vor Gericht: neuer Beklagter

22. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1442 Beiträge, 184x hilfreich)
vor Gericht: neuer Beklagter

Hallo,

angenommen, es kommt zu einer Sachbeschädigung, z.B. an einem Pkw. Die Polizei ermittelt vermeindlich den Täter, dieser ist gegenüber der Polizei geständig. Auf die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung von Schadenersatz hin wird nicht reagiert.
Im folgenden Zivilprozess stellt sich heraus, dass das Geständnis falsch war und jemand anderes der Täter war. Die Klage wird entsprechend erweitert und diese zweite Person ist vor dem Zivilgericht geständig. Die Klage auf Schadenersatz wird gegenüber der Person, die nicht der Täter war, zurückgenommen.

Deren Prozessvertreter beantragt, deren Kosten dem Kläger/Geschädigten aufzuerlegen.

Meine Frage hierzu ist es, ob in diesem Fall der Kläger die Kosten zu tragen hat. Die Klage wurde ja nur deshalb erhoben, da diese Person gegenüber der Polizei geständig war. Die Strafakte hierzu mit dem Geständnis liegt vor.

Danke und Grüße

Morcheeba

Wer den Schaden hat...?

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11 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125225 Beiträge, 40471x hilfreich)

Wenn man den Falschen verklagt, kann es sein, das man dessen Kosten tragen muss.
Es kommt halt darauf an, ob er Anlass zur Klage gegeben hat



Zitat (von Morcheeba):
Auf die außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung von Schadenersatz hin wird nicht reagiert.

Und diese Aufforderung erfolgte in gerichtsfester Form?



Zitat (von Morcheeba):
Im folgenden Zivilprozess stellt sich heraus, dass das Geständnis falsch war

Wann hätte man davon erstmals erfahren können?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1442 Beiträge, 184x hilfreich)

Hallo und danke für die Antwort.

Die außergerichtliche Aufforderung erfolgte anwaltlich mit Einschreiben. Der Zugang wurde nicht bestritten. Die Person hätte also die Gelegenheit gehabt, vor Klageerhebung darüber aufzuklären, dass sie nicht der Anspruchsgegner ist.

Kenntnis erlangt werden konnte erst im Zivilprozess. Auf die Klage gegen die Person, die ein falsches Geständnis abgegeben hatte, meldete sich die richtige Person, die Klage wurde erweitert und gegenüber dem zunächst Beklagten noch vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

-- Editiert von User am 22. Oktober 2024 11:45

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(125225 Beiträge, 40471x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Die Person hätte also die Gelegenheit gehabt, vor Klageerhebung darüber aufzuklären, dass sie nicht der Anspruchsgegner ist.

Das dürfte dann Pech für die Person sein, denn durch das Geständnis, Das Schweigen und die Verschleierung hat sie Anlass zur Klage gegeben.
Somit dürften die Kosten ihr zur Last fallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1442 Beiträge, 184x hilfreich)

So ein klein bisschen verzwickter ist es, da der Täter Nr. 1 im Gerichtsverfahren behauptete, von der Polizei mit Täter 2 verwechselt worden zu sein. Nicht er, Täter 1, sondern Täter 2 habe gestanden. Ausgewiesen hatte sich aber eine Person mit dem Personalausweis von Nr. 1. Mit dem Polizisten hatte ich telefoniert, der meinte, man kann nur zwei Menschen miteinander verwechseln, wenn man beide schon mal gesehen hat, was nicht der Fall war. Zudem habe sich Täter Nr. 1 ausgewiesen. Täter Nr. 1 ist auch 35 - 40 Jahre älter als Nr. 2 und der Polizist meinte, einen solchen Altersunterschied ebenso bemerkt zu haben, wie die Vorlage des Personalausweises eines anderen.

Vor Gericht wurde der Polizist als Zeuge genannt, aber da dort Täter Nr. 2 auftrat und die Tat einräumte, meinte der Richter, der Zeuge sei entbehrlich.

Letzlich behauptet Täter Nr. 1 also nie gestanden zu haben, das sei Täter Nr. 2 gewesen. Dem stimmt Täter Nr. 2 zu. Das Gericht ging auf die Personalausweisfrage gar nicht ein, sondern dem ist nur wichtig, dass nun jemand da sitzt, der sagt, er war es.

Konkret hatte der über 70jährige Vater die Tat gestanden und es war nun angeblich der Sohn. Der Vater wollte diesen offenbar strafrechtlich schützen, geht aber nicht so weit, sich zivilrechtich auf einen hohen SE verklagen zu lassen.

-- Editiert von User am 22. Oktober 2024 12:32

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#5
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 186x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Letzlich behauptet Täter Nr. 1 also nie gestanden zu haben, das sei Täter Nr. 2 gewesen. Dem stimmt Täter Nr. 2 zu. Das Gericht ging auf die Personalausweisfrage gar nicht ein, sondern dem ist nur wichtig, dass nun jemand da sitzt, der sagt, er war es.


Ist ja ne verrückte Story. Es käme hier ja zumindest strafrechtlich eine Falschaussage und eine Strafvereitelung in Betracht, hat man da den Gegner mal daran "erinnert" oder wird dementsprechend ermittelt?

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#6
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1442 Beiträge, 184x hilfreich)

Ein falsches Geständnis ist nicht strafbar.
Aber wie gesagt behaupten die beiden, verwechselt worden zu sein und das Gericht meinte, im Zivilprozess sei nun kein Beweis für eine Strafsache zu erheben. Da zählte nur, dass nun einer da sitzt, der sagt, er war es.

Ich hätte gerne den Polizeibeamten da gehabt, der gesagt hätte, wer das Geständnis abgab.

Dieser sagte weiterhin am Telefon, dass er zeitlich später tatsächlich in einer anderen Sache mit beiden zu tun hatte und nun auch beide kennt und daher genau weiß, wer damals die Tat gestanden hatte und dass es die Person war, die sich auch auswies.

-- Editiert von User am 22. Oktober 2024 12:59

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#7
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 186x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Ein falsches Geständnis ist nicht strafbar.


Klar kann das auch strafbar sein, wobei in diesem Fall wohl tatsächlich nicht, denn laut § 258 StGB Abs. 6:" Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei." Das hatte ich übersehen.


Zitat (von Morcheeba):
Ich hätte gerne den Polizeibeamten da gehabt, der gesagt hätte, wer das Geständnis abgab.


Ja, das ist ja möglich als Zeuge.

-- Editiert von User am 22. Oktober 2024 13:52

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#8
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1442 Beiträge, 184x hilfreich)

Für das Zivilverfahren ist der Polizist tatsächlich nicht nötig, da der Beklagte nun feststeht. Mit dem Strafverfahren will das Zivilgericht nichts zu tun haben.

Täter Nr. 1 beharrt darauf, verwechselt worden zu sein. Wie gesagt, trotz Aufnahme der Personalien.


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#9
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 186x hilfreich)

Zitat (von Morcheeba):
Täter Nr. 1 beharrt darauf, verwechselt worden zu sein. Wie gesagt, trotz Aufnahme der Personalien.


Diese Ausrede ist natürlich einigermaßen lächerlich und auch ziemlich dreist. Aber gut, wer denn letztendlich zahlt, dürfte Ihnen ja auch egal sein, Hauptsache es zahlt überhaupt jemand. Jedenfalls sehe ich es genau so wie es, dass er durch sein falsches Geständnis die Kosten zu tragen hat.

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#10
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 186x hilfreich)

Noch ein Nachtrag: Eventuell hätte man die Rücknahme der Klage gegen Person 1 an die Bedingung knüpfen sollen, dass dieser auch die entstandenen Rechtsverfolgungskosten übernimmt?

Also unnötig entstandene Kosten müsste er meiner Ansicht nach zahlen, aber ich frage mich gerade, welche das sind? Also welche Kosten sollen denn genau in Rechnung gestellt werden? Jetzt hat man ja die Klage nun geändert (bzw. erweitert), für diese Kosten muss Person 1 meiner Ansicht nach nicht aufkommen.



-- Editiert von User am 22. Oktober 2024 15:40

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#11
 Von 
Morcheeba
Status:
Lehrling
(1442 Beiträge, 184x hilfreich)

Es geht um die Anwaltskosten.
Beide Beklagten (1 und 2) sind nicht rechtschutzversichert.

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