Unbeteiligter Verkehrsunfall

24. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
FiffyWax
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Unbeteiligter Verkehrsunfall

Guten Abend,
wir waren gestern Abend als "Unbeteiligte" an einem Verkehrsunfall beteiligt.

Mit etwas Abstand fuhr vor uns ein Auto welches dann irgendwann nach links abbog. Dabei missachtet er die Vorfahrt eines ihm entgegenkommenden Motoradfahrers. Der Motoradfahrer bremste, kam ins Schleudern und das Motorrad rutschte in unsere Fahrerseite. Der Motorradfahrer hat sich zum Glück nur leicht an der Hand verletzt.

Jetzt zur eigentlichen Frage:
Der eigentliche Unfallverursacher ist geflohen. Weder wir, noch das Auto hinter uns noch der Motorradfahrer konnte der Polizei konkrete Informationen nennen.

Wer haftet für den Schaden an unserem Auto? Meine Versicherung meint ich muss mich bei der Versicherung des Motorradfahrers melden. Nur komisch, dass die Polizei gestern zusammengefasst meinte: "Der Motorradfahrer ist auch nicht Schuld. Wenn der Unfallverursacher nicht ausfindig gemacht wird dann bleiben Sie auf den Kosten sitzen bzw. werden hochgestuft."

Ich kann mich erst morgen bei der Versicherung des Motorradfahrers melden. Und hoffentlich behält meine Versicherung recht.

Es kann doch nicht sein, dass man als Unbeteiligter, der zur falschen Zeit am falschen Ort war auf Kosten sitzen bleiben soll?! Auch der Motorradfahrer kann zwar nichts dafür, allerdings ist sein Motorrad in unser Auto gefahren.

Kennt sich damit jemand aus?

Vielen Dank.

-- Editiert von Moderator am 24.11.2019 17:42

-- Thema wurde verschoben am 24.11.2019 17:42

Wer den Schaden hat...?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Es kann doch nicht sein, dass man als Unbeteiligter, der zur falschen Zeit am falschen Ort war auf Kosten sitzen bleiben soll?! Gegenfrage: Wer sollte die Kosten denn sonst übernehmen? Die Allgemeinheit, die auch nichts dafür kann? Insofern: Ja, natürlich kann das sein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
FiffyWax
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es kann doch nicht sein, dass man als Unbeteiligter, der zur falschen Zeit am falschen Ort war auf Kosten sitzen bleiben soll?! Gegenfrage: Wer sollte die Kosten denn sonst übernehmen? Die Allgemeinheit, die auch nichts dafür kann? Insofern: Ja, natürlich kann das sein.


Mein persönlicher Unfallgegner ist der Motorradfahrer, der in unserem Fall Schuld hat, weil er in mich reinfuhr.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

der in unserem Fall Schuld hat, weil er in mich reinfuhr. Wofür er nichts konnte - er war lediglich "zur falschen Zeit am falschen Ort".

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von FiffyWax):
Es kann doch nicht sein, dass man als Unbeteiligter, der zur falschen Zeit am falschen Ort war auf Kosten sitzen bleiben soll?!

Dafür gibt es entsprechende Versicherungen - schließt man eine solche nicht ab, kann der unbeliebte Faktor "Pech gehabt" tatsächlich zum tragen kommen.



Zitat (von FiffyWax):
Mein persönlicher Unfallgegner ist der Motorradfahrer

Korrekt.



Zitat (von FiffyWax):
der in unserem Fall Schuld hat,

Falsch, er hat keine Schuld, er ist auch nur Opfer ...




-- Editiert von Harry van Sell am 24.11.2019 18:27

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

In diesem Fall haftet die Haftpflichtversicherung des Motorrads, diese kann sich am den Unfall schuldhaft auslösenden falsch abbiegenden Autofahrer resp. dessen Versicherung schadlos halten.

Selbst wenn der Autofahrer das Unfallgeschehen bemerkt hätte und den Unfallort nicht verlassen hätte, wäre der direkte Schädiger der erste Ansprechpartner, nur das Auffinden des anderen wäre einfacher.

Im allgemeinen Schadenersatzrecht kommt es auf die Verschuldensfrage an - kein Verschulden keine Haftung.
Bei KFZ ist die Verschuldensfrage nicht allein entscheident, da wir hier auch eine Betriebssgefahr haben, also salopp gesagt eingebautes Verschulden.

Berry

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Bei KFZ ist die Verschuldensfrage nicht allein entscheident, da wir hier auch eine Betriebssgefahr haben, also salopp gesagt eingebautes Verschulden.

Das kann dann schon mal zu 20% Abzug führen, auch wenn man vollkommen unschuldig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Bei KFZ ist die Verschuldensfrage nicht allein entscheident, da wir hier auch eine Betriebssgefahr haben, also salopp gesagt eingebautes Verschulden.


Das gilt aber für Beide.

Zitat:
Das kann dann schon mal zu 20% Abzug führen, auch wenn man vollkommen unschuldig ist.


Das kann sogar zu 50% Abzug führen, wenn der Andere auch keine Schuld hat und außerdem kann das dazu führen, dass man selbst aus Betriebsgefahr für den Schaden haftet, den der Unfallgegner erlitten hat.

Tatsächlich scheidet eine Haftung aus Betriebsgefahr dann aus, wenn der Unfall unvermeidbar war. Das dürfte aber auch auf den Motorradfahrer zutreffen. Im Ergebnis bleiben dann Beide auf dem Schaden sitzen oder müssen ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen, sofern eine solche besteht.

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#8
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Das finde ich jetzt erstaunlich - natürlich ist das Motorrad / der Halter haftbar und damit seine Versicherung, eben weil sich die Betriebsgefahr verwirklicht hat, eine Schuldfrage ist hier gänzlich irrelevant

Ja rein theoretisch wären 20% Abzug aufgrund der eigenen Betriebsgefahr möglich oder eben sogar Ansprüche des Motorradfahrers in dieser Höhe.

Auf dem eigenen Schaden sitzen bleiben ist aufgrund der Gefährdungshaftung per se gar nicht möglich, höchtens teilweise.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das gilt aber für Beide.


Natürlich, der Hinweis ist berechtigt, führt aber u.U. zu falschen Schlüssen.

Bei dem einen (Motorradfahrer) hat sich die Betriebsgefahr verwirklicht, bei dem Auto nach Schilderung durch den TS nicht.

Mit den Haftungsquoten für den Autof. tue ich mich hier schwer, da es sich aber um Einschätzungen handelt dazu nichts weiter.

Berry

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