Unfall Tiefgarage Privatgelände

5. Dezember 2012 Thema abonnieren
 Von 
MiBr
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Unfall Tiefgarage Privatgelände

Hallo,

ich weiß leider nicht, ob ich in diesem Forum genau richtig bin, falls nicht kann man das Thema vielleicht verschieben.

Mir ist folgendes passiert:

Ein Freund wollte seine Winterreifen verkaufen, war zum Zeitpunkt der Abholung der Reifen allerdings nicht zu hause. Er bat mich dem Herren die Winterreifen an seiner Stelle auszuhändigen. Die Reifen befanden sich in der Tiefgarage unter unserem Wohnhaus. Ich fuhr mit dem Herrn in die Tiefgarage, wir luden die Reifen ein, ich öffnete die Tiefgaragentür und der Herr sollte hinaus fahren. Die Tiefgaragentür hat eine Lichtschranke und geht nachdem man aus der Tiefgarage gefahren ist automatisch wieder zu. Der Herr hatte allerdings einige Probleme aus der (zugegebenermaßen) baubedingt engen Ausfahrt herauszufahren. Nach einigem rangieren war er fast aus der Tiefgarage heraus, allerdings nur fast. Die linke hintere Auto-Ecke war nicht mehr im Bereich der Lichtschranke und das Tor begann sich zu schließen. Dabei beschädigte das Tor beim herunterfahren den linken hinteren Scheinwerfer und etwas Lack am Kotflügel.

Die Hausverwaltung gab mir zu verstehen, dass sie für den Schaden nicht haftet, da der Herr kein Mieter in unserem Haus ist. Die Verwaltung argumentiert, dass ich den Herrn überhaupt nicht in die Tiefgarage hätte lassen dürfen und falls deren Versicherung bezahlen müsste, die Verwaltung das Geld von mir einfordern lassen würde.

Die Polizei, die der Herr gerufen hat, meinte es wäre Privatgelände und nicht deren Zuständigkeit. Außerdem sagte die Polizei, dass die Verwaltung es nicht pauschal untersagen könnte, dass jemand in die Tiefgarage fährt, da der Herrn mit mir zum Zweck des Beladens der Reifen in der Tiefgarage war. Ich kannte den Herrn vorher nicht, aber er war dadurch doch aus einem Grund bei mir zu Besuch oder nicht?

Falls es wirklich hart auf hart kommen sollte, kann die Verwaltung tatsächlich Geld von mir verlangen? Ich bin ja weder das Auto gefahren, noch habe ich Einfluss auf das Tiefgaragen-Tor. Meines erachten kann die Verwaltung mir ja auch nicht verwehren jemanden zu empfangen, das wäre ja so als wenn ich mit einem Bekannten durch unseren Innenhof gehen würde und er unvorsichtig gegen eine Regenrinne läuft und ihm dann ein Dachziegel auf den Kopf fällt. Das liegt ja nicht in meiner Macht oder?

Bin armer Student, echt überfragt was hier nun Recht ist und über jede Hilfe dankbar.

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-- Editiert MiBr am 05.12.2012 23:42

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich würde sagen, dass das unter die Verkehrssicherungspflicht fällt und somit vom Eigentümer bzw. dessen Versicherung zu zahlen ist (das müsste aber ggf. ein Gutachter entscheiden). Eine Mitschuld des Fahrers ist zwar unwahrscheinlich, aber möglich (etwa wenn er vor und wieder zurück gefahren ist).
Bei dir sehe ich keine Schuld. Du wusstest nichts von den Schwierigkeiten und konntest daher den Fahrer auch nicht davor warnen, vielmehr durftest du davon ausgehen, dass das Tor nicht schließt, solange ein Fahrzeug darunter steht, fertig.
Fährst du eigentlich selber auch in die Tiefgarage?

quote:
Die Hausverwaltung gab mir zu verstehen, dass sie für den Schaden nicht haftet, da der Herr kein Mieter in unserem Haus ist. Die Verwaltung argumentiert, dass ich den Herrn überhaupt nicht in die Tiefgarage hätte lassen dürfen
Und steht das irgendwo? (Mietvertrag, Hausordnung, Garagennutzungsordnung etc.)

Und was hat der Unfall überhaupt mit Mieter und Nichtmieter zu tun, hätte das einem Mieter nicht auch passieren können?
Gibt es eine Einweisung zur Torbenutzung? (eine eher rhetorische Frage, denn das würde die Haftung auch nicht verringern, eher im Gegenteil)

quote:
falls deren Versicherung bezahlen müsste, die Verwaltung das Geld von mir einfordern lassen würde.
Wie jetzt, die Versicherung der Hausverwaltung? Und was soll dann noch von dir gefordert werden?

Bist du Haftpflichtversichert? Wenn ja, dann melde die Sache und du bist raus, sollen sich doch die Versicherungen untereinander streiten.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MiBr
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, danke für deine Antwort.

quote:
Eine Mitschuld des Fahrers ist zwar unwahrscheinlich, aber möglich (etwa wenn er vor und wieder zurück gefahren ist)


Er ist wiederholt vor und zurück gefahren.

quote:
Fährst du eigentlich selber auch in die Tiefgarage?


Nein, ich habe keinen Platz in der Tiefgarage, fahre dementsprechend auch nicht hinein/hinaus.

quote:
Und steht das irgendwo? (Mietvertrag, Hausordnung, Garagennutzungsordnung etc.)


Im Mietvertrag steht nichts davon, Garagennutzungsordnung bzw. Mietvertrag eines Stellplatzes in der Tiefgarage (Habe ich von meinem Mitbewohner gerade bekommen) steht folgendes:
Zitat:
Haftungsausschluss: Die Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden, die dem Mieter durch einen Mangel der Mieträume entstehen, ist grundsätzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Davon hatte ich aber weder Kenntnis, da ich keinen Stellplatz in der Tiefgarage habe, noch steht dort explizit, dass ich niemanden in meiner Begleitung in die Tiefgarage lassen darf. Außerdem gilt der Vertrag ja nicht für mich, da ich wiegesagt keinen Stellplatz habe. In der Hausordnung steht auch nichts darüber.

quote:
Wie jetzt, die Versicherung der Hausverwaltung? Und was soll dann noch von dir gefordert werden?


Soweit ich das richtig verstanden habe meinte unsere Hausverwalterin die Verwaltung selbst.

Gruß,
Michael

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-- Editiert MiBr am 06.12.2012 01:14

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Michael,

quote:
Er ist wiederholt vor und zurück gefahren.
OK, hatte ich auch schon vermutet. Ob man daraus dann wirklich eine Mitschuld konstruieren kann, sei mal dahingestellt, denn eigentlich müsste die Lichtschranke beim Wiedereinfahren in den Torbereich auch wieder auslösen und das Tor stoppen/wieder hochfahren (das müsste aber - wie gesagt - ein Gutachter klären, auch im Hinblick auf die Vorschriften für automatisch schließende Tore).
In meinen Augen ist das weiterhin ein Mangel am Tor und fällt damit in die Haftung des Torbetreibers.

Zusatzfrage, die ich ganz vergessen hatte: Schließt das Tor eigentlich automatisch (davon war ich ausgegeangen), oder muss noch irgendjemand einen Knopf drücken? Dann hätte nämlich dieser Knopfdrücker die (wahrscheinlich alleinige) Schuld.

Zu dem Haftungsausschluss: Ja, das liest man häufig in solchen Zusammenhängen. Was nun fahrlässig und was grob fahrlässig ist, wird dann wohl auch nur ein Gericht entscheiden können. Da kommt es dann auch darauf an, wie die Wartung geregelt ist, ob es beim Toreinbau eine Abnahme gab (und von wem) oder ob die fehlerhafte Positionierung der Lichtschranke aus anderen Gründen bekannt war (gab es schon mal Unfälle oder Beinaheunfälle?).

quote:
weder ... noch steht dort explizit, dass ich niemanden in meiner Begleitung in die Tiefgarage lassen darf. Außerdem gilt der Vertrag ja nicht für mich, da ich wiegesagt keinen Stellplatz habe. In der Hausordnung steht auch nichts darüber.
Eben, das wollte ich hören. Wenn es nicht verboten ist, dann ist es erlaubt (jedenfalls für einen Mieter bzw. für dich in dessen Auftrag), da kann die Hausverwaltung noch so viel erzählen.
Wenn ich dort einen Parkplatz gemietet habe, dann darf ich da sicher auch Freunde oder Besucher parken lassen, alles andere müsste ausdrücklich untersagt werden (und dann müsste man noch über die Gültigkeit diese Einschränkung nachdenken, denn ein Vermieter kann in der Regel nicht beschränken, wer mich in meiner Mietsache besucht).

quote:
Soweit ich das richtig verstanden habe meinte unsere Hausverwalterin die Verwaltung selbst.
Vielleicht so: Der Geschädigte wendet sich an seine Vollkaskoversicherung und diese dann an den Verursacher (die Hausverwaltung)? Das wäre möglich, aber in der Regel werden auch da Versicherungen abgeschlossen, also muss sie den Schaden gar nicht selber tragen.
Außer vielleicht, wenn es eine sehr große Immobiliengesellschaft ist, die quasi ihre eigene Versicherung ist (wenn ich z.B. 10.000 Wohnungen besitze, dann brauche ich nicht mehr jede einzelne gegen Feuer zu versichern, die Prämien und der potentielle jährliche Schaden heben sich grob auf).

Fazit: Ich bleibe dabei, du bist raus aus der Haftung, ebenso auch der Freund für den du tätig warst.
Es ist eine Sache rein zwischen Fahrer und Torbesitzer, wobei ich eher letzterem die Schuld geben würde.

MfG Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MiBr
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

quote:
Schließt das Tor eigentlich automatisch (davon war ich ausgegeangen), oder muss noch irgendjemand einen Knopf drücken?


Man öffnet das Tor über einen "Schalter" von innen. Danach schließt das Tor automatisch, ohne dass man irgendetwas betätigen müsste.

quote:
Wenn ich dort einen Parkplatz gemietet habe, dann darf ich da sicher auch Freunde oder Besucher parken lassen, alles andere müsste ausdrücklich untersagt werden


Im Mietvertrag des Tiefgaragenstellplatzes steht nur ein Absatz über Untervermietung, was aber meiner Meinung nach nicht zutrifft:

quote:
a) Der Mieter darf den Mietgegenstand oder Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters untervermieten oder in sonstiger Weise Dritten zum Gebrauch überlassen. b) Hat der Vermieter einer Untervermietung oder sonstigen Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte zugestimmt, haftet der Mieter als Gesamtschuldner mit dem Dritten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.


Das einfache einmalige Beladen kann darunter meiner Meinung nach nicht fallen. Desweiteren habe ich ja in Auftrag gehandelt und mir waren die Mietvertrags-Details nicht bekannt.

quote:
Das wäre möglich, aber in der Regel werden auch da Versicherungen abgeschlossen, also muss sie den Schaden gar nicht selber tragen.
Außer vielleicht, wenn es eine sehr große Immobiliengesellschaft ist, die quasi ihre eigene Versicherung ist


Laut der Homepage betreut die Gesellschaft 2000 Wohnungen. Natürlich haben die eine Versicherung. Ich glaube die lokale Verwalterin will mir den schwarzen Peter zuschieben um sich vor der Gesellschaft gut zu stellen oder das Problem runterzuspielen in dem sie es auf mich abwälzt. Im Moment sind wir so verblieben, dass wir "voneinander hören", falls sich in der Sache etwas tut. Ich werde erstmal abwarten und gucken, ob eine Forderung auf mich zukommt. Falls ja, habe ich kostenlose Rechtsberatung durch den ASTA der Universität. Ich sehe bei mir nach wie vor keine Schuld, da ich weder Einfluss auf die Fahrkünste des Herrn habe, noch auf das automatisch schließende Tor. Dass ich den Herrn aus einem bestimmten Grund in meiner Begleitung in die Tiefgarage gelassen habe kann man mir nicht vorwerfen denke ich. Dass der Unfall passiert kann ich ja nicht vorhersehen. Sie stört glaube ich hauptsächlich die Tatsache, dass es ein "Fremder" war und argumentiert damit dass ich diesem "Fremden" widerrechtlich Einlass gewährt habe. Dem Paketmann öffnet man ja aber auch die Haustür und dieser ist auch ein "Fremder". Und wenn dieser sich im Haus verletzt kann man mir wohl nicht vorwerfen, dass ich das zu verschulden habe, nur weil ich ihn ins Haus gelassen habe.

Gruß,
Michael

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13735 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo Michael,

quote:
Man öffnet das Tor über einen "Schalter" von innen. Danach schließt das Tor automatisch, ohne dass man irgendetwas betätigen müsste.
OK, damit gelten sicher bestimmte Unfallverhütungsvorschriften, müsste man sich ggf. einlesen.

quote:
Im Mietvertrag des Tiefgaragenstellplatzes steht nur ein Absatz über Untervermietung, was aber meiner Meinung nach nicht zutrifft:
Sehe ich auch so. Zum Gebrauch überlassen ist schon etwas anderes als einladen, und über Untervermietung brauchen wir ja gar nicht zu reden.

quote:
Desweiteren habe ich ja in Auftrag gehandelt und mir waren die Mietvertrags-Details nicht bekannt.
Naja, dann würde das halt auf den Auftraggeber zurückfallen. Aber wie auch immer, ich meine ja auch, dass euer Fall nicht unter den zitierten Absatz fällt, also auch kein Problem für den Freund.

Und deiner Argumentation im letzten Absatz kann ich mich auch voll anschließen.

MfG Stefan

PS: Bitte berichte doch weiter, ich bin immer daran interessiert, ob ich mit meiner Einschätzung richtig lag.

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