Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Strafbewehrung folgenlos?

18. August 2022 Thema abonnieren
 Von 
Brilleneule
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Strafbewehrung folgenlos?

Folgender Fall:
Mensch A erhebt Zivilklage gegen Mensch Z, weil Z über Mensch A in der Öffentlichkeit eine falsche Tatsachenbehauptung geäußert haben soll.
Mensch Z bestreitet das und in dem Gerichtsverfahren tauschen sich die Anwälte über das Gericht aus.
Letztlich verzichtet Mensch A auf den Schadenersatz und bekommt lediglich eine Unterlassungserklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" und ohne Strafbewehrung. Das Gericht stellt diesen Vergleich fest.
Welche Folgen hätte es jetzt für Mensch Z, wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt?

Vielen Dank schon mal für Eure fachkundige Meinung.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Brilleneule):
Welche Folgen hätte es jetzt für Mensch Z, wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt?

Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Brilleneule
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.


Welche Infos fehlen Dir denn?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von Brilleneule):
Welche Folgen hätte es jetzt für Mensch Z, wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt?


Die unterschriebene Unterlassungserklärung hat jedenfalls keinen Einfluss auf die Folgen einer wiederholten Behauptung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Zitat (von Brilleneule):
Welche Infos fehlen Dir denn?

Wie konkret die Gegenseite auf das
Zitat (von Brilleneule):
wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt?

reagiert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Brilleneule
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie konkret die Gegenseite auf das

Zitat (von Brilleneule):
wenn er die Tatsachenbehauptung ein paar Jahre später wiederholt?


reagiert.


Das weiß man tatsächlich noch nicht, weil es ja in der Zukunft liegt.

Aber vielleicht kann man die ein, zwei gravierensten Möglichkeiten nennen, die die Gegenseite hätte?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Also abgesehen von "nichts" - was ja am angenehmsten wäre - könnte er auf Unterlassung und Schadenersatz klagen oder wieder abmahnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Brilleneule):
Aber vielleicht kann man die ein, zwei gravierensten Möglichkeiten nennen, die die Gegenseite hätte?
Nicht weniger als Klageerhebung.

Für den Laien ist die Formulierung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" irreführend.
Denn sie suggeriert absolute Unverbindlichkeit, aber das trifft keinesfalls zu.
Sondern:
Auch das „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" abgegebene Kulanzangebot ist rechtsverbindlich und kann eingeklagt werden.

Mal da lesen zu einem diesbezüglichen obergerichtlichen Urteil:

https://www.it-recht-kanzlei.de/kulanz-projektvertrag-projektrecht.html#:~:text=Der%20Adressat%20verlasse%20sich%20grunds%C3%A4tzlich%20auf%20die%20Ernsthaftigkeit,kann%20er%20den%20Inhalt%20der%20Kulanz%20sogar%20einklagen.

3x Hilfreiche Antwort

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