Werkstattfehler? Haftung?

29. November 2010 Thema abonnieren
 Von 
HeinrichT
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Werkstattfehler? Haftung?

Hallo zusammen, ich habe eine etwas ungewöhnliche Frage: Folgendes ist mir heute bei FIAT Sperling & Sohn in Hamburg passiert:

Mein Fiat Ducato (Transporter, geschl. Kasten) 1,9 TD 230 (äußerlich mäßiger bis schlechter optischer Zustand, BJ 98 215tkm gelaufen) sollte zum Wintercheck mit Ölwechsel.
Der Bus hat, wie viele viele andere Wagen auch, im Unterboden definierte "Aufbockpunkte" nenn ich sie mal (also so Quader aus Stahl, die mit dem tragenden Karosserie verschweißt sind).
Daran hat die Werkstatt den Wagen mit der Hebebühne eines solchen Typs:

http://www.fair-news.de/cmsAdmin/uploads/116975.jpg

(nun mal am Bsp. eines VW T5) aufgebockt.

Nach einiger Zeit (Zitat vom Meister, der mir als ich den Wagen abholte die ganze Geschichte erzählt hat) ist der Wagen auf der BF Seite mit einem lauten Knall im aufgebockten Zustand (wie oben aufm Bild) abgesackt.
Resultat: Der Aufbockpunkt vorne an der BF Seite ist aus der ihn umgebenen Karrosserie im Unterboden herausgebrochen. Der Wagen hat sich teils am danebenliegenden Schweller (=tragenden Karosserie, teils an den herausgebrochenen und nun durch das darunterliegende Blech (keine Ahnung, was sich darunter befindet) abgestützt.

Ursache: Der Aufbockpunkt vorne an der BF Seite war schon ziemlich korrodiert und hat beim Aufbocken nach einiger Zeit dicke Backen gemacht und ist komplett herausgebrochen.

Wie verhalte ich mich nun? Was soll ich tun?

Vllt noch als Anmerkung:

Mein Sicht der Dinge:
Ich war zu einer Inspektion/Wintercheck. Sinn eines Checks/Inspektion ist die Bestandsaufnahme des Zustands. Ich kann nicht wissen, dass ein Aufbockpunkt an- oder durchgerostet ist und vllt eine Gefahr oder ein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn er nicht hält. Ergo würde ich folgende korrekte Vorgehensweise von einer FIAT Vertragswerkstatt mit Meister erwarten: Bei Benutzung o.g. Hebebühne checken ob alle 4 Punkte i.O. sind, sonst die Scherenbühne (wo man mitm Wagen drauffährt benutzen). Die Werkstatt hat daher in meinen Augen fahrlässig gehandelt und muss für den entstandenen Schaden am Wagen aufkommen.

Die Position des Meisters:
Wir können froh sein, dass kein Mechaniker ums Leben gekommen ist, wenn der Wagen heruntergestürzt wäre. Wir haben zudem die vom Hersteller definierten Aufbockpunkte benutzt und ihn nicht irgendwo aufgebockt. Von daher haben wir korrekt gehandelt. Der rostige Aufbockpunkt liegt nicht in unserem Ermessen von daher können wir für den entstandenen Schaden nicht aufkommen.

Worauf ich abziele: Eine Erstattung der entstandenen Kosten/des entstandenen Schadens oder ein Entgegenkommen irgendeiner Art.


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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der rostige Aufbockpunkt liegt nicht in unserem Ermessen von daher können wir für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. <hr size=1 noshade>


Das ist Unsinn.

Selbstverständlich haftet die -Fiat-Fach- Werkstatt für den entstandenen Schaden. Das kann man 100%ig auf §§ 631 , 280 BGB stützen.

Gegen den, der das Auto konkret aufgebockt hat, kommt noch die deliktische Haftung aus § 823 BGB in Betracht.

Die einfachste Lösung wäre, wenn der Bus von der Werkstatt repariert wird. Dann müsstest du dir aber wahrscheinlich einen Abzug/Eigenanteil wegen der Wertverbesserung gefallen lassen.

Hängt vom Zustand des Autos vor dem Schaden ab. Eine Reparatur könnte deshalb auch völlig unwirtschaftlich sein. Dann bliebe nur Schadensersatz in Geld. Also vereinfacht das, was ein "neuer" Gebrauchter kostet. Hinzu kämen deine nachgewiesenen (!, Belege sammeln) Schäden und/oder der Nutzungsausfall.

Auch denkbar: Du kaufst beim Händler ein neues (gebrauchtes) Auto, der kommt dir unter Würdigung seines Dilettantismus dabei weit entgegen.

Rede doch mal mit der Geschäftsleitung. Vom Meister würde ich mich nicht abwimmeln lassen. Wenn die GL auch ablehnt würde ich mir das schriftlich geben lassen.

Sonst schriftlich mit Frist zu Zahlung/Stellungnahme auffordern, danach zum Anwalt. Das wird dann teuer für die Werkstatt.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
HeinrichT
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die sehr schnelle Antwort. Insbesondere der Hinweis auf den Paragraph im BGB hat mir sehr geholfen. Ohne mich wiederholen zu wollen: Ich sehe die Schuldfrage genauso.

Um mal den weiteren Vorgang zu skizzieren: Auf Raten des ADAC werde ich mir einen Anwalt nehmen, der sich mit der Haftpflichtversicherung auseinandersetzt. Gleiches hat auch die GL im heutigen Gespräch verlauten lassen.

Vielen Dank nochmals!

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119348 Beiträge, 39713x hilfreich)

ich kann flawless nur zustimmen.
Alleine die beschriebene äußere Erscheinung des KfZ hätte schon bei einem normal denkenden einen gewissen Verdacht erregen müssen, bei einem Fachmann erst recht.



Im übrigen sollte man auch die Forenregeln beachten:
Verzichten Sie auf konkretisierende Details!
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