Wasserschaden in angemietetem Lager durch nicht gewartete Tauchpumpe + Schacht durch Vermieter

13. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Tauchpumpe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden in angemietetem Lager durch nicht gewartete Tauchpumpe + Schacht durch Vermieter

Frage: Wer haftet und in welchem Umfang ?

Hallo zusammen,
ich habe ein Lager angemietet in dem ich verschiedene Dinge eingelagert habe.
Das Lager befindet sich im Untergeschoss, welches rückseitig vom Haus, abschüssig, über eine betonierte Rampe zu erreichen ist.
am Anfang der Abfahrt befindet sich über die gesamte breite eine Regenrost, wo das Regenwasser in einen Sickerschacht läuft. Ein zweites Rost, weiter unten gelegen, welches auch in einen Sickerschacht endet.
In diesem Sickerschacht ist eine Tauchplumpe mit Schwimmer verbaut, die das Regenwasser bei starkem regen in den hoher gelegenen Kanal pumpen soll. Nach dem ich letzten Freitag festgestellt habe das ich Wasser in meinem Lager befindet, wurde die Ursache gesucht. in der Nacht von Donnerstag auf Freitag gab es Starkregen.
Der Schacht lief voll - das Wasser lief dadurch in mein Angemietetes Lager.
Der hinzu gerufene Installateur stellte nach Öffnung des Schachtes fest, das dieser schon seit Jahren nicht mehr gewartet wurde, da die Tauchpumpe in bis zu 80 cm Schlamm / Sand steckte - das beste daran ist aber das die Kabel der Tauchpumpe in einer Nachbargarage, wo sich auch die Stromversorgung befindet, das Kabel ordentlich zusammen gerollt und mit einem Kabelbinder an der Wand hing, und überhaupt nicht eingesteckt war. Den Starkstromstecker der Tauchpumpe würde ich als Antik bezeichnen. nach Ausbau der Tauchpumpe wurde die Funktion überprüft - die Pumpe ist defekt. Da der Hersteller die Postleitzahl noch vierstellig angibt, ist ein alter von über 25 Jahren zu vermuten. denke aber anhand von Aufmachung könnte sie auch 40 - 50 Jahre alt sein.
Ich habe meine Sachen nicht extra versichert, nur eingelagert.
Der Vermieter hat eine Gebäude versicherung, ohne Elementarschäden.
Er meint, er hätte damit nichts zu tun. müsste das selber zahlen.
ich sehe es anders :
Der Vermieter hat eine Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Mietern.
Das heißt er ist in der Pflicht den Schacht nebst Tauchpumpe zu prüfen und zu warten, das es keine Überschwemmung gibt.
Die alte verbaute Tauchpumpe war ein richtiges Kraftwerk - 50000 Liter in der Stunde.
Bei dem Starkregen, der mit bis zu 40 Liter pro Qm / Stunde angesagt war, und einer zu entwässernden Fläche von ca. 650 qm ( sind in einer Stunde 26000 Liter ) wäre es für die Pumpenleistung, sofern diese in Ordnung gewesen wäre ein Kinderspiel die Wassermassen zu beseitigen.

Bis jetzt ist mir ein Schaden von über 2500,-- Euro entstanden- und ich bin mit der Kostenaufstellung noch nicht fertig.

Hätte die Pumpe einwandfrei gearbeitet, wäre nichts passiert.
Haftet jetzt der Vermieter durch "§ 280 Schadenersatz wegen Pflichtverletzung" oder bleibe ich auf dem Schaden sitzen ? Der Vermieter kann zu jeder Tages- und Nachtzeit die Pumpe / Schacht kontrollieren- also frei zugänglich.

Ich würde mich wirklich sehr über eine detaillierte Antwort freuen,
um die Sache vernünftig zum Abschluss bringen zu können.

Mit freundlichen Grüßen
und vielen Dank für Ihre Hilfe


-- Editiert von Tauchpumpe am 13.06.2018 16:48

-- Editiert von Tauchpumpe am 13.06.2018 17:04

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Tauchpumpe):
Der Vermieter hat eine Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Mietern.
Das heißt er ist in der Pflicht den Schacht nebst Tauchpumpe zu prüfen und zu warten, das es keine Überschwemmung gibt.

Und das soll sich jetzt woraus genau ergeben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Tauchpumpe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

stimmt das nicht ? Es gibt keinen Abfluss - ich denke das ist normal, sonst hätte er ja ständig das Haus unter Wasser. Ist jedenfalls meine Meinung. und ich bin nicht der einzige Mieter. Die unteren Räume liegen ca. 3 meter tiefer - also es kann bis zu 3 Metern voll laufen.

-- Editiert von Tauchpumpe am 13.06.2018 19:59

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#3
 Von 
Tauchpumpe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Tauchpumpe):
stimmt das nicht ?

Keine Ahnung, wir kennen die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Vermieter ja nicht.

Kann durchaus sein, das die Wartung auch Pflicht eines Mieters ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Tauchpumpe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe mit nix zu tun. Ganz einfacher Mietvertrag .
Lediglich mal vor dem Tor fegen, das wars.
Im Mietvertrag steht nix was diesen Vorfall betrifft.

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Tauchpumpe):
oder einfacher BGB § 280


Dazu müsste es sich dann aber auch um eine Pflichtverletzung handeln. Diese ist aus Deiner Schilderung jedoch nicht zu erkennen.

Berry

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