hallo~ hoffe ich stehle keinem die zeit, würde mich aber freuen, wenn ihr mir helfen könntet. wie würde man folgenden fall bewerten:
A erblickt von seinem pkw aus wie ein kleines mädchen von einem hund attakiert wird. das halbherzige schreien seines Herrchen H hält den hund nicht davon ab, dem kleinen Mädchen eine blutende wunde ins bein zu beissen. daraufhin springt der A aus seinem auto und erschlägt den hund mit einem knüppel. in der zwischenzeit versucht der schuldbewusste H in den stehengelassen pkw des A zu steigen, um damit vom ort des geschehens zu fliehen. A bemerkt dies frühzeitig und reisst den H aus seinem Auto, wobei sich dieser eine schürfwunde am arm zuzieht.
inwiefern ist das handeln des A gerechtfertigt? könnt ihr mir im bezug dazu die gesetzesnormen nennen?
vielen dank im voraus!
kl. problem...
Wer den Schaden hat...?
Wer den Schaden hat...?
>>"Generell sollten Sie es eher in Eigenarbeit lösen, denn dann lernen Sie am meisten."<<
So isses!
Aber das muß jeder selbst entscheiden;)
Ist manchmal auch ein Zeitproblem, gelle?
Also, ich skizziere:
A) Strafbarkeit des A bezügl. Tötung des Hundes
--------------------------------------------------
I) § 303 StGB
1) Tatbestand sowohl obj. als auch subj. (+)
2) Rechtswidrigkeit? --> Nothilfe, § 32 StGB
a) Nothilfelage (+)
b) Nothilfehandlung, insbesondere Nothilfewille (+)
c) § 32 (+) --> Rechtswidrigkeit (-)
3) § 303 (-)
II) Verstoß gegen das TierSchG, insbes. § 17 Nr. 1 TierSchG
der ist jedoch auch gerechtfertigt nach § 32 StGB
(Nothilfe)
B) Strafbarkeit des A wegen Schürfwunde des B
-------------------------------------------------
I) § 316a StGB
(Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer)
1) obj. Tatbestand:
a) Angriff auf Leib des B (+)
b) zur Begehung eines Raubes (-), da das Kfz dem A gehörte und somit keine "fremde bewegliche Sache" i.S.v. § 249 StGB
vorliegt
c) i.Ü. fraglich, ob hier, wo B gerade in das Kfz eingestiegen ist, die "besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ausgenutzt wurden. Das Fahrzeug parkte noch.
d) --> obj. Tatbestand (-)
2) § 316a StGB
(-)
II) § 315b StGB
1) obj. Tatbestand:
"gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr" wohl mit der gleichen Begründung (-), da der B noch nicht mal richtig startklar war und das Fahrzeug noch parkte
2) --> § 315b StGB
(-)
III) § 223 Abs. 1 StGB
1) obj. Tatbestand (+)
2) subj. Tatbestand? wohl eher kein Vorsatz, den B zu verletzen - kommt natürlich auf den Sachverhalt an
3) wenn subj. Tatbestand (-) dann auch § 223 StGB
(-)
IV) § 229 StGB
1) obj. Tatbestand: Körperverletzung (+)
2) Fahrlässigkeit (+)
3) Rechtswidrigkeit (-), da § 32 StGB
(Nothilfe) (+)
4) --> § 229 StGB
(-)
V) § 240 Abs. 1 StGB
1) Tatbestand (+)
2) Rechtswidrigkeit (§ 240 Abs. 2) (-), da § 32 StGB
(+)
3) --> § 240 Abs. 1 StGB
(-)
C) Ergebnis:
-------------
A hat sich nicht strafbar gemacht.
So! Bin zwar etwas aus der Übung, aber hoffe mal, daß das so hinhaut;)
Gruß
Harry!
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Schmarotzer!!!
Abends lange trinken und dann Forum mißbrauchen, jaja...;)
Ups...
War wohl etwas spät gestern;)
Jedenfalls ist meine Lösung nicht ganz vollständig, und damit nicht korrekt.
Hab in Bezug auf die Rechtfertigung noch ne ganze Menge übersehen.
Was meine ich wohl? Wird diesmal aber nicht verraten. Kannst ja mal in irgendeinem Skript nachsehen. Steht überall drin.
Ich sag nur Hund und Notwehr?!?
Gruß
Harry!
@harry&Co
ich danke euch vielmals! das mit dem zeitdruck stimmt leider. schreibe gerade groß strafrecht und nebenbei noch klein zivilrecht. da hab ich wirklich ziemlich viel stress!
ich danke euch auf jeden fall!
p.s. hehe...das mit dem viel trinken stimmt nicht...lerne fast jeden tag verwaltungsrecht. vielleicht im nächsten semester.
Und jetzt?
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