Zivilrechtlicher Schadensersatz nach Einstellung Strafverfahrens gemäß §153a StPO–Erfolgsaussichten?

26. Mai 2026 Thema abonnieren
 Von 
Gyver
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Zivilrechtlicher Schadensersatz nach Einstellung Strafverfahrens gemäß §153a StPO–Erfolgsaussichten?

Hallo zusammen,

ich würde gerne eure Einschätzung zu folgendem Fall einholen.

Kurze Zusammenfassung:
Mein Auto wurde vorsätzlich zerkratzt, der Schaden beträgt ca. 5.800 €.

- Zunächst wurde ein Strafbefehl erlassen (900 € Geldstrafe).
- Die Beschuldigte legte Einspruch ein.
- In der ersten Instanz wurde sie wegen Sachbeschädigung verurteilt (40 Tagessätze zu je 10 €).
- Gegen dieses Urteil wurde Berufung eingelegt.
- In der zweiten Instanz wurde das Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig eingestellt gegen Zahlung von 180 €.
- Nach Zahlung wurde das Verfahren endgültig eingestellt (keine rechtskräftige Verurteilung).

Aktuelle Situation:
Ich beabsichtige nun, den Schaden zivilrechtlich geltend zu machen (Reparaturkosten).

Geplantes Vorgehen:
1. Reparatur des Fahrzeugs und Einholung der Rechnung
2. Aufforderungsschreiben an die Gegenseite (Fristsetzung)
3. Ggf. Klage auf Schadensersatz

Meine Frage:

Unter Berücksichtigung, dass
- es eine Verurteilung in erster Instanz gab,
- das Verfahren aber später gemäß §153a StPO eingestellt wurde,

wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage ein?

Inwieweit kann ich mich im Zivilverfahren noch auf die Feststellungen aus der ersten Instanz berufen? Schwächt die Einstellung nach §153a StPO meine Position erheblich?

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von Moderator topic am 26. Mai 2026 18:00

-- Thema wurde verschoben am 26. Mai 2026 18:00




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34444 Beiträge, 17809x hilfreich)

wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage ein? Keine Ahnung - zur Beweislage wurde ja nichts geschrieben.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130075 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Gyver):
Unter Berücksichtigung, dass
- es eine Verurteilung in erster Instanz gab,

Es gab keine Verurteilung in erster Instanz ...



Zitat (von Gyver):
wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage ein?

Aufgrund der unbekannten Faktoren / Unwägbarkeiten ist das in Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.



Zitat (von Gyver):
Inwieweit kann ich mich im Zivilverfahren noch auf die Feststellungen aus der ersten Instanz berufen?

Gar nicht, es ist eine eigene Klagebegründung mit allen was dazu gehört erforderlich. Es wäre deshalb auch empfehlenswert, entsprechend Akteneinsicht zu nehmen.



Zitat (von Gyver):
Schwächt die Einstellung nach §153a StPO meine Position erheblich?

Das würde ich nicht so sehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42617 Beiträge, 14766x hilfreich)

Anklage wird erhoben, wenn wir einen hinreichenden Tatverdacht haben, nicht mehr und nicht weniger. Dasselbe gilt für den versuchten Abschluss des Verfahrens durch einen Strafbefehl. Mehr weiß man über das Verfahren im Augenblick nicht. Selbstverständlich kann der Inhalt der Strafakte auch zum Gegenstand des Zivilverfahrens gemacht werden. Wie das Zivilgericht diesen Inhalt wertet, ist unbekannt. Im Zivilverfahren ist ja die Beweisbarkeit nach den Beweislastregelungen von entscheidender Bedeutung. Deshalb kann es eben durchaus zu einer anderen Würdigung kommen als im Strafverfahren. Gerade die §§ 153 ff StPO lassen ja ganz viel offen in der Bewertung der Straftat.

Man kann im Augenblick nur sagen, dass selbst bei einer Täterschaft die strafrechtliche Schuld so gering ist, dass das Verfahren auch eingestellt werden kann. Also, es geht nur um die strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. deren Bewertung. Das hat mit der Höhe eines möglichen zivilrechtlichen Anspruchs nichts zu tun.

wirdwerden

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#4
 Von 
Gyver
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Dank für die Hinweise. Sie haben natürlich Recht, dass es maßgeblich auf die Beweislage ankommt.
Ich habe bereits Akteneinsicht beantragt, um das genauer bewerten zu können.
Der zentrale Beweis ist ein Video aus der Dashcam des Fahrzeugs. Darauf ist zu sehen, dass die Person mehrfach um das Auto herumgeht und dabei die Kapuze über den Kopf gezogen hat. Aufgrund des Aufnahmewinkels aus dem Fahrzeuginneren ist allerdings nicht zu erkennen, ob sie tatsächlich die Kratzer verursacht.
Die Beschuldigte hat eingeräumt, vor Ort gewesen zu sein, behauptet jedoch, sie habe sich das Auto lediglich angesehen, um zu prüfen, ob es sauber ist. In ihrer Aussage in erster Instanz wurde zudem deutlich, dass sie mir gegenüber einen Groll hegt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130075 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Gyver):
Aufgrund des Aufnahmewinkels aus dem Fahrzeuginneren ist allerdings nicht zu erkennen, ob sie tatsächlich die Kratzer verursacht.
Die Beschuldigte hat eingeräumt, vor Ort gewesen zu sein, behauptet jedoch, sie habe sich das Auto lediglich angesehen

Man wird also einen Zivilrichter davon überzeugen müssen, das Person X auch die Kratzer gemacht hat und das ohne jedwede Beweise. Das aufbauen einer entsprechend Indizienkette dürfte schon für einen versierten Anwalt ziemlich problematisch sein, für einen Laien fast unmöglich.



Zitat (von Gyver):
wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage ein?

Nach einem Sachverhalt recht gering.



Ich gebe zusätzlich zu bedenken, das - aufgrund der Höhe der Tagessätze - der Beschuldigte finanziell nicht wirklich leistungsfähig erscheint.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7586 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Gyver):
- In der zweiten Instanz wurde das Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig eingestellt gegen Zahlung von 180 €.


§153a StPO Abs.1
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.


Eine vorläufige Einstellung nach §153a StPO sagt vereinfacht ausgedrückt nur, daß das Gericht der Ansicht war, der Rechtsverstoß sei so "gering", daß die Einstellung gegen Auflage (hier Zahlung von 180€, was vermutlich x Tagessätze sind) ausreiche.

Zitat:

- Nach Zahlung wurde das Verfahren endgültig eingestellt (keine rechtskräftige Verurteilung).

Ja. Logisch.

Zitat:
Ich beabsichtige nun, den Schaden zivilrechtlich geltend zu machen (Reparaturkosten).

Völlig nachvollziehbar und rechtlich ja auch möglich.

Zitat:
Geplantes Vorgehen:
1. Reparatur des Fahrzeugs und Einholung der Rechnung
2. Aufforderungsschreiben an die Gegenseite (Fristsetzung)
3. Ggf. Klage auf Schadensersatz

Ja. Das ist die sinnvolle Reihenfolge.

Zitat:
Unter Berücksichtigung, dass
- es eine Verurteilung in erster Instanz gab,
- das Verfahren aber später gemäß §153a StPO eingestellt wurde,

wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage ein?

Genauso groß oder klein wie bei einer Veurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung.

Die Einstellung gegen Erfüllung einer Auflage ist kein "Freispruch", sondern bestätigt im Gegenteil, daß der Vorwurf der vorsätzlichen Sachbeschädigung zu Recht erhoben wurde; das wurde auch vom Täter durch Erfüllung der Auflage für die Einstellung ja klar eingeräumt.

Zitat:
Inwieweit kann ich mich im Zivilverfahren noch auf die Feststellungen aus der ersten Instanz berufen?

Im Zivilprozess kann jede Seite nach ihrem Gusto Beweismittel vorbringen, ob die vom Gericht zugelassen werden, sagt einem das Gericht. Im beschriebenen Fall steht nach den gerichtlichen Feststellungen außer Frage, der der Beschuldigte/Angeklagte die Tat begangen hat, und um was für eine Tat es sich gehandelt hat.

Die Höhe der Strafe in einem Strafverfahren hat überhaupt keinen Einfluss auf die Berechtigung der zivilrechtlichen Forderung.

Zitat:
Schwächt die Einstellung nach §153a StPO meine Position erheblich?

Sie schwächt sie überhaupt nicht. Denn die Einstellung nach §153a StPO sagt ja gerade nicht, daß der Angeklagte die Tat gar nicht begangen habe.

Zivilrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger sind völlig unabhängig von einer strafrechtlichen Aburteilung des Schädigers.

Im berühmten Fall "Harry Wörz", in dem der Angeklagte wegen versuchten Totschlags rechtskräftig verurteilt worden war, hat die Zivilkammer die Klage der Eltern des Tatopfers auf 300.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen, da die Zivilkammer erhebliche Zweifel an der Schuld des Beklagten sah. Das führte dann in der Folge zur Wiederaufnahme und zum Freispruch für Wörz.
Der Fall zeigt sehr schön, daß Strafrecht und Zivilrecht auch dann zwei verschiedene Paar Stiefel sind, wenn es um dieselbe Tat geht.

Wenn die Beweislage im Strafverfahren eindeutig gewesen ist, und das muss sie gewesen sein, denn sonst wäre nicht nach §153a StPO eingestellt worden, spricht das dafür, daß der X der Verursacher des Schadens war. Das hindert aber ein Zivilgericht überhaupt nicht daran zu sagen: "Sorry, aber uns ist das zu dünn."

Daß das passiert, dürfte aber ziemlich unwahrscheinlich sein.

-- Editiert von User am 27. Mai 2026 13:03

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7586 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man wird also einen Zivilrichter davon überzeugen müssen, das Person X auch die Kratzer gemacht hat und das ohne jedwede Beweise.

Die Beweise ergeben sich aus der Einstellung nach §153a StPO...

Anderenfalls hätte nach §170 StPO wegen mangelndem Tatverdacht eingestellt werden müssen.

Eine Einstellung nach §153a StPO ist nur möglich, wenn Staatsanwaltschaft und das für das Hauptverfahren zuständige Gericht zu der Einschätzung kommen, daß der Beschuldigte/Angeklagte die Tat begangen hat, es aber für das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausreicht, wenn das Verfahren gegen bestimmte Auflagen eingestellt wird.

Das ist vor allem eine Frage der Prozessökonomie, und in Fällen wie dem beschriebenen auch eine Abwägung zugunsten des Geschädigten.

Wenn StA und Gericht nämlich davon ausgehen, daß es maximal zu einem Strafbefehl in Höhe von X Tagessätzen kommen wird, wenn man das zu Ende verhandelt, dann kann das den Geschädigten noch weiter schädigen.

Bei einer Geldauflage von 180 Euro kann man davon ausgehen, daß der Betreffende kein Geld und kein Einkommen hat, sondern von Bürgergeld lebt, o.ä. Würde man ihn zu einer Geldstrafe verurteilen, hätte er noch weniger Geld, den Schaden von immerhin mehr als 5000 Euro zu ersetzen. Bzw. es würde noch länger dauern, bei Ratenzahlung. Würde man den Betreffenden zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilen, hätte der Geschädigte auch nix davon.

Für eine solche Strafe müsste aber erstmal die nötige "Schwere der Tat" gegeben sein. Die sieht die Rechtsprechung aber nicht, wenn jemand "nur ein Auto" zerkratzt. Darüber kann man diskutieren und auch anderer Meinung sein, aber darum geht es hier ja nun mal gar nicht. Es ist, wie's ist.

Und wenn man bedenkt, daß die Höchststrafe für vorsätzliche Sachbeschädigung (§303 StGB) zwei Jahre Freiheitsstrafe ist, und daß also jemand, der einen Airbus im Wert von 100 Millionen Euro vorsätzlich zerstört, dafür maximal zwei Jahre ins Gefängnis geht (sofern er das nicht mittels Brandstiftung macht, sondern mit dem Vorschlaghammer oder einer Planierraupe)...

... dann ist eine niedrige Geldstrafe bei einem zerkratzten Auto durchaus im Verhältnis dazu. Oder eben auch eine Einstellung wegen fehlenden öffentlichen Interesses an einer umfassenderen Verfolgung.

Aber wie schon richtig geschrieben wurde: für die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche spielt das alles überhaupt keine Rolle. Dafür ist nur relevant: sieht das Zivilgericht den Beklagten als Schadensverursacher an oder nicht, und ist die Schadensersatzforderung in ihrer Höhe berechtigt oder nicht?

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130075 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Die Beweise ergeben sich aus der Einstellung nach §153a StPO...

Nein, das tun sie nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42617 Beiträge, 14766x hilfreich)

Nee, wirklich nicht. Außerdem ist der Absatz 1 von § 153a StPO doch gar nicht einschlägig. Und die Einstellung per se lässt lediglich den Schluss zu, dass dem Anspruch des Staates auf Strafverfolgung und Ahndung auch diese Form des Abschlusses genügen getan wird. Es also offen bleiben kann, ob die Tat von diesem Täter auch begangen wurde.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19198 Beiträge, 10336x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich gebe zusätzlich zu bedenken, das - aufgrund der Höhe der Tagessätze - der Beschuldigte finanziell nicht wirklich leistungsfähig erscheint.

Das ist der wichtigste Satz.
Die Verursacherin ist offenbar ziemlich Pleite. Bei 10€ Tagessatzhöhe dürfte kein pfändbares Einkommen vorhanden sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Gyver
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle für die Antworten. Sie haben mir geholfen, meine Position und die nächsten Schritte zu klären.

Was das geringe Einkommen oder die staatliche Unterstützung der mutmaßlichen Täterin betrifft, so trifft dies zu. Der Anwalt hat sie vor Gericht so dargestellt, dass dies besonders hervorgehoben wird. Bei der Überprüfung des Falls sind mir nun jedoch konkrete Unstimmigkeiten aufgefallen. Es wird beispielsweise schriftlich angeführt, ihre Rente sei niedrig. Zudem wurde die Rente ihres Ehemannes statt mit dem korrekten Wert von 900,00 Euro mit nur 90,00 Euro angegeben. Der Anwalt könnte sich hier auf eine plausible Bestreitbarkeit berufen und argumentieren, es handle sich lediglich um ein verrutschtes Komma.

Die Einnahmen aus ihrer Mietwohnung wurden ebenfalls völlig verschwiegen. Letztendlich wurde dem Gericht dieses fehlerhafte Finanzprofil vorgelegt, was dazu führte, dass die mutmaßliche Täterin von den Verfahrenskosten befreit wurde und eine geringere Geldstrafe erhielt.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42617 Beiträge, 14766x hilfreich)

Du vermischst hier zweierlei Sachen. Die Höhe des zu zahlenden Betrages ist zwar von dem Einkommen abhängig; hat aber mit dem Grund der Einstellung nichts zu tun. Hier ist also sauber zu unterschieden. Auch im Zivilrecht spielt das Einkommen bei der Feststellung, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch existiert, keine Rolle. Wenn die Täterin einen Schaden verursacht hat bzw. das Gericht zu der Überzeugung kommt, dann wird sie verurteilt. Eine ganz andere Frage ist, ob Du Deinen Anspruch bzw. Titel dann auch vollstrecken kannst. Wenn eine Immobilie da ist, gibt es ja immer die Option der Zwangsvollstreckung. Und das Einkommen des Mannes ist insoweit unerheblich. Denn eine Taschengeldpfändung kommt hier ja nicht in Betracht.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130075 Beiträge, 41474x hilfreich)

Zitat (von Gyver):
udem wurde die Rente ihres Ehemannes statt mit dem korrekten Wert von 900,00 Euro mit nur 90,00 Euro angegeben.

Eltern haften nicht für ihre Kinder und Ehemänner nicht für ihre Frauen.



Zitat (von Gyver):
Die Einnahmen aus ihrer Mietwohnung wurden ebenfalls völlig verschwiegen.

Da müsste man prüfen, ob sie überhaupt Vermieterin ist und ob es ihr Eigentum ist. Falls ja, könnte dort gepfändet werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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