Versicherung kürzt um Selbstbeteiligung, Versicherte zahlt nicht

14. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherung kürzt um Selbstbeteiligung, Versicherte zahlt nicht

Guten Abend,

wie im Betreff geschrieben, hat die Versicherung einer Schadenverursacherin die Rechnungen soweit beglichen, bis auf 150 € Selbstbeteiligung der Versicherten. Die Versicherung schrieb mir das, und dass ich diesen Betrag direkt von der Versicherten fordern soll/muss. Die Versicherte (eine direkte Nachbarin!) ist selten daheim, ich habe sie seit dem Vorfall Mitte August nicht mehr gesehen, nur andere Mitglieder der Familie. Ich habe daher der Mutter mitgeteilt, dass ich erwarte, dass ihre Tochter mir das Geld gibt. Das ist 14 Tage her, seither gehen mir die Leute aus dem Weg. Blöderweise habe ich das alles ohne Anwalt regeln wollen, was mir heute Leid tut.

Der Schaden ist übrigens der, dass der Kampfhund dieser Familie meine Hündin im Wohnhaus völlig unprovoziert angefallen hat. Der Hund stürzte unvermittelt in den Lift, aus dem wir gerade aussteigen wollten und verbiss sich in meinem Hund. Der Kampfhund ist maulkorbpflichtig, meine Hündin ist alt und leistete keine Gegenwehr, also war es eine eindeutige Sache. Die Versicherung hat auch widerspruchslos die Klinikkosten gezahlt, aber minus diesen Selbstbehalt von 150€.
Die Mutter der Hundebesitzerin meinte, dass ihre Tochter (25+ Jahre alt) stur sei, was immer das heissen soll.

Was kann ich machen, damit ich an mein verauslagtes Geld komme? Ist die Versicherung aus dem Schneider?
Danke.

Wer den Schaden hat...?

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von go592929-77):
Was kann ich machen, damit ich an mein verauslagtes Geld komme?

Die Schädigerin
1. gerichtsfest in Verzug setzen
2. verklagen wenn nicht gezahlt wird


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von go592929-77):
Was kann ich machen, damit ich an mein verauslagtes Geld komme?


Was Harry mit gerichtsfest meint, ist wohl:
Ein Schreiben mit einer Aufforderung zur Zahlung der 150,00 Euro unter Setzung einer angemessenen Frist (z.B. 14 Tage oder 1 Monat) und Angabe einer Bankverbindung, auf die gezahlt werden kann. Und dann per Einschreiben (am besten wäre wohl mit Rückschein) zustellen lassen, damit du den Nachweis des Zugangs hast. Wenn keine Zahlung erfolgt dann "verklagen", am besten wohl in Form eines Mahnbescheides.

Ich denke das könnte für dich hilfreich sein, da da alles nochmal erklärt wird:

https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/gerichtliches-mahnverfahren-einleiten-so-kommen-sie-an-ihr-geld-31119#:~:text=Um%20das%20Verfahren%20zu%20beginnen,oder%20auch%20direkt%20online%20stellen.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Einschreiben (am besten wäre wohl mit Rückschein)


Ich würde ein Einwurfeinschreiben nehmen, da wohl selten jemand zu Hause ist.

Zitat (von Dirrly):
Wenn keine Zahlung erfolgt dann "verklagen", am besten wohl in Form eines Mahnbescheides.


Gemeint ist wohl die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheides.

Zitat (von go592929-77):
Blöderweise habe ich das alles ohne Anwalt regeln wollen, was mir heute Leid tut.


Es ist doch nichts verloren.

Zitat (von go592929-77):
Ist die Versicherung aus dem Schneider?


Ja

Zitat (von go592929-77):
Die Mutter der Hundebesitzerin meinte, dass ihre Tochter (25+ Jahre alt) stur sei, was immer das heissen soll.


Dann muss die Tochter wohl mal lernen, dass Sturheit teuer werden kann.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ganz lieben Dank euch allen. Damit ist mir sehr geholfen. Vor allem mit dem Link und den Erläuterungen. Dann bereite ich jetzt mal das Schreiben vor.

Ich habe noch eine Frage zu dem gerichtlichen Mahnverfahren, wenn die Dame nicht zahlt. Es entstehen hier noch Kosten in Höhe von 32 EUR lt. Kostenrechner. Kann ich diese Kosten auch in Rechnung stellen, oder bleibe ich darauf sitzen?
Danke.

-- Editiert von go592929-77 am 15.10.2021 12:16

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#5
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Ich würde da vielleicht bevor ich das verschriftlichen würde nochmal mit der Mutter reden (die scheint ja durchaus gesprächsbereit zu sein). Nicht um direkt das Geld zu bekommen sondern lediglich um für sich selbst die moralische "Befriedigung" zu haben, dass alle anderen Möglichkeiten der gütlichen Einigung ausgeschöpft hat bevor man die Nachbarin verklagen musste.

Die Mutter könnte dann mit einem evtl. etwas besserem Zugang zu ihrer Tochter dann mal vorrechnen (das kannst Du ja der Mutter schon so vorrechnen), wie viel teurer das dann von Eskalaitionsstufe zu Eskalationsstufe wird, wenn sie weiter stur bleibt.

Wichtig ist nur, dass Du Dir Deiner Rechtsposition bewusst bist.

1. Mit der Versicherung hast Du kein Schuldverhältnis. Nur mit der Schuldnerin.
2. Die Versicherung hat die Forderung in Vertretung der Schuldnerin anerkannt.
3. Die Schuldnerin hat die Forderung teilweise beglichen durch die anteilige Auszahlung der Versicherung.

Das bedeutet wenn es dann vor Gericht geht, dann geht es nicht mehr um die Feststellung ob überhaupt ein Schadenersatz geschuldet wird sondern nur noch darum, dass er auch (vollständig) geleistet wird. Wenn die Schuldnerin der Meinung ist, dass die Versicherung die Schuld nicht hätte anerkennen dürfen, dann darf sie das gerne im Innenverhältnis mit ihrem Vertragspartner ausdiskutieren.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat (von go592929-77):
Es entstehen hier noch Kosten in Höhe von 32 EUR lt. Kostenrechner. Kann ich diese Kosten auch in Rechnung stellen


Ja, kannst Du. Es gibt im Antrag für den gerichtlichen Mahnbescheid extra Felder dafür.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Ich würde da vielleicht bevor ich das verschriftlichen würde nochmal mit der Mutter reden (die scheint ja durchaus gesprächsbereit zu sein). Nicht um direkt das Geld zu bekommen sondern lediglich um für sich selbst die moralische "Befriedigung" zu haben, dass alle anderen Möglichkeiten der gütlichen Einigung ausgeschöpft hat bevor man die Nachbarin verklagen musste.


Danke für den Hinweis. Ich bin durchaus nicht ein hitziger Mensch. Ich habe 3x mit den Eltern gesprochen. Die verantwortliche Tochter hat bis heute sich "versteckt". Inklusive heute, muss ich eigentlich sagen.... siehe aktuellen Stand der Dinge.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bitte noch einmal um Rat. Es wird jetzt etwas kompliziert, weil Termin nicht eingehalten wurde und es sich wohl Schreiben überschnitten haben.

Der Stand ist der:
- Ich habe am 15.10. eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben gesendet mit Termin bis 31.10, "da ich ansonsten ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten muss".
- Per 2.11. konnte ich noch keinen Zahlungseingang verzeichnen und habe dann das Formular für das gerichtliche Mahnverfahren losgeschickt.
- Am 5.11. (Freitag) wurde der ausstehende Betrag (also ohne Gerichtskosten) überwiesen (Betrag auf meinem Konto).

Ich dachte, dass die Schuldnerin die Zahlung sofort nach Erhalt des Gerichtsschreibens überwiesen hat und wollte es eigentlich dabei belassen.
Heute abend läutet ihre Schwester wutentbrannt bei mir, warum ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleite, wenn das Geld überwiesen wurde. Ich sagte, es hat sich wohl überschnitten. Sie meinte, sie zerreisst das Schreiben jetzt, weil das Geld bezahlt ist. Ich sagte, dass ich es traurig finde, dass die Schuldnerin (also die ältere Schwester) sich nicht selbst bei mir meldet und mir seit Mitte August aus dem Weg geht. Ich sage jetzt erst Mal gar nichts dazu, und überlege, wie ich es handhabe.
Sagt das Mädel, dass ihre Schwester krank ist und Corona hat und das Geld bezahlt ist. Sie findet es unverschämt (!!!) von mir, dass ich das Gericht auf sie hetze, obwohl bezahlt ist und dass meine Zahlungsaufforderung keinen Termin enthielt.

Daraufhin habe ich ihr gesagt, dass ich mich nicht mir ihr, der Schwester, streite, während das Problem mit einer anderen besteht. Sie hat dann weiter geredet und ich habe die Türe zu gemacht. Dann habe ich die Zahlungsaufforderung kopiert und den Termin 31.10. markiert und ihr vorbeigebracht mit der Bemerkung, dass das Zahlungsziel sehr wohl vorgegeben war und ich nicht unverschämt bin. Sagt das Mädel zu mir, sie hätte gesagt, es wäre unverschämt, dass ich ihr die Türe vor der Nase zumache. Ich sage noch, dass sie mir das Wort nicht im Mund herumdrehen soll. Daraufhin ruft sie mir nach: wenn ich Wahrnehmungsstörungen hätte, müsste ich zum Psychiater gehen!
Ich glaub, ich bin im falschen Film! So laufen wohl Nachbarschaftsstreits mit irren Klagen!............

Lange Rede, kurzer Sinn: wie genau geht das mit dem Amtsgericht? Ich habe ja keine Information (Kopie des Anschreibens an die Schuldnerin) erhalten. Muss die Schuldnerin dem Amtsgericht gegenüber beweisen, dass sie bezahlt hat? Also, dass sie die volle Summe plus Gerichtskosten bezahlt hat? Oder kommt das Amtsgericht auf mich zu und fragt, ob das Geld überwiesen wurde? Oder besteht das Amtsgericht auf Beleg über Zahlung der vollen Summe?

Wie verhalte ich mich?
Ich hatte gehofft, dass die Sache friedlich über die Bühne geht, aber das scheint jetzt irgendwie nicht mehr möglich. :/

Danke euch.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von go592929-77):
Sie meinte, sie zerreisst das Schreiben jetzt, weil das Geld bezahlt ist.

Ja, prima.

Dann könnte man überlagen, abzuwarten bis die Frist um ist und dann entsprechenden Vollstreckungsbescheid beantragen.

Die Dummheit Anderer kann durchaus nützlich sein ...



Zitat (von go592929-77):
Ich habe am 15.10. eine Zahlungsaufforderung per Einschreiben gesendet mit Termin bis 31.10,

Da wäre mal der Wortlaut interessant...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Da wäre mal der Wortlaut interessant...


Bitte sehr:
"Ich fordere Sie daher hiermit zur Zahlung des noch offenen Betrags von 150,00 EUR auf. Sollte dieser Betrag nicht bis zum 31. Oktober 2021 auf meinem Konto bei der [ausführliche Bankdaten] eingegangen sein (oder gerne auch persönlich gegen Quittung), muss ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten."

Die Begründung hatte ich aus dem Schreiben der Versicherung kopiert.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von go592929-77):
Sollte dieser Betrag nicht bis zum 31. Oktober 2021 auf meinem Konto bei der [ausführliche Bankdaten] eingegangen sein

Perfekt.
Wenn der Betrag tatsächlich nicht eingegangen war, ist das Verfahren berechtigt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Dann wartest Du jetzt die 14 Tage ab und beantragst dann Vollstreckung der Forderung.

Hierbei nicht vergessen dem Gerichtsvollzieher fairerweise mitzuteilen, dass die Gerichtskosten (hoffentlich direkt mit angemahnt), bis zum 5.11. aufgelaufenen Verzugszinsen (hoffentlich ebenfalls direkt mit angemahnt) und ein Teil der Hauptforderung nach Fälligkeit aber vor Zustellung des Mahnbescheids beglichen wurden.

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#13
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe heute vom Amtgericht eine Kostenrechnung erhalten. Hier nochmal ein paar Daten:
Zahlungsfrist war 31.10.
Zahlungseingang auf meinem Konto war 5.11.
In dem Schreiben vom Amtsgericht steht u.a.:
Eingang MB Antrag 3.11.
Der Mahnbescheid wurde am 6.11. erlassen.

Das Geld ging einen Tag vor Erlass des Mahnbescheids auf meinem Konto ein. Ist das nicht ein Problem?

Ich glaube langsam, ich zahle die 36 Euro Mahngebühr und belasse es dabei. Ich will keinen Stress mehr. Das Trump'sche Gehabe der Töchter ist mir auch nicht geheuer. Ich hänge auch an meinem Auto. ......

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#14
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47632 Beiträge, 16836x hilfreich)

Zitat (von go592929-77):
Das Geld ging einen Tag vor Erlass des Mahnbescheids auf meinem Konto ein. Ist das nicht ein Problem?


Nein.

Zitat (von go592929-77):
Ich glaube langsam, ich zahle die 36 Euro Mahngebühr und belasse es dabei. Ich will keinen Stress mehr. Das Trump'sche Gehabe der Töchter ist mir auch nicht geheuer. Ich hänge auch an meinem Auto. ......


Das kann man natürlich so machen. Rein juristisch besteht aber ein Anspruch auf die 36€.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2332 Beiträge, 364x hilfreich)

Zitat (von hh):
Rein juristisch besteht aber ein Anspruch auf die 36€.

Rein juristisch sind die 36 EUR der Mahngebühr schon bezahlt, genauso wie 0,08 EUR Verzugszinsen. Was jetzt offen ist sind noch 36,08 EUR der Hauptforderung (§ 367 BGB).

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#16
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16991 Beiträge, 5894x hilfreich)

So wie sich die Gegenpartei verhält würde ich da sicherlich nicht nachgeben und die Vollstreckung abwarten.

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Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#17
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 184x hilfreich)

Allerdings sollte man bedenken das die Zahlung der Versicherung keinerlei Schuldeingeständnis der beteiligten Hundehalterin ist. Sollte diese dem Mahnbescheid widersprechen und man den Weg zum Zivilgericht gehen sollte, dann müsste man dort die Rechtmäßigkeit der Gesamtforderung erneut belegen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16991 Beiträge, 5894x hilfreich)

Zitat (von Alter Sack):
Allerdings sollte man bedenken das die Zahlung der Versicherung keinerlei Schuldeingeständnis der beteiligten Hundehalterin ist.
Hier gilt eine verschuldensunabhängige Haftung! Es bedarf also überhaupt keines Schuldeingeständnisses.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#19
 Von 
Daskalos
Status:
Lehrling
(1036 Beiträge, 179x hilfreich)

möchte noch einen kleinen Tipp für das Hin- und Her Gespräch in #8 geben:

Sie wollen ja mit der Frau keine Freundschaft schließen. Daher hätte ich der klingelnden Gegnerin gar nicht geantwortet. Vielleicht: Der Zahlungseingang war am 31.10. und nicht am 2.11!
Mehr nicht! Aber auch so ein Antworten muss man - wie alles andere auch - lernen!

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sie wollen ja mit der Frau keine Freundschaft schließen. Daher hätte ich der klingelnden Gegnerin gar nicht geantwortet. Vielleicht: Der Zahlungseingang war am 31.10. und nicht am 2.11!
Mehr nicht! Aber auch so ein Antworten muss man - wie alles andere auch - lernen!

Ja, vielen Dank für die Erinnerung und den Schubs. Ich war bislang viel zu emotional bei dieser Sache.
Mittlerweile habe ich das Mahnverfahren weiter verfolgt und kontrolliere täglich meinen Kontostand.
Ich werde das Thema auch nicht mehr mit den Leuten diskutieren oder mich einschüchtern lassen.
Danke nochmals für euren Beistand.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Schuldnerin reagiert einfach nicht. Ich habe vom Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid erhalten. Jetzt muss ich mich wieder selber kümmern: "maßnahmen zur Zwangsvollstreckung müssen Sie selbst einleiten."

Ich habe ein vorgefertigtes Schreiben für das hiesige Amtsgericht, aber das übersteigt die lächerliche Forderung von 42 Euro bei weitem. Da steht was von freiwilliger Durchsuchung der Wohnung. Das kann ich vergessen. Da wohnen 4 Schwestern bei ihren Eltern......

Meine Befürchtung ist aber eher noch, dass die Schuldnerin nie anwesend sein wird, also auch die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben "kann". Ich hatte auf Gehaltspfändung gehofft. Ich weiß allerdings nicht, wo sie arbeitet. Habe ich noch "einfachere" Möglichkeiten, an mein Restgeld zu kommen?

Nebenbei, gestern abend wären wir beim Gassi fast ineinander gelaufen. Sie, im Beisein ihres Freundes und ihrer Schwester hat dann umgedreht, um einen anderen Weg zu gehen. Der Freund ist stehengeblieben und wollte auf mich warten. Das war schon ein bedrohliches Gefühl. Die Schuldnerin hat ihn mehrfach gerufen, und er ging ihnen dann nach, bevor ich näher kam. Ich werte das als weiteren Einschüchterungsversuch.

Danke für eure Tipps.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von go592929-77):
"maßnahmen zur Zwangsvollstreckung müssen Sie selbst einleiten."

Richtig.



Zitat (von go592929-77):
Ich habe ein vorgefertigtes Schreiben für das hiesige Amtsgericht,

Da wäre mal der Wortlaut interessant.



Zitat (von go592929-77):
aber das übersteigt die lächerliche Forderung von 42 Euro bei weitem.

Und? Ist ja nicht Dein Problem.



Zitat (von go592929-77):
Meine Befürchtung ist aber eher noch, dass die Schuldnerin nie anwesend sein wird, also auch die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben "kann".

Dafür gibt es dann den Haftbefehl.
Im übrigen kann auch in Abwesenheit des Schuldners gepfändet werden.



Zitat (von go592929-77):
Ich hatte auf Gehaltspfändung gehofft.

Ein Auto kann auch gepfändet werden ...



Zitat (von go592929-77):
Ich weiß allerdings nicht, wo sie arbeitet.

Das könnte man aber herausfinden.



Zitat (von go592929-77):
Habe ich noch "einfachere" Möglichkeiten, an mein Restgeld zu kommen?

Nö, die Vollstreckung muss man schon durchziehen.
Da darf man sich von der Zermürbungstaktik des Schuldners nicht beeindrucken lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
go592929-77
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für diese Informationen. Ich fühle mich schon wieder besser, ob des letzten Satzes. Sicher werden nämlich weitere Kosten verursacht....

Der Text, den ich vorbereitet habe lautet:

An das
Amtsgericht xxx
Vollstreckungsgericht

Vollstreckungsauftrag, Antrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung

In der Zwangsvollstreckungssache
xxxx
gegen
xxxxxxx

wird anliegend die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts xxxxxx überreicht, mit dem Antrag:

- die Zwangsvollstreckung (einschl. Taschenpfändung)
- im Falle der fruchtlosen Vollstreckung oder wenn die Voraussetzungen des §807 1 Nr. 2-4 ZPO vorliegen, das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 807 III, 900 ZPO
durchzuführen.
Falls die Schuldnerin eine freiwillige Durchsuchung ihrer Wohnräume nicht gestattet oder trotz wiederholter Versuche und erfolgter Ankündigung nicht angetroffen wurde, wird gebeten, das entsprechend zu vermerken und die Unterlagen zurückzusenden.
Sollte die sofortige Abnahme der eidesstattlichen Versicherung unmöglich sein, wird hiermit beantragt:
Kurzfristig einen Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen und nach Abgabe derselben eine Abschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses zu übersenden. Im Falle des Ausbleibens oder der Weigerung der Schuldnerin wird Erlass des Haftbefehls durch den /die Richter/in gem. § 901 ZPO beantragt. Der/die Gerichtsvollzieher/in wird gebeten, diesen Antrag an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten.
Auf die Teilnahme am Termin wird verzichtet.
Falls die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung während der letzten drei Jahre abgegeben hat, wird die Übersendung einer Abschrift des Protokolls und des Vermögensverzeichnisses beantragt.
Der/die Gerichtsvollzieher/in wird gebeten, diesen Antrag an das Vollstreckungsgericht weiterzuleiten.
Abschließend bitte ich um eine Übersendung des Gesamtprotokolls.

Passt das so?
Herzlichen Dank!

PS: Muss ich irgendwelche Fristen berücksichtigen? Der Vollstreckungsbescheid wurde am 4.12. zugestellt.



-- Editiert von go592929-77 am 29.12.2021 13:17

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist in deinem Fall zwingend das amtliche Formular zu benutzen.
Ich persönlich würde gleich die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen (ohne vorherigen Pfändungsversuch).
Bei einer Pfändung kommt selten was raus, kostet aber extra.

0x Hilfreiche Antwort

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