Winterdienst + Haftung

1. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
nadine1978
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Winterdienst + Haftung

Hallo!

Ich hoffe, dass ich im richtigen Unterforum gelandet bin.
Folgendes Problem hat sich heute ergeben:
Die Firma meines Mannes (Garten- und Landschaftsbau) bietet auch Winterdienst an.
Einer der Kunden ist ein etwas größeres Unternehmen (eine Bank).
Von der Versicherung dieser Bank bekamen wir ein Schreiben, welches uns wirklich Sorgen bereitet.
Im Januar muß wohl eine Kundin dieser besagten Bank bei Schneefall gestürzt sei. Die Versicherung der Bank möchte nun ein Einsatzprotokoll über den Winterdienst haben. Ist natürlich kein Problem, allerdings wurde an diesem Tag erst später geräumt.
Zu dem Zeitpunkt als sich dieser Unfall ereignete, fiel noch Schnee. Ich habe mich mal schlau gemacht und gelesen, dass man erst räumen muß, wenn der Schneefall aufhört.

Da die Versicherung jetzt ein Einsatzprotokoll verlangt, läßt darauf schliessen, dass sich die Verunfallte (oder deren Versicherung) Kosten von der Versicherung der Bank zurückholen möchte.

Die zwei brennenden Fragen sind in diesem Fall momentan:
1. Stimmt es, dass erst nach Ende des Schneefalls geräumt werden muß?
2. Wenn ja, sind wir dann fein raus?
3. Wenn nicht, wird sich dann die Versicherung der Bank an uns wenden ?
Das wäre praktisch eine Katastrophe. Ich kann mir vorstellen wie selbst der kleinste Unfall in die Tausende gehen kann.





3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1436x hilfreich)

Hallo Nadine,

Als übliche Zeit für die Schneeräumung wird die Zeit von ca. 7.00 Uhr morgens bis 21.00 Uhr abends angesehen (LG Köln, WM 1995, S. 107). Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.08.1982, NVwZ 1983, S. 310) führt aus, daß in der Regel mit dem Streuen so rechtzeitig zu beginnen ist, daß der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt wird. Die Beseitigungsverpflichtung setzt unmittelbar nach dem Ende des Schneefalls ein. In der Nachtzeit braucht der Verpflichtete nicht zu streuen und zu räumen.

Bei Dauerschneefall hat der Mieter während des Tages die Beseitigungs- und Streuarbeiten zu wiederholen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Streugut seine Wirkung verloren hat (BGH, Beschluß vom 27.04.1987, VersR 1987, S. 989). Dies kann schon in Abständen von wenigen Stunden erforderlich sein. Die Streupflicht entfällt aber, wenn das Streuen auf die Beseitigung der Glätte keinerlei Einfluß mehr hat.

Entsteht durch die schuldhafte Verletzung der Streu- und Schneeräumpflicht ein Unfall mit Personen- oder Sachschaden, so ist der zum Streuen Verpflichtete schadenersatzpflichtig. Bei der Verletzung einer Person umfaßt der Anspruch insbesondere den Verdienstausfall und die medizinischen Behandlungskosten. Darüber hinaus kann ein Schmerzensgeld in Betracht kommen. Der Geschädigte muß nachweisen, daß eine Glätte herrschte, die ein Bestreuen an dieser Stelle erforderlich machte. Hierbei kann sich der Geschädigte auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, was zu einer wesentlich einfacheren Durchsetzung der Ansprüche führt (BGH, WM 1994, S. 218). Wenn der Geschädigte z. B. innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streu- und Räumpflicht zu Fall gekommen ist, spricht eine Vermutung dafür, daß bei Beachtung der Verkehrssicherungspflicht der Schaden nicht entstanden wäre.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 01.03.2006 15:34:39

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1089x hilfreich)

-Nadine-: Dei Beitrag erweckt den Eindruck, dass ihr keine Betriebshaftpflichtversicherung habt.
Ist es so? Das wäre sträflicher Leichtsinn und ich würde mich zukünftig schnellstens darum kümmern

Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49952 Beiträge, 17509x hilfreich)

Gewerblich einen Winterdienst anzubieten, ohne sich gegen derartige Schäden zu versichern, ist eine sichere Methode, sich irgendwann einmal nicht bezahlbaren Schadenersatzforderungen ausgesetzt zu sehen.

Ich stimme mit ikarus02 überein, dass es sich dabei um bodenlosen Leichtsinn handelt.

1. Stimmt es, dass erst nach Ende des Schneefalls geräumt werden muß?
Nur, wenn es so stark schneit, dass das Räumen keine Sinn macht.

2. Wenn ja, sind wir dann fein raus?
Wohl nicht, oder wie stark hat es geschneit?

3. Wenn nicht, wird sich dann die Versicherung der Bank an uns wenden ?
Davon würde ich ausgehen.

Ihr könnt eigentlich nur hoffen, dass sich die Frau lediglich leicht verletzt hat.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 298.635 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
120.735 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.