Hallo, es geht um folgendes:
Der K kauft von dem V ein Bild unter Eigentumsvorbehalt und zahlt 1/3 an. Solange, bis er den Restpreis zahlt, wird das Bild bei A untergestellt (per Verwahrung). Dies geschieht durch Vertrag zwischen A und K, bei dem A sich verpflichtet, das Bild nur nach Aufforderung durch V herauszugeben und K auch nicht an das Bild heranzulassen.
Für den Restkaufpreis nimmt K ein Darlehen bei B. Als Sicherung bietet er das Bild an, gibt sich als Eigentümer aus. B fragt bei A an, ob er es lagert - dieser sagt "ja", vergisst aber, Anspruch V zu nennen. K erhält Darlehen, kann es nicht mehr zurückzahlen. B verlangt, Bild in ihrem Namen zu verkaufen. K geht zu A, A lässt ihn Bild angucken, als A sich umdreht, nimmt K Bild mit.
K gibt Bild N zur öffentlichen Versteigerung. N verkauft an X. X überweist B Kaufpreis (2/3 ursprünglicher Betrag). K wird insolvent.
V verlangt von A Rest-Kaufpreis, A bezahlt, wird ebenfalls insolvent.
Nun zur Frage:
Welche Ansprüche hat A gegen B? Er findet, B müsste zumindest anteilig Schaden tragen, da sie Versteigerung veranlasst. Auch habe A bei Zahlung an V für B gehandelt.
Was meint ihr???
Verzwickter Fall
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
Vielleicht sollten Sie sich etwas Gutes tun und Ihre BGB-Hausarbeit selbst lösen. DANN können Sie etwas lernen.
Viel Erfolg
Wenigstens ein paar Tipps sind doch aber erlaubt...
Ich hänge zum Beispiel gerade an dem Problem, ob der Eigentumsvorbehalt wirksam ist, da weder eine bedingte Übereignung über 929, noch 930 (da fehlendes Besitzverhältnis, oder?) noch über 931 stattfindet...
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Ich liebe solche Fälle. Bald darf ich sowas auch erfinden.
Vielleicht adoptiert N noch den ukrainischen Hirtenhund des A, für den eine Hypothek bei der Privatbank des Y eingetragen ist, welcher gegen B's Schwester im Rahmen des Zugewinnausgleichs noch einen Anspruch auf 3000 EUR hat, den diese aber mit Forderungen aus Markenrechtsverletzung gegen den Vorbesitzer Z des Hundes aufrechnen möchte, die sie dem Sohn S des A als Schenkung abgetreten hat, welcher bei der Markenrechtsverletzung Mittäter war, als er gefälschte Uhren vom Bruder des N in China nach saudi-arabischem Recht gekauft und über die in Chile eingetragene Schiffsflotte des Bruders des B importiert hat...
-- Editiert von Mareike am 25.07.2006 02:15:01
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