wer muss den Schaden zahlen?

1. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.07.2016 09:52:01
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 50x hilfreich)
wer muss den Schaden zahlen?

hallo
angenommen ein Hausbesitzer bittet einen Amateurhandwerker, der sein bekannter ist einige Löcher zu bohren. Der kommt, bringt auch das Bohrgerät mit, weigert sich aber einfach so einzubohren, ohne die Wand vorher zu untersuchen oder einen Plan der Leitungen unter Putz zu sehen.
Ein weiterer anwesender Freund des Hauses bezeichnet ihn als Feigling, greift selbst zur Maschine und trifft prompt eine Stromleitung.
Schaden lt Kostenvoranschlag ca 550 Euro.
Der Hausherr ist sauer und will den Schaden gemäß BGB haben. Da dämmert ihn, dass der "Bohrer" blank ist und er kommt auf die Idee, den ursprünglichen Helfer, der die Maschine ja auch angeliefert hat, als Mitschuldigen zu betrachten, sozusagen beider als Gesamtschuldner anzusehen, so dass er auch von diesem solventen den Schaden einforden könnte (mitgegangen, mitgehangen). Frage: kann er dabei Erfolg haben?

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Wer den Schaden hat...?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Eher unwarscheinlich, da der Amateurhandwerker ja zum einen nicht gebohrt hat und zun anderen keine andere nach § 823 Abs. 1 BGB relvante Handlung ersichtlich ist.



Selbst wenn er gebohrt hätte, müsste er nicht automatisch haften.
Denn wenn der Helfer im Zusammenhang mit einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden verursacht, ist von den Gerichten ein stillschweigender Haftungsausschluss anerkannt.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#2
 Von 
guest-12330.07.2016 09:52:01
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 50x hilfreich)

danke Harry
es hängt also hier an dem Begriff der "leichten F.", ein sicher auslegungsbedürftiger Begriff.
liegt die denn hier vor? angenommen er hätte gebohrt und die Leitung getroffen. Er ist zunächst für den Schaden haftbar, den er einem anderen verursacht. Kann man "leicht fahrlässig" bohren? man kann doch nur bohren oder nicht bohren und wenn man bohrt, muss man die handwerklich üblichen Vorsichtsmassnahmen beachten. wer einfach bohrt, hat das gerade nicht getan oder?
der gesamtschuldnerische Haftungskram dürfte wohl vom Tisch sein, s.o.?


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-- Editiert nouvaleur am 01.02.2015 23:49

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#3
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
man kann doch nur bohren oder nicht bohren


Es kommt ja nicht auf das Bohren an, sondern ob ein dabei auftretender Schaden durch leichte/grobe Fahrlässigkeit entstanden ist oder nicht.

Wenn z.B. der Hausherr sagt "da liegen keine Kabel in der Wand", ist Bohren nicht fahrlässig. Wenn er das nicht sagt, kann es fahrlässig sein.

quote:
der gesamtschuldnerische Haftungskram dürfte wohl vom Tisch sein


Klar.
Gesamtschuldnerische Haftung bedürfte ja schon mindestens auch einer gemeinsamen Begehung. Das bloße Mitbringen einer Bohrmaschine läßt aber keinerlei "Gemeinsamkeit" entstehen mit den Handlungen Dritter, die die Maschine benutzen. Dazu müßten schon besondere Umstände eintreten (etwa das Mitbringen einer Schußwaffe).

quote:
wenn man bohrt, muss man die handwerklich üblichen Vorsichtsmassnahmen beachten


Jein. Das wird schon ein etwas komplexeres Geflecht, etwa ob der Hausherr wissentlich einen absoluten Laien (der noch nie eine Bohrmaschine bedient hat) zur Ausführung bestimmt hat etc.

Im vorliegenden Fall hat allerdings der Handelnde nach den Umständen klar gewußt, was Sorgfalt ist und diese wissentlich außer Acht gelassen. Damit dürfte grobe Fahrlässigkeit vorliegen (strenggenommen sogar bedingter Vorsatz, das ist noch ein wenig "schlimmer").

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Das bloße Mitbringen einer Bohrmaschine läßt aber keinerlei "Gemeinsamkeit" entstehen mit den Handlungen Dritter, die die Maschine benutzen. Dazu müßten schon besondere Umstände eintreten (etwa das Mitbringen einer Schußwaffe).
Also das Mitbringen einer Schußwaffe aber auch keinerlei "Gemeinsamkeit" entstehen. Da müsste schon mehr sein, wie eine Abmachung bezüglich der Verwendung der Schusswaffe.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#5
 Von 
arbeits-zorro
Status:
Schüler
(304 Beiträge, 294x hilfreich)

Der Hausherr sollte für die Zukunft in Betracht ziehen, Bauarbeiten auf Grundlage eines Werkvertrages durch einen Werkunternehmer durchführen zu lassen, anstatt Bekannte für Gefälligkeitsdienste einzuspannen.

Vorteil: Der Werkunternehmer haftet für die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden. (Und ist meistens auch solventer als der Bekannte von nebenan)

Nachteil: Er will für seine Arbeit Geld sehen.



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#6
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1226x hilfreich)

quote:
Also das Mitbringen einer Schußwaffe aber auch keinerlei "Gemeinsamkeit" entstehen.


Wenn der A eine Schußwaffe ins Haus des B verbringt und dort greift der C sie sich, muß der A sich eine Gefährdungshaftung zurechnen lassen (allerdings keine Mittäterschaft im strafrechtlichen Sinne, das habe ich auch nicht gemeint).



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