Hallo zusammen.
Habe da mal eine rein informative Frage.
Meine Cousine hat heute auf einem Privatparkplatz geparkt, was allerdings nicht gekennzeichnet war.
Ale meine Cousine wieder fahren wollte, nahm sie den "Poller" der von den Besitzern aufgestellt wurde (was meiner Cousine unbemerkt blieb) mit.
Jetzt die Frage, war es rechtlich okay, dass dieser Poller aufgestellt wurde?
Wer kommt für die Schäden,auf!
(Stoßstange des Wagens, Poller).
Für schnelle Antworten bin ich dankbar.
Wer zahlt Schaden?
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
war es rechtlich okay, dass dieser Poller aufgestellt wurde?
Könnte je nach den Umständen eine Nötigung darstellen.
Wer kommt für die Schäden,auf
Auch wenn die Aufstellung des Pollers rechtswidrig gewesen sein sollte, dürfte ursächlich für den Schaden doch das Nichtaufpassen gewesen sein (oder war der Poller aus unsichtbarem Stahl oder schoß automatisch aus dem Boden?).
Der Unfallhergang ist nicht ganz klar.
Wurde der Poller aufgestellt (aufgerichtet oder wie auch immer), nachdem Ihre Tochter parkte (quasi als Strafaktion des Eigentümers/Mieters) ?
Oder hat Ihre Tochter den unverändert vorhandenen Poller sowohl beim Ein- als Ausparken nicht gesehen und dadurch beschädigt?
Im letztern Fall ist Ihre Tochter natürlich allein für den Unfall verantwortlich.
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@Stefan 5
Im letztern Fall ist Ihre Tochter natürlich allein für den Unfall verantwortlich.
Im ersteren Fall ist sie auch allein verantwortlich.
Für die Beurteilung der Schuldfrage beim Unfall spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer des Parkplatzes überhaupt berechtigt war, den Poller aufzustellen.
Für den Schaden sowohl an der eigenen Stoßstange als auch am Poller muss daher auf jeden Fall die Cousine aufkommen.
Den Poller aufzustellen und damit die Wegfahrt zu blockieren ist allerdings rechtlich nicht ok.
die Autohaftpflicht müßte den Schaden tragen
--- editiert vom Admin
@ hh,
wenn tatsächlich der Mieter den Poller nach dem einparken aufstellte, stellt sich die Frage nach den konkreten Umständen, insbesondere wie der Poller beschaffen ist.
Ist er ohne weiteres für den Fahrer zu erkennen?
Je erkennbarer umso eher Alleinhaftung der Fahrerin.
Umso unauffälliger umso eher kommt eine Mithaftung des /(nachträglichen) Hochstellers in Betracht, da dieser dann eine Gefahrenquelle geschaffen hat.
Dies ist aber eine Frage des Einzelfalles.
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