Folgender Fall:
Mensch A erhebt Zivilklage gegen Mensch Z, weil Z über Mensch A in der Öffentlichkeit eine falsche Tatsachenbehauptung geäußert haben soll.
Mensch Z bestreitet das und in dem Gerichtsverfahren tauschen sich die Anwälte über das Gericht aus.
Letztlich verzichtet Mensch A auf den Schadenersatz und bekommt lediglich eine Unterlassungserklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und ohne Strafbewehrung. Das Gericht stellt diesen Vergleich fest.
Welche Folgen hätte es jetzt für Mensch Z, wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt?
Vielen Dank schon mal für Eure fachkundige Meinung.
Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Strafbewehrung folgenlos?
18. August 2022
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Frage vom 18. August 2022 | 18:28
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Strafbewehrung folgenlos?
Wer den Schaden hat...?
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#1
Antwort vom 18. August 2022 | 18:55
Von
Status: Unbeschreiblich (120279 Beiträge, 39864x hilfreich)
ZitatWelche Folgen hätte es jetzt für Mensch Z, wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt? :
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
#2
Antwort vom 18. August 2022 | 20:12
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatOhne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten. :
Welche Infos fehlen Dir denn?
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#3
Antwort vom 18. August 2022 | 20:32
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16840x hilfreich)
ZitatWelche Folgen hätte es jetzt für Mensch Z, wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt? :
Die unterschriebene Unterlassungserklärung hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Folgen einer wiederholten Behauptung.
#4
Antwort vom 18. August 2022 | 23:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120279 Beiträge, 39864x hilfreich)
ZitatWelche Infos fehlen Dir denn? :
Wie konkret die Gegenseite auf das
Zitatwenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt? :
reagiert.
#5
Antwort vom 19. August 2022 | 15:43
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWie konkret die Gegenseite auf das :
Zitat (von Brilleneule):
wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt?
reagiert.
Das weiß man tatsächlich noch nicht, weil es ja in der Zukunft liegt.
Aber vielleicht kann man die ein, zwei gravierensten Möglichkeiten nennen, die die Gegenseite hätte?
#6
Antwort vom 19. August 2022 | 21:28
Von
Status: Unbeschreiblich (120279 Beiträge, 39864x hilfreich)
Also abgesehen von "nichts" - was ja am angenehmsten wäre - könnte er auf Unterlassung und Schadenersatz klagen oder wieder abmahnen.
#7
Antwort vom 19. August 2022 | 21:35
Von
Status: Praktikant (945 Beiträge, 260x hilfreich)
Nicht weniger als Klageerhebung.ZitatAber vielleicht kann man die ein, zwei gravierensten Möglichkeiten nennen, die die Gegenseite hätte? :
Für den Laien ist die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" irreführend.
Denn sie suggeriert absolute Unverbindlichkeit, aber das trifft keinesfalls zu.
Sondern:
Auch das „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgegebene Kulanzangebot ist rechtsverbindlich und kann eingeklagt werden.
Mal da lesen zu einem diesbezüglichen obergerichtlichen Urteil:
https://www.it-recht-kanzlei.de/kulanz-projektvertrag-projektrecht.html#:~:text=Der%20Adressat%20verlasse%20sich%20grunds%C3%A4tzlich%20auf%20die%20Ernsthaftigkeit,kann%20er%20den%20Inhalt%20der%20Kulanz%20sogar%20einklagen.
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