im Halteverbot geparkt - Schadensersatz Firma?

15. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
Cavebob
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
im Halteverbot geparkt - Schadensersatz Firma?

Hallo,
ich habe folgendes Problem und zwar...
mein auto hat im halteverbot gestanden (ich muss dazu sagen ich habe das auto zuletzt letzten Mittwoch benutzt da ich anwohner bin) und als ich heute von der arbeit kam, kam ein älterer Typ zu mir und meinte das die firma die er bestellt hatte nicht arbeiten konnte weil mein Auto ja im Halteverbot stand und das ich eine Rechnung von der firma bekomme und diese bezahlen muss. Muss ich denn wirklich eine Rechung bezahlen falls was kommt oder nicht? Theoretisch hätte der Kerl ja auch mein Auto abschleppen lassen können...?
Ich hoffe jemand kann mir helfen. Danke!

Wer den Schaden hat...?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Zitat:
Muss ich denn wirklich eine Rechung bezahlen falls was kommt oder nicht?

Tendenziell Ja.

Zitat:
Theoretisch hätte der Kerl ja auch mein Auto abschleppen lassen können...?

Ja. Richtig. Aber das Abschleppen hätten Sie auch bezahlen müssen.
Da die Firma ja wegen Ihres Autos nicht arbeiten konnte, wird auf der Rechnung wohl "nur" eine vergebliche An- und Abfahrt stehen. Das ist wahrscheinlich weniger als die Abschleppkosten gewesen wären.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Stefan_123123
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 10x hilfreich)

Hallo,

handelt es sich dabei um ein festes Halteverbotsschild? Oder wurde das nur Zwecks des Einsatzes der Handwerker aufgestellt?

Falls es sich um ein mobiles Halteverbotsschild handelt, das erst nach dem Parken aufgestellt wurde, müsste man noch herrausfinden wann dieses aufgestellt wurde. Hier muss nämlich ein gewisse Zeitraum zwischen Aufstelltag und Tag der Gültigkeit des Parkverbots gegeben sein. Je nach Gericht und Urteil zwischen 48 und 96 Stunden mit oder ohne Wochenende.

Sollte es sich dabei um ein festes Halteverbotsschild handeln, wird man um das Zahlen nicht rum kommen. Wobei hier der zu zahlende Betrag die Kosten des Abschleppens eigentlich nicht überschreiten dürfte. Hier dürfte es ja auch eine Art Schadensminderungspflicht geben.

Gruß Stefan

-- Editiert von Stefan_123123 am 15.11.2016 19:26

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Cavebob):
(ich muss dazu sagen ich habe das auto zuletzt letzten Mittwoch benutzt da ich anwohner bin)

Alle 48h sollte man auf Haltverbote prüfen.
War alles korrekt ausgeschildert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... das die firma die er bestellt hatte nicht arbeiten konnte weil mein Auto ja im Halteverbot stand
Gab es denn keine andere Möglichkeit an den Einsatzort zu kommen? Die Schadenminderungspflicht gebietet u.U. auch, eine Alternative zu nutzen (je nach dem wie aufwendig das wäre natürlich, kommt auf den Einzelfall an).

Oder wollte die Firma von dem Parkplatz aus arbeiten? (etwa: Baum stutzen, Haus streichen etc.)
Wenn ja, gab es dafür eine behördliche Genehmigung?

Und auch wenn es mobile Schilder waren (siehe #2): War das genehmigt?

Stefan

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#5
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Cavebob):
als ich heute von der arbeit kam, kam ein älterer Typ zu mir und meinte das die firma die er bestellt hatte nicht arbeiten konnte


Die Rechnung hat an ihn zu gehen, da er der Auftraggeber ist. Er kann dann versuchen das wiederzuholen. Schadensersatz muss bezifferbar sein, also wäre die Kalkulation offenzulegen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Retels):
Schadensersatz muss bezifferbar sein, also wäre die Kalkulation offenzulegen.

Da gibt es keine Kalkulation, was soll der Auftraggeber denn "kalkulieren"?
Der Schaden ist der Rechnungsbetrag + notwendige Anwalts- und Gerichtskosten, irgendwelche Aufschläge wie einem Unternehmer stehen ihm nicht zu.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Schaden ist der Rechnungsbetrag


Welchen ich, sofern als Pauschale ausgewiesen, zurückweisen würde. Im Übrigen auch alles was danach kommt mit Hinweis, dass hätte abgeschleppt werden müssen (BGH VI ZR 385/02 vom 18.11.2003).

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#8
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Dass Schadenersatz, der höher wäre als die Abschleppkosten, nicht verlangt werden kann, weil allein schon aus Schadensminderungspflichten das Abschleppen günstiger gewesen wäre, ist doch unstreitig.

Die spannende Frage, was wäre, wenn der Schadensersatz niedriger ist als die Abschleppkosten, hat der BGH nämlich nicht beantwortet.

Die Firma hätte das behindernde Auto abschleppen lassen können - auf Kosten des Fragestellers. Wenn die Firma das nun nicht tut, sondern (schadensmindernd) einfach wieder abzieht und eine Ausfallrechnung schickt, die niedriger ist als die Abschleppkosten - was dann?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn die Firma das nun nicht tut, sondern (schadensmindernd) einfach wieder abzieht und eine Ausfallrechnung schickt, die niedriger ist als die Abschleppkosten - was dann?
Dann könnte imho die Forderung berechtigt sein.

Ich frage mich aber immer noch, warum die Firma nicht arbeiten konnte. Was genau sollte denn getan werden?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Dann könnte imho die Forderung berechtigt sein.


Da fehlt mir aber immer noch die Anspruchsgrundlage.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16538 Beiträge, 9307x hilfreich)

Zitat:
Da fehlt mir aber immer noch die Anspruchsgrundlage.

Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> § 683 BGB
Wenn der Auftraggeber die Firma wieder wegschickt, weil die Ausfallrechnung niedriger wäre als die Abschleppkosten, dann ist das Wegschicken der Firma eine Geschäftsführung im Sinne des Falschparkers, weil dadurch der Schaden "Abschleppkosten" vom Falschparker abgewendet wird und durch den niedrigeren Schaden "Ausfallrechnung" ersetzt wird.
Und für GoA kann Aufwendungsersatz gefordert werden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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