Hallo,
ich habe mein Arbeitsverhältnis am 01.08. zum 30.09.2023 gekündigt.
Am 02.08. hat mich mein Arbeitgeber unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und Anrechnung des Urlaubs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09. freigestellt.
Das ich eine Sperrzeit beim ALG 1 bekomme, ist mir klar. Allerdings ist mir nicht klar, wann diese beginnt.
Ich bin über 63 Jahre alt und möchte die Bezugsdauer des ALG so lange wie möglich nach hinten ziehen.
Denn jeder Monat früher in Rente bedeutet 0,3 % Abzug. Aus diesem Grund habe ich mich noch nicht arbeitslos gemeldet.
Wenn ich mich am 01.10. arbeitslos melde:
Beginnt die Sperrzeit dann mit Beginn der Freistellung, weil keine Beschäftigung mehr?
Oder beginnt sie am 01.10., dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit?
Danke im Voraus!
ALG 1-Sperre bei Eigenkündigung und unwiderruflicher Freistellung
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Die 12wöchige Sperrzeit nach § 159 SGB III beginnt am 1.10.23. Das ist der 1.Tag deiner Arbeitslosigkeit.ZitatAllerdings ist mir nicht klar, wann diese beginnt. :
Es gelten die § 147 und 148 SGB III.ZitatIch bin über 63 Jahre alt und möchte die Bezugsdauer des ALG so lange wie möglich nach hinten ziehen. :
Du bist ja noch nicht arbeitslos, bist bis 30.9.23 noch beschäftigter AN, nur freigestellt.ZitatAus diesem Grund habe ich mich noch nicht arbeitslos gemeldet. :
Aber --arbeitsuchend-- solltest du dich jetzt melden. Schau unter---Arbeitsagentur und arbeitsuchend--- oder ruf einfach am Montag an und melde dich arbeitsuchend.
Genau dann, und zwar mit 12 Wochen Sperrzeit, aber mit Zahlung der Sozialabgaben durch die Arbeitsagentur in dieser Zeit.ZitatOder beginnt sie am 01.10., dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit? :
Und einer Minderung der Anspruchsdauer.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__147.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__148.html
Ich glaub, die Lösung steht hier . Nachzulesen unter Pkt. 159.2(1).
Nachtrag: Die Sperrzeit dauert in der Regel 12 Wochen. Allerdings wird die Dauer des Alg-Anspruchs um 1/4 gemidnert.
-- Editiert von User am 1. September 2023 20:29
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Danke, ja hier steht:
"159.2 Beginn und Ende der Sperrzeit
(1) Sie beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tat-
bestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Be-
schäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungs-
losigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht."
Die Frage ist, wird sich die Agentur für Arbeit daran halten?
Dann wären ja schon 2 Monate Sperrzeit vorbei, wenn ich mich am 01.10. arbeitslos melde.
Ich bekomme dann zwar noch eine Woche dazu wegen verspäteter arbeitssuchend-Meldung, werde das aber überleben.
Denn ich möchte mich auch vor dem 01.10. nicht arbeitssuchend melden. Der Grund ist: Ich will mich einfach mal richtig ausruhen und nicht schon im Sept. in irgendwelche Bewerbungstrainings gesteckt werden, so dass mein Gehalt damit sogar noch an die AfA fällt.
ZitatDie Frage ist, wird sich die Agentur für Arbeit daran halten? :
Man wird es beizeiten erfahren ...
ZitatDer Grund ist: Ich will mich einfach mal richtig ausruhen :
Urlaub ist was schönes ... dann aber bitte auf eigenen Kosten und nicht auf Kosten der Beitragszahler ...
ZitatUrlaub ist was schönes ... dann aber bitte auf eigenen Kosten und nicht auf Kosten der Beitragszahler ... :
Wieso, passiert doch auf eigene Kosten. Die Freistellung wird vom Arbeitgeber bezahlt, und nicht vom Beitragszahler.
Vermutlich schon. Unabhängig davon, ob diese Interpretation auch wirklich die richtige ist (was zweifelhaft ist).Zitat:Die Frage ist, wird sich die Agentur für Arbeit daran halten?
Aber natürlich nur, wenn der Agentur für Arbeit die Freistellung und deren Einzelheiten auch bekannt ist. Dazu ist es wichtig, dass der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung genau diese Angaben macht. Die Arbeitsbescheinigung wird der Arbeitgeber auf Ihre Aufforderung hin direkt an die Bundesagentur für Arbeit schicken. Die darin enthaltenen Angaben tippt die Agentur für Arbeit dann nur noch in den Computer ein. Den Rest macht der Computer von alleine. Nach der oben genannten Regel.
Ab Oktober wollen Sie aber Arbeitslosengeld beziehen und planen offenbar auch mit einem längerfristigem Bezug. Diese Arbeitslosigkeit im Oktober haben Sie ebenso wie den Urlaub im September durch die Kündigung gezielt herbeigeführt. Außerdem halten Sie den Zustand der Arbeitslosigkeit im Oktober nun auch noch aufrecht, indem Sie im September lieber Urlaub machen statt sich (wie vorgesehen) arbeitsuchend zu melden und bei der Agentur für Arbeit nach neuen Möglichkeiten der Beschäftigung erkundigen.Zitat:Wieso, passiert doch auf eigene Kosten. Die Freistellung wird vom Arbeitgeber bezahlt, und nicht vom Beitragszahler.
Sie handeln hier zu Lasten der Beitragszahler, deren Interessen die Agentur für Arbeit such vertritt. Das ist Ihnen offenbar auch durchaus bewusst. Denn sonst würden Sie den frühzeitigen Kontakt zu der Agentur für Arbeit ja nicht scheuen. Sie befürchten, dass die Agentur für Arbeit die berechtigten Interessen der Beitragszahler würde wahren wollen.
ZitatSie handeln hier zu Lasten der Beitragszahler, deren Interessen die Agentur für Arbeit such vertritt. :
Das trifft zu. Aber ...
ZitatIch bin über 63 Jahre alt :
ob @guest-12302.09.2023 noch irgendwo neu eingestellt wird ist fraglich. Kommt auf seine Kenntnisse an. Und Eigenbemühungen wird er unternehmen müssen.
Was für ein ***ZitatIch will mich einfach mal richtig ausruhen und nicht schon im Sept. in irgendwelche Bewerbungstrainings gesteckt werden, so dass mein Gehalt damit sogar noch an die AfA fällt. :
Du ruhst dich mindestens seit dem 2.8.23 aus.
Aber da du dich hier schon abgemeldet hast... ruh dich gern aus, bis wann du es dir leisten kannst.
Die Agentur macht erstmal das, was sie iaR immer macht. Sie beginnt frühestens am 2.10. mit der Sichtung deiner Meldung. Widmet sich dann dem Antrag und erteilt ab 1. Tag der Arbeitslosigkeit einen Bescheid über die Sperrzeit.
Wenn du dich auch nicht arbeitsuchend meldest (weil du irgendwelchen Blödsinn aus *** hörst) und dich am 2.10. /4.10. persönlich arbeitslos meldest, wird 1 Woche Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchend-Meldung und die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ins System gegeben werden.
Ob und wann diese wieder entfernt/verkürzt wird, kannst du während des Ausruhens abwarten.
Eben nicht.Zitat:ab 1. Tag der Arbeitslosigkeit
Dafür ist es wohl schon zu spät.Zitat:Wenn du dich auch nicht arbeitsuchend meldest
Die Form der Meldung ist hier irrelevant. Für den Zeitpunkt gilt fast dasselbe.Zitat:und dich am 2.10. /4.10. persönlich arbeitslos meldest
Weder ein Wegfall noch eine Kürzung der Sperrzeit werden erfolgen. Für beides fehlt eine gesetzliche Regelung.Zitat:Ob und wann diese wieder entfernt/verkürzt wird
Das Ausruhen ist für den September geplant. Bei einer Arbeitslosmeldung erst im Oktober wird während des Ausruhens also gar nicht passieren.Zitat:kannst du während des Ausruhens abwarten.
Das sehe ich nicht so. Irgendwann will der TE sein ALG haben. Der TE ruht sich ohne Pause bereits seit mind. 2.8.23 aus und möchte das ggf. bis zum Rentenaltersbeginn ziehen. Ob das Freistellung, Urlaub, ALG-Bezug oder Sperrzeit heißt, dürfte nicht relevant sein.ZitatBei einer Arbeitslosmeldung erst im Oktober wird während des Ausruhens also gar nicht passieren. :
Die Agentur macht ab Arbeitslosmeldung das, was sie iaR erstmal macht, wenn sich jemand arbeitslos meldet, nicht arbeitsuchend gemeldet hat und selbst gekündigt hat.
Dass der TE zu Lasten der Beitragszahler handelt, ist der Arbeitsagentur zunächst in ihrer sprichwörtlichen Scheuklappenmentalität ziemlich egal.
Zitat:Dass der TE zu Lasten der Beitragszahler handelt, ist der Arbeitsagentur zunächst in ihrer sprichwörtlichen Scheuklappenmentalität ziemlich egal.
Ja und nein.
Der Antragsteller wird mit einer Sperrzeit "bestraft".
Was soll der Vermittler zusätzlich machen? Nichts! Denn dafür ist er nicht da. Er soll, sofern möglich, vermitteln bzw. Vermittlungsfähigkeit herstellen. Und wenn sich der Vermittler auf 63-jährige, schwer vermittlebare Personen, die finanz. keine Arbeit brauchen, stürzt, vernachlässigt er dafür 20-Jährige, für die eine Arbeit wichtiger ist. Wobei der Vermittler im Fall @guest-12302.09.2023 aber die Möglichkeit von Bewerberseminare hat.
-- Editiert von User am 2. September 2023 20:16
Davon gehe ich auch aus.ZitatDer Antragsteller wird mit einer Sperrzeit "bestraft". :
Stimmt, aber einladen zum Erstgespräch muss er mindestens. Eine ganz und gar liebliche EGV könnte das Ergebnis nach der zwangsweisen Erstellung der Potenzialanalyse sein.ZitatWas soll der Vermittler zusätzlich machen? Nichts! :
Ich habe mit keinem Wort ausgedrückt, dass sich ein Vermittler gleich auf den TE stürzen würde.
Der TE hat Horrorvisionen und sich deshalb verrechnet.
Der Leistungs-SB macht das, was er immer macht. Er bearbeitet den Antrag und das Ergebnis (nach Aktenlage) wird ein Bescheid mit einem Ruhenstatbestand von mind. 12 Wochen und eine Minderung der Anspruchsdauer sein.
...der TE wird zumindest seine *Zieh-Zeiten* nochmal nachrechnen müssen.
Da kann ich dir einen Tipp geben. Ich hatte dieses Problem auch einmal (vor vielen Jahren).
Ich weiß ja nicht, warum du gekündigt hast. Ich hatte aufgrund enormem Arbeitsdruckes gekündigt, dem ich psychisch nicht mehr gewachsen war. Mein Hausarzt hat mir daher bescheinigt, dass ich auf ärztliches Anraten gekündigt habe.
Das hatte dann zur Folge, dass ich trotz Eigenkündigung gar keine ALG1 Sperre hatte.
Vielleicht kommt das ja für dich auch in Frage
Das wäre reichlich verspätet. Zu spät.ZitatVielleicht kommt das ja für dich auch in Frage :
Mit 63 hätte man das mit den ärztlichen Attesten /AUB längst schon auch vor dem 2.8. tun können--- nämlich mit häufigen AU, eben wegen der belastenden Arbeit.
Grundsätzlich genügt ein eigenes ärztliches Attest nicht, ...der Job mache krank und man solle ihn aufgeben....o.s.ä.
Vielleicht eher mal mit 63---aber wegen derdrohenden Sperrzeit nie ohne vorherige Rücksprache bei der Agentur.
Der TE will ja eh nicht vor dem 2.10. bei der Agentur aufschlagen--- bis dahin ruht er sich auch schon aus--- also was solls?
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