Hallo zusammen,
ein Bekannter von mir fotografiert und filmt Hochzeiten. Nach einem Einsatz versagte seine Fotokamera bei einigen Aufnahmen. Der Kunde hat mit ihm ein mündliches Vertrag abgeschlossen. Anhand des Vertrages bekommt der Kunde einen Videofilm und Fotos von dem Tag der Hochzeit. Nun hat er den Film und die Fotos geliefert, hat aber natürlich ein Teil der Aufnahmen (Foto) nicht. Die Größenordnung 1/4 der Fotoaufnahmen fehlen. Die Aufnahmen (Video - einwandfrei, Fotos zu 3/4 vorhanden) wurden dem Kunden abgegeben. Darauf kamm die Aufforderung 1/2 des Gesamtpreises (für Video+Foto) zu erstatten. Der Kollege findet die Summe nicht ok, würde aber mit entsprechen kleineren Betrag 1/5 einverstanden. Der Kunde beauftragt daraufhin einen Anwalt. Kurz dannach erhält der Bekannte einen Brief mit Thema: "Schadenserzatz/ ungerechtfertigte Bereicherung" mit der Frist 1/2 des Betrages zu erstatten. Daraufhin wird auf die evtl. Überprüfung der Erfüllung des Betrug-Tatbestandes hingewiesen.
Es liegt ein mündlicher vertrag vor. Anzahl der fehlenden Bilder ist ca. 200.
800 Bilder sind dem Kunden übergeben worden. Video ist dem Kunden übergeben worden. Ist da die Hälfte der Gesamtsumme nicht zu hoch gegriffen.
Gruß
Anton
Ungerechtfertigte Bereicherung Fotos
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
> Daraufhin wird auf die evtl. Überprüfung der Erfüllung des Betrug-Tatbestandes hingewiesen.
Unfug. Aber sowas machen Anwälte gerne. Klappern gehört zum Geschäft.
> Ist da die Hälfte der Gesamtsumme nicht zu hoch gegriffen.
Kommt drauf an. Wenn ausgerechnet die Bilder vor dem Altar fehlen oder die Gruppenbilder vor der Kirche (also die wichtigen und "wertvollen" ), könnte man schon argumentieren, der Schaden durch Schlechterfüllung sei höher als nur prozentual. Das kann man aber so pauschal nicht sagen.
Der Kunde hat Fotos bekommen. Einige fehlen, generell hat der Kunde aber Aufnahmen von der Trauung, Fotoshooting im Park und Gruppenfotos der Verwandschaft bekommen. Es fehlt jedoch ein Teil der Verwandschaft. Es fehlen auch die Aufnahmen ab dem bestimmten Zeitpunkt im Restaurant. Kann man das als nicht Einhaltung der Leistung betrachten und den Foto-Part als zu 100% nicht erfüllt betrachten?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
> Kann man das als nicht Einhaltung der Leistung betrachten
Nein, da nicht zu vermuten ist, daß der Kunde *nur* an einer Dokumentation sämtlicher Verwandter und Örtlichkeiten Interesse hatte und mit einer "unvollständigen" Dokumentation überhaupt nichts anfangen kann.
Das dürfte sich schon daraus ergeben, daß vermutlich keine vertraglichen Absprachen getroffen wurden, wieviele Verwandte zu fotografieren seien und an welchen Lokalitäten.
> und den Foto-Part als zu 100% nicht erfüllt betrachten?
Nein, s.o. In der Formulierung "als nicht zu 100% erfüllt" (was etwas völlig anderes ist) wäre es aber wieder richtig.
Ich schließe mich CvD an.
Wie der „Anwalt“ auf „Schadenersatz / ungerechtfertigte Bereicherung“ kommt, ist mir bei dem geschilderten Sachverhalt schleierhaft. Bei dem Fotografieauftrag handelt es sich um einen zivilrechtlichen Werkvertrag der schlecht bzw. unvollständig erfüllt worden ist. Der Kunde (=Hochzeitspaar) muss daher nicht die vereinbarte Vergütung bezahlen, sondern kann diese zum Beispiel mindern – was hier wohl angestrebt wird. Ihr Bekannter muss daher einen Teil der erhaltenen Vergütung zurückerstatten, wenn er diese bereits in voller Höhe erhalten hat.
Die Frag ist nun, um wie viel die Vergütung zu mindern ist. Das kann man - meine ich – nicht einfach ausrechnen, sondern das muss man irgendwie werten. Wenn gerade wichtige Bilder fehlen (Austauschen der Ringe, Kuss, Gruppenbild mit der Verwandtschaft, etc.) dürfte dies einen hohen Abschlag rechtfertigen (Wer will schon sehen, wie die Verwandtschaft das Buffet plündert). Wenn es ohne Gericht abgehen soll, dann ist das hier alles Verhandlungssache. Der Bekannte kann doch sein unglaubliches Pech mit der Kamera schildern und zum Einstieg eine Minderung um ein Fünftel anbieten. Der Bekannte sollte daran denken, dass der Kunde wohl auch noch seine Anwaltskosten erstattet haben will und das bei den Verhandlungen berücksichtigen.
Die Ankündigung einer Prüfung der strafrechtlichen Relevanz des Handelns Ihres Bekannten soll nur Druck machen und vor allem den Kunden beeindrucken, der als Mandant sicherlich eine Durchschrift des Schreibens erhalten hat. Ihr Bekannter sollte sich deshalb nicht verrückt machen und darauf gar nicht weiter eingehen (bestenfalls nachsichtiges Lächeln ist angebracht)
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten