Tablet PC Sturtzschaden - Versicherung zahlt nur geringen Schadensteil

2. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Punktesünder
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)
Tablet PC Sturtzschaden - Versicherung zahlt nur geringen Schadensteil

Mein Kind ist in der Schule in einer sogenannten Tablet-Klasse. Hier wurden Arbeitshefte und Schreibblöcke weitgehend durch Tabet-PCs und Notebooks ersetzt und Lehrinhalte werden mit den Kameras der Computer aufgenommen. Es kam nun zu einem Sturtzschaden durch das Vesehen eines Mitschülers, welcher dazu führte dass die Kamera des Tablets beschädigt wurde und nicht mehr funktioniert. Ohne Kamerafunktion ist das Tablett für den Verwendungszweck nicht mehr geeignet und musste schulbedingt auch kurzfristig ersetzt werden.

Der Schaden wurde der Haftpflichtversicherung des Mitschülers gemeldet, welche einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hat. Diese kam zu dem Ergebnis, dass der Schaden ein Totalschaden sei, eine Reparatur unwirtschaftlich wäre und gibt eine Wertermittlung wie folgt an:

Neupreis vor gerade einmal 12 Monaten war: 277,98€

Wertermittlung laut Gutachten:
Verkehrswert: netto 148,51 € 176,73 brutto (unbeschädigt)
Restwert: 120,00 €
Regulierung: 28,51 €

Die Versicherung will daraufhin nur 33,93 € bezahlen.

Die 33,96 € decken aus meiner Sicht bei weitem nicht den Schaden und erst recht nicht die Ersatzanschaffung eines gleichwertigen Gerätes, welche erforderlich wurde.

Ist dies rechtens?


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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von Punktesünder):
Die Versicherung will daraufhin nur 33,93 € bezahlen.

Und das begründet sie wie konkret?

Warum ist eine Reparatur nicht möglich.






-- Editiert von Harry van Sell am 02.08.2022 14:28

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10626 Beiträge, 4198x hilfreich)

Da ist die "fehlende" Kohle.

Zitat (von Punktesünder):
Restwert: 120,00 €


Bei der Versicherung mal fragen, wer denn das Totalschadengerät für 120€ kauft.

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#3
 Von 
Punktesünder
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum ist eine Reparatur nicht möglich.


Es gibt für das Gerät keine Ersatzteile (Kameramodul) und die Reparatur wäre unwirtschaftlich.

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Irgendjemandem ist die kaputte Kamera aber egal und dieser jemand würde zumindest noch ein paar Euro dafür zahlen. Dass ein "Totalschaden" vorliegt, bedeutet nur, dass die Reperatur unwirtschaftlich ist. Aber nicht, dass das Tablet nicht doch noch einen Nutzen und vor allem auch einen Restwert hat.

Wie viel kostet Ihrer Meinung nach denn ein vergleichbares Gebrauchtgerät? Wie viel würden Sie Ihrer Meinung nach noch für das teilweise kaputte Teil bekommen? Ihr Schaden wäre nur die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.

Die Differenz zu dem angegebenen Bruttowert würde die Versicherung vielleicht ersetzen, wenn die Ersatzbeschaffung tatsächlich (steuerpflichtig) erfolgt.

Welchen Anspruch Sie gegen die Versicherung haben, hängt am Ende von den Versicherungsbedingungen ab. Da diese niemand hier kennt, kann auch niemand Ihre frage beantworten. Sie selbst haben gegen die Berechnung aber offenbar nur einzuwenden, dass man für circa 30 Euro (natürlich) kein neues Tablet bekommt. Das ist ja aber auch so gedacht. Die Frageist eher, wie es mit diesen 30 Euro und dem Geld aus dem Verkauf des kaputten Tablets aussieht. Dazu schreiben Sie selbst nichts.

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#5
 Von 
Punktesünder
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 6x hilfreich)

@Zuckerberg: Die Versicherungsbedingungen dürften für mich als Geschädigten nicht maßgeblich sein, denn den Anspruch habe ich ja gegenüber dem Versicherungsnehmer, dessen Versicherung hier die Regulierung übernehmen will.

Eine Ersatzbeschaffung ist bereits erfolgt, da mein Kind umgehend für die Schule wieder ein funktionsfähiges Tablet benötigte. Hier wurde ein neues Gerät in ähnlicher Preislage wie das alte gekauft. Geringfügig teurer als das Alte, sozusagen im Rahmen der Inflation begründet. Das gleiche Tablet war weder in Gebraucht noch in Neu zu erhalten.

Das alte Gerät liegt hier und ist für den Einsatzzweck mangels Kamera nicht mehr zu gebrauchen. Ich würde es dem Versicherungsnehmer oder dessen Versicherung auch überlassen.

Eigentlich wäre ich von einem Betrag von ca. 2/3 des Neupreises ausgegangen, bei einer angenommenen Nutzungsdauer von ca. 3 Jahren eines solchen Gerätes.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Schaden = Wert vor Unfall - Restwert
=> Alles korrekt (es sei denn du könntest nachweisen, dass der Restwert doch geringer wäre)

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#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Schaden = Wert vor Unfall - Restwert


Ein möglicher Schadenersatz kann noch viel mehr umfassen.

Zitat (von -Laie-):
=> Alles korrekt (es sei denn du könntest nachweisen, dass der Restwert doch geringer wäre)


Sorry, das ist Unsinn. Zum einen muß ein Geschädigter einen vom Leistungspflichtigen beauftragten Sachverständigen nicht akzeptieren und zum anderen wäre das Gutachten für die Schadensregulierung unbrauchbar wenn der Sachverständige nicht nachvollziehbar darlegen kann wie der Restwert ermittelt wurde.

Zitat (von Punktesünder):
Das alte Gerät liegt hier und ist für den Einsatzzweck mangels Kamera nicht mehr zu gebrauchen. Ich würde es dem Versicherungsnehmer oder dessen Versicherung auch überlassen.


Frag einfach bei dir vor Ort 2-3 Fachgeschäfte was sie dir für das defekte Tablet bieten.

Signatur:

Gruß Charly

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#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16903 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Ein möglicher Schadenersatz kann noch viel mehr umfassen.
Wir gehen allerdings von der Fallschilderung hier aus und nicht von einem möglichen anderen FAll.

Zitat (von charlyt4):
Sorry, das ist Unsinn. Zum einen muß ein Geschädigter einen vom Leistungspflichtigen beauftragten Sachverständigen nicht akzeptieren und zum anderen wäre das Gutachten für die Schadensregulierung unbrauchbar wenn der Sachverständige nicht nachvollziehbar darlegen kann wie der Restwert ermittelt wurde.
Unsinnig ist höchstens deine Bemerkung, denn selbst wenn der Sachverständige nachvollziehbar darlegen kann wie er den Restwert ermittelt hat, und das wird er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch gemacht haben, steht es dem geschädigte frei, die Unrichtigkeit dieser Restwertermittlung aufzuzeigen. Wie es das macht (z.B. durch einen eigenen Gutachter), das steht ihm frei.

Wir diskutieren hier über gegebene Informationen.

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#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Wir diskutieren hier über gegebene Informationen.


Warum stellst du dann Vermutungen an?

Zitat (von -Laie-):
wenn der Sachverständige nachvollziehbar darlegen kann wie er den Restwert ermittelt hat, und das wird er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch gemacht haben,


Wenn er das gemacht hätte und einen Aufkäufer benannt hätte, bräuchte der TE nicht darüber nachdenken wem er das Teil für 120€ in die Hand drücken kann!?

Zitat (von Punktesünder):
Ich würde es dem Versicherungsnehmer oder dessen Versicherung auch überlassen.


Fakt ist, dass dem TE momentan noch 120€ zur vollständigen Regulierung des Schadens fehlen und er nicht weiss wie er den abgezogenen Restwert realisieren soll.

Und damit ist eben nicht " alles korrekt ".

Signatur:

Gruß Charly

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10626 Beiträge, 4198x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Fakt ist, dass dem TE momentan noch 120€ zur vollständigen Regulierung des Schadens fehlen und er nicht weiss wie er den abgezogenen Restwert realisieren soll.


Siehe #2....

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