Zivilklage auf Schmerzensgeld

14. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
BuntesSchwarz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Zivilklage auf Schmerzensgeld

Hallo Ihr Lieben,

ich wünsche und hoffe, ihr könnt mir vorab schon einmal weiterhelfen.

Folgende Situation:

Körperlicher Übergriff von A auf B, ca. 1/2 mit Rumschubsen, Packen und Würgen bis kurz vor Bewusstlosigkeit.
Dann gelingt es B, sich loszureißen, A flüchtet.

Aufgrund des Vorfalls ruft B die Polizei, der Fall geht zur Staatsanwaltschaft (am Ort des Geschehens, nicht Wohnort von A und B) zur Ermittlung wg. gefährlicher Körperverletzung.

Vorstellung am nächsten Tag in der Notfallambulanz am Heimatort mit Attest der Verletzungen: Thorax-/Rippenprellung, Schulter-/WS-Prellung, Halsweichteilschwellung, zahlreiche Hämatome. 1 Woche nach dem Geschehen bekommt B nur noch schwer Luft und ruft Notarzt. Dieser stellt eine massive, großflächige Schwellung mit Wasseransammlung im verletzten Bereich fest, wodurch durch diese starken Schmerzen die Atmung erschwert wird. Verordnung starker Schmerzmittel (Tilidin), Physiotherapie.

Ca. 3 Monate später Mitteilung der übernehmenden Polizei vor Ort, dass Staatsanwaltschaft den Fall in einfache Körperverletzung umgewandet hat mit der Aussage "es trat keine Bewusstlosigkeit bei B ein und ihr wurde nicht der Kehlkopf gebrochen o:". Also stellte B Strafantrag und nahm sich dann einen Anwalt.

A bestreitet die gesamte Tat.

Staatsanwaltschaft verurteilt A OHNE Verhandlung wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe. A legt keinen Widerspruch ein, somit das Urteil rechtskräftig ist. Somit konnte kein Adhäsionsverfahren bezüglich Schmerzensgeld durchgeführt werden.

Anwalt von B fordert Schmerzensgeld von A. Daraufhin nimmt dieser sich einen Anwalt. Vergleich dessen mit dem Angebot von 37 % des geforderten Betrages mit der Begründung: A hat sich B gegenüber nicht schadenersatzpflichtig gemacht...neutrale Zeugen gibt es nicht...B obliegt die Beweislast für ihr behauptetes Tatgeschehen bei Klageeinreichung...A hat keinen Widerspruch gegen Strafbefehl eingelegt, um B eine Verhandlung zu ersparen".

Es tut mir schon jetzt leid, dass es so lang geworden ist aber es ist zum besseren Verständnis.

Nun meine Frage:

Wie ist die Aussicht für B bei Klageerhebung? Reichen ärztliches Attest und rechtskräftige Verurteilung von A durch die Staatsanwaltschaft als Beweis vor Gericht aus? Kommt es trotz rechtskräftiger Verurteilung zu einer mündlichen Verhandlung mit erneuter Beweiserhebung, wo B die Beweislast obliegt (so die "Androhung" des Anwalts von A). Oder erlässt das zuständige Amtsgericht einen Bescheid infolge der rechtskräftigen Verurteilung OHNE Verhandlung.

Meines Erachtens ergibt es keinen Sinn, im Rahmen einer Schadenersatzklage erneut Beweise im Rahmen einer Verhandlung aufzunehmen, wenn die Verurteilung rechtskräftig ist.

Vielen lieben Dank für Eure Geduld beim Lesen. Über aussagekräftige Antworten wäre ich sehr dankbar.

-- Editiert von Moderator am 14.07.2017 14:51

-- Thema wurde verschoben am 14.07.2017 14:51

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Ohne Kenntnis der gesamten Akten: Nehmen Sie die 37%.

Sie müssen im Zivilverfahren u.a. die Tat beweisen. Allein die Vorlage eines Strafbefehls ändert daran nichts.


Oder aber Sie holen sich über Ihren rechtsanwalt sich die Strafakten. Ggfs ist daraus eitwas abzuleiten, denn wenn der Täter vielleicht gegenüber einem Polizeibeamten die Tat zugegeben hat, könnte der Polizeibeamte als Zeuge benannt werden. ;)

Ihr Rechtsanwalt wird Ihnen da weiterhelfen können.

MfG

RA Thomas Bohle

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#2
 Von 
BuntesSchwarz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr geehrter Herr RA Bohle,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Der Täter hat die Tat gegenüber der Polizei bestritten.

Trotz der ärztlichen Atteste und der rechtskräftigen Verurteilung würden Sie von einer Klage abraten? Ist ein ärztliches Attest nicht Beweis genug oder irre ich da? Es gibt noch vereinzelte Handynachrichten, woraus hervorgeht, dass er die Tat begangen hat bzw. schreibt "wenn ich nicht gefahren wäre, wäre noch viel mehr passiert, da bin ich mir sicher" bzw. "...du provozierst es doch".

Die 37 % würden nicht einmal meine Anwaltskosten decken.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Ein Attest bestätigt die Feststellungen der Verletzungen, nicht aber, wer sie Ihnen beigebracht hat.

Ohne Aktenkenntnis ist es schwer und eine abschließende Beratung sollte auch hier nicht vorgenommen werden. Es ging allein um die Frage, ob der rechtskräftige Strafbefehl im Zivilverfahren reicht - und diese Frage ist zu verneinen.

Ob Sie etwas annehmen oder klagen müssen allein Sie entscheiden.

Ich würde mir erst einmal die Strafakte holen lassen. Danach wird man dann die Entscheidung treffen können.



MfG

RA Thomas Bohle

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Kommt es trotz rechtskräftiger Verurteilung zu einer mündlichen Verhandlung mit erneuter Beweiserhebung, wo B die Beweislast obliegt (so die "Androhung" des Anwalts von A). Das ist keine Androhung, sondern schlicht die Beschreibung der Realität.
Oder erlässt das zuständige Amtsgericht einen Bescheid infolge der rechtskräftigen Verurteilung OHNE Verhandlung. Nö. Aus der Tatsache, daß es derlei im Strafrecht gibt, haben Sie offenbar den Fehlschluß gezogen, derlei existiere auch im Zivilrecht, aber das ist nicht so.
Hat A überhaupt soviel Geld, daß man ein Gerichtsurteil auf Schmerzensgeld auch ernsthaft vollstrecken könnte?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
BuntesSchwarz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich denke, bei einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro JA.

Vielen Dank für die Vorab-Antworten. Sie haben mir sehr geholfen.

Leider habe ich erst am Montag einen Termin bei meinem Anwalt.

LG

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Leider habe ich erst am Montag einen Termin bei meinem Anwalt. Nun, dann können Sie ja bis dahin überlegen, ob Sie vor einem Zivilgericht aussagen möchten oder lieber den Vergleich nehmen oder halt ein Gegenangebot machen.
ich denke, bei einem Jahreseinkommen von 60.000 Euro JA. Wenn Sie dann noch wissen, wer der Arbeitgeber ist - perfekt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
BuntesSchwarz
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, der Arbeitgeber ist mir sogar durch persönlichen Kontakt bekannt.

Ich denke, das reicht mir jetzt an Informationen.

Vielen Dank für die Hilfe.

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