2 Meldetermine versäumt = 100% Leistungskürzung

28. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
papalagi
Status:
Schüler
(260 Beiträge, 35x hilfreich)
2 Meldetermine versäumt = 100% Leistungskürzung

Ein Bekannter, der leider psychisch krank und drogenabhängig aber nicht einsichtig ist, hat 2 aufeinanderfolgende Meldetermine versäumt. Erster Termin war im Mai und da gab es eine 10% Kürzung angeblich ab August, wurde aber schon ab Juli einbehalten. 2. Termin war im Juni und da gab es gleich eine Ankündigung daß ab August gar nichts mehr kommt uns so wars dann auch.
Dürfen die das? Bisher hatte ich gedacht daß man pro versäumten Meldetermin 10% verliert. Jetzt hat er keine Miete und wird folglich wohl obdachlos. Das er davon gesund wird und seine Drogensucht überwindet glaubt ja wohl auch keiner. Er hat schon eine ARGE-Paranoia, deswegen geht er nicht hin und man bekommt ihn auch nicht dorthin oder zum Arzt.
Brauche hier keine Meinungen oder Vorschläge wie dem Typen noch zu helfen ist, mich interessiert nur die Rechtslage damit ich mit ihm einen Widerspruch schreiben könnte.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 342x hilfreich)


Hallo,

Also: erste Pflichtverletzung (Nichterscheinen zum Termin) regelt sich nach § 31 Abs.2 SGB II :

quote:<hr size=1 noshade>
Zitat:
(2) Kommt der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach und weist er keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nach, wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 10 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. <hr size=1 noshade>



Sooo... nun kommt jemand auch zu weiteren Terminen nicht... dann greift § 31 Abs.3 Satz 3 SGB II :

quote:<hr size=1 noshade>Bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 2 wird das Arbeitslosengeld II um den Vomhundertsatz gemindert, der sich aus der Summe des in Absatz 2 genannten Vomhundertsatzes und dem der jeweils vorangegangenen Absenkung nach Absatz 2 zugrunde liegenden Vomhundertsatz ergibt <hr size=1 noshade>


Ich komme da nie und nimmer auf 100%. Scheinbar hat dir da dein Bekannter nicht alles erzählt. Frag ihn nochmal.

Gruß
Ice

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#2
 Von 
dummfragerin
Status:
Praktikant
(724 Beiträge, 328x hilfreich)

Wenn er seit April nicht mehr dort war, geht man vielleicht davon aus, dass er kein Interesse mehr an den Leistungen hat? Eine Arbeit aufgenommen?

Vielleicht ist ja der Bewilligungszeitraum abgelaufen und er hat keinen Antrag auf Verlängerung gestellt?

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(12987 Beiträge, 4419x hilfreich)

@icemann:

Mal abgesehen davon, dass Du mit einem veralteten Gesetzestext arbeitest, ist Deine Antwort im Kern korrekt.

Sanktionen für Meldeversäumnisse sind in § 32 SGB II geregelt. Für jeden Verstoß wird die Regelleistung um 10% gekürzt, mehrere Kürzungen werden in den überschneidenden Monaten addiert. Nur dann, wenn jemand das Kunststück fertigbringt, innerhalb von 3 Monaten 10 Termine nicht wahrzunehmen, könnte es also kurzfristig zu einer 100% Sanktion kommen. Allerdings nur bezogen auf die Regelleistung. Die Unterkunftskosten dürfen wegen Meldeversäumnissen nicht gekürzt werden.

@dummfragerin:

quote:<hr size=1 noshade>Wenn er seit April nicht mehr dort war, geht man vielleicht davon aus, dass er kein Interesse mehr an den Leistungen hat? Eine Arbeit aufgenommen? <hr size=1 noshade>


Wovon irgendjemand ausgeht, ist allerdings ziemlich unerheblich. Es ist der tatsächliche Sachverhalt zu ermitteln.

quote:<hr size=1 noshade>Vielleicht ist ja der Bewilligungszeitraum abgelaufen und er hat keinen Antrag auf Verlängerung gestellt? <hr size=1 noshade>


Wäre im Prinzip eine Möglichkeit, steht aber im Widerspruch dazu, dass die vollständige Leistungseinstellung scheinbar bereits in der Folgeeinladung angekündigt wurde. Sofern da also nicht zusätzlich der Hinweis drin steht, dass diese Leistungseinstellung die Folge eines nicht rechtzeitig gestellten Fortzahlungsantrages wäre, passt das nicht wirklich.

@papalagi:

Hast Du die entsprechenden Schriftstücke Deines Freundes selbst gelesen, also die Einladungen, die Anhörungen (sofern sie stattgefunden haben) und die Sanktions- und Änderungsbescheide? Steht in der Folgeeinladung wirklich drin, dass bei Nichtwahrnehmung des Folgetermines die Leistungen deshalb ab August eingestellt werden?

Gerade wenn Dein Freund psychisch krank und drogenabhängig ist, verlass Dich bitte nicht darauf, was er Dir sagt, sondern überzeuge Dich durch Inaugenscheinnahme selbst vom tatsächlichen Sachverhalt.

Fakt ist, dass die Sanktion pro Meldeversäumnis 10% der Regelleistung betrifft und mehrere Sanktionen aufaddiert werden. Aktuell wäre nach Deiner Schilderung also ein Sanktion von insgesamt 20% zunächst mal korrekt. Die Unterkunftskosten sind von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen nicht betroffen. Wurde die Miete vielleicht vom Jobcenter direkt an den Vermieter gezahlt?

Es kann tatsächlich passieren, dass Jobcenter davon ausgehen, wenn jemand mehrere aufeinanderfolgende Meldetermine (zumeist ab dem Dritten) nicht erscheint, dass er nicht mehr unter seiner bekannten Wohnanschrift wohnt und deshalb die Leistungen zunächst mal einstellt, weil der Aufenthaltsort ungeklärt ist. Ob das hier auch der wahre Hintergrund ist, vermag ich nicht zu sagen. Auf jeden Fall wäre das m.E. - jedenfalls ohne weitere Ermittlungen des Jobcenters - auch unzulässig.

Von wann sind denn eigentlich die Bescheide? Ist der Widerspruch überhaupt noch zulässig (1-Monats-Frist)? Ansonsten müsste ggf. Überprüfungsantrag gestellt werden, was die Sache nicht gerade vereinfacht.

Empehlenswert wäre vorliegend m.E. eigentlich die Hinzuziehung eines im SGB II versierten Rechtsanwaltes. Aber vermutlich wirst Du Deinen Freund dazu auch nicht bekommen, oder?

Es sollte also zunächst mal Widerspruch gegen die Sanktionsbescheide und vorsorglich auch gegen die Änderungsbescheide, mit denen die Sanktion vollzogen wurde, eingelegt werden.

Zur Begründung kann man versuchen, die psychische Verfassung Deines Freundes als wichtigen Grund für das Meldeversäumnis darzustellen. Ob damit weit kommt, insbesondere wenn es hierzu keine ärztlichen Unterlagen gibt, erscheint mir allerdings fragwürdig. Im Wesentlich sollte man sich also vielleicht gegen den 2. Sanktionsbescheid und da insbesondere gegen die definitiv ungerechtfertigte Höhe der Sanktion und die Nichtzahlung der Miete richten.

Du wolltest keine Ratschläge dazu, wie Du Deinem Freund außer mit den Widersprüchen noch helfen kannst. Darum nur so viel: Das Jobcenter kann bei seinen Entscheidungen selbstverständlich nur solche Dinge berücksichtigen, die dort bekannt und nachgewiesen sind. Auf Dauer wird Dein Freund deshalb nicht umhin kommen, gegenüber dem Jobcenter entsprechende Angaben zu machen und auch ärztliche Unterlagen vorzulegen. Ansonsten wird er auch dieses Jobcenter-Problem nie gelöst bekommen.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(37276 Beiträge, 13748x hilfreich)

Wenn jemand dauerhaft erwerbsunfähig ist, dann ist er doch kein Fall für das Job-Center, sondern für das Sozialamt. Könnte es vielleicht sein, dass deshalb die Zahlungen vom Job-Center eingestellt wurden?

wirdwerden

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