6 Monate Leistungsstop bei Erbschaft

11. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
6 Monate Leistungsstop bei Erbschaft

Ich beziehe 'Hilfe zum Lebensunterhalt' nach SGB XII und erwarte in Zukunft eine Erbschaft. So wie ich gelesen habe werden bei Eintritt einer Erbschaft die Leistungen für 6 Monate eingestellt, danach kann man wieder einen neuen Antrag stellen.

Ist diese Zeitspanne von 6 Monate fest vorgegeben, oder richtet sie sich noch nach anderen Dingen wie z.B. Höhe der Erbschaft oder Sonstigem?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Auch nach Ablauf der 6 Monate darf man die Vermögenfreigrenzen nicht überschreiten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Auch nach Ablauf der 6 Monate darf man die Vermögenfreigrenzen nicht überschreiten.

Das ist mir klar. Ich wollte einfach nur wissen ob die Zeitspanne von 6 Monaten fest ist oder nicht.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von WernerU):
So wie ich gelesen habe
Nein, da hast du etwas falsch gelesen oder falsch verstanden. Es gibt keine 6-Monatsgrenze-oder Spanne.
Der Erbfall ist dem Sozialamt mitzuteilen. Der Erbfall ist der Tod des Erblassers. Da weiß man meist noch nicht, ob und was man erbt. Und auch nicht, wann das Erbe zufließt.
Das Sozialamt leistet dann --darlehensweise-- weiter wie jetzt.
Die Leistungen werden also noch NICHT eingestellt.


Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Erbfall ist dem Sozialamt mitzuteilen. Der Erbfall ist der Tod des Erblassers. Da weiß man meist noch nicht, ob und was man erbt. Und auch nicht, wann das Erbe zufließt.
Das Sozialamt leistet dann --darlehensweise-- weiter wie jetzt.
Die Leistungen werden also noch NICHT eingestellt.
Ok, wenn es z.B. 2 Monate dauert bis das Erbe geklärt und eingegangen ist würde ich demnach erstmal für diese 2 Monate darlehensweise unterstützt werden. Dann müsste ich wahrscheinlich das Darlehen aus dem Erbe zurückzahlen und für die nächsten 6 Monate von dem Erbe auskommen bis ich wieder einen Antrag stellen kann.
Sehe ich das richtig?
Oder richtet sich der Zeitpunkt wann ich wieder einen neuen Antrag stellen darf nach der Höhe des Erbes?
Meinetwegen wenn das Erbe (Abzüglich Schonvermögen) reicht um 12 Monate auszukommen, daß ich dann erst in einem Jahr wieder einen neuen Antrag stellen kann?

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von WernerU):
und für die nächsten 6 Monate von dem Erbe auskommen bis ich wieder einen Antrag stellen kann.
Wenn du 100.000,- erbst, dann hat sich das mit den 6 Monaten auf jeden Fall erledigt. :)
Zitat (von WernerU):
Meinetwegen wenn das Erbe (Abzüglich Schonvermögen) reicht um 12 Monate auszukommen,
Es gibt kein Gesetz, das ansagt, dass man X Monate von seinem Erbe leben soll, bevor man wieder Sozialhilfe erhält.
Weder 6 Monate noch irgendeine andere Zeit.
Es ist ganz einfach nicht vom Gesetzgeber vorgesehen, dass man mit einer geerbten Summe X wie ein Sozialhilfebezieher leben muss.
Man soll sein Erbe nur nicht verschleudern, um bald wieder Sozialhilfe zu beziehen.

...so herum wird ein Schuh daraus.

Ja, die darlehensweise gewährte Sozialhilfe müsstest du ans Amt zurückzahlen. Du würdest den Geldeingang aus dem Erbe=Zufluss dem Amt mitteilen. Dann würde das Amt dich schriftlich zur Rückzahlung auffordern.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt kein Gesetz, das ansagt, dass man X Monate von seinem Erbe leben soll, bevor man wieder Sozialhilfe erhält.
Weder 6 Monate noch irgendeine andere Zeit.
Es ist ganz einfach nicht vom Gesetzgeber vorgesehen, dass man mit einer geerbten Summe X wie ein Sozialhilfebezieher leben muss.
Man soll sein Erbe nur nicht verschleudern, um bald wieder Sozialhilfe zu beziehen.
Also könnte ich theoretisch jederzeit neue Unterstützung beantragen, egal wie sinnvoll oder sinnlos der Zeitpunkt für mich wäre?
Um mal eine Hausnummer zu nennen, das Erbe wird voraussichtlich gegen 30000 Euro liegen. Ich beziehe zur Zeit ca. 1200 Eur Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich (inkl. freiwillige Krankenversicherung)
Dann würde es also für mich am meisten Sinn machen mich so lange selbst zu finanzieren und im angemessenen Rahmen so viel auszugeben bis mein Vermögen ungefähr bei 5000 Euro liegt um beim nächsten Antrag als Schonvermögen geschützt zu werden?

Da kommt mir noch eine weitere Frage:
In der Zeit in der ich mich aus dem Erbe finanziere laufen dann die monatlichen Zahlungen von 1200 an mich weiter wie gehabt und werden mir einfach wieder vom Erbe abgebucht, oder muss ich mich komplett selbst um meine Finanzierung kümmern?

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#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@WernerU:

Zitat:
Also könnte ich theoretisch jederzeit neue Unterstützung beantragen, egal wie sinnvoll oder sinnlos der Zeitpunkt für mich wäre?


Ja. Im schlimmsten Fall wird der Antrag halt abgelehnt, weil zu viel Geld vorhanden ist.

Zitat:
Um mal eine Hausnummer zu nennen, das Erbe wird voraussichtlich gegen 30000 Euro liegen. Ich beziehe zur Zeit ca. 1200 Eur Hilfe zum Lebensunterhalt monatlich (inkl. freiwillige Krankenversicherung)


Bleiben wir beim Beispiel, dass es 2 Monate dauert, bis das Erbe auf Deinem Konto landet. Du hättest dann für 2 Monate Sozialleistungen als Darlehen erhalten; in Summe also 2400 Euro.

Hierüber wird das Sozialamt einen Rückforderungsbescheid erlassen und die laufenden Leistungen einstellen. Diesen Rückforderungsbetrag (in dem Beispiel 2400 Euro) zahlst Du aus dem Erbe zurück, sodass noch 27600 Euro bleiben. Die wirst Du dann - bis auf den Schonvermögensbetrag - aufbrauchen müssen, bevor Du erneut Sozialleistungen erhälst.

Zitat:
bis mein Vermögen ungefähr bei 5000 Euro liegt um beim nächsten Antrag als Schonvermögen geschützt zu werden?


Du kannst den erneuten Antrag auch schon stellen, wenn Dein Restvermögen zum Beispiel noch 6000 Euro beträgt. Dann stellst Du den Antrag halt ausdrücklich mit Wirkung zum nächsten oder übernächsten Monatsersten und erklärst, dass Du laufende monatlich Ausgaben in Höhe von x Euro hast und damit ab dem xx.xx.xxxx wieder Bedürftigkeit eintreten wird.

Zitat:
In der Zeit in der ich mich aus dem Erbe finanziere laufen dann die monatlichen Zahlungen von 1200 an mich weiter wie gehabt und werden mir einfach wieder vom Erbe abgebucht, oder muss ich mich komplett selbst um meine Finanzierung kümmern?


Das Sozialamt wird seine Zahlungen mit Zufluss der Erbschaft einstellen. Du erhälst also kein Geld mehr von dort und musst Deine laufenden Kosten aus dem Erbe selbst decken.

Übrigens nochmal deutlich: Wenn Du aktuell monatlich 1200 Euro Sozialleistungen beziehst, heißt das nicht, dass Du auch von dem Erbe nur 1200 Euro monatlich ausgeben darfst. Du musst nicht auf Sozialhilfeniveau leben, sondern darfst Dir z.B. auch einen Urlaub oder neue Möbel oder ähnliches gönnen und so das Erbe schneller verbrauchen.

Was @Anami damit meinte, dass Du das Erbe nicht "verschleudern" darfst ist, dass Du das Geld nicht für z.B. eine Luxuskreuzfahrt, eine wertvolle Uhr, oder ähnlich Luxusausgaben verprassen darfst, die mit Deinem später wieder notwendig werdenden Sozialleistungsbezug nicht vereinbar wären. DAS wäre dann eine selbst herbeigeführt Bedürftigkeit und die würde Dir später sicher Probleme bereiten. Man muss also einen guten Mittelweg zwischen "sich was gönnen" und "Geld verprassen" finden, der leider nirgendwo konkret definiert ist.

Gruß,

Axel

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#8
 Von 
WernerU
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke das hilft mir schon mal weiter!
Jetzt ist mir auch eingefallen wo ich das mit den 6 Monaten her hatte, das war hier bei Punkt 6.1.
Das bezieht sich wohl aber eher auf kleinere Summen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Danke für den Hinweis.

aus 6.1.
Entfällt dadurch der Leistungsanspruch in einem Monat, so ist die Einnahme gleichmäßig auf 6 Monate verteilt anzurechnen (§ 82 Abs. 7 SGB XII).
aber eben auch dort:
In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen.

Diese Regelung soll ganz einfach den Sozialämtern und Leistungsbeziehern Arbeit und Aufwand und viel Papier ersparen.
Nennt sich Rechtsvereinfachung, gilt so im § 82 SGB XII seit 2016.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2329 Beiträge, 363x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Der Erbfall ist dem Sozialamt mitzuteilen. Der Erbfall ist der Tod des Erblassers. Da weiß man meist noch nicht, ob und was man erbt. Und auch nicht, wann das Erbe zufließt.
Das Sozialamt leistet dann --darlehensweise-- weiter wie jetzt.
Die Leistungen werden also noch NICHT eingestellt.


Gilt bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht eigentlich das Zuflussprinzip, oder übersehe ich da was?
Das Erbe dürfte meiner Meinung nach erst im Moment des Zuflusses zu einer Leistungseinstellung führen.
Von daher wäre man in der Zeit zwischen Erbfall und Zufluss des Erbes (man stelle sich mal vor da steht eine Erbengemeinschaft mit 22 Erben und 144 Erbanteilen dazwischen) unabhängig von der letztendlichen Höhe des Erbes bedürftig.

Gibt da auch ein Urteil, in dem das (nach meinem Verständnis) so dargelegt wird (Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 15/18 R, Entscheidungsgründe Sätze 15-16 Link). Wenn der Erbfall also vor dem laufenden Bezug entsteht, dann ist die Gewährung als Darlehen korrekt. Wenn der Erbfall jedoch im laufenden Bezug entsteht, dann entfällt die Bedürftigkeit erst "wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht" und "Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall".


Wäre doch analog dazu als wenn man im Januar eine Arbeit aufnimmt und im Februar den Lohn dafür erhält. Dann hat man für den Januar doch auch noch Leistungsanspruch.

-- Editiert von Kalanndok am 12.08.2021 20:43

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#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13038 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Kalanndok:

Zitat:
Das Erbe dürfte meiner Meinung nach erst im Moment des Zuflusses zu einer Leistungseinstellung führen.


Nichts anderes wurde bisher behauptet. Selbst das von Dir gewählte Zitat lautet:

Zitat:
Die Leistungen werden also noch NICHT eingestellt.


Zitat:
Wenn der Erbfall jedoch im laufenden Bezug entsteht, dann entfällt die Bedürftigkeit erst "wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht" und "Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall".


Auch hierzu wurde nichts anderes behauptet. Grundsätzlich wird schon mit dem Erbfall "Einkommen erzielt", weil das Vermögen des Erblassers mit dessen Tod auf den/die Erben übergeht. So schreibt es das BSG im von Dir verlinkten Urteil.

Eine Anrechnung als Einkommen darf tatsächlich erst mit dem Zufluss erfolgen, sprich ab dann, werden die Leistungen eingestellt. Steht genau so in meinem Beitrag #7. Ändert aber nichts daran, dass ab Eintritt des Erbfalls und bis zum tatsächlichen Zufluss Sozialhilfe nur als Darlehen erbracht wird.

So ganz nebenbei: Das verlinkte Urteil betrifft eine Angelegenheit nach dem SGB II (ALG II/Hartz IV). Hier geht es um Leistungen nach dem SGB XII. So ohne weiteres und 1:1 übertragbar ist das Urteil daher nicht.

Zitat:
Wäre doch analog dazu als wenn man im Januar eine Arbeit aufnimmt und im Februar den Lohn dafür erhält. Dann hat man für den Januar doch auch noch Leistungsanspruch.


Auch das betrifft eher den Geltungsbereich des SGB II (ja, ist im SGB XII auch denkbar). Abgesehen davon sind die Einkommensarten nicht so ohne Weiteres vergleichbar. Lohn = laufendes Einkommen, Erbschaft = einmaliges Einkommen. Und die werden schon unterschiedlich behandelt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32153 Beiträge, 5653x hilfreich)

Zitat (von Kalanndok):
Gilt bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht eigentlich das Zuflussprinzip,
Ja, so ist das. Diese Prüfung findet erst nach dem Zufluss statt.
Zitat (von Kalanndok):
Wäre doch analog dazu
Nö. Erwerbseinkommen ist kein sonstiges/einmaliges Einkommen.

Signatur:

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