§ 16i SGB II - Mitarbeiter kann jederzeit abberufen werden?

2. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109315 Beiträge, 38285x hilfreich)
§ 16i SGB II - Mitarbeiter kann jederzeit abberufen werden?

§ 16i SGB II - Teilhabe am Arbeitsmarkt
...
(6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abberufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1 abberufen wird.


Wie ist das zu verstehen?
Ich habe also einen Mitarbeiter nach diesen Bedingungen eingestellt.
Dann wurde er von uns eingearbeitet und macht sich auch ganz gut. Eigentlich sind alle zufrieden.

Und dann kann die Agentur für Arbeit den Mitarbeiter einfach da wieder herausholen, "abberufen"? Nur weil der Sachbearbeiter glaubt er habe einen besseren Job für den Mitarbeiter?

Was passiert wenn weder Arbeitgeber noch Mitarbeiter von dem Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen (eine Kündigungspflicht ist ja nicht existent)?
Können die dann die Förderung streichen und so einen indirekten Zwang ausüben?




-- Editiert von Moderator am 02.02.2019 16:34

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(27301 Beiträge, 5046x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und dann kann die Agentur für Arbeit den Mitarbeiter einfach da wieder herausholen, "abberufen"? Nur weil der Sachbearbeiter glaubt er habe einen besseren Job für den Mitarbeiter?
Ja, das soll sie tun. :sad:
Natürlich soll der Job oder die Ausbildung tatsächlich vorhanden sein. Es muss kein besserer Job sein--- er muß nur *zumutbar* für die Person sein. Das kann durchaus auch ein sehr viel schlechterer Job sein.

Hintergrund -----> die Zuschüsse, die die Agentur dann sparen kann/soll.

Zitat (von Harry van Sell):
Können die dann die Förderung streichen und so einen indirekten Zwang ausüben?
Auch das halte ich für möglich. Abberufen passt mM nicht als Definition für derartiges Verwaltungshandeln. Der Begriff findet sich aber ausschliesslich im § 16 i .
Wie die Agentur/AG-Service das dann bezeichnet, ist mir nicht bekannt.

Meine Meinung?
Die positive monetäre Bilanz der BA fällt nicht vom Himmel...
http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/milliarden-ueberschuss-arbeitsagentur-hortet-23-5-milliarden-euro-15989512.html

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