Transportschaden wer haftet

10. Oktober 2022 Thema abonnieren
 Von 
mainest
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)
Transportschaden wer haftet

Hallo,

wir haben einen Kopierer geleast, den Vertrag gekündigt und den Kopierer per Spedition, versichert and den Vertragspartner zurück gesendet. Dabei ist wohl der Kopierer beschädigt worden.

Der Vertragspartner hat den Drucker angenommen ohne eine Beschädigung anzuzeigen (angeblich ein versteckter Transportschaden). Erst nachdem das Paket geöffnet wurde war der Schaden sichtbar. Das hat der Vertragspartner dann an uns gemeldet. Dieser hat einen Totalschaden festgestellt und wir haben eine Rechnung über den Restwert des Gerätes erhalten.

Diesen Schaden haben wir der Transportfirma angezeigt und diese hat es der Versicherung weitergegeben.

Jetzt haben wir ein Schreiben der Versicherung erhalten die sich auf die Unterlagen bezieht. In den Unterlagen wurde das Paket abgeliefert ohne erkennbare Beschädigung und beruft sich auf "Umkehr der Beweislast im Sinne des § 438 (1) HGB".

Unter § 438 (2) steht allerdings: "Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist."

Der Schaden wurde innerhalb der Sieben Tage an uns angezeigt. Am gleichen Tag haben wir den Schaden an die Transportfirma weitergegeben. Wann der Schaden vom Spediteur an die Versicherung gemeldet wurde weiß ich nicht (aber dies sollte ja nicht unsere Sorge sein?).

Laut § 438 (2) verstehe ich die Sache so, dass wir doch eigentlich gar keine Umkehr der Beweislast haben weil wir den Schaden innerhalb der sieben Tage angezeigt haben?

Generell frage ich mich ob wir als Firma überhaupt haftbar sind. Es handelt sich hier doch um eine B2B Beziehung mit dem Vertragspartner. Wie sieht es dann mit der Haftung für den Versand aus? Bei B2B haftet der Empfänger oder gilt das hier nicht?

Auch wenn es ein Versand B2C wäre und wir für den Versand haften dann sind wir doch unseren Pflichten nachgekommen und sind genauso wenig haftbar weil die Ware ohne Anmerkungen abgeliefert wurde. Der Empfänger hätte bei der Annahme die Ware prüfen müssen und es der Spedition anzeigen müssen. Also muss der Empfänger den Beweis liefern, dass es zum Schadeneintritt im Gewahrsamszeitraum des Transportunternehmens kam?

Wir haben mit dem Thema doch nichts mehr zu tun oder liege ich da Falsch? Die Rechnung für den Schaden ist auf uns ausgestellt. Wie sollen wir verfahren. Kann mich hier jemand bitte ein bisschen aufklären.

Danke.

Viele Grüße
Benjamin

Wer den Schaden hat...?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von mainest):
Wie sieht es dann mit der Haftung für den Versand aus? Bei B2B haftet der Empfänger oder gilt das hier nicht?

Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Nutzungsbedingungen liest.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.

Bei Unklarheiten gerne wieder hier melden, den Wortlaut posten, dann können wir zielführend dazu diskutieren.



Zitat (von mainest):
dann sind wir doch unseren Pflichten nachgekommen und sind genauso wenig haftbar weil die Ware ohne Anmerkungen abgeliefert wurde.

Gute Frage.
Was könnte man denn entgegenhalten, wenn das Argument "nicht ordnungsgemäße Verpackung" kommt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mainest
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Gute Frage.
Was könnte man denn entgegenhalten, wenn das Argument "nicht ordnungsgemäße Verpackung" kommt?

Die Ware wurde auf einer Palette (nicht stapelbar) versendet. Es sieht so aus als wenn etwas raufgefallen ist.

Die Ware war mit Stretch Folie und Karton umschlossen. Wie bei Palletten halt üblich. Die Ware ist auch nicht von der Palette gerutscht oder ähnliches.

Aber das Thema ist doch schon durch weil die Ware ordnungsgemäß abgeliefert und entgegengenommen wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39718x hilfreich)

Zitat (von mainest):
Erst nachdem das Paket geöffnet wurde war der Schaden sichtbar.
Zitat (von mainest):
Es sieht so aus als wenn etwas raufgefallen ist.

Finde den Widerspruch.



Zitat (von mainest):
nicht stapelbar

Mit entsprechenden Warnaufklebern?



Zitat (von mainest):
Die Ware war mit Stretch Folie und Karton umschlossen.

Und die Innenverpackung?



Zitat (von mainest):
Aber das Thema ist doch schon durch weil die Ware ordnungsgemäß abgeliefert und entgegengenommen wurde?

Wenn dem so wäre, gäbe es weder Rechnung noch Diskussionen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mainest
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von mainest):
Erst nachdem das Paket geöffnet wurde war der Schaden sichtbar.
Zitat (von mainest):
Es sieht so aus als wenn etwas raufgefallen ist.

Finde den Widerspruch.


Ich bin der Meinung den Schaden hätte man sehen müssen aber das hat der Empfänger wohl nicht.

Zitat:
Zitat (von mainest):
nicht stapelbar

Mit entsprechenden Warnaufklebern?

Es wurde so bestellt und im Auftrag und Aufkleber auf der Ware vom Spediteur war es ersichtlich. Die Palette sah auch nicht so aus als wenn man etwas hätte Raufstellen können. Vielleicht Einen Toaster .. alles andere könnte nicht ordentlich hingestellt und gesichert werden können.

Zitat:
Zitat (von mainest):
Die Ware war mit Stretch Folie und Karton umschlossen.

Und die Innenverpackung?

Der Kopierer war mit Schaumfolie umwickelt dann an den Ecken mit Karton abgedeckt und dann mit Stretch Folie gesichert.

Keiner hat die Verpackung bisher beanstandet. Das sollte doch dann der Empfänger oder Spediteur tun? Muss ich jetzt beweisen das es Korrekt verpackt war?

Der Schaden wurde doch innerhalb der sieben Tage angezeigt wer ist in der Beweispflicht? Wozu gibt es den Passus HGB § 438 (2)? Der wäre doch sinnlos wenn sowieso § 438 (1) gilt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mainest
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Das könnte sich einem erschließen, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen / Nutzungsbedingungen liest.
Kennt man diese, kann man sinnvoll weiterdiskutieren.


Ich habe nochmal in den Vertrag geschaut. Wir mussten das Gerät auf unsere Gefahr hin Verpacken und versenden.

Was ich nicht ganz nachvollziehen kann ist, dass der Empfänger das Paket ohne Beanstandung annimmt aber erst später reklamiert und wir als Versender jetzt etwas beweisen müssen. Dadurch ist die Versicherung raus und wir haften? Der Empfänger hat doch seine Kontrollpflicht verletzt. Vielleicht ist das Paket ja beim Empfänger beschädigt worden? Beim Empfang war es ja ohne Schaden.

Ich werde den Empfänger jetzt um Stellungnahme bitten er soll erklären wie und wann das Paket angenommen und ausgepackt wurde und er soll bestätigen, dass es ordnungsgemäß verpackt war. Dann werde ich eine Stellungnahme unsererseits, dass wir die Ware ordnungsgemäß verpackt und übergeben haben, vorbereiten. Und alles an die Versicherung senden.

Falls jemand noch eine andere Idee hat bitte kommentieren.

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