160 geringfügiger Job wird direkt mit 450€ verrechnet obwohl Arbeitsvertrag vorliegt. ALG2

27. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)
160 geringfügiger Job wird direkt mit 450€ verrechnet obwohl Arbeitsvertrag vorliegt. ALG2

Hallo,

Habe vor 2 Wochen einen geringfügigen Job auf 160€ Basis angenommen und das dem Jobcenter sofort gemeldet.
Das Jobcenter, möchte natürlich Arbeitsvertrag, Einkommensbescheinigung und Kontoauszüge.
Hat somit erst einmal vorläufig mit 450€ verrechnet, obwohl ich 160€ gemeldet hatte.
Den Arbeitsvertrag mit den maximal 160€ im Monat habe ich dem Jobcenter letzte Woche Montag durch gefaxt und nochmal die Kopie in den Briefkasten geschmissen.
Einkommensbescheinigung und Kontoauszug kann ich erst dann schicken wenn mein erster Lohn eingegangen ist, diesen bekommt man aber immer zum 15ten.
Die Sache ist jetzt die, mir wurde sofort als ich den Job gemeldet hatte, ein neuer Bescheid geschickt und direkt das Einkommen mit meinem Regelsatz verrechnet. Würde also diesen Monat nur 30€ bekommen.
Ich habe dem Jobcenter geschrieben, das ich nur maximal 160€ im Monat bekomme und die meinen Bescheid erneut neu berechnen sollen, es kam bis jetzt immer noch keine Antwort.

Was kann ich dagegen tun? Oder muss ich warten bis mein erster Lohn eingegangen ist und mit 30€ 2 Wochen lang ausharren?

mfg

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119384 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Was kann ich dagegen tun?

Als erstes mal den Bescheid komplett lesen. Da pflegt drauf zu stehen, was man tun muss wenn man mit dem Inhalt nicht einverstanden ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17246x hilfreich)

Würde also diesen Monat nur 30€ bekommen. Verstehe ich nicht - diesen Monat, im August, kriegen Sie doch noch gar keinen Lohn ausgezahlt? Dann darf da auch nichts angerechnet werden.
Da pflegt drauf zu stehen, was man tun muss wenn man mit dem Inhalt nicht einverstanden ist. Nun ja - angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache würde ich das persönliche Gespräch mit der Leistungsabteilung im JC suchen, statt einen schriftlichen Widerspruch einzureichen, der dann irgendwann mal beschieden wird...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119384 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nun ja - angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache würde ich das persönliche Gespräch mit der Leistungsabteilung im JC suchen

Ja, das kann man versuchen.
Dennoch sollte man den Rechtsweg nicht aus den Augen verlieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Mietmeier:

Zitat:
Würde also diesen Monat nur 30€ bekommen.


Wieso nur 30,- €? Von den 450,- € bleiben 170,- € anrechnungsfrei, sodass 280,- € auf den Leistungsanspruch anzurechnen wären. Der aktuelle Regelsatz beträgt (davon ausgehend, dass Du alleine lebst) 438,- €. Bliebe also ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 158,- € zzgl. Unterkunftskosten.

Wie kommst Du also auf 30,- €? Hast Du weiteres Einkommen oder werden irgendwelche Direktzahlungen vom Jobcenter an Dritte geleistet?

Ist Dein Änderungsbescheid eigentlich vorläufig?

So oder so, die Anrechnung eines fiktiven höheren Einkommens ist unzulässig. Das Jobcenter hat sich an realistischen Werten zu orientieren und vor allem sicherzustellen, dass Dir mindestens der Regelbedarf als Existenzminimum zur Verfügung steht.

Zitat:
Was kann ich dagegen tun?


Du kannst natürlich den vorgeschlagenen Weg gehen und versuchen, mit der Leistungsabteilung des Jobcenters Kontakt aufzunehmen (geht vermutlich nur telefonisch) und ein schnelle Klärung herbeizuführen. Vielleicht gelingt es ja.

Parallel dazu solltest Du allerdings Widerspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen, darlegen, dass Dir aktuell lediglich ein Betrag zur Verfügung steht, der um 128,- € (vorausgesetzt, der Dir bewilligte Betrag von 30,- € stimmt und es werden keine Direktzahlungen an Dritte geleistet) unterhalb des Existenzminimums liegt. Zur Bearbeitung setzt Du eine Frist von 1 Woche (Datum nennen) und kündigst für den Fall des Fristablaufs die Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens an. Das Ganze vorab per Fax und dann per Einwurf in den Hausbriefkasten.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Habe vor 2 Wochen einen geringfügigen Job auf 160€ Basis angenommen und das dem Jobcenter sofort gemeldet.
WIE hast du das dem JC gemeldet? Hattest doch noch gar keinen Arbeitsvertrag!
Zitat (von Mietmaier):
ein neuer Bescheid geschickt und direkt das Einkommen mit meinem Regelsatz verrechnet.
Ein Änderungsbescheid. Ich denke, dass du den Änderungsbescheid nicht richtig gelesen/verstanden hast. Was sagt denn der Berechnungsbogen zum Bescheid?

Zitat (von Mietmaier):
Würde also diesen Monat nur 30€ bekommen.
Das verstehe auch ich nicht. Wie kommst du darauf? Wie ist dein maßgeblicher Regelbedarf?


Ansonsten bitte merken:
Wer Sozialleistungen erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Die Tatsache in deinem Fall wäre der Arbeitsvertrag.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
WIE hast du das dem JC gemeldet? Hattest doch noch gar keinen Arbeitsvertrag!


Seit wann benötigt man zur Meldung einer neuen Beschäftigung einen Arbeitsvertrag?

Zitat:
Ich denke, dass du den Änderungsbescheid nicht richtig gelesen/verstanden hast. Was sagt denn der Berechnungsbogen zum Bescheid?


Und diese Erkenntnis nimmst Du woher?

Zitat:
Wer Sozialleistungen erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Die Tatsache in deinem Fall wäre der Arbeitsvertrag.


Hier spricht nun wirklich so rein gar nichts dafür, dass der TE seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen würde. Was also soll dieser völlig unsinnge Hinweis? Der Arbeitsvertrag wurde bereits per Fax und Einwurf in den Hausbriefkasten eingereicht. Steht völlig unmissverständlich bereits im Eröffnungsposting.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5623x hilfreich)

Wenn ich den TE frage, WIE er das gemeldet hat--- dann verstehe ich deine Frage an mich nicht.
Lass den TE doch antworten--- klärt sich evtl. alles in Wohlgefallen auf.

Bitte hör endlich auf, hier bei jeder meiner Antworten irgendwas rauszupolken oder nachzufragen, wie ich darauf käme oder etwa gar noch extra zu schreiben, auch mal gleicher Meinung wie ich zu sein.

Du bist doch sogar Mod., du solltest die Forumsregeln besser als jeder User kennen. Wir sind hier in einem FORUM. Die Fragesteller können fast endlos nachfragen.
Dann kannst du auffahren mit deiner Beratung und dem Fragesteller dein Wissen ausschütten.
Fragesteller können selbst entscheiden, was sie für richtig oder falsch oder unverständlich halten.

p.s.
- Woher nimmst du die Erkenntnis, dass der RB für den TE 438,- wären und sich daraus auszuzahlende Leistungen in Höhe von 158,- +KDU ergeben? Der maßgebliche Regelbedarf nach §20 SGB II für eine alleinstehende Person beträgt derzeit, seit 1.1.2020, genau 432,-€ monatlich.
- Solltest du schneller als der Gesetzgeber sein und die RB-Stufe 1 ab 2021 meinen, wären es sogar 439,- mtl.
- es ist im EP unmissverständlich zu lesen, dass das JC vorläufig 450,- verrechnet. Es spricht nun wirklich rein gar nichts dafür, dass der TE bereits einen endgültigen Bescheid vorliegen haben könnte, nachdem er vor 2 Wochen dem JC die neue Beschäftigung gemeldet hat.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Wenn ich den TE frage, WIE er das gemeldet hat--- dann verstehe ich deine Frage an mich nicht.


Ist doch sehr einfach: Deine Frage

Zitat:
WIE hast du das dem JC gemeldet?


im unmittelbaren Kontext mit dem Folgesatz,

Zitat:
Hattest doch noch gar keinen Arbeitsvertrag!


suggeriert doch sehr eindeutig die Auffassung, dass eine Arbeitsaufnahme erst gemeldet werden kann, wenn der Arbeitsvertrag vorliegt. Und hierzu frage ich Dich, als Denjenigen, der diese Aussage tätigt, seit wann für die Meldung einer Arbeitsaufnahme der Arbeitsvertrag erforderlich ist. Ist eigentlich nicht so schwer zu verstehen.

Zitat:
Lass den TE doch antworten--- klärt sich evtl. alles in Wohlgefallen auf.


Ich hindere den TE auch nicht daran zu antworten. Allerdings gibt es hier nichts, was sich durch diese Antwort in Wohlgefallen aufklären könnte.

Zitat:
Bitte hör endlich auf, hier bei jeder meiner Antworten irgendwas rauszupolken oder nachzufragen,


Warum sollte ich? Du pochst doch immer so sehr darauf, dass hier quasi jeder alles fragen darf. Und was bitte spricht denn dagegen, dass ich auch zu Deinen Antworten Nachfragen stelle? Sind übrigens rein rethorische Fragen. Ich lasse mir sicher nicht verbieten, falsche oder unsinnige Antworten anderer zu hinterfragen.

Zitat:
Wir sind hier in einem FORUM. Die Fragesteller können fast endlos nachfragen.


Nicht nur die Fragesteller (Themeneröffner) können und dürfen hier endlos nachfragen. Auch die anderen User haben innerhalb eines laufenden Threads dieses Recht.

Zitat:
Fragesteller können selbst entscheiden, was sie für richtig oder falsch oder unverständlich halten.


Richtig. Und jeder andere User kann selbst entscheiden, welche Anwort anderer er unkommentiert lässt, ergänzt, klarstellt oder korrigiert. Auch damit wirst Du in einem Forum leben müssen, ob es Dir nun gefällt oder nicht. Und nur mal so nebenbei, weil Du schon die Forenregeln ansprichst: Auch permanente Falschauskünfte und vorsätzliche Verunsicherung der Fragesteller sind keineswegs im Sinne der Forumsregeln.

Zitat:
Woher nimmst du die Erkenntnis, dass der RB für den TE 438,- wären und sich daraus auszuzahlende Leistungen in Höhe von 158,- +KDU ergeben? Der maßgebliche Regelbedarf nach §20 SGB II für eine alleinstehende Person beträgt derzeit, seit 1.1.2020, genau 432,-€ monatlich.


Stimmt, Fehler meinerseits. Macht in meiner Rechnung leider einen Unterschied von sage und schreibe 6,- €.

Zitat:
es ist im EP unmissverständlich zu lesen, dass das JC vorläufig 450,- verrechnet. Es spricht nun wirklich rein gar nichts dafür, dass der TE bereits einen endgültigen Bescheid vorliegen haben könnte, nachdem er vor 2 Wochen dem JC die neue Beschäftigung gemeldet hat.


Auch wenn das jenseits Deiner Vorstellungskraft liegt: Es soll doch tatsächlich vorkommen, dass Jobcenter endgültige Bescheide erlassen, obwohl eigentlich vorläufige zu erlassen wären. Und das die "vorläufige" Anrechnung von 450,- € nicht nur gesagt wurde, sondern auch so im (Änderungs)bescheid steht, steht eben nicht im Eröffnungsposting. Darum meine diesbezügliche Nachfrage.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Mietmeier:

Zitat:
Würde also diesen Monat nur 30€ bekommen.


Wieso nur 30,- €? Von den 450,- € bleiben 170,- € anrechnungsfrei, sodass 280,- € auf den Leistungsanspruch anzurechnen wären. Der aktuelle Regelsatz beträgt (davon ausgehend, dass Du alleine lebst) 438,- €. Bliebe also ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 158,- € zzgl. Unterkunftskosten.

Wie kommst Du also auf 30,- €? Hast Du weiteres Einkommen oder werden irgendwelche Direktzahlungen vom Jobcenter an Dritte geleistet?

Ist Dein Änderungsbescheid eigentlich vorläufig?

So oder so, die Anrechnung eines fiktiven höheren Einkommens ist unzulässig. Das Jobcenter hat sich an realistischen Werten zu orientieren und vor allem sicherzustellen, dass Dir mindestens der Regelbedarf als Existenzminimum zur Verfügung steht.

Zitat:
Was kann ich dagegen tun?


Du kannst natürlich den vorgeschlagenen Weg gehen und versuchen, mit der Leistungsabteilung des Jobcenters Kontakt aufzunehmen (geht vermutlich nur telefonisch) und ein schnelle Klärung herbeizuführen. Vielleicht gelingt es ja.

Parallel dazu solltest Du allerdings Widerspruch gegen den Änderungsbescheid einlegen, darlegen, dass Dir aktuell lediglich ein Betrag zur Verfügung steht, der um 128,- € (vorausgesetzt, der Dir bewilligte Betrag von 30,- € stimmt und es werden keine Direktzahlungen an Dritte geleistet) unterhalb des Existenzminimums liegt. Zur Bearbeitung setzt Du eine Frist von 1 Woche (Datum nennen) und kündigst für den Fall des Fristablaufs die Einleitung eines sozialgerichtlichen Eilverfahrens an. Das Ganze vorab per Fax und dann per Einwurf in den Hausbriefkasten.

Gruß,

Axel


Hallo Axel,

Meine Sachbearbeiterin hat für mich einen monatlichen Gesamtbetrag von 682€ ausgerechnet?
Mein Anspruch war davor, vor der Meldung eines geringfügigen Jobs, 962€.
Ich habe Schulden die beglichen werden vom Jobcenter.
An meine Vermieter werden monatlich 40€ zusätzlich überwiesen, wegen offenen Schulden.
Das heißt Miete normalerweise 570€+40€ wird noch von meinem Regelsatz hinzugerechnet.
Dann habe ich ein Darlehn für Mietschulden vom Jobcenter bekommen und dieser wird ebenfalls von meinem Regelsatz abgezogen. Ganze 43,20€
Ich selbst habe vor dem geringfügigen Job, noch 308,80€ an Regelsatz bekommen.
Nach der Meldung bekam ich einen neuen Bescheid, ein Gesamtbetrag von 682€.
Davon bekomme ich 28,80 an das Jobcenter geht 43,20 und dann noch die Miete 570€+40€ Rückzahlung.
Die Miete und die Rückzahlung wird direkt vom Jobcenter an meine Vermieter überwiesen.

Ja mein Änderungsbescheid wurde vorläufig bewilligt.

Ich finde auch das es unzulässig ist und echt eine Frechheit.
Ich habe extra ausdrücklich gesagt es ist nur ein geringfügiger Job auf 160€ Basis und die haben es sofort auf 450€ verrechnet und ehrlich gesagt, weiß ich nicht mal ob die Rechnung stimmt, was die da zusammen gerechnet haben.

Ich habe dort am Freitag telefonisch angerufen aber meine Sachbearbeiterin war nicht da und ist jetzt 2 Wochen im Urlaub, die Vertretung war ebenfalls nicht da.
Habe dann der Zentrale gesagt, das ich dringend Geld brauche und nur läppische 30€ für den ganzen Monat zur Verfügung habe.
Die meinten, stimmt, so geht das nicht und haben mich auf die Notfall-Liste gesetzt.
Morgen soll ich sofort angerufen werden und die Überweisen mir dann wahrscheinlich 200-300€.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Mietmaier):
Habe vor 2 Wochen einen geringfügigen Job auf 160€ Basis angenommen und das dem Jobcenter sofort gemeldet.
WIE hast du das dem JC gemeldet? Hattest doch noch gar keinen Arbeitsvertrag!
Zitat (von Mietmaier):
ein neuer Bescheid geschickt und direkt das Einkommen mit meinem Regelsatz verrechnet.
Ein Änderungsbescheid. Ich denke, dass du den Änderungsbescheid nicht richtig gelesen/verstanden hast. Was sagt denn der Berechnungsbogen zum Bescheid?

Zitat (von Mietmaier):
Würde also diesen Monat nur 30€ bekommen.
Das verstehe auch ich nicht. Wie kommst du darauf? Wie ist dein maßgeblicher Regelbedarf?


Ansonsten bitte merken:
Wer Sozialleistungen erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind.
Die Tatsache in deinem Fall wäre der Arbeitsvertrag.


Hallo Anami,

Man braucht keinen Arbeitsvertrag um dem Jobcenter zu melden das man eine Beschäftigung hat.
Man ist verpflichtet einen Job unverzüglich zu melden, sobald man einen antritt.

Was soll ich da nicht richtig verstanden haben oder gelesen??
Mir wurde eine Vorläufige Bewilligung von 682€ bewilligt.
Davon bekomme ich nur 28,80.
Weshalb das so ist, kannst du weiter oben nachlesen.

Was soll diese Anmerkung, wenn ich doch meine Beschäftigung schon gemeldet habe?

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Man braucht keinen Arbeitsvertrag um dem Jobcenter zu melden das man eine Beschäftigung hat.
Richtig, es geht auch anders. Ich hatte nicht umsonst gefragt, WIE du das dem JC gemeldet hast.
Zitat (von Mietmaier):
Ich habe extra ausdrücklich gesagt es ist nur ein geringfügiger Job auf 160€ Basis und die haben es sofort auf 450€ verrechnet und ...
Siehst du, genau deshalb hast du jetzt diesen Schlamassel. Weil du was GESAGT hast. Keinerlei Beleg/Nachweis o.ä.

Job auf 160,-Basis--- was ist das denn? Du meinst wahrscheinlich eine geringfügige Beschäftigung und du würdest immer mtl. 160,- bekommen. Richtig?
So hätte das JC das auch dann ein paar Tage später in deinem AV lesen können--- und RICHTIG ins System einstellen können.
Zitat (von Mietmaier):
Man ist verpflichtet einen Job unverzüglich zu melden, sobald man einen antritt.
Wo steht denn das? Ich finde den § 60 SGB I:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__60.html

Du hättest den Schlamassel sogar auch, wenn der Arbeitsvertrag doch nicht zustande gekommen wäre---egal, warum. Dann wärst du wieder hingegangen, hättest GESAGT, ähhm, hat doch nicht geklappt.
Aber im System ist im System. Vorläufig. Wird dann ---später--- geändert.
Abba erstmal fehlt dir Geld. Ist dem JC ziemlich und immer egal.
--------------------------------------
Selbstverständlich kenne ich von früher auch solche Ergebnisse, wie du sie jetzt hast. Aber man kann draus lernen und tut trotzdem nichts Rechtswidriges oder Falsches.

Ich habe seit langer Zeit nicht mehr solche Probleme zu hören bekommen, wenn eine relevante Veränderung dem JC mitgeteilt wurde. Ich mache das wirklich etliche Male fast monatlich für diverse Personen.
Ob es eine Einnahme oder eine Mieterhöhung oder ein Arbeitsvertrag oder geänderter Lohn war. Sind die relevanten Änderungen/Tatsachen belegbar (mit Kontoauszug, AV, Lohnzettel, Vermieterschreiben), dann werden sie unverzüglich dem *schnellen Amt zur Falschberechnung* zugeleitet- Meist kann dann nichts falsch gesgat oder verstanden werden, sondern ist lesbar, nachweisbar, belegt.
Zitat (von Mietmaier):
Morgen soll ich sofort angerufen werden und die Überweisen mir dann wahrscheinlich 200-300€.
Da hoffe ich mal mit dir. Dass dein vorläufiger Bescheid falsch ist, keine Frage.
Aber wieder hast du nur angerufen---und verlässt dich darauf, dass das JC dich morgen zurückruft.

Was bleibt? Dein Minijob-Freibetrag verringert sich auf 112,-. Aber nur, wenn es immer 160,- bleiben. Die anderen Abzüge bleiben gleich.

Du erkennst aber, dass das, was du zuerst mit den rätselhaften 30,- geschrieben hattest, einfach unverständlich war. Hier kann niemand wissen, wo du überall Schulden und Darlehen hast...

Dein Regelbedarf ist 432,-
abzgl. 10% für Darlehen 43,20
abzgl. 40,- an Vermieter
bleiben 348,80
+ KdU 570
Gesamtbedarf 918,80
Zitat (von Mietmaier):
vor der Meldung eines geringfügigen Jobs, 962€.
Die 10% sind neu?
-----------------------------------
Es genügt ANTWORTEN.
Du muss nicht alles zitieren.

-- Editiert von Anami am 30.08.2020 17:11

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119384 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
Was soll diese Anmerkung, wenn ich doch meine Beschäftigung schon gemeldet habe?

Anami hat manchmal Probleme Sachverhalte zu verstehen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5623x hilfreich)

Das sehe ich nicht so.
Ich habe dem TE sehr ausführlich geschrieben, welchen Sinn meine Anmerkung hatte.

Wer einer Behörde etwas sagt und sich dann darauf verlässt, dass die Behörde das Gesagte in die erwartete Geldzahlung übersetzt, erfährt eben nicht selten was anderes.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Siehst du, genau deshalb hast du jetzt diesen Schlamassel. Weil du was GESAGT hast. Keinerlei Beleg/Nachweis o.ä.


Und wie soll ich es nachweisen am ersten Tag ohne Lohneingang und ohne Arbeitsvertrag?
Arbeitsvertrag habe ich erst 5 Tage später bekommen, da er noch erstellt werden musste, es war somit erst einmal ein mündlicher Arbeitsvertrag.
Diesen musste ich sofort melden und dies geht halt nun mal momentan nur telefonisch.

Den Arbeitsvertrag habe ich sofort nach Erhalt am selben Tag gefaxt und ebenfalls in Kopie denen in den Briefkasten geschmissen. Darin steht klar ersichtlich maximaler Verdienst nur bis 160€ und maximal nur 4 Stunden in der Woche.
Gehalt kommt von Monat zu Monat(zum 15ten) unterschiedlich und nicht immer gleich aber nie über 160€.

Und dieses Schreiben habe ich vor 2 Wochen abgeschickt und es hat sich bis jetzt nichts getan.
Normalerweise hätten sie meinen Bescheid schon längst neu berechnen müssen.


Zitat (von Anami):
Dein Regelbedarf ist 432,-
abzgl. 10% für Darlehen 43,20
abzgl. 40,- an Vermieter
bleiben 348,80
+ KdU 570
Gesamtbedarf 918,80


Habe die Garage vergessen, die ist in den 570€ enthalten und beträgt 40€, die Garage wird vom Regelsatz abgezogen.

-- Editiert von Mietmaier am 30.08.2020 20:55

-- Editiert von Mietmaier am 30.08.2020 20:57

-- Editiert von Mietmaier am 30.08.2020 20:58

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Wann hörst Du endlich auf, durch Dein unsinniges Geschreibsel die Fragestelle zu verwirren, zu verunsichern, in die Irre zu führen und ihnen einzureden, sie seien doch selbst Schuld an ihrer Situation? Gerade im Fall des TE ist letzteres so rein gar nicht der Fall, hat er sich doch absolut korrekt und gesetzeskonform verhalten.

Zitat:
Siehst du, genau deshalb hast du jetzt diesen Schlamassel. Weil du was GESAGT hast. Keinerlei Beleg/Nachweis o.ä.


Belege in Schriftform gab es zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme eben noch nicht, was nicht wirklich so selten ist. Was also hätte er als Nachweis vorlegen sollen? Richtig, nichts. Zur unverzüglichen Mitteilung der Arbeitsaufnahme war er dennoch verpflichtet.

Zitat:
So hätte das JC das auch dann ein paar Tage später in deinem AV lesen können--- und RICHTIG ins System einstellen können.


KÖNNEN ja. Ob es auch so geschehen wäre, steht auf einem ganz anderen Blatt, Nicht selten wird von den Jobcentern auch bei vorliegendem Arbeitsvertrag bei geringfügigen Beschäftigungen zunächst einmal der Maximalbetrag von 450,- € angesetzt. Also tu bitte nicht so, als ob es völlig selbstverständlich wäre, dass das Jobcenter den korrekten Verdienst angerechnet hätte, wenn der AV vorgelegen hätte.

Zitat:
Man ist verpflichtet einen Job unverzüglich zu melden, sobald man einen antritt.

Wo steht denn das? Ich finde den § 60 SGB I:


Den passenden Gesetzestext zu nennen, zu verlinken und gleichwohl noch blöd nachzufragen, wo das mit der Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung steht, dass hat schon was dreistes. Ich zitiere mal aus dem von Dir genannten § 60 SGB I:

Zitat:
(1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.


Ist eigentlich nicht so schwer zu verstehen.

So, und nun kommen wir natürlich zu den Fragen,

- wann tritt die Änderung in den Verhältnissen ein und

- was genau bedeutet unverzüglich?

Die Änderung tritt ein, sobald gesichert feststeht, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich zustande kommt. Das ist entweder der Tag, an dem der beidseitig unterschriebene Arbeitsvertrag vorliegt, oder der erste Arbeitstag. Denn spätestens am ersten Arbeitstag ist ein verbindlicher, mündlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen (vermutlich schon vorher). Das heißt auch, spätestens am ersten Arbeitsvertrag beginnt das Zeitfenster für "unverzüglich" zu laufen, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht.

Was genau "unverzüglich" bedeutet, ist nicht konkret geregelt. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung geht von 3 bis 5 Tagen aus, also nicht wirklich viel Zeit, die man die Mitteilung rechtmäßig hinauszögern kann.

Zitat:
Aber im System ist im System. Vorläufig. Wird dann ---später--- geändert.
Abba erstmal fehlt dir Geld. Ist dem JC ziemlich und immer egal.


Auch in einem vorläufigen Bescheid muss das Existenzminimum sichergestellt werden und auch ein vorläufiger Bescheid ist mittels Widerspruch, Klage und ggf. einstweiligem Rechtsschutz angreifbar.

Zitat:
Selbstverständlich kenne ich von früher auch solche Ergebnisse, wie du sie jetzt hast. Aber man kann draus lernen und tut trotzdem nichts Rechtswidriges oder Falsches.


Was genau willst Du damit sagen? Die verspätete Mitteilung der Arbeitsaufnahme wäre sehrwohl falsch und rechtswidrig und darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit.

Zitat:
Sind die relevanten Änderungen/Tatsachen belegbar (mit Kontoauszug, AV, Lohnzettel, Vermieterschreiben), dann werden sie unverzüglich dem *schnellen Amt zur Falschberechnung* zugeleitet


So wird es sehr häufig gemacht, was aber nichts daran ändert, dass es schlichtweg falsch ist. Einzig beim höheren Lohn würde ich das vielleicht noch genau so sehen, insbesondere, wenn es vielleicht nur eine einmalig höhere Zahlung ist.

Zitat:
Was bleibt? Dein Minijob-Freibetrag verringert sich auf 112,-.


Richtig. Und der anrechenbare Lohn reduziert sich von jetzt 280,- € auf dann 48,- €. Ich denke wir sind uns einig, dass das schon ein mehr als relevanter Unterschied ist.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Mietmaier:

Ich melde mich heute Abend nochmal zu den Berechnung (die wohl weitesgehend richtig sind, wenn man davon absieht, dass der falsche Lohn angerechnet wird) und zu den diversen Abzügen. Da liegt m.E. einige im Argen.

Vielleicht kannst Du bis dahin schon mal beantworten, wie es zu den Mietschulden gekommen ist und wieso Du die noch mit Raten an den Vermieter tilgst, wenn Du doch ein Darlehen vom Jobcenter dafür bekommen hast. Hast Du der Direktzahlung der Rate an den Vermieter zugestimmt? Ach ja, und wie lange geht das schon so, mit diesen Abzügen?

Gruß,

Axel

-- Editiert von AxelK am 31.08.2020 06:44

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo @ AxelK,

Bei mir sind hohe Mietschulden entstanden, vor 2 Jahren da war ich noch in Arbeit und hatte mit meiner Ex zusammen gewohnt. Wir haben sonst immer zusammen die Miete bezahlt, irgendwann lief die Beziehung nicht mehr so gut und meine Ex hat ihren Anteil über Monate nicht mehr bezahlt und wollte alles auf mich abwälzen.
Wir waren beide Miet-Partner also beide im Mietvertrag und es war ihre Pflicht ihren Anteil mit zu bezahlen.
Naja über die ganzen Monaten hat sich dann eine ziemlich große Summe angehäuft, es kam die endgültige Trennung und sie hat ihren Anteil der Mietschulden nur teilweise bezahlt.
Ich kam in die Arbeitslosigkeit ALG1 und konnte die Miete auch nicht mehr komplett stemmen und so häufte sich bei mir auch etwas an Mietschulden an. Es ist bisschen kompliziert das Ganze und so genau weiß ich nicht mehr wie es letztendlich zu dieser Summe kam, teilweise dann auch von mir.
Naja kurz und knapp, sie ist raus aus dem Mietvertrag, ich stand kurz vor einer Räumungsklage, habe dem Amt um Hilfe gebeten, die haben 2000€ Angeboten, ich habe mich mit den Vermietern in Kontakt gesetzt, ihnen erklärt das ich 2000€ jetzt direkt bezahlen kann und den Rest dann monatlich in Raten.
Die Vermieter waren einverstanden, Räumungsklage gestoppt und jetzt zahle ich an die Vermieter 40€ monatlich zurück und dem Jobcenter ihre 2000€ ebenfalls monatlich in Raten.

Ja ich habe es selbst so angeordnet damit das Geld direkt an die Vermieter überwiesen wird.
Mit den Rückzahlungen habe ich Anfang dieses Jahres angefangen und wird noch 4 Jahre so weiter gehen.

Daher habe ich ja einen geringfügigen Job angenommen um das Geld was mir fehlt etwas rein zu holen.


EDIT:
Habe heute beim Amt angerufen, leider wurde ich nicht zurück gerufen.
Konnte mit der Vertretung reden und habe ihr die Situation geschildert.
Sie sagte sie überweist heute noch um die 240€, soll aber erst in 3-5 Tagen ankommen.

-- Editiert von Mietmaier am 31.08.2020 11:33

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5623x hilfreich)

Zitat (von Mietmaier):
EDIT:
Ich hatte auch gehofft...Und genau das, was ich aus Erfahrung kenne, ist dir passiert.
Nun hoffe ich wieder , dass in 3-5 Tagen tatsächlich was aufs Konto kommt. Hat ja immerhin jemand vom JC ---gesagt---.

Man kann hier lang und breit über die Vorgehensweisen diskutieren.
Dass viel falsch läuft, ist kein Geheimnis. Dass die JC schnell arbeiten, wenn sie sparen können und langsam, wenn Falsches geändert werden soll--- ist auch nicht geheim.

Mach also, was du für richtig hältst. Richte dich nach den Antworten, die du für richtig (und auch erfolgreich in Sachen Gelderhalt) hältst.

Meine Erfahrung ist auch: Davon, dass der LB rausfindet, dass etwas falsch lief und dass es so&so richtig wäre und er selbst nichts Falsches gemacht habe---und sich in einem Forum noch bestätigen und juristisch erklären lässt, wie es sein sollte---das hat noch nie zeitnah ein JC bewegt.

Frage: Möchtest du eigentlich keinen schriftlichen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid erheben? Auch nicht, falls das versprochene Geld diese Woche tatsächlich aufs Konto kommt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Mietmaier:

Ich fange mal mit dem an, woran man jetzt vermutlich nichts mehr ändern kann:

Wenn das Jobcenter 2000,- € Darlehen gewährt und Du zusätzlich rund 4 Jahre lang monatlich 40,- € an den Vermieter zahlst, dann dürften die Mietschulden tatsächlich rund 4.000,- € betragen haben. Warum das Jobcenter "nur" 2.000,- € übernommen hat und warum Du Dich auf diesen Deal eingelassen hast, ist für mich nicht nachvollziehbar. Wenn das Jobcenter seinerzeit schon die Notwendigkeit der Schuldenübernahme anerkannt hat, dann hätte es die gesamten Mietschulden als Darlehen übernehmen müssen. Das hätte an der Höhe der Aufrechnung des Jobcenters nichts geändert. Du hättest also jetzt nicht 83,20 € monatliche Tilgung, sondern nur 43,20 €.

Von wann ist der Darlehensbescheid des Jobcenters? Und was genau meinst Du mit, "das Jobcenter hat 2.000,- € angeboten"? Hast Du der Begrenzung des Darlehens auf diesen Betrag zugestimmt? Wenn ja, in welcher Form?

Zur Berechnung des jetzigen Leistungsanspruchs:

Die Berücksichtigung eines Einkommens von 450,- € bleibt natürlich falsch. Zumindest sind aber die Freibeträge richtig berücksichtigt worden, was auch nicht immer selbstverständlich ist. Gleichwohl stehen Dir derzeit, bei korrekter Berücksichtigung von 160,- € Einkommen ein um 232,- € höherer Leistungsanspruch zu als derzeit bewillgt. Und das ist auch im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung offensichtlich rechtswidrig.

Was ist also zu tun?

Vorausgesetzt, dass die Widerspruchsfrist von 1 Monat ab Erhalt des Änderungsbescheides Dir das noch erlaubt, würde ich jetzt wohl bis Freitag warten, ob die angekündigte Zahlung eingeht oder nicht. Geht sie ein, ist erstmal alles gut. Geht sie nicht ein, solltest Du unbedingt mit der Telefoniererei mit dem Jobcenter aufhören und schriftlich/nachweislich Widerspruch gegen den vorläufigen Änderungsbescheid einlegen. In der hier vorliegenden Konstellation, mit der ausdrücklichen Zusage einer sofortigen Nachzahlung würde ich parallel zum Widerspruch beim örtlich zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einreichen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Warum das Jobcenter "nur" 2.000,- € übernommen hat und warum Du Dich auf diesen Deal eingelassen hast, ist für mich nicht nachvollziehbar. Wenn das Jobcenter seinerzeit schon die Notwendigkeit der Schuldenübernahme anerkannt hat, dann hätte es die gesamten Mietschulden als Darlehen übernehmen müssen. Das hätte an der Höhe der Aufrechnung des Jobcenters nichts geändert. Du hättest also jetzt nicht 83,20 € monatliche Tilgung, sondern nur 43,20 €.


Die kompletten Mietschulden zu übernehmen, war dem Jobcenter zu viel und die hätten sich dann auch nicht bereit erklärt diese zu übernehmen. Ich selbst habe den Deal ausgehandelt mit meinem Vermieter und dem Jobcenter sonst hätte ich die Wohnung verloren. Ich habe mit dem Jobcenter gesprochen und gefragt, was die bereit wären maximal zu bezahlen, die sagten 2000€ wäre das Maximum mehr würde es nicht geben von Oben.
Dann habe ich mit meinem Vermieter gesprochen und ihm gesagt das ich ihm 2000€ direkt anbieten kann und den Rest dann in Ratenzahlung. Ohne das Darlehn hätte mein Vermieter nicht eingewilligt.
So konnte ich die Wohnung retten und habe die Gelegenheit meine Schulden in Raten zurück zu zahlen.

Zitat (von AxelK):
Von wann ist der Darlehensbescheid des Jobcenters? Und was genau meinst Du mit, "das Jobcenter hat 2.000,- € angeboten"? Hast Du der Begrenzung des Darlehens auf diesen Betrag zugestimmt? Wenn ja, in welcher Form?


Wie gesagt ich zahle seit Anfang des Jahres meine Schulden zurück also Anfang Januar.
Wie oben beschrieben, mir wurde nur maximal 2000€ angeboten, ansonsten hätte ich gar nichts bekommen und mit diesen 2000€ konnte ich einen Deal aushandeln mit meinem Vermieter, er zieht die Klage zurück, bekommt gut die Hälfte an Schulden zurück und ich behalte die Wohnung.

Zitat (von AxelK):
Vorausgesetzt, dass die Widerspruchsfrist von 1 Monat ab Erhalt des Änderungsbescheides Dir das noch erlaubt, würde ich jetzt wohl bis Freitag warten, ob die angekündigte Zahlung eingeht oder nicht. Geht sie ein, ist erstmal alles gut. Geht sie nicht ein, solltest Du unbedingt mit der Telefoniererei mit dem Jobcenter aufhören und schriftlich/nachweislich Widerspruch gegen den vorläufigen Änderungsbescheid einlegen. In der hier vorliegenden Konstellation, mit der ausdrücklichen Zusage einer sofortigen Nachzahlung würde ich parallel zum Widerspruch beim örtlich zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz einreichen.


Das Schreiben vom Jobcenter habe ich am 06.08.2020 bekommen.
Was passiert wenn die Widerspruchsfrist abläuft?
Und was ist wenn das Geld doch eingeht, wird das dann auch automatisch im System geändert das ich nur maximal 160€ verdiene, für die kommenden Monate? Oder muss ich dann jeden Monat belegen wie viel ich verdient habe und die rechen dann bis dato immer wieder mit 450€?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Mietmaier:

Am 06.08. hast Du den Bescheid erhalten. Also läuft die Widerspruchsfrist am 06.09. ab, bzw., da der 06.09. ein Sonntag ist, verschiebt sich der Fristablauf auf den 07.09.. Spätestens dann muss der Widerspruch nachweislich beim Jobcenter sein. Zur Fristwahrung genügt ein Fax, welches aber im Original nachgereicht werden muss.

Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und damit grundsätzlich unangreifbar, wobei im Rahmen der später noch vorzunehmenden endgültigen Bewilligung die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Auch in dem Rahmen kann es durchaus noch zu Nachzahlungen kommen.

Wenn jetzt die Nachzahlung kommt, sollte davon ausgegangen werden können, dass auch eine Korrektur der Anrechnung für die Folgemonate vorgenommen wird. Selbstverständlich ist das aber nicht und hier auch nicht vorherzusehen. Von daher sollte auch dann, wenn Du zwar die Nachzahlung, aber keinen Änderungsbescheid erhälst, sicherheitshalber Widerspruch eingelegt werden, denn Du ggf. jederzeit wieder zurücknehmen kannst, wenn der ÄB dann doch noch kommt.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mietmaier
Status:
Schüler
(196 Beiträge, 49x hilfreich)

Hallo Axel,

Ich habe heute den Änderungsbescheid über vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bekommen.
Es wurde für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 28.02.2021 in Höhe von 232€ bewilligt.

Dann steht aber drin in der Spalte Zahlweg und Zahlbetrag für 09/20 232€ und dann für 10/20 - 02/21 260,80€.

Das heißt also würde jetzt 232€ bekommen und dann ab Oktober 260,80€, richtig?

Wenn dem so ist, dann stimmt die Rechnung.

Wie sieht es denn dann eigentlich aus, wenn ich weniger als 160€ verdiene, wird mir dann der Rest immer wieder jeden Monat zurück bezahlt? Jetzt im August zum Beispiel habe ich ganz genau 111,12€ verdient, normalerweise dürften die mir ja dann gar nichts abziehen für den Monat August und mir die 48€ die sie einbehalten haben auszahlen, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Mietmaier:

Im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung ist das Jobcenter verpflichtet, das Existenzminimum sicherzustellen, nicht mehr. Das heißt, solange sich eine potenzielle Nachzahlung in der Höhe unterhalb des gewährten Freibetrages bewegt, muss keine monatliche Korrektur erfolgen, sondern diese kann im Rahmen der endgültigen Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes korrigiert werden.

Die Jobcenter handhaben das allerdings nicht unbedingt einheitlich. Wie das bei "Deinem" Jobcenter läuft, kann Dir hier niemand sagen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.553 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.801 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.