Steinschlag im Mietwagen - VW Händler stellt mir 800 EUR in Aussicht.

5. Juni 2025 Thema abonnieren
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 37x hilfreich)
Steinschlag im Mietwagen - VW Händler stellt mir 800 EUR in Aussicht.

Hallo Zusammen,

ich habe während eines Kfz-Services am 03.06.2025 einen Ersatzwagen von meinem Volkswagen Händler bekommen. Es handelt sich um einen alten VW Golf, welcher mich 11 EUR pro Tag gekostet hat.

Auf der Rückfahrt von meiner Arbeitsstelle zur Rückgabe des Leihwagens ereilte mich ein Steinschlag mit Riss in der Frontscheibe vom vorausfahrenden Fahrzeug. Das Fahrzeug habe ich in der Hoffnung etwas davon zu haben sogar noch fotografiert.

Für den Leihwagen habe ich einen Mitvertrag unterschrieben, welcher einen Versicherungsschutz mit 1500 EUR Selbstbehalt vorsieht.

Gestern erhielt ich einen Anruf einer Servicemitarbeiterin, welche mir mitgeteilt hat, dass sie mir soweit entgegenkommen, eine Scheibe aus dem Zubehör zu verbauen. Kostenpunkt mit Montage ca. 800 EUR. Ich erhalte dann demnächst eine Rechnung.

Wie soll ich mich verhalten? Ich kann für den Steinschlag rein gar nichts und 800 EUR sind verdammt viel Geld. Ich habe im Internet etwas von "unabwendbaren Ereignissen gelesen" und dass es Urteile gibt, in welchen die Mieter Ihre Selbstbeteiligung wieder zurück "geklagt" haben.

Wie seht ihr das? Ich versuche noch die ABG hochzuladen. Zur Not in Textform.

Danke für eure Hilfe!

Edit:

Das mit dem Bild geht anscheinend nicht. Hier die AGB (1 DIN A4 Seite. Der genannte Gerichtsstand ist falsch)
Eventuell sind nicht alle Wörter richtig vom Online OCR erkannt:

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN ERSATZWAGEN-MIETVERTRAG

1. Allgemeines:
Der Mieter hat das Fahrzeug vor Übernahme eingehend zu besichtigen und die Vollständigkeit der Ausrüstung sowie der Kfz-Papiere zu überprüfen. Das Fahrzeug weist außer den umseits angegebenen Schäden keinerlei Beschädigung auf. Der Mieter wurde über die Behandlung und Führung des Wagens eingehend unterrichtet.

2. Benützung des Ersatzwagens:
2.1. Die Weitervermietung des Wagens, die Überlassung des Wagens oder die Einräumung der Verfügungsgewalt über diesen (insbesondere auch durch Überlassung der Wagenschlüssel) an nicht im Mietvertrag genannte Personen, die gewerbliche Personenbeförderung sowie die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Fahr-schülern sowie das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Mietfahrzeug ist verboten Der Mieter darf das KFZ nur benützen, solange er eine Lenkerberechtigung besitzt.

2.2. Die eigenmächtige Erteilung von Reparaturaufträgen durch den Mieter ist untersagt. Bei abgestellten Fahrzeugen sind Türen und Fenster ordnungsgemäß zu sichern bzw. zu verschließen Das Lenkradschloss muss eingerastet sein.

2.3. Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragsbestimmungen haben den Verlust der Versicherungsdeckung zur Folge.

3. Mietentgelt, Betriebskosten, Zahlungsverzug und Vergebührung:

3.1. Die Verrechnung einer Tagesmiete erfolgt jeweils für einen begonnenen Zeitraum von 24 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der Übergabe.

3.2. Das Fahrzeug wird voll getankt übergeben und ist vom Mieter voll getankt zurückzustellen, andernfalls werden dem Mieter die Kosten für die Wiederauffüllung des Tanks verrechnet.

3.3. Die Kosten von Benzin, Schmiermitteln, Öl, Frostschutz und sonstigen Betriebsmitteln, die während der Mietdauer zu ersetzen bzw. nachzufüllen sind, müssen vom Mieter getragen werden.

3.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. und ein-malig EUR Spesen.

3.5. Die Kosten der Vergebührung dieses Vertrages werden vom Mieter getragen.

4. Mietdauer: Der Mietvertrag ist auf die umseitig festgelegte Zeit abge-schlossen. Sollte der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug geraten, gelten weiterhin die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen und die Rückgabe des Fahrzeuges zu ver-langen, wenn der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist oder der Vermieter begründete Gefahr für sein Eigentum sieht.

5. Rückgabe: Der Mieter ist verpflichtet, das Mietfahrzeug zum vereinbarten Rückgabetermin in ordnungsgemäßem Zustand zurückzu-stellen. Der Mieter ist verpflichtet, den Wert von nicht zurück-gegebenen Bestandteilen, Werkzeug und dergleichen bei der Rückgabe des Wagens zu bezahlen. Dies gilt auch für die Kosten der Wiederbeschaffung von abhanden gekommenen Fahrzeugpapieren. Eine Haftung des Vermieters für Gegen-stände, welche der Mieter im Wagen zurücklässt, wird aus-geschlossen.

6. Versicherung: Das Mietfahrzeug ist kaskoversichert. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass außer den in Punkt 2. genannten Fällen auch kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden grob
fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wird oder wenn Unfall oder Beschädigung bei Fahrten unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen entstehen, sowie bei Schäden, die durch oder an Ladegut entstehen sowie für Schäden an Aufbauten von LKW (Plane, Koffer, Spiegel, Ladebordwand).


7. Schad- und Klagloshaltung: Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Laufzeit des Vertrages am Fahrzeug entstehen, sowie für Schäden, die er unter Benützung des Fahrzeuges bei Dritten verursacht. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle daraus entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten.
Der Mieter haftet insbesondere auch • für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstehen • für alle Folgen von Verstößen gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot, oder sonstige ungesetzlichen Handlungen im In- und Ausland, z.B. StVO, Zollvorschriften usw. • für Schadenersatzforderungen, für die die Haftpflichtver-sicherung aus welchen Gründen immer keine Deckung gewährt • für Selbstbehalt aus der Kaskoversicherung • für Schäden am Mietfahrzeug, für die die Kaskover-sicherung keine Deckung gewährt • für jene Schäden, an deren Zustandekommen ihn kein Verschulden trifft • für alle Schäden, die ein Dritter, dem der Mieter das Fahr-zeug überlassen hat, verursacht.


8. Verhalten bei Verkehrsunfällen: Bei Auftreten von Schäden oder bei Verwicklung des Fahrzeuges in einen Verkehrsunfall ist der Vermieter sofort telefonisch zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzunehmen, was zur Klärung des Sachverhaltes dienlich ist, insbesondere sofortige polizeiliche Meldung, Feststellung der Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Feststellung von Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen, Anfertigen einer Lageskizze usw. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter und dessen Versicherer alle von diesen geforderten Informationen unverzüglich, jedenfalls aber sofort auf Anfrage zu geben. Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

9. Sonstige Vertragsbestimmungen:
9.1. Der Vertrag wurde im Geschäftslokal des Vermieters abgeschlossen.

9.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

9.3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der betroffenen Bestimmung gewollt haben.

9.4. Der Mieter erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die im Mietvertrag enthaltenen persönlichen Daten vom Vermieter automatisationsgestützt verarbeitet und übermittelt werden dürfen.

9.5. Gerichtsstand ist Salzburg-Stadt, sofern die Vertragspartner nachstehend keinen anderen Gerichtsstand vereinbart haben:




-- Editiert von User am 5. Juni 2025 18:26

-- Editiert von Moderator topic am 6. Juni 2025 16:49

-- Thema wurde verschoben am 6. Juni 2025 16:49

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9091 Beiträge, 1925x hilfreich)

Zitat:
Ich kann für den Steinschlag rein gar nichts


Das Autohaus aber auch nicht, und Sie sind zunächst der Mieter des Wagens. Welche Schritte hat man denn eingeleitet, um den Verursacher zur Verantwortung zu ziehen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18280 Beiträge, 9925x hilfreich)

Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch sind durch die Miete bereits abgedeckt. Der Steinschlag-Schaden müsste also nur bezahlt werden, wenn sich der Schaden ereignet hat, als das Fahrzeug nicht vertragsgemäß benutzt wurde.

Jedenfalls nach deutschem Recht.
Der Fall scheint aber in Österreich zu spielen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat:
Das Autohaus aber auch nicht, und Sie sind zunächst der Mieter des Wagens. Welche Schritte hat man denn eingeleitet, um den Verursacher zur Verantwortung zu ziehen


Keinen. Wie soll ich beweisen, dass das vorausfahrende Fahrzeug den Steinschlag verursacht hat? Ich saß alleine im Fahrzeug und ein Foto wird wahrscheinlich nicht ausreichen.

Zitat:
Verschlechterungen durch vertragsgemäßen Gebrauch sind durch die Miete bereits abgedeckt. Der Steinschlag-Schaden müsste also nur bezahlt werden, wenn sich der Schaden ereignet hat, als das Fahrzeug nicht vertragsgemäß benutzt wurde.

Jedenfalls nach deutschem Recht.
Der Fall scheint aber in Österreich zu spielen.


Was hat es aber mit der Klausel Punkt 7 der AGB: "Schad- und Klagloshaltung: Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Laufzeit des Vertrages am Fahrzeug entstehen, sowie für Schäden, die er unter Benützung des Fahrzeuges bei Dritten verursacht. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle daraus entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten." auf sich?

Heißt das jeder Versuch dagegen rechtlich vorzugehen ist durch diese Formulierung ausgeschlossen?

Der Fall spielt in Deutschland - Sachsen-Anhalt. Ich weiß nicht warum in den AGB noch etwas von Salzburg Stadt steht. Diese wurden mir so zugeschickt, da ich keine Kopie bekommen habe.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19042 Beiträge, 6964x hilfreich)

Dass ein Steinschlag mit der Folge, dass die Windschutzscheibe ausgetauscht werden muss, noch als vertragsgemäßer Gebrauch und entsprechende Abnutzung gelten soll, halte ich für lebensfremd. Auch wenn es nicht 'deine Schuld' ist - der Schaden ist objektiv gegeben.
Möglicherweise hättest du einen Anspruch gegen den Verursacher, aber die Chancen stehen eher nicht gut.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18280 Beiträge, 9925x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19042 Beiträge, 6964x hilfreich)

... okay - unbedingt interessant; man lernt ja täglich hinzu.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17869 Beiträge, 6030x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Das Autohaus aber auch nicht, und Sie sind zunächst der Mieter des Wagens.
Irrelevant. Der Fragesteller hat es genau richtig erkannt, er ist, der bisherigen Schilderung nach, hier nicht in der Haftung.
Zitat (von cirius32832):
Welche Schritte hat man denn eingeleitet, um den Verursacher zur Verantwortung zu ziehen
Er hat den Schädiger fotografiert, dieser ist also ermittelbar. Ob dieser aber überhaupt in der Haftung steht, das ist völlig offen.

Zitat (von Horscht89):
Was hat es aber mit der Klausel Punkt 7 der AGB: "Schad- und Klagloshaltung: Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Laufzeit des Vertrages am Fahrzeug entstehen, sowie für Schäden, die er unter Benützung des Fahrzeuges bei Dritten verursacht. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle daraus entstehenden Nachteile schad- und klaglos zu halten." auf sich?
In Deutschland wäre das eine ungültige Klausel. Um welches Land geht es denn? Deutschland oder Österreich?

Zitat (von blaubär+):
Dass ein Steinschlag mit der Folge, dass die Windschutzscheibe ausgetauscht werden muss, noch als vertragsgemäßer Gebrauch und entsprechende Abnutzung gelten soll, halte ich für lebensfremd.
Ist aber so, ein Steinschlag in der Scheibe, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, ist das Risiko des Vermieters.


Zitat (von Horscht89):
Wie seht ihr das?
Wenn es um einen Fall in Deutschland gehen sollte, dann würde ich dem Vermieter mitteilen, dass man als Mieter nicht für Steinschlag haftet und würde es dann auf eine Klage ankommen lassen.




-- Editiert von User am 6. Juni 2025 10:42

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Horscht89
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 37x hilfreich)

Danke für eure Antworten.

Also zu allererst: Es handelt sich um einen Schaden in Deutschland - Sachsen-Anhalt. Ich nehme an, die lieben Leute haben eine Österreichische AGB verwendet.

Mich hat diese Klausel in Punkt 7 schon sehr verwirrt.

Zitat:
Irrelevant. Der Fragesteller hat es genau richtig erkannt, er ist, der bisherigen Schilderung nach, hier nicht in der Haftung.


Ich habe etwas von "unabwendbarem Ereignis" im Netz gelesen. Das trifft es ganz gut. In dem Fall haftet wohl der Vermieter.

Zitat:
Ist aber so, ein Steinschlag in der Scheibe, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, ist das Risiko des Vermieters.


So etwas in der Richtung habe ich auch gelesen. Mich hat nur diese Schad- und Klagloshaltung irritiert.

Zitat:
Wenn es um einen Fall in Deutschland gehen sollte, dann würde ich dem Vermieter mitteilen, dass man als Mieter nicht für Steinschlag haftet und würde es dann auf eine Klage ankommen lassen.


Das tut es. Ich werde das Ganze dann einfach an die Rechtsschutzversicherung weitergeben, wenn denn die Hoffnung besteht, diesen Fall auch zu "gewinnen".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49387 Beiträge, 17368x hilfreich)

Zitat (von Horscht89):
wenn denn die Hoffnung besteht, diesen Fall auch zu "gewinnen".

Die Chance halte ich für so gut, dass ich vermute, dass die Werkstatt gar nicht erst klagen wird.

Zitat (von Horscht89):
Ich nehme an, die lieben Leute haben eine Österreichische AGB verwendet.

Das ist dann blöd für die Werkstatt.

Zitat (von Horscht89):
Diese wurden mir so zugeschickt, da ich keine Kopie bekommen habe.

Dann kann man schon in Frage stellen, dass die AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind.

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