänderisch zu verwalten.

Das Abheben des Geldes durch die Mutter zur Rückzahlung der eigenen Schulden dürfte damit den Straftatbestand der Veruntreuung erfüllen. Die Zustimmung des Vaters möglicherweise ebenfalls! Das Schriftstück ist gerade das, was einen Freispruch verhindern würde. Das ist nämlich der Beweis für die Veruntreuung.

Klageberechtigt dürfte das Kind sein, üblicherweise vertreten durch die Erziehungsberechtigten oder ggf. auch durch ein Familiengericht.

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#7
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Sehe ich auch so. Die Mär, Eltern könnten über Eigentum der Kinder verfügen wie über eigenes, ist wohl nicht auszurotten.

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