folgender vorfall, hatte 2004 einen unfall unverschuldet (lkw ist mir aus der stoptafel ohne schauen rausgezogen), es war damals ein golf Bj 97, zeitwert € 5600,- lt. gutachter totalschaden (restwert € 700), die versicherung hat das unfallwrack in einer börse verzockt um € 2100, ich hab also nur 3500 erhalten. das fahrzeug habe ich jedoch selber wieder repariert (keine rechnung vorhanden). ich hab heute in einer zeitschrift gelsen, dass man als geschädigter das recht hat auf in meinem beispiel 5600-700 = 4900 auszahlung. ich möchte nun die differenz zw 2100 und 700 einklagen (€ 1400). ist das schon verjährt? (vorfall juni 2004)
Verjährungfrist kfz Schäden????
ich hab heute in einer zeitschrift gelsen, dass man als geschädigter das recht hat auf in meinem beispiel 5600-700 = 4900 auszahlung.
War das in der BLÖD-Zeitung oder auf welcher Grundlage sollte das möglich sein?
die versicherung hat das unfallwrack in einer börse verzockt
das fahrzeug habe ich jedoch selber wieder repariert
Also erst selbst repariert und dann hat die Versicherung es verkauft?
Forderungen aus 2004 sind zum 31.12.2007 verjährt.
nein! war in der öamtc zeitschrift ! ist das gleiche als adac!! die versicherung hat das auto in die börse gestellt, es hat wer 2100 geboten diese 2100 wurden mir von den 5600 abgezogen, ich habe das auto dann selbst repariert, das auto wurde nicht an den höchstbieter gegeben
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Prinzipiell gibt es tatsächlich Konstellationen in dem der im Internet ermittelte Restwert nicht uneingeschränkt zugrundegelegt werden darf (insbesondere wenn Sie das Fahrzeug weiterfahren).
Da Ihr möglicher Anspruch aber wie bereits geschrieben bereits verjährt ist kann dies dahinstehen.
war in der öamtc zeitschrift
Und bezog sich auf deutsches oder österreichisches Recht?
auf österreichisches,
kann mir aber nicht vorstellen, dass es in D anders sein sollte
Praktisch, dann kann Österreich sein Rechtssystem ja nach Deutschland outsourcen.
Hallo,
schreiben Sie einen *starken* Brief an den ADAC. Beschweren Sie sich, dass die Österreicher hier in D etwas verbreiten, wofür doch der ADAC zuständig ist.
MfG
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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"
Auch in Deutschland ist nicht immer der in einer Internetbörse ermittelte Restwert als Berechnungsgrundlage zulässig (insbesondere, wenn das Fahrzeug nicht verkauft, sondern weitergenutzt wird).
Insofern ist die Meinung der Fragestellerin nicht abwegig.
Da aber ohnehin ein möglicher Anspruch verjährt wäre, erübrigt sich das Ganze.
hallo commodore, wer soll sich warum beschweren und wegen was?
hallo,
die verjährungsfrist in der kfz-h-versicherung beträgt 10! Jahre, zumindest in d.
da dies aber m.W. auf den mist einer ewg verordnung gewachsen ist wird das vielleicht in a auch so sein.
gruß
'...die verjährungsfrist in der kfz-h-versicherung beträgt 10! Jahre..'
Wo ist denn das geregelt und welche Ansprüche verjähren in dieser Frist?
Mir ist das nämlich unbekannt.
>>>Mir ist das nämlich unbekannt.
und trotzdem ist es so
bis zum 31.12.2007:
PFLVersG §3(3) halbsatz 2
seit dem 01.01.2008
VVG § 115
(2)
aber tröste dich, das wissen wirklich nur wenige
gruß
Hallo,
die 10 Jahre gelten nur dann in der Anwendung, wenn eine Schadenmeldung / Schadenforderung bei der V-Gesellschaft bereits vorliegt, allerdings bisher keine vollständige Regulierung vorliegt.
Wenn ich den Eingang richtig verstanden habe, ist der Schaden bisher nicht gemeldet. Damit ist nach 3 Jahren die Verjährung eingetreten. Es sei denn, ich unterliege einem Irrtum in der Deutung >> VVG § 115
(2).
MfG
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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"
Ich sehe in dieser Vorschrift keine Verlängerung der Verjährung.
Es gelten die normalen Verjährungsvorschriften:
'...Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer (!). Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt...'
Es erfolgt in bestimmten Fällen sogar eine Verkürzung der Verjährungsfristen. Sollte nämlich eine längere Verjährungsfrist als 10 Jahre gelten, wird diese auf 10 Jahre begrenzt:
'... sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an...'
Ich lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
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