Wer haftet nach Unfall?

26. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
JuliaF.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer haftet nach Unfall?

Hallo,

Ich hoffe jemand hier kann mir behilflich sein.

Das Fahrzeug meiner Eltern stand geparkt am Straßenrand. Ein Rollerfahrer ist hinten auf das Fahrzeug aufgefahren und hat es beschädigt.
Der Schaden liegt bei 2500€.

Wir gingen davon aus, dass die Versicherung zahlt und dann hat sich die Sache erledigt.

Nun haben wir einen Brief von der Polizei erhalten, die ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer eingeleitet hat. Und zwar wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Kennzeichenmissbrauch, fahrlässiger Körperverletzung (Beifahrer), Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Und jetzt kommt's: der Fahrer war erst 14.

Nachdem meine Mutter bei der Familie des Jungen anrief, um wenigstens zu klären was eigentlich passiert war, wir wissen über den Unfall selbst so gut wie nichts, wurde die Mutter des Jungen ungehalten und nachdem sie mit der Schadenssumme konfrontiert wurde, schrie sie ins Telefon "wir müssen nichts zahlen, du F****".

Leider wissen wir im Moment nicht wem der Roller überhaupt gehörte.

Deshalb stellt sich natürlich die Frage, wer haftet dafür?
Der Fahrer hatte keine Versicherung, keine Fahrerlaubnis und ist minderjährig.
Müssen die Eltern dafür aufkommen?

-- Editiert von JuliaF. am 26.08.2018 16:16

-- Editiert von Moderator am 26.08.2018 16:20

-- Thema wurde verschoben am 26.08.2018 16:20

Wer den Schaden hat...?

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29 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

es haftet in erster Linie natürlich der Fahrer. Daneben könnten aber auch Ansprüche gegen den Eigentümer bestehen, und zwar weil er die Fahrt zugelassen hat.

Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder (niemals), sondern allenfalls für eigene Versäumnisse (mangelnde Aufsicht, zur Verfügung stellen von bestimmten Dingen etc.).

In Anbetracht der Schadenssumme würde ich reparieren lassen und dem jungen Mann die Rechnung schicken. Ich weiß, dass das eigentlich der falsche Weg ist, aber warum noch Geld für Gutachten und Anwalt ausgeben was vielleicht auch nicht wieder reinkommt.

Ihr könntet natürlich einen Anwalt beauftragen, müsst aber bedenken, dass ihr den erst einmal selbst bezahlen müsst, und damit außerdem die Möglichkeiten des Fahrers zur Schadensregulierung weiter einschränkt.
Ein bisschen Glück habt' ihr, dass das ganze wohl als Straftat zählt, so weit ich weiß kann man sich da dann nicht einfach durch eine Privatinsolvenz herauswinden (wäre bei einem 14-jährigen ja gar nicht so wild).

Stefan


-- Editiert von reckoner am 26.08.2018 16:47

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#2
 Von 
JuliaF.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)


Danke für deine Antwort.

Zitat:
Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder (niemals), 


Greift denn da nicht die Haftpflichtversicherung der Eltern? Der Junge ist ja mitversichert.

Zitat:
und damit außerdem die Möglichkeiten des Fahrers zur Schadensregulierung weiter einschränkt.


Was genau meinst du damit?

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Wir wissen nicht, ob die Eltern eine Haftpflichtversicherung haben. Aber abgesehen davon wird die bei so Taten nicht einstehen. Das ist eine Sache des Juniors.

Sehr unerfreulich, so was. Mein Tipp: Mahnbescheid gegen den Täter beantragen, das hilft zwar im Augenblick nicht, aber man kann 30 Jahre draus vollstrecken. Vielleicht strecken die Eltern ja unter dem Druck das Geld vor. Und unbedingt eine komplette Ablichtung der Strafakte besorgen. Da bekommt man dann vielleicht auch Mithaftende auf den Schirm.

wirdwerden

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Greift denn da nicht die Haftpflichtversicherung der Eltern? Und woher wissen Sie, daß die eine haben?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
JuliaF.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Greift denn da nicht die Haftpflichtversicherung der Eltern? Und woher wissen Sie, daß die eine haben?


Die Mutter sagte, dass der Sohn über sie versichert sei.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Das hat sie also gemeint, als sie "wir müssen nichts zahlen, du F****" sagte? Aber ich fürchte, die Kollegin wirdwerden hat recht: Die würde, selbst wenn vorhanden, dafür nicht aufkommen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Greift denn da nicht die Haftpflichtversicherung der Eltern? Der Junge ist ja mitversichert.
Da steht erstens die Straftat und zweitens die Benzinklausel dagegen.

Zitat:
Was genau meinst du damit?
Wenn du seine Schulden erhöhst dauert es natürlich noch länger bis du entschädigt bist.

Stefan

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#8
 Von 
JuliaF.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir ist gerade eingefallen, muss nicht der Fahrzeughalter haften, ganz egal wer gefahren ist?
Der 14 Jährige ist ja logischerweise nicht der Fahrzeughalter.

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#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

ja, hatte ich ja schon geschrieben, wenn der Eigentümer die Fahrt zugelassen hat ist er mit im Boot.

Aber warum soll ein 14-jähriger nicht Eigentümer sein? (Halter gibt es offenbar gar keinen)

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
asd1971
Status:
Student
(2594 Beiträge, 994x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

ja, hatte ich ja schon geschrieben, wenn der Eigentümer die Fahrt zugelassen hat ist er mit im Boot.

Aber warum soll ein 14-jähriger nicht Eigentümer sein? (Halter gibt es offenbar gar keinen)

Stefan


In der Regel zahlt die Pflichtversicherung und nimmt dann Regress gegenüber dem Fahrer.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuliaF.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist so verwirrend...

Über das Kennzeichen haben wir schon mal die Versicherung ermittelt und diese auch schon kontaktiert.
Einen Halter muss es also geben.

Allerdings wird gegen den Jungen wegen Kennzeichenmissbrauchs ermittelt.
Das heißt er hat das Kennzeichen irgendwo abmontiert und ist damit rumgefahren?

Es kann also sein, dass 1. Es sein eigener Roller war und er ein fremdes Kennzeichen benutzt hat. Dann müsste der Fahrer haften, nicht der Halter. Richtig?

Oder 2. der Halter, wer auch immer das ist, hat ihm den Roller zum Fahren überlassen und müsste dann auch haften.
Aber dann würde doch gegen den Fahrer nicht wegen Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichversicherungsgesetz ermittelt werden.

Zumal es auch eine Versicherung gibt, nur eben nicht des 14 Jährigen. Wie verstößt er dann gegen das Pflichtversicherungsgesetz?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Einen Halter muss es also geben.
Aber offenbar nicht von diesem Roller (hast du ja im nächsten Absatz selbst festgestellt).

Zitat:
Es kann also sein, dass 1. Es sein eigener Roller war und er ein fremdes Kennzeichen benutzt hat. Dann müsste der Fahrer haften, nicht der Halter. Richtig?
Ja, der Fahrer (der immer). Und eventuell der Eigentümer des Rollers.

Zitat:
Oder 2. der Halter, wer auch immer das ist, hat ihm den Roller zum Fahren überlassen und müsste dann auch haften.
Dann haftet die Versicherung (auch ohne Fahrerlaubnis - der Regress braucht dich zu interessieren).

Zitat:
Aber dann würde doch gegen den Fahrer nicht wegen Kennzeichenmissbrauch und Verstoß gegen das Pflichversicherungsgesetz ermittelt werden.
Ja. Aber bisher ist es ja nur ein Ermittlungsverfahren, vielleicht entfällt ja der Vorwurf "Kennzeichenmissbrauch" - das wäre sehr gut für euch.

Zitat:
Zumal es auch eine Versicherung gibt, nur eben nicht des 14 Jährigen.
Es spielt keine Rolle wer die Versicherung abgeschlossen hat oder wer sie bezahlt, versichert ist immer das Fahrzeug, der Fahrer ist beliebig (interne Vereinbarungen ändern daran nach außen nichts).

Zitat:
Wie verstößt er dann gegen das Pflichtversicherungsgesetz?
Indem er Kennzeichen von einem anderen Roller montiert. Oder sich die Kennzeichen selber bastelt.

quote]In der Regel zahlt die Pflichtversicherung und nimmt dann Regress gegenüber dem Fahrer.Welche Pflichtversicherung? Wenn sich der Vorwurf bestätigt gibt es diese Versicherung ja gerade nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Das würde ich mal versuchen:
http://www.verkehrsopferhilfe.de/de/

Sollte eine Privathaftpflicht existieren, greift diese nicht, aus diversen Gründen.

Zitat:
Es spielt keine Rolle wer die Versicherung abgeschlossen hat oder wer sie bezahlt, versichert ist immer das Fahrzeug


Rein technisch gesehen ist das nicht korrekt, versichert sind tatsächlich Personen in bestimmter Eigenschaft (Fahrer, Halter, usw...), allerdings haftet auch diese Person für Schäden, womit das Ergebnis das gleiche ist.

In der Kasko ist tatsächlich das Fahrzeug als Sache versichert.

-- Editiert von Lazyboy am 27.08.2018 07:15

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von JuliaF.):
Danke für deine Antwort.

Zitat:
Eltern haften grundsätzlich nicht für ihre Kinder (niemals), 


Greift denn da nicht die Haftpflichtversicherung der Eltern? Der Junge ist ja mitversichert.

Eine Privat-Haftpflichtversicherung zahlt nie, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat, oder vorsätzlich rechtswidrig. Und das hat der Junge ja, so daß die Familien-HPV deshalb nicht zahlen würde. Bei einer KFZ-Haftpflichtversicherung ist das dagegen anders. Die muss auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen und kann sich dann einen Teil des Schadens vom Versicherungsnehmer zurückholen.

"Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz"...

War das Ding nicht ordnungsgemäß versichert, wurde aber trotzdem von der Versicherung nicht stillgelegt? Stark vereinfacht gesagt: wenn ein KFZ den Haftpflichtversicherungs-Schutz verliert, muss die Versicherung das der Zulassungsstelle melden, und dann wird das KFZ von Amts wegen zwangsweise stillgelegt.
Verpennt die Versicherung das, muss sie zahlen, als bestünde Versicherungsschutz.

Wem der Roller gehört, kann einem die Polizei sagen, oder die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung, die man bei jedem Unfall, auch einem unverschuldeten, immer informieren muss.
Und dann kann man weiter gucken.

Wenn ein Elternteil Halter des Rollers ist, müsste die HPV des Rollers zahlen - denn die zahlt auch, wenn das versicherte Fahrzeug . Versichert ist nämlich immer auch der Fahrer, auch wenn er das Fahrzeug entwendet hat.

Darüberhinaus sind Kraftfahrzeuge gegen unbefugte Benutzung zu sichern, geschieht das nicht, macht sich der Halter strafbar. Und ist auch wieder in der Haftung.

Das ist in dem Fall das gute - normalerweise stellt sich bei Schäden, die Minderjährige verursachen, immer die Frage: haben die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt, denn nur dann haften die Eltern. Sonst haftet der Minderjährige ggf. selbst.
Bei der unbefugten Benutzung eines Kraftfahrzeuges kommt aber die Pflicht des Halters dazu, unbefugte Benutzung seines Fahrzeugs zu verhindern. Da geht es dann nicht um die Aufsichtspflicht für den Sohn, sondern um die für das Fahrzeug. Und die ist umfassender als die für einen halbwüchsigen Sohn.

Ein Gang zum Anwalt dürfte sich hier lohnen.

-- Editiert von eh1960 am 27.08.2018 11:27

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von reckoner):


ja, hatte ich ja schon geschrieben, wenn der Eigentümer die Fahrt zugelassen hat ist er mit im Boot.

Aber warum soll ein 14-jähriger nicht Eigentümer sein? (Halter gibt es offenbar gar keinen)


Ein Kraftfahrzeug ohne Halter darf überhaupt nicht am Straßenverkehr teilnehmen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Stark vereinfacht gesagt: wenn ein KFZ den Haftpflichtversicherungs-Schutz verliert, muss die Versicherung das der Zulassungsstelle melden, und dann wird das KFZ von Amts wegen zwangsweise stillgelegt.
Verpennt die Versicherung das, muss sie zahlen, als bestünde Versicherungsschutz.


Stark vereinfacht gesagt, ist das bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen ganz einfach falsch, da diese zulassungsfrei sind.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JuliaF.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

@ eh1960

Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Danke auch an all die anderen.

Wir warten jetzt erstmal ab, was die Versicherung sagt und sehen dann weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
little-beagle
Status:
Student
(2181 Beiträge, 1248x hilfreich)

Von all den richtigen Tipps abgesehen: Welcher Versicherungsschutz besteht denn für das beschädigte Auto (Eures)? Sofern das Vollkaskoversichert oder Haftpflicht+-versichert ist, kann es sein, dass Eure Versicherung Euren Schaden reguliert und dann versucht, sich beim eigentlichen Täter schadlos zu halten. Eine solche Klausel gibt es - bleibt die Frage, ob ihr das abgeschlossen habt.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Wenn man so viel schreibt, wäre es besser nicht so viele Unwahrheiten zu verbreiten...

Zitat:
Eine Privat-Haftpflichtversicherung zahlt nie, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat


Das tut sie wohl und ist noch vielmehr ist Fahrlässigkeit (egal wie schwer) quasi sogar Leistungsvoraussetzung

Zitat:
Bei einer KFZ-Haftpflichtversicherung ist das dagegen anders

Nö ist das gleiche

Zitat:
kann sich dann einen Teil des Schadens vom Versicherungsnehmer zurückholen

Regressgründe sind abschließend in den Gesetzen und AKB genannt, grobe Fahrlässigkeit gehört nicht dazu oder man zeige mir, wo das steht

Zitat:
wurde aber trotzdem von der Versicherung nicht stillgelegt?

Das ist nicht die Aufgabe der V, sondern die Meldung an das Straßenverkehrsamt! Hier völlig unmöglich
s. Spatenklopper

Zitat:
ie man bei jedem Unfall, auch einem unverschuldeten, immer informieren muss.

Quatsch, kann man, sollte man, wenn man unsicher ist, muss man aber nicht.

Zitat:
Wenn ein Elternteil Halter des Rollers ist, müsste die HPV des Rollers zahlen - denn die zahlt auch, wenn das versicherte Fahrzeug . Versichert ist nämlich immer auch der Fahrer, auch wenn er das Fahrzeug entwendet hat.


Nein, der Roller ist wohl versicherungspflichtig (was ja eben genau das Problem ist) und damit genau nicht von der PHV gedeckt

Zitat:
haben die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt, denn nur dann haften die Eltern


Ein 14-Jähriger dürfte wohl in diesem Fall als deliktsfähig anzusehen sein.
Die Aufsicht ist hier völlig irrelevant.

Aufsichtspflicht für ein Fahrzeug?
Kenn ich nicht- nie gehört, man möge mir sagen wo das steht.
Bis dahin halte ich das ebenfalls für Märchen.

-- Editiert von Moderator am 30.08.2018 18:08

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Bei einer KFZ-Haftpflichtversicherung ist das dagegen anders. Die muss auch bei grober Fahrlässigkeit zahlen und kann sich dann einen Teil des Schadens vom Versicherungsnehmer zurückholen.
Nein, kann sie nicht.

Zitat:
War das Ding nicht ordnungsgemäß versichert, ...
Wir wissen noch gar nicht wie es war. Möglich wäre, dass der Beitrag nicht gezahlt wurde (bei Versicherungskennzeichen passt das aber nicht, die zahlt man ja mit dem Kauf), oder dass das Schild von einem anderen Fahrzeug stammt, oder dass es abgelaufen war, oder dass es selbstgebastelt war, oder oder oder ...

Zitat:
Wem der Roller gehört, kann einem die Polizei sagen,
Und woher soll die das wissen?

Zitat:
die eigene KFZ-Haftpflichtversicherung, die man bei jedem Unfall, auch einem unverschuldeten, immer informieren muss.
Klar, sollte man immer informieren - damit man höhergestuft wird (das geschieht nämlich schon durch die Meldung). Blöder Ratschlag.

Zitat:
Wenn ein Elternteil Halter des Rollers ist, müsste die HPV des Rollers zahlen
Dann läge aber kein Verstoß gegen die Versicherungspflicht vor. Dazu muss man abwarten was die Ermittlungen ergeben, wäre aber wie schon gesagt für den Fragesteller das wirklich beste Ergebnis.

Zitat:
Darüberhinaus sind Kraftfahrzeuge gegen unbefugte Benutzung zu sichern, geschieht das nicht, macht sich der Halter strafbar. Und ist auch wieder in der Haftung.
Das Sichern ist richtig, siehe §14 Abs. 2 StVO .
Aber eine Haftung sehe ich nur bei fahrlässigem Zulassen der Benutzung durch jemanden ohne Fahrerlaubnis. Wenn es ein Diebstahl war ist der Eigentümer imho raus - der Fahrer aber durch die weitere Straftat noch mehr drin.

Zitat:
Da geht es dann nicht um die Aufsichtspflicht für den Sohn, sondern um die für das Fahrzeug. Und die ist umfassender als die für einen halbwüchsigen Sohn.
Sehe ich nicht so. Es ist doch weltfremd die Schlüssel vor den eigenen Kindern wegzuschließen. Eine entsprechende Verpflichtung sehe ich erst wenn es bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben hat.

Zitat:
Ein Gang zum Anwalt dürfte sich hier lohnen.
Und wer zahlt den? Der 14-jährige wird zumindest erst in ein paar Jahren dazu in der Lage sein.

Zitat:
Ein Kraftfahrzeug ohne Halter darf überhaupt nicht am Straßenverkehr teilnehmen.
Dürfen und können ist aber ein Unterschied.
Ich definiere "Halter" als die Person, die offiziell das Fahrzeug in den Verkehr bringt (sprich: wer in den Papieren steht, im Sonderfall "Versicherungskennzeichen" von mir aus auch der der den Vertrag geschlossen hat).
Wenn der Roller gar keine Versicherung hatte, dann gab es auch keinen Halter (nach meiner Definition).

Stefan


-- Editiert von reckoner am 27.08.2018 22:52

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von eh1960):
Stark vereinfacht gesagt: wenn ein KFZ den Haftpflichtversicherungs-Schutz verliert, muss die Versicherung das der Zulassungsstelle melden, und dann wird das KFZ von Amts wegen zwangsweise stillgelegt.
Verpennt die Versicherung das, muss sie zahlen, als bestünde Versicherungsschutz.


Stark vereinfacht gesagt, ist das bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen ganz einfach falsch, da diese zulassungsfrei sind.

Nirgendwo steht, daß es sich um einen zulassungsfreien Roller handelt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6264 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Lazyboy):


Zitat:
Eine Privat-Haftpflichtversicherung zahlt nie, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat


Das tut sie wohl und ist noch vielmehr ist Fahrlässigkeit (egal wie schwer) quasi sogar Leistungsvoraussetzung

Fahrlässigkeit ja, grobe Fahrlässigkeit wird von den meisten Privat-HPV-Verträgen ausgeschlossen. Und ja, auch wenn Sie es nicht glauben - die KFZ-Haftpflichtversicherung kann den Schadensverursacher bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Nicht zu 100 Prozent, aber immerhin.
Dafür kann die KFZ-HPV grobe Fahrlässigkeit wiederum nicht ausschließen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Ja bitte, nenn mir ein Bedingungswerk wo dem so ist und ich lese es nach und bin dann still.

Und auch zu 2: Bitte die AKB einer Gesellschaft nennen, wo dies der Fall ist.
Und ganz deutlich: NICHT grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung raussuchen - das ist nicht Thema, sondern grob Fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls!
und §81VVG ist nicht bei Haftpfllicht.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Und ja, auch wenn Sie es nicht glauben - die KFZ-Haftpflichtversicherung kann den Schadensverursacher bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen. Nicht zu 100 Prozent, aber immerhin.
Nein, das bleibt falsch, egal wie oft du es schreibst. Im Übrigen sind Verkehrsunfälle häufig grob fahrlässig, da müsste es ja massenhaft Regressfälle geben.
Nochmal: Die Regressfälle sind gesetzlich ganz klar abgegrenzt, und grobe Fahrlässigkeit gehört nicht dazu.

Und für den Geschädigten spielt das auch gar keine Rolle, Regress gibt es nur im Innenverhältnis. Also können wir die Diskussion über dieses Randthema doch einfach mal beenden.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47466 Beiträge, 16804x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
grobe Fahrlässigkeit wird von den meisten Privat-HPV-Verträgen ausgeschlossen.


Unsinn, jede PHV deckt auch grobe Fahrlässigkeit ab.

Zitat (von eh1960):
Und ja, auch wenn Sie es nicht glauben - die KFZ-Haftpflichtversicherung kann den Schadensverursacher bei grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen.


Auch diese Aussage ist ganz einfach falsch. Das muss ich nicht glauben, sondern das weiß ich.

Deine Aussagen treffen auf Sachversicherungen zu, jedoch nicht auf Haftpflichtversicherungen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
JuliaF.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

So jetzt sind wir einen Schritt weiter.

Haben heute einen Anruf von der Polizei bekommen.

Das Kennzeichen war tatsächlich geklaut, der Roller wurde dem Fahrer von einem Freund überlassen, der aber keine Versicherung dafür hatte.

Dann sieht das Ganze wohl tatsächlich schlecht aus für uns.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

http://www.verkehrsopferhilfe.de/de/

schon versucht?

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
wurde dem Fahrer von einem Freund überlassen
Überlassen hört sich nicht nach unfreiwillig an.
Damit gibt es jetzt schon mal 2 Personen, die imho gesamtschuldnerisch haften.

Was ist denn das für ein Freund? Insbesondere, wie alt ist er?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
JuliaF.
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):


Was ist denn das für ein Freund? Insbesondere, wie alt ist er?

Stefan


Das weiß ich nicht, auch nicht ob das der Mitfahrer war.
Aber ich denke, die sind alle im ähnlichen Alter.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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