Verkehrssicherungspflicht bei Baum

25. April 2024 Thema abonnieren
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 285x hilfreich)
Verkehrssicherungspflicht bei Baum

Hallo,

ich bin Eigentümer einer Baulichkeit in einem Ortsteil einer Stadt. Im Februar 2022 stürzte ein Baum von kommunalem Land auf meine Baulichkeit, wobei dabei das Dach beschädigt wurde. Dies wurde der Versicherung der Stadt gemeldet. Dabei wurde geltend gemacht, dass die Stadt Ihre Verkehrssicherungspflicht vernachlässigt hat, indem sie die Bäume hinter der Baulichkeit jahrelang nicht verschnitten hat. Die Versicherung behauptet nun, dass das Grundstück, auf dem sich der schadensursächliche Baum befunden hat, durch Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 01.02.2022 (Posteingang bei der Stadt Burgstädt am 07.02.2022) der Stadt Burgstädt übertragen worden sei. Die Stadt sei deshalb erst ab dem 07.02.2022 verkehrssicherungspflichtig. Der Schade trat am 22.02.2022 ein.

Wie kann man den Bescheid dieses Bundesamtes denn einordnen? Wird da das Eigentum umgeschrieben oder werden nur die Verkehrssicherungspflichten neu verteilt? Ich habe jetzt mal dieses Bundesamt angeschrieben und habe um Auskunft gebeten, ob so ein Bescheid in dem Zeitraum ergangen ist. Würde es nicht auch eine Rolle spielen, wer Eigentümer des Grundstücks ist?

Wer den Schaden hat...?

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8983 Beiträge, 1906x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Wird da das Eigentum umgeschrieben


Ja.

Zitat (von Wolle9):
Würde es nicht auch eine Rolle spielen, wer Eigentümer des Grundstücks ist?


https://www.badv.bund.de/DE/Bundesaemter/BADV/Aufgaben/start.html

Zitat:
Das BADV entscheidet über Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung von verfolgungsbedingten Vermögensverlusten zur Zeit des Nationalsozialismus zwischen 1933 und 1945 und unterstützt die Länder bei der Umsetzung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes für die Wiedergutmachung von Vermögensschäden in der Zeit der sowjetischen Besatzung und der DDR.


Eventuell hat man keinen Besitzer ausfindig machen können und daher das Grundstück der Stadt übertragen

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#2
 Von 
Qwert123456
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 15x hilfreich)

Falls das Bundesamt mir nicht antwortet oder aus datenschutzgründen oder sowas keine Aufkunft erteilt, könnte ich doch auch einfach ein Grundbuchauszug anfordern, richtig? Dort sehe ich ja dann, wer und seit wann dieser Eigentümer des Grundstücks ist. Meine Vermutung ist nämlich, dass die Versicherung sich das aus dem Hut gezaubert hat.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41028x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Die Stadt sei deshalb erst ab dem 07.02.2022 verkehrssicherungspflichtig. Der Schade trat am 22.02.2022 ein.

Tja, nun liegt der 07.02.2022 aber vor dem 22.02.2022 - eventuell sollte man der Versicherung man erklären wie das mit dem Datum und dem Kalender funktioniert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 285x hilfreich)

Zitat:
Tja, nun liegt der 07.02.2022 aber vor dem 22.02.2022 - eventuell sollte man der Versicherung man erklären wie das mit dem Datum und dem Kalender funktioniert?


Die Versicherung meint dazu, dass für erforderliche Kontrollen/Baumpflegemaßnahmen den Kommunen von der Rechtsprechung ein gewisser Zeitraum zugebilligt wird, da es wirtschaftlich nicht möglich ist, alle für erforderlich erachteten Maßnahmen/Kontrollen stets unmittelbar durchzuführen (z.b. OLG Saarbrücken MDR 2010, 1260)

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18195 Beiträge, 9891x hilfreich)

Zitat (von Qwert123456):
Dort sehe ich ja dann, wer und seit wann dieser Eigentümer des Grundstücks ist.

Ja - aber es ist zu erwarten, dass entweder eine Person eingetragen ist, die während der Nazizeit, der Zeit der sowjetischen Besatzung oder zu DDR-Zeiten enteignet wurde (und deshalb nicht mehr Eigentümer ist) oder eine Institution des real existierenden Sozialismus eingetragen ist, die keinen Rechtsnachfolger hat (z.B. ein Volkseigner Betrieb der DDR, der nach der Wiedervereinigung aufgelöst wurde)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Wolle9
Status:
Praktikant
(850 Beiträge, 285x hilfreich)

Ok. Also bringt mir die Auskunft im Ergebnis wahrscheinlich nichts. Die Stadt ist jedoch schon Jahrelang Verpächter von Garagen auf diesem Grundstück. Vielleicht steht auch bereits die Stadt im Grundbuch und die Info der Versicherung ist fake.

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#7
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8983 Beiträge, 1906x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Die Stadt ist jedoch schon Jahrelang Verpächter von Garagen auf diesem Grundstück.


Dann wäre aber dennoch jemand anders verkehrssicherungspflichtig und nicht die Stadt

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18195 Beiträge, 9891x hilfreich)

Zitat (von Wolle9):
Ok. Also bringt mir die Auskunft im Ergebnis wahrscheinlich nichts.

Wahrscheinlich ist es so. Wenn das "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" involviert ist, bedeutet das ja, dass die Eigentumsfrage ungeklärt ist.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14683 Beiträge, 4518x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Die Versicherung meint dazu, dass für erforderliche Kontrollen/Baumpflegemaßnahmen den Kommunen von der Rechtsprechung ein gewisser Zeitraum zugebilligt wird, da es wirtschaftlich nicht möglich ist, alle für erforderlich erachteten Maßnahmen/Kontrollen stets unmittelbar durchzuführen (z.b. OLG Saarbrücken MDR 2010, 1260)
Es ist gängige Rechtsprechung, dass Bäume regelmäßig auf Standfestigkeit überprüft werden müssen.
Und ein Eigentümerwechsel ändert imho absolut nichts daran, das Tun - oder Unterlassen - des Verkäufers muss sich der Käufer anrechnen lassen (genauso wie man z.B. bei einem Autokauf auch nur den Rest-TÜV bekommt, man muss also mitunter ziemlich zeitnah etwas tun).

Auch muss die Gegenseite nachweisen, dass sie (bzw. der Voreigentümer) ausreichend kontrolliert hat, was übrigens regelmäßig nicht ganz einfach ist (der Baumfall ist praktisch ein guter Anscheinsbeweis, dass das gerade nicht oder nicht ausreichend erfolgt ist).

Was du aber ausschließen musst ist höhere Gewalt.
Was war denn die Ursache dafür, dass der Baum umgefallen ist? Ein schwerer Sturm oder ein Blitzeinschlag wäre schlecht (für dich), einfach so bei nur leichtem Wind wäre hingegen gut.
Und hast du eigentlich keine eigene Gebäudeversicherung?

Stefan

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41028x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
das Tun - oder Unterlassen - des Verkäufers muss sich der Käufer anrechnen lassen

Knapp vorbei ist auch daneben ... es geht hier nicht um Kaufrecht.



Zitat (von Wolle9):
Die Versicherung meint dazu, dass für erforderliche Kontrollen/Baumpflegemaßnahmen den Kommunen von der Rechtsprechung ein gewisser Zeitraum zugebilligt wird, da es wirtschaftlich nicht möglich ist, alle für erforderlich erachteten Maßnahmen/Kontrollen stets unmittelbar durchzuführen

Ja, nur ist es überaus fraglich ob das hier in dem Falle auch gelten würde.
Das ist eher gedacht für den Fall, dass die Gemeinde alle Bäume reihum kontrolliert mit angemessenem Einsatz von Steuermitteln.

So eine Übertragung von Grundstücken ist aber jetzt nichts, was die Gemeinde völlig unvorbereitet treffen würde, man hätte da also durchaus im Vorlauf Mittel eine Kontrolle bereitstellen können.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14683 Beiträge, 4518x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Knapp vorbei ist auch daneben ... es geht hier nicht um Kaufrecht.
Es ist doch völlig egal ob es nun ein Kauf oder sonst was war, der neue Eigentümer hat sich die Versäumnisse des vorherigen Eigentümers anrechnen zu lassen.

Am Ende könnte es darauf hinauslaufen, dass man sich an den vorherigen Eigentümer halten muss.
Und der sagt dann, dass er - wäre er noch Eigentümer gewesen - natürlich Sicherungsmaßnahmen eingeleitet hätte.
So läuft das imho aber nicht. Eigentum verpflichtet, wie man so schön sagt, und wer Eigentümer war ist ja bekannt.

Zitat:
Ja, nur ist es überaus fraglich ob das hier in dem Falle auch gelten würde.
Ja, sehe ich genauso.
Die Karenzzeit bezieht sich auf den Abstand der Kontrollen (man kann das ja kaum jeden Tag machen), nicht aber auf die erste Prüfung. Und zwar insbesondere wenn man davon ausgehen konnte, dass der Vorbesitzer da etwas schludrig war.

Nochmal ein Auto als Analogie: Bei meinem eigenen Fahrzeug muss ich regelmäßig den Luftdruck überprüfen (einmal im Monat, bei jedem Tanken o.ä. reicht). Bei einem neu gekauften Auto muss ich das aber mitunter sofort machen, um bei einem möglichen Unfall wegen einem geplatztem Reifen schuldlos zu bleiben.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18195 Beiträge, 9891x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
der neue Eigentümer hat sich die Versäumnisse des vorherigen Eigentümers anrechnen zu lassen.

Das ist zwar prinzipiell richtig, aber hier scheint es ja keinen vorherigen Eigentümer zu geben bzw. scheint der nicht ermittelbar zu sein.
Das Bundesamt für offene Vermögensfragen ist ja gerade für solche Fälle da, wenn die Eigentumsverhältnisse unklar sind.

Möglicherweise ist die Stadt sogar unfreiwillig Eigentümer des Grundstücks geworden.

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#13
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2254 Beiträge, 496x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Eigentum verpflichtet, wie man so schön sagt, und wer Eigentümer war ist ja bekannt.

... aber genau das ist ja die Frage ;)

Sofern keine eigene Versicherung besteht, sehe ich nur geringe Erfolgschancen, den Schaden bei der Kommune "unterzubringen".

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#14
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14683 Beiträge, 4518x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Sofern keine eigene Versicherung besteht, sehe ich nur geringe Erfolgschancen, den Schaden bei der Kommune "unterzubringen".
Du meinst, er hätte sich selbst versichern müssen?
Nee, das würde nichts ändern. Denn dann würde die Versicherung zwar erstmal leisten, aber den Nachbarn bzw. dessen Versicherung in Regress nehmen.

Selbst bei Pflichtversicherungen (etwa der Krankenversicherung) entbindet das nicht den (indirekten) Verursacher aus der Haftung.

Stefan

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41028x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Nee, das würde nichts ändern.

Doch, denn er bekäme den Schaden bezahlt.


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#16
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2254 Beiträge, 496x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Nee, das würde nichts ändern. Denn dann würde die Versicherung zwar erstmal leisten, aber den Nachbarn bzw. dessen Versicherung in Regress nehmen.

Sicher würde die Versicherung das versuchen. Das kann dem Fragesteller aber dann egal sein.

Ohne muss er es versuchen und da sehe ich die Erfolgschance eher gering.

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