2 Frage zu Jobangebot vom AA

6. November 2021 Thema abonnieren
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)
2 Frage zu Jobangebot vom AA

Hallo!

1) Mir hat ein Arbeitskollege mal gesagt das die ersten glaube 3 Jobangebote vom AA nicht unter dem letzten Lohn liegen dürfen! Ist das korrekt ? Wenn ja was kann oder muss ich machen wenn die da drunter liegen?

2) Wenn die vom Arbeitgeber geforderten Voraussetzungen, zb Kenntnisse SAP, bei mir nicht zu treffen kann ich die Bewerbung dann einfach nicht machen oder muss ich mich trotzdem bewerben? Gibt ja diese Seite die man zum AA zurück schicken muss wo man unteranderem ankreutzen soll wann beworben oder eintgesttelt oder nicht beworben weil. Da könnte man ja als Grund eintragen keine Kenntnisse SAP und was noch nicht zutrifft!

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29 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@uepps:

Zu 1)

Zunächst einmal darf die Agentur für Arbeit grundsätzlich jedes Jobangebot unterbreiten, unabhängig von der Höhe des zu erwartenden Einkommens. Die viel entscheidendere Frage - und darauf zielt sicher das ab, was Dein Kollege Dir erzählt hat - ist doch, ob die Stelle auch angenommen werden muss. Und angenommen müssen nur zumutbare Beschäftigungen und zur Zumutbarkeit gehört dann auch die Höhe der Entlohnung.

In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit gelten solche Beschäftigungen als unzumutbar, deren Entlohnung mehr als 20% unterhalb des der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegenden Entgelts liegt. In den folgenden drei Monaten erhöht sich die Grenze der Zumutbarkeit auf 30% und ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit ist eine Beschäftigung nur noch dann unzumutbar, wenn der zu erwartende Nettolohn geringer als das Arbeitslosengeld ist. Alles nachzulesen in § 140 SGB III.

Achtung: Beim Bezug von ALG II, auch wenn dieses nur ergänzend zum ALG I bezogen wird, gelten völlig andere Regeln, bei denen die Höhe des Einkommens praktisch keine Rolle spielt.

Zu 2)

In einer Stellenausschreibung genannte Voraussetzungen, die Du nicht erfüllst, entbinden Dich m.E. nicht von der Verpflichtung Dich zu bewerben. Wenn Du ansonsten gut zu der Stelle und zum Arbeitgeber passt und Dich gut verkaufst, kann es ja auch passieren, dass der Arbeitgeber vielleicht über seinen Schatten springt und Dir die Möglichkeit zu entsprechenden Weiterbildungen einräumt. Ansonsten bedeutet sich bewerben ja noch längst nicht, dass Du die Stelle auch bekommst.

Kommt es häufiger vor, dass für Stellen, für die Du ansonsten geeignet bist, Voraussetzungen erwartet werden, die Du nicht erfüllst, könnte und sollte das ggf. Anlass dafür sein, mit dem Arbeitsvermittler über entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen zu sprechen.

Die grundsätzliche Bewerbungspflicht gilt übrigens auch für solche Angebote, bei denen das Einkommen zu gering ist.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Wenn ja was kann oder muss ich machen wenn die da drunter liegen?
Vielleicht erstmal erklären, was die Arbeitsagentur dir ---jetzt--- geschrieben hat.
WAS genau verlangt man von dir?

Wenn ich mich recht erinnere, bist du doch noch nicht arbeitslos, oder ist das jetzt doch anders?
Und ist es noch immer so, dass du zunächst nur das ALG1 von der Agentur willst und erst später das ALG 2 vom Jobcenter?


Fragen:
- Wurde schon eine sog. Potenzialanalyse gemacht bei der Arbeitsagentur?
- Steht in den VV/Vermittlungsvorschlägen etwas davon, dass du dich bewerben musst?
- Hast du denn überhaupt schon eine Eingliederungsvereinbarung ? EGV /EinV

Zitat (von uepps1):
Gibt ja diese Seite die man zum AA zurück schicken muss wo man unteranderem ankreutzen soll wann beworben oder eintgesttelt oder nicht beworben weil
Solche VV bekommst du jetzt schon?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

@AxelK

Welches ist denn das zu Grunde gelegte Einkommen für die Berechnung? Der aktuelle Stundenlohn?

Die wissen noch nicht Mal meinen Stundenlohn und meinen aktuellen Lohn beim AA. Habe mich bisher nur schriftlich per Brief arbeitssuchend gemeldet und ein telefonisches Gespräch geführt wo ein paar Daten abgefragt wurden. Dann habe ich vor 2 Wochen einen Fragebogen für den Arbeitgeber,einen Fragebogen für mich und den Antrag auf Arbeitslosengeld Zugeschickt bekommen. Der Fragebogen für den Arbeitgeber habe ich abgegeben und bisher nicht zurück bekommen um den zusammen mit meinen ans AA zurück Schicken zu können.

Verstehe ich das richtig das ich obwohl das Angebot auf Grund zu niedrigen Lohns unzumutbar ist mich trotzdem Bewerben muss?

Was genau bedeutet dann für mich das unzumutbare? Kann ich den Job ablehnen?

@Anami

Was ich an Unterlagen zugeschickt bekam bisher steht oben. Habe Donnerstag einen Vermittlungsvorschlag zugeschickt bekommen. Unten ja da steht Bewerben sie sich bitte umgehend.

Arbeitslos ab 01.01.2022 und aktuell Arbeitssuchend gemeldet.

Genau . Ab 01.01.2022 ALG1 und später das ALG 2 wenn ich keinen Job mehr bekommen sollte was mit meinen 60 Jahren wohl eher nicht sehr leicht sein wird!

Deine Frage 1 und 3 kann ich verneinen. Habe beides noch nicht .

VV gleich Vermittlungsvorschlag? Dann ja habe ich jetzt schon bekommen.

-- Editiert von uepps1 am 06.11.2021 17:21

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Welches ist denn das zu Grunde gelegte Einkommen für die Berechnung? Der aktuelle Stundenlohn?


Das steht dann, wenn Du mal soweit bist ALG I zu beziehen, im Bewilligungsbescheid.

Wenn die AfA bisher noch keinerlei konkrete Infos von Dir hat, kann denklogischerweise auch der "Mindestlohn" für die Zumutbarkeit einer neuen Stelle nicht berücksichtigt werden.

Zitat:
Verstehe ich das richtig das ich obwohl das Angebot auf Grund zu niedrigen Lohns unzumutbar ist mich trotzdem Bewerben muss?


Sinnvollerweise und zur Vermeidung denkbarer Sperrzeiten, ja.

Zitat:
Was genau bedeutet dann für mich das unzumutbare? Kann ich den Job ablehnen?


Ja genau. Einen unzumutbaren Job kannst/darfst Du ablehnen, ohne das Dir irgendwelche Konsequenzen drohen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

VV heißt VermittlungsVorschlag.
EGV oder EinV heißt EinGliederungsVereinbarung.

Eine EGV wird man mit dir erst ab 1.1. machen, weil du erst ab dann arbeitslos bist.

Ich vermute, es sind einfach aufgrund der paar Angaben, die du gemacht hast, vom System ausgeworfene VV.
Manche Mitarbeiter sind eben fleißig im Verschicken von unpassenden VV an ältere AN. ;)
Vielleicht gibts dafür *Bienchen*?

Ohne EGV , brauchst du dich NICHT bewerben, wenn du nicht willst .

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Ohne EGV , brauchst du dich NICHT bewerben, wenn du nicht willst .


Woher bitte kommt denn die Annahme? Die EGV ist keine Voraussetzung dafür, sich um Arbeit bemühen zu müssen.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ohne EGV , brauchst du dich NICHT bewerben, wenn du nicht willst .

Das ist - mal wieder - völliger Blödsinn.



Zitat (von uepps1):
Wenn die vom Arbeitgeber geforderten Voraussetzungen, zb Kenntnisse SAP, bei mir nicht zu treffen kann ich die Bewerbung dann einfach nicht machen oder muss ich mich trotzdem bewerben?

Kenntnisse kann man nachträglich erwerben.
Es kommt also darauf an, was genau für Kenntnisse es sind und wie leicht sie sich erwerben lassen. Ein Hochschulstudium ist was anderes als SAP Kenntnisse die sich in einen Online-Kurs recht schnell erwerben lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Erstmal Danke für die Antworten.

@AxelK

Also erst bewerben und dann weil der Lohn zu gering ist ablehnen? Typisch Deutsch oder? Dann könnte man das doch gleich ablehnen und sich die ganze Bewerberei sparen. Wie lehne ich dann so ein Angebot beim AA ab?

@Anami

Anscheinend gehen die Meinungen das ich mich ohne EGV nicht bewerben muss auseinander. Schade. Woher kommt deine Aussage? Wäre natürlich gut wenn das stimmen wurde denn dann könnte ich mich in Ruhe mit dem Thema Lebenslauf und Bewerbungsschreiben befassen und müsste das jetzt nicht so hauruck machen und was zusammen zimmern!

@Harry

Klar kann man vieles erlernen. Aber wen in der Beschreibung steht das Kentnisse in SAP gefordert oder gewünscht sind oder wie auch immer, dann denke ich das der Arbeitgeben nicht erst lange einen Einarbeiten will sondern jemanden sucht der das kann. Sonnst müsste man das ja nicht als Voraussetzung rein schreiben.

Wieso ist deiner Meinung nach die Aussage das ich mich ohne EGV nicht bewerben muss so falsch?

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
dann denke ich das der Arbeitgeben nicht erst lange einen Einarbeiten will sondern jemanden sucht der das kann.

Irrelevant, sofern es keine unabdingbare Einstellungsvoraussetzung ist.



Zitat (von uepps1):
Wieso ist deiner Meinung nach die Aussage das ich mich ohne EGV nicht bewerben muss so falsch?

Du musst Dich gar nicht bewerben, das ist natürlich freiwillig.
Nur muss der Staat Dir dann auch kein / bzw. weniger ALG zahlen, weil man sich nicht angemessen um Arbeit bemüht.

Arbeitslose sind verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken, wieder in eine Beschäftigung zu kommen, wenn sie die Leistung ALG I uneingeschränkt beziehen möchten.
Begeht man dann Vermittlungsvereitelung und / oder verstößt man gegen seine Mitwirkungspflichten, treten unterschiedliche Sanktionsfolgen in Kraft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

@uepps1
Ich ergänze meinen Satz von oben:
Ohne EGV brauchst du dich nicht bewerben, wenn du nicht willst und wenn dieser VV keine Rechtsfolgenbelehrung/RFB enthält.
Ich empfehle dir, jetzt in aller Ruhe deinen Lebenslauf und deine Zeugnisse sowie ein sog. Motivationsschreiben (Muster) als Grundlage für spätere Bewerbungen zusammenzustellen.
----------------------------------

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist - mal wieder - völliger Blödsinn.
Das ist schon wieder kein Blödsinn.
Zitat (von Harry van Sell):
Arbeitslose sind verpflichtet, aktiv daran mitzuwirken,
Wenn man dann auch arbeitslos ist und wenn man von der Agentur entsprechend belehrt und beschriftet und zugetextet wurde.
Zitat (von Harry van Sell):
Nur muss der Staat Dir dann auch kein / bzw. weniger ALG zahlen, weil man sich nicht angemessen um Arbeit bemüht.
Das ist hier absolut nicht zu erkennen. Insofern ist dieser Satz Unsinn und verunsichert den TE.

Der TE ist NICHT arbeitslos.
Der TE hat keine EGV.
Der TE hat keine Potenzialanalyse.
Der TE hat bisher nichts falsch gemacht.

Ich behaupte:
1. Dem ersten VV nach der Arbeitsuchend-Meldung per Telefon ist keine Rechtsfolgenbelehrung anhängig.
2. Der TE kann sich nicht ausrechnen, ob die Beschäftigung lt. VV gem. § 140 (3) SGB III unzumutbar wäre.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Ist zwar jetzt nicht relevant für das Thema aber was ich auch wieder typisch finde ist das das Jobangebot natürlich Zeitarbeit Firma ist. Die können nichts anderes wie einem Zeitarbeit Firma vorschlagen. Um bei einer Zeitarbeit Firma arbeiten können brauche ich kein Arbeitsamt. Da kann ich mich bei allen Firmen selber blind Bewerben.

Die sollen den Leuten lieber richtige Jobs gleich bei der Firma besorgen.


Ich fände es auch wichtig zusammen mit dem Arbeitssuchenden erstmal abklären welche Kenntnisse und Fähigkeiten hat er. Welche möglichen Körperlichen Beeinträchtigungen sind vorhanden, denn eine Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten kommt ja nicht einfach so dafür gibt's ja einen Grund. Und wie sieht der Arbeitssuchende seine Zukunft in den nächsten Jahren. Aber denen ist wohl nur wichtig das man nicht in der Statistik auftaucht.

-- Editiert von uepps1 am 07.11.2021 14:18

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#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Ohne EGV brauchst du dich nicht bewerben, wenn du nicht willst und wenn dieser VV keine Rechtsfolgenbelehrung/RFB enthält.


Noch mehr Blödsinn. Wenn der Vermittlungsvorschlag keine Rechtsfolgenbelehrung hat, ist es kein Vermittlungsvorschlag, sondern ein Stellenangebot. Auf Stellenangebote ohne Rechtsfolgenbelehrung muss man sich auch dann nicht bewerben, wenn man eine gültige EGV hat. Aber darum geht es hier überhaupt, sondern es ist ausdrücklich von Vermittlungsvorschlag die Rede.

Zitat:
Der TE ist NICHT arbeitslos.


DAS könnte möglicherweise ein Grund dafür sein, dass der TE sich derzeit noch nicht bewerben muss. An der Stelle bin ich nicht sicher, gehe aber eher davon aus, dass die Verpflichtung zu entsprechenden Bewerbungsbemühungen auch schon dann besteht, wenn man "nur" arbeitsuchend gemeldet ist und die eintretende Arbeitslosigkeit - wie beim TE - bereits konkret absehbar ist.

Zitat:
Ich behaupte:
1. Dem ersten VV nach der Arbeitsuchend-Meldung per Telefon ist keine Rechtsfolgenbelehrung anhängig.


Wie gesagt, dann wäre es kein Vermittlungsvorschlag, sondern ein Stellenangebot. Außerdem ist das mal wieder eine durch nichts belegte Behauptung Deinerseits ins Blaue.

Zitat:
2. Der TE kann sich nicht ausrechnen, ob die Beschäftigung lt. VV gem. § 140 (3) SGB III unzumutbar wäre.


Das wird er sich aller Voraussicht nach spätestens nach einem Vorstellungsgespräch ausrechnen können, wenn es denn dazu kommt. Mindestvoraussetzung dafür wäre sicher erstmal eine Bewerbung.

Zitat:
Also erst bewerben und dann weil der Lohn zu gering ist ablehnen? Typisch Deutsch oder? Dann könnte man das doch gleich ablehnen und sich die ganze Bewerberei sparen.


Sehe ich anders. Es fängt schonmal damit an, dass es relativ selten sein dürfte, dass in einem Stellenangebot ein konkretes und unabänderliches Einkommen genannt wird. Und selbst wenn das so sein sollte, ist es immer noch eine Frage des persönlichen Verhandlungsgeschicks, ggf. doch ein höhere Einkommen zu vereinbaren. Darum sage ich: Bewerben, bei erfolgter Einladung zum Vorstellungsgespräch gehen, sich so teuer wie möglich verkaufen und dann weiter sehen.

Zitat:
Wie lehne ich dann so ein Angebot beim AA ab?


Gegenüber der AfA musst Du kein Angebot ablehnen, sondern gegenüber dem Arbeitgeber, wenn der Dir denn konkret den Abschluss eines Arbeitsvertrages anbietet. Der AfA teilst Du einfach nur mit, dass Du Dich beworben hast, ein Arbeitsvertrag allerdings nicht zustande gekommen ist. Bekommt die AfA - was nicht unwahrscheinlich ist - vom Arbeitgeber die Mitteilung, dass man Dir einen Arbeitsvertrag angeboten, Du aber abgelehnt hast, wird man Dich dazu anhören. Dann kannst Du immer noch mitteilen, warum Du abgelehnt hast.

Zitat:
Aber wen in der Beschreibung steht das Kentnisse in SAP gefordert oder gewünscht sind oder wie auch immer, dann denke ich das der Arbeitgeben nicht erst lange einen Einarbeiten will sondern jemanden sucht der das kann.


Der Arbeitgeber wird in ein Stellenangebot immer die Idealvoraussetzungen schreiben. Dann kommt es halt darauf an, wie viele und was für Bewerbungen der Arbeitgeber so erhält. Ggf. kann die Qualität der Bewerbungen sehr schnell dazu führen, dass die Anforderungen mehr oder weniger deutlich heruntergeschraubt werden. Man weiß es halt im Vorfeld nicht. Und wenn die beispielhaft genannten SAP Kenntnisse für den Arbeitgeber wirklich unabdingbar sind, dann wird er Dich gar nicht erst zum Gespräch einladen. Wichtig ist aus meiner Sicht allerdings, mit den fehlenden Qualifikationen offensiv umzugehen, also dazu zu stehen, dass man die Qualifikation derzeit nicht hat, aber auf jeden Fall willens und in der Lage ist, die notwendigen Kenntnisse zu erlernen. Aber damit sind wir dann schon wieder beim Thema Bewerbertraining.

Gruß,

Axel

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#14
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Die sollen den Leuten lieber richtige Jobs gleich bei der Firma besorgen.


Na danke, Typen einzustellen die nicht mal fähig sind sich selbst zu bewerben. Muss ich die dann auch morgens mit ner Sänfte abholen?

Im übrigen besorgt dir das AA auch keinen Job bei einer ZAG, sie macht dir nur den Vermittlungsvorschlag. Kenne übrigens auch jemanden der seit einigen Jahren bei ner ZAG arbeitet und da gar nicht mehr weg will. Aber zum Glück weiß die "Schwarmintelligenz" ja, dass dies Nichts richtiges ist und sowieso nur Ausbeuterei. Hat man ja mal im Internet gelesen...

Als praxisnaher Tipp für den TE aus persönlicher Erfahrung:

Die AfA ist relativ entspannt was das Bewerben angeht. Als Grund sich nicht auf eine Stelle zu bewerben gilt schon "habe ich zeitlich nicht geschafft"
Natürlich ist daran gebunden, dass man sich selbst um Stellen bemüht (man muss ja nachweisen wieso man es zeitlich nicht geschafft hat) und entsprechende Bewerbungen schreibt. Solange man das nachweisen kann, dreht einem da keiner einen Strick draus.

Wenn es natürlich das Jobcenter ist, sieht das anders aus.

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von uepps1):
Ich fände es auch wichtig zusammen mit dem Arbeitssuchenden erstmal abklären welche Kenntnisse und Fähigkeiten hat er.
Ja. Richtig. Und ob Einschränkungen vorliegen. Das ist Sinn und Zweck einer sog. Potenzialanalyse. Die ist gesetzlich vorgeschrieben.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37.html

Zitat (von uepps1):
und ein telefonisches Gespräch geführt wo ein paar Daten abgefragt wurden.
Diese Larifari-Telefon-Fragen waren KEINE Potentialanalyse.
Deshalb kommen trotzdem irgendwelche Schrutz-Jobangebote. Die *Auswurfmaschine* wirft eben sowas aus. Das wissen vermutlich alle Betroffenen über kurz oder lang.
Theoretiker natürlich nicht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ja. Richtig. Und ob Einschränkungen vorliegen. Das ist Sinn und Zweck einer sog. Potenzialanalyse. Die ist gesetzlich vorgeschrieben.


Meinst du die selbe Potentialanalyse die ich kenne? "Sind sie fleißig?" (Stufe 1-5) oder auch "Wie schätzen sie ihre Computerkenntnisse ein?" Das ist so allgemein gehalten, dass da doch keiner was mit anfangen kann. Was sind denn Computerkenntnisse? Heißt dass, dass ich weiß wie man Word benutzt oder muss ich Anwendungen für den Mac programmieren können?

Ich habe damals nicht eine Stelle bekommen die auch nur halbwegs auf mich passt. Aber wie gesagt, wer sich auf die AfA verlässt ist verlassen. Schönen Dank hierbei an die Mitwirkungspflicht, wer sich den Dreck ausgedacht hat sollte mit Formulare schreiben nicht unter 3 Jahren bestraft werden.

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#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von palino):
Meinst du die selbe Potentialanalyse die ich kenne?
Keine Ahnung. Die Mitarbeiter der Arbeitsagentur, die damit beauftragt sind, solche PA zu erstellen, halten sich iaR an dem vorgegebenen Fragebogen fest und füllen nach Ansage des Arbeitslosen (oder Arbeitsuchenden) entsprechend aus.
Dass das dann zu passenden Beschäftigungsangeboten führt, ist ein reiner Wunschtraum der Agentur. Und erzeugt Lacher bei den Betroffenen.
Ich behaupte hier weiter: Die Auswurfmaschine wirft eben solche Angebote aus. Die Mitarbeiter lösen das mit einem Mausklick aus. Ob die (aus Statistikgründen) verpflichtet sind, monatlich x Angebote versenden zu lassen, weiß ich nicht.
Zitat (von palino):
wer sich auf die AfA verlässt ist verlassen.
Kann man so sagen, vor allem, wenn man tatsächlich erwartet, die werden schon was Gutes für mich finden...

Trotzdem ist es für den Bezug von ALG wichtig, die Formalitäten und Formulare richtig zu verstehen und zu werten. Aber nicht überzubewerten.
Man wünscht sich schließlich die ungehinderte und regelmäßige Zahlung des monatlichen ALG, wenn die Sperrzeit beendet ist.
Das dürfte für den TE Ende April das erste Mal sein.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von palino):
Die AfA ist relativ entspannt was das Bewerben angeht. Als Grund sich nicht auf eine Stelle zu bewerben gilt schon "habe ich zeitlich nicht geschafft"

Das ist schlicht und ergreifend falsch.
Wie kommt man eigentlich auf so einen Stuß?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#21
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

@AxelK

Steht aber in Fett Vermittlungsvorschlag und nirgends etwas von Stellenangebot.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Steht aber in Fett Vermittlungsvorschlag und nirgends etwas von Stellenangebot.


ICH habe ja auch nicht behauptet, dass es ein Stellenangebot ist. Ich gehe davon aus, dass der Vermittlungsvorschlag dann auch eine Rechtsfolgenbelehrung enthält.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Schalkefan
Status:
Lehrling
(1283 Beiträge, 216x hilfreich)

Meine Erfahrung mit Vermittlungsvorschlägen:

je spezialisierter eine Stelle, je höher die dafür benötigte Qualifikation, desto weniger werden solche offene Stellen der arbeitsagentur zur Vermittlung angeboten. Die Arbeitgeber haben keine Lust, mit Bewerbungen von jedem "Hans und Franz", der für die Stelle überhaupt nicht geeignet ist, bombardiert zu werden. Die AGs inserieren auf jobportalen oder gehen gleich über Headhunter.

Stellen für meine Qualifikation wurden mir damals überhaupt nicht angeboten. Die Sachbearbeiterin ist mit mir gemeinsam alle Stellen sogar am bildschirm durchgegangen, und hat gesagt, für ihre Qualifikation ist hier nichts dabei.

Um die "bewerbungsauflagen" trotzdem zu erfüllen, habe ich mich dann ständig auf Vermittlungsvorschläge beworben, die weit unter meiner Qualifikationen lagen.

Wenn die Personaler dann in meinen bewerbungsunterlagen meine gehaltsvorstellungen gelesen haben, kam sowieso nie eine Rückmeldung.

Das soll absolut nicht überheblich klingen. Aber es ist in etwa vergleichbar, wie wenn ein Chirurg Vermittlungsvorschläge als Krankenpfleger bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Aber es ist in etwa vergleichbar, wie wenn ein Chirurg Vermittlungsvorschläge als Krankenpfleger bekommt

Die kann man dann bei ALG I durchaus ablehnen ohne das es Sanktionen berechtigt wären.

Und wenn der Sachbearbeiter / das Amt dann uneinsichtig ist, geht man vor Gericht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32169 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von Schalkefan):
Um die "bewerbungsauflagen" trotzdem zu erfüllen, habe ich mich dann ständig auf Vermittlungsvorschläge beworben, die weit unter meiner Qualifikationen lagen.
Es mag sein, dass du *Bewerbungsauflagen* hattest. Irgendwann ist es allerdings auch für Qualifizierte vorbei mit dem drüber oder drunter, sowohl was den Lohn als auch die Quali angeht.
Deshalb ist jeder gut beraten, sich selbst Arbeitsangebote zu suchen und sich dort in *Eigenbemühung* zu bewerben. Ob er besonders qualifiziert ist oder nicht.

Dein Vergleich hinkt. Ein Chirurg und ein Krankenpfleger haben unterschiedliche Qualifikationen.
Du hast DEINE Quali und dafür DEINE Gehaltsvorstellungen präsentiert.
-------------------------------------
HIER für den TE sieht es derzeit noch anders aus. Der kann und darf sich überall bewerben, zB. zur Übung, da er sich seit vielen Jahren nicht bewerben musste. Ob ein beworbener AG dann über Bewerbungen stöhnt, kann dem TE egal sein.
Festzuhalten bleibt: Wenn von der Arbeitsagentur ein Job-Angebot kommt, welches eine RF-Belehrung enthält, sollte man sich auf jeden Fall bewerben. Es sei denn, schon das Angebot widerspricht den Zumutbarkeitsregeln des § 140 SGB III.
-------------------------------------
Zitat (von AxelK):
Ich gehe davon aus, dass der Vermittlungsvorschlag dann auch eine Rechtsfolgenbelehrung enthält.
Falscher Ausgang. Manchmal hilft Lesen, was der TE früher schon schrieb. Ergibt evtl. weniger Blödzinn als pauschale Floskeln zu verbreiten, die dreh-und wendbar, aber nicht hilfreich sind, sondern nur verwirrend für den TE.
Passendes Beispiel:
Seit voriger Woche liegt ein Vermittlungsvorschlag der Agentur vor. Mit Freude schlägt der Vermittler einen Arbeitsplatz vor... Arbeitgeber xx, Stellenangebot xx, Referenz usw. Eintritt ab sofort, Lohn/Gehalt xx, Kontakt bei AG xx.
Bewerben Sie sich bitte umgehend schriftlich, stellen Sie sich alternativ persönlich vor....
Keine RFB dabei. Heißt trotzdem Vermittlungsvorschlag. Der Arbeitslose hat eine EGV und eine korrekte Pot-Analyse. Er bezieht seit ca. 5 Monaten ALG1.
Dieser vollkommen unpassende und längst überalterte VV war der erste überhaupt. Brav wurde ein tel. Kontakt mit dem AG gemacht, wo man erfuhr, dass der im Mai 2020 mal 2 Mitarbeiter suchte, diese längst hat und er in Richtung Agentur nur flach abwinkt.
Das ist kein Einzelfall, auch kein Blödzinn.
--------------------------------------
Zitat (von Harry van Sell):
Die kann man dann bei ALG I durchaus ablehnen ohne das es Sanktionen berechtigt wären.
Im SGB III mit ALG1 gäbe es keine Sanktionen, sondern uU eine Sperrzeit. Bevor eine solche eintreten kann, ist dem LB die Möglichkeit einer Stellungnahme zu gewähren. Ist die übliche Anhörung nach § 24 SGB X.
Und erst dann, wenn überhaupt ein Arbeitsvermittler nach der Anhörung immer noch meint, die Sperrzeit wird beschieden---und der LB sie für rechtswidrig hält, kann er zunächst Widerspruch erheben und JA, er kann auch vor Gericht gehen.
-----------------------------------------
Zitat (von bertram-der-bärtige):
Es gibt gute Agentueren. Es gibt schlechte Agenturen.
Auch das mag sein. Da ein Arbeitsuchender/Arbeitsloser sich weder die Agentur noch den Vermittler aussuchen kann, ist das eine ziemlich sinnlose Aussage. Es geht um Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe..

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Heute den zweiten Jobvorschlag erhalten. Werde mich da aber nicht bewerben mit der Begründung unzumutbar da der Lohn weniger als 20% des der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegenden Entgelts liegt. Auch wenn ich den genauen Betrag nicht weiß bei aktueller Lohn 17,72 und Jobvorschlag 12,01 sollte das doch hin kommen. So gering werden die ja meinen Lohn zur Berechnung nicht ansetzen oder? Gibt's da eine Faustformel ob sich so was so ungefähr selber zu errechnen?

-- Editiert von uepps1 am 09.11.2021 15:40

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dein Vergleich hinkt. Ein Chirurg und ein Krankenpfleger haben unterschiedliche Qualifikationen.

Nö, tut er nicht.

Aber es zeigt das Du mal wieder 0,0 verstehst.



Zitat (von Anami):
Ergibt evtl. weniger Blödzinn als pauschale Floskeln zu verbreiten, die dreh-und wendbar, aber nicht hilfreich sind, sondern nur verwirrend für den TE.

Wenn Du das jetzt noch konsequent auf Dich und Deine Beiträge anwenden würdest, wäre vielen geholfen.



Zitat (von Anami):
Da ein Arbeitsuchender/Arbeitsloser sich weder die Agentur noch den Vermittler aussuchen kann, ist das eine ziemlich sinnlose Aussage.

Was soll der Schwachsinn denn nun wieder? Selbstverständlich kann er das.



@uepps1
Ich kann nur raten die Beiträge von Anami aufgrund der miserablen Qualität und des teilweise schädlichen Inhaltes zu ignorieren.



Zitat (von uepps1):
So gering werden die ja meinen Lohn zur Berechnung nicht ansetzen oder?

Und fehlen da leider die hellseherischen Fähigkeiten...



Zitat (von uepps1):
Gibt's da eine Faustformel ob sich so was so ungefähr selber zu errechnen?

Man könnte auch einfach mal in seine arbeitsvertraglichen Unterlagen schauen - das steht er Centgenau drin ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
uepps1
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 6x hilfreich)

Was steht in den arbeitsvertraglichen Unterlagen Cent genau drinn? Und welche Unterlagen meinst du?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Falscher Ausgang.


Und woher hast Du diese Erkenntnis? Kennst Du den Vermittlungsvorschlag, den der TE erhalten hat?

Zitat:
Manchmal hilft Lesen, was der TE früher schon schrieb.


Freut mich für Dich, wenn DU die Zeit dafür hast. Ich habe sie nicht und außerdem auch wenig bis keine Lust dazu.

Zitat:
Ergibt evtl. weniger Blödzinn


Also ich kenn entweder Lötzinn, oder Blödsinn, aber blöder Zinn ist mir nicht bekannt.

Zitat:
Seit voriger Woche liegt ein Vermittlungsvorschlag der Agentur vor....


Sprichst Du hier von dem TE?

Zitat:
Keine RFB dabei.


Dann ist die Bezeichnung als Vermittlungsvorschlag schlicht falsch.

Zitat:
Der Arbeitslose hat eine EGV und eine korrekte Pot-Analyse. Er bezieht seit ca. 5 Monaten ALG1.


Und was willst Du uns damit sagen? Der TE hat (bisher) keine EGV und kein Pot.-Analyse. Na und?

Zitat:
Kontakt mit dem AG gemacht, wo man erfuhr, dass der im Mai 2020 mal 2 Mitarbeiter suchte, diese längst hat und er in Richtung Agentur nur flach abwinkt.
Das ist kein Einzelfall, auch kein Blödzinn.


Kommt immer wieder - um nicht zu sagen täglich - vor. Und was hat das mit der hier diskutierten Fragestellung zu tun?

Zitat:
Im SGB III mit ALG1 gäbe es keine Sanktionen, sondern uU eine Sperrzeit.


Die Bedeutung des Wortes "Sanktion" ist Dir aber schon bekannt, oder?

Zitat:
Da ein Arbeitsuchender/Arbeitsloser sich weder die Agentur noch den Vermittler aussuchen kann, ist das eine ziemlich sinnlose Aussage.


Für den verständiger Leser war durchaus und ohne Weiteres erkennbar, dass mit

Zitat:
Es gibt gute Agentueren. Es gibt schlechte Agenturen.


nicht die Agentur für Arbeit gemeint war, sondern Zeitarbeits(agenturen)firmen; jedenfalls dann wenn auch den Zusammenhang, in die die Aussage gemacht wurde, gelesen und verstanden hat.

Zitat:
Es geht um Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe..


Von denen Du entweder 0,0 Ahnung hast, oder aber diese Ahnung jedenfalls sehr gut versteckst.

Gruß,

Axel

-- Editiert von AxelK am 10.11.2021 17:51

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