Vorführgerät zurück - Beweislastverteilung

4. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)
Vorführgerät zurück - Beweislastverteilung

Liebe User,

folgende Fragen:
1. Handelsvertreter macht vertrag mit Hersteller über Vertrieb eines Lasers (Mai 2001)
2. Handelsvertreter erhält ein Vorführgerät (Mai 2001) hierzu steht aber nichts im Vertretervertrag. Nur Lieferschein
3. ein halbes Jahr später erhält der Handelsvertreter ein weiteres Vorführgerät (Dez. 2001)
4. im August 2002 bringt Vertreter ein Gerät an Hersteller zurück, dieser macht dann die jährlich notwendige Wartung. Vertreter nimmt das Gerät aber nicht wieder mit.
5. im Februar 2003 kündigt Hersteller den Vertretervertrag
6. im März 2003 schickt Vertreter das letzte Lasergerät an Hersteller

ACHTUNG:
Hersteller fordert nun Schadenersatz für ein Gerät. Hersteller behauptet, dass das im August 2002 überbrachte Geräte lediglich zur Wartung im Hause war und am gleichen Tag wieder vom Vertreter mitgenommen wurde.
Wie ist die Beweislastverteilung?
Ich verstehe den Zusammenhang mit BGH NJW 1993, 1704 und BGH NJW 1987 1516ff i.V. mit §363BGB nicht.

Muss der VErtreter beweisen, dass er das Gerät nicht wieder mitgenommen hat? Oder muss der Hersteller beweisen, dass der VErtreter das Gerät im August wieder mitgenommen hat??

Danke für die schnelle Antwort

Wer den Schaden hat...?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Ich gehe mal davon aus, dass der Hersteller den Nachweis erbringen kann (z.B. durch Lieferschein), dass der Vertreter dieses zweite Gerät bekommen hat. Wenn dem so ist, dann muss m.E. der Vertreter den Nachweis bringen, dass er dieses Gerät zurück gegeben hat.

Wenn nachweisbar ist, dass das Gerät zur Wartung beim Hersteller abgegeben wurde, liegt die Beweispflicht möglicherweise wieder beim Hersteller. Allerdings könnte hier vielleicht der Anscheinsbeweis zum tragen kommen. Das heißt, wenn das Gerät ausdrücklich nur zum Zwecke der Wartung beim Hersteller abgegeben wurde, wird man davon ausgehen können, dass der Vertreter dieses nach erfolgter Wartung wieder bekommen hat. So leid es mir auch tut, ich glaube, das sieht schlecht aus für den Vertreter. Allerdings müsste man noch genauer wissen, was durch welche Belege nachweisbar ist.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Axel,

danke für die Info, jedoch liegt es juristisch ein bißchen anders, was ich jedoch nicht verstehe.
HIer spielt §363 eine Rolle.

Es wird vom Gesetzgeber davon ausgegangen, dass wenn ein Gegenstand zu einer Wartung, Kundendienst etc. gegeben wurde - also vorüberhend - . Grunsätzlich davon ausgegangen wird, dass der andere Vertragspartner das Gerät wieder zurückerhalten hat. Dementsprechend muss der andere VErtragspartner beweisen, dass er es nicht wieder zurück erhalten hat - wie soll das gehen? (Urteile OLG, Literatur: Baumgartner?...)

Ich finde, das ist eine Einladung zum Betrug und das diese vorgehensweise rechtens ist ist für mich unvorstellbar, das müsste ja einen Aufschrei bei den Verbraucherverbänden geben, oder ist hier die Rechtslage anders?

Also gibt es da noch MÖglichkeiten?

Ich hoffe es

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#3
 Von 
guest-12327.11.2017 09:42:06
Status:
Schüler
(479 Beiträge, 64x hilfreich)

Hi, ich bringe mal meine Erfahrung mitrein, vielleicht kommen dann weitere Vorschläge.
Als ich meinen Videorekorder kurz vor dem Garantieende zur Reparatur gab, erhielt ich eine Quittung/Abholschein, den ich bei der Abholung widervorlegen musste und den Empfang des funktionstüchtigen Gerätes unterzeichnen sollte. Ich denke in meinem Fall müsste dann der Reparaturdienst nachweisen müssen, dass ich das Gerät abgeholt habe. Den hätte ich keins abgeholt, hätten die meine Unterschrift nicht. Wenn jetzt jemand behaupten würde, ich habe diesen abgeholt, müsste er Zweitschrift der Quittung vorzeigen und diese wäre wohl mit meiner Unterschrift versehen. Verlangen Sie doch mal einen nachweis vom Wartungsdienst, der mit Ihrer Empfangsunterschrift versehen sein muss, die müssen wohl nachweisen müssen, dass sie diesen zurüpckbekommen haben bzw. erklären, warum keine Unterschrift von Ihnen nötig war für den Empfang von Gerät. Ich hoffe, ich konnte meinen Gedankenfluss etwas nachvollziehbar darstellen, entschuldige mich für den Wirrwar.

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#4
 Von 
lil
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 41x hilfreich)

Hallo Mina,

genause denke ich auch, aber falsch gedacht. Das Gericht sagt, der Schuldner ist beweispflichtig für die Rückgabe. Und genau das ist die krux, wie soll man beweisen, wenn die Abgabe zur Wartung unstreitig ist, dass man ein Gerät nicht zurück erhalten hat. Ja die Unterschrift fehlt, aber der Gläubiger ist nicht verplichtet, den Beweis anzutreten??

Verwiesen wird hier auf den Münchener Kommentar, BGB 4. Aufl. 2003, § 363 RZ 1

Weiter führt das Gericht aus, dass nach Beweislastgrundsätzen zu entscheiden ist: Im Schadenersatzprozess geht um die Frage, ob der Rückgabeschuldner überhaupt nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, dann trägt für die Erfüllung nicht der Gläubiger, sondern der Schuldner die Beweislast, weil es nicht um die Verletzung, sondern um die Erfüllung vertraglicher Pflicht geht (vgl. BGH NJW 1993, 1704 ff und BGH NJW 1982, 1516 ff)

Soll das bedeuten, dass wenn man einen Vertrag mit einer Firma hat und vorher ein Gerät mit der Wartung beim Unternehmen lässt grundsätzlich dieses beweisen muss? Das ist doch totaler blödsinn. Ich soll mir also bestätigen lassen, dass ich etwas nicht wieder mitgenommen/zurückerhalten habe? Der Beweis für die Abgabe ist somit nicht ausreichend? - m.E. Einladung zum Betrug!! oder wie ist das zu verstehen, häää

Bitte bitte antworten

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