ALG 1 Sperre - kein ALG2 & rückzahlung

26. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
xLucie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG 1 Sperre - kein ALG2 & rückzahlung

Hallo,
Wir haben ein Problem.
Undzwar hat mein Freund zum 01.07. Einen Aufhebungsvertrag gemacht, da eigentlich geplant war ins Ausland zu ziehen.
Da er hier kurzfristig ein Jobangebot mit Probe Arbeit bekommen hat, ist er doch in DE geblieben.
Das Jobangebot hat leider nicht geklappt.
Vom Arbeitsamt hat er eine 100% Sperre für ALG1 , 3 Monate bekommen.
Daraufhin haben wir ALG2 beantragt. Er bekommt ebenso eine 100% Sperre beim ALG2. Nur die Unterkunftkosten werden gezahlt. Heisst, er hat absolut kein Geld zum überleben bekommen, da er U25 ist.
Nun noch der Hammer...
Wenn er endlich sein ALG1 bekommt (Falls er bis dahin nicht schon verhungert ist) , Soll er auch noch meinen und von meinem Kind kompletten Regelsatz während seiner sperrzeit vom ALG2 zurückzahlen.
Warum das denn?!
Wir sind in einer BG. Er ist der Antragsteller.
Ist das so rechtens was die tun?
Ich dachte dass in DE keiner hungern muss?! Mal abgesehen davon, mit welcher Begründung muss er meinen Regelsatz und das meines Kindes zurück bezahlen - nur weil wir in einer BG sind und er der Antragsteller ist?!
Und wovon soll er nun 3 Monate überleben?! Ein Darlehen wollen Sie ihm auch nicht geben. Lebensmittelgutscheine gibt es hier nicht.
Er hätte eigentlich zum 01.09. Ein Jobangebot - aber woher soll er das spritgeld nehmen und mit leerem ausgehungert arbeiten?!

Hoffe schnell auf Hilfe
LG und danke im voraus

-- Editiert von xLucie am 26.08.2019 16:44

-- Editiert von Moderator am 26.08.2019 19:09

-- Thema wurde verschoben am 26.08.2019 19:09

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von xLucie):
ALG 1 Sperre
Was hat das mit dem Grundgesetz zu tun?

:forum:
das gehört ins Sozialrecht

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xLucie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh **** sorry, hab mich vertan.
Kann ich das verschieben? Wenn Ja , wie?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Beitragstext kopieren
und unter Sozialrecht als neuen Beitrag einfügen.
und dann diesen hier mit AKTIONEN---schließen. Oben rechts

-- Editiert von Anami am 26.08.2019 18:40

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(672 Beiträge, 454x hilfreich)

Oder man läßt das die Moderation machen - ich erledige das gleich.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Danke, Mod.

Zitat (von xLucie):
Wir sind in einer BG. Er ist der Antragsteller.
Was sagt denn der Rückforderungsbescheid vom JC überhaupt? Kannst du den anonymisiert hier einstellen?
Sonst kann man lange rätseln, ob der rechtens ist.
Die 12-Wochen-Sperrzeit bei ALG 1 ist leider korrekt. Die darauffolgende Sanktion für U25 vom JC leider auch.
Die Miete wird also für euch weitergezahlt.
Du erhältst den Regelbedarf von 382,- ? Richtig?
Euer Kind erhält Kindergeld 204,- plus ergänzende Sozialgeld vom JC? Richtig?
Wenn er kein Darlehen und keine LM-Scheine bekommt--- Was hat er beantragt?
Zitat (von xLucie):
mit welcher Begründung muss er meinen Regelsatz und das meines Kindes zurück bezahlen
Genau das sollte man im Bescheid lesen können---also bitte einstellen oder abschreiben, was die Begründung ist.

Ab wann läuft denn die Sanktion vom JC?

Ich meine, es ist noch keiner verhungert--- deswegen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
xLucie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Er hat aufgrund der Vollsperrung beim Arbeitsamt beim Jobcenter ALG2 beantragt, damit er das Lebensexistenzminimum für die 3 Monate kriegt.
Ja, zumindest bezahlen Sie die miete

Sollte er nicht eine Sperrung von 30% bei der ersten Pflichtverletzung bekommen, anstatt direkt 100%?

Den Rückforderungsbescheid haben wir noch nicht. Der Sachbearbeiter hat uns das bis jetzt nur mündlich gesagt. Seine Begründung war bis jetzt dass mein Freund eine 100% Sperre bei Arbeitsamt sowie Jobcenter hat und wir eine BG sind. Deshalb soll er das zurück bezahlen, sobald er ALG 1 kriegt oder arbeitet. Ich denke der Bescheid dazu kommt noch, dann werde ich den aufjedenfall mal hier einfügen.
Ich sehe in dem Grund keinen Sinn. Immerhin steht es mir und meinem Kind ja zu - wir haben ja nix mit seiner Sperre Zutun. Wir würden den Regelsatz ja so oder so bekommen. Bin gespannt was im Bescheid für eine Begründung stehen wird.

Mein Kind kriegt 204 Euro Kindergeld und 150 Euro unterhaltsvorschuss
Da das beides als Einkommen angerechnet wird, kriege ich 268 Euro vom Amt.

Oh sehe gerade dass mein Kind dann ja nix mehr vom Amt bekommen. Also mein Freund soll dann "nur" meinen Regelsatz zurück bezahlen.
Sorry - bin etwas durcheinander. Haben den Bescheid auch erst heute bekommen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
xLucie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Was könnten denn Gründe dafür sein damit er meinen Regelsatz zurück zahlen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@xLucie:

Zitat:
Was könnten denn Gründe dafür sein damit er meinen Regelsatz zurück zahlen muss?


Es gibt schlichtweg keinen, außer in der Fantasie eines einzelnen Jobcenter Mitarbeiters.

Zitat:
Der Sachbearbeiter hat uns das bis jetzt nur mündlich gesagt. Seine Begründung war bis jetzt dass mein Freund eine 100% Sperre bei Arbeitsamt sowie Jobcenter hat und wir eine BG sind. Deshalb soll er das zurück bezahlen, sobald er ALG 1 kriegt oder arbeitet.


Auf mündliche Aussagen eines Sachbearbeiters solltest Du nicht allzu viel geben. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass Ihr das tatsächlich schriftlich, in Form eines Rückforderungsbescheides, bekommen werdet. Falls doch, wäre dagegen Widerspruch einzulegen. Ein solcher Bescheid wäre - nach Deiner bisherigen Schilderung - evident rechtswidrig.

Sanktionen sind immer personenbezogen und Sippenhaft gibt es nicht.

Zitat:
Sollte er nicht eine Sperrung von 30% bei der ersten Pflichtverletzung bekommen, anstatt direkt 100%?


Das wäre so, wenn Dein Freund 25 oder älter wäre. Für unter 25-jährige gelten leider andere Regeln, die - jedenfalls einfachgesetzlich - leider korrekt sind. Ob diese verschärften Sanktionsregeln für unter 25-jährige auch mit dem Grundgesetz vereinbar sind, wäre mal vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Das BVerfG wird demnächst über die Sanktionsregeln insgesamt entscheiden. Ob es in diesem Urteil dann auch Hinweise darauf gibt, ob diese verschärften Sanktionen in Ordnung sind oder nicht, wird man abwarten müssen.

Ich würde dennoch Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid und zugleich auch gegen den Bewilligungsbescheid einlegen und ggf. beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Zitat:
Lebensmittelgutscheine gibt es hier nicht.


Sachleistungen, zu denen eben auch Lebensmittelgutscheine gehören, sind Bestandteil des SGB II und damit eines Bundesgesetzes, welches in ganz Deutschland Anwendung findet. Ihr habt ein minderjähriges Kind und damit muss das Jobcenter - auf Antrag - Lebensmittelgutscheine gewähren (§ 31 a Abs. 3 SGB II ). Wurde die Gewährung schriftlich abgelehnt? Dann dagegen Widerspruch einlegen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
xLucie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen herzlichen Dank für die tolle Hilfe hier!:)

Zitat (von AxelK):
@xLucie:

Ich würde dennoch Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid und zugleich auch gegen den Bewilligungsbescheid einlegen und ggf. beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen.



Mit welcher Begründung könnten wir Widerspruch GG Sanktionsbescheid und Bewilligungsbescheid einlegen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@xLucie:

Mit Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgericht und damit, dass 100%-Sanktionen gegen Art. 1 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen, weil das grundgesetzlich garantierte Existenzminimum nicht gewährt wird.

Außerdem mit der Ablehnung von Lebensmittelgutscheinen.

Im Übrigen würde ich ehrlich gesagt auch die von der Agentur für Arbeit verhängte Sperrzeit mal genauer hinterfragen wollen. Was genau steht zu den Gründen im Aufhebungsvertrag? Gab es - außer dem Wunsch ins Ausland zu gehen - noch andere Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Wie konkret war der Plan Deines Freundes, ins Ausland zu gehen? Gab es dort bereits eine konkrete Arbeitsplatzzusage? Wenn ja, warum ist das Arbeitsverhältnis gleichwohl nicht zustande gekommen? Wäre das Arbeitsverhältnis Deines Freundes ggf. auch ohne den Aufhebungsvertrag beendet worden?

Sollte sich herausstellen, dass es gute Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab, wäre die Verhängung einer Sperrzeit rechtswidrig. Stellt sich die Sperrzeit als rechtswidrig heraus, wäre darüber hinaus auch die vom Jobcenter verhängte Sanktion rechtswidrig.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von AxelK):

Sollte sich herausstellen, dass es gute Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab, wäre die Verhängung einer Sperrzeit rechtswidrig. Stellt sich die Sperrzeit als rechtswidrig heraus, wäre darüber hinaus auch die vom Jobcenter verhängte Sanktion rechtswidrig.


Das ist das Eine. Aber auch eine Dreimonats-Sperre im ALG I als solche überhaupt ist zu hinterfragen. Also mit Widerspruch oder rückwirkend mit Überprüfungsantrag.

Denn: Nach Urteilung des BSG (AZ: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R ) eröffnet das Chancen auf Erfolg.

Zitat:

Bei einem bereits bewilligten Arbeitslosengeld sind Bescheide über eine Sperrzeit derzeit nur in einem Umfang von drei Wochen gültig. Für längere Sperrzeiten ist die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) verwendete Rechtsfolgenbelehrung nicht konkret genug, wie am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Betroffene können mit einem Überprüfungsantrag rückwirkend bis Anfang 2015 Arbeitslosengeld nachfordern. (Az.: B 11 AL 14/18 R und B 11 AL 17/18 R ).


Quelle:

https://www.welt.de/newsticker/news1/article196002073/Justiz-Lange-Sperrzeiten-bei-bewilligtem-Arbeitslosengeld-derzeit-unwirksam.html

Ist zwar lediglich eine Formalie, aber gerade das ist der besondere Reiz in solchen Fragen. Hat man das überhaupt in den Ämtern geupdated? Ich würde auch in dieser Hinsicht in Widerspruch gehen. Mit Berufung auf genannte Rechtssprechung.

-- Editiert von Spejbl am 27.08.2019 14:48

Signatur:

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von xLucie):
Sollte er nicht eine Sperrung von 30% bei der ersten Pflichtverletzung bekommen, anstatt direkt 100%?
Er ist U25. Da sagt das Gesetz, 100% RB für 3 Monate. Absatz 2. Die berüchtigte Doppelstrafe, die aber keine sein soll. :sad:
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/31a.html
Zitat (von xLucie):
Also mein Freund soll dann "nur" meinen Regelsatz zurück bezahlen.
Nö. Das wirst du falsch verstanden haben.
Zitat (von xLucie):
Den Rückforderungsbescheid haben wir noch nicht.
Dann melde dich doch wieder, wenn ihr den habt.
Das Alg2 für dich kommt am Freitag aufs Konto. Der Regelbedarf von 382,- als Partnerin. Den muss niemand zurückzahlen.
Auch Kindergeld und UHV kommt weiterhin und muss nicht zurückgezahlt werden.

Zitat (von xLucie):
Deshalb soll er das zurück bezahlen, sobald er ALG 1 kriegt oder arbeitet.
Evtl. denkbar :???: dass die 100%-Sanktion erst später kommt. Das JC jetzt also auch für deinen Freund zahlt--- und wenn die Sperrzeit ALG 1 vorüber ist und ALG1 gezahlt wird, wird zurückgefordert, was deinem Freund jetzt (zu Unrecht vom JC) gezahlt wird.
Aber ohne einen Bescheid zu lesen, ist auch das alles Spekulation.
------------------------------------------

Zitat (von Spejbl):
Aber auch eine Dreimonats-Sperre im ALG I als solche überhaupt ist zu hinterfragen
Also du wieder... :augenroll:
Der Freund der TE hat nicht wiederholt Beschäftigungsangebote abgelehnt. Hat auch nichts verweigert. Bitte oben nachlesen. Der Plan mit dem Job hat leider nicht funktioniert, da greift das Gesetz.
§ 159 SGB III und § 31 ff SGB II
Zitat (von Spejbl):
Also mit Widerspruch oder rückwirkend mit Überprüfungsantrag.
Wie bitte? :crazy:
Zitat (von Spejbl):
Ist zwar lediglich eine Formalie, aber gerade das ist der besondere Reiz in solchen Fragen.
Nö, weder ne Formalie noch irgendwelcher Reiz. :dau:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Spejbl:

Die Urteile sind im Volltext noch nicht veröffentlich, insofern kann man die noch nicht abschließend beurteilen. Nach den bisher verfügbaren Informationen einschließlich des Terminberichts des BSG tendiere ich aber dazu zu sagen, diese Entscheidungen sind auf den Sachverhalt der TE nicht übertragbar.

In den entschiedenen Fällen ging es wohl um Pflichtverletzungen während des Bezuges von Arbeitslosengeldes. Das heisst, die Arbeitsagentur hat dem Betroffenen einen Vermittlungsvorschlag geschick und dieser hat sich darauf nicht beworben. Um in diesen Fällen eine Sperrzeit von mehr als 3 Wochen verhängen zu können, müsste der Betroffene in Verbindung mit dem Vermittlungsvorschlag hierüber konkret belehrt werden, was wohl nicht der Fall war. Fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrungen mag das BSG bekanntermaßen nicht besonders, sodass diese Entscheidungen nachvollziehbar sind.

Im Fall der TE wurde die Pflichtverletzung, respektive das versicherungswidrige Verhalten (Aufgabe des Arbeitsplatzes) aber bereits vor dem ALG Bezung und noch vor Antragstellung begangen, sodass es für eine Rechtsfolgenbelehrung durch die Agentur für Arbeit weder einen Anlass, noch überhaupt auch nur die Möglichkeit gegeben hätte. Das wird insoweit hier wohl eher nicht weiterhelfen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
xLucie
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Da bin Ich mal wieder.

Wir haben nun den Rückforderung'sbescheid tatsächlich erhalten.
Auf gut Deutsch steht drin, dass mein Freund die komplette Leistung von ihm (er hat gar keine Leistung bekommen!) - und die, der kompletten BG Mitglieder (mir und meinem Sohn) zurück zahlen soll mit Begründung weil er sich durch den Aufhebungsvertrag "absichtlich" in die hilfebedürtigkeit gebracht hat, wenn er seinen Job nicht gekündigt hätte, Dann wären wir nicht Hilfebedürftig gewesen.

Mein Freund hatte ja vor, ins Ausland zu ziehen. Deshalb der Aufhebungsvertrag. Der Plan mit dem Ausland hat nicht geklappt, da er kurz bevor es soweit war, in DE ein gutes Jobangebot bekommen hat. Trotz zufriedenem Probearbeiten wurde er dann sitzen gelassen mit den Worten "wir wollen doch keine quereinsteiger mehr" ...

Nun tritt der Sachbearbeiter nochmal einen rein.
Der Mietvertrag wurde rückwirkend unterschrieben. Mein Freund hat dies dem Sachbearbeiter auch bei einem Termin angekündigt, dass der Vermieter das gerne so hätte, da er noch im Urlaub war etc.
Der Sachbearbeiter hatte nichts dagegen.
Der Mietvertrag wurde zum 01.08.19 geschlossen, unterschrieben zum 27.07. Rückwirkend.
Nun passt es dem Sachbearbeiter plötzlich doch nicht mehr, dass der rückwirkend unterschrieben wurde, er meinte dass dies nie abgesprochen gewesen sei. Dabei ist sich mein Freund 100% Sicher, dass das so abgesprochen war.
Genau genommen wohnen wir seit dem 01.07. In der Wohnung. Da aber Renovierungsarbeiten entstanden sind, hat uns der Vermieter den Monat Juli kostenlos hier wohnen lassen und den Mietvertrag auf den 01.08.19 abgeschlossen.
Inwiefern nun die unterkunftskosten gezahlt werden, ist fraglich. Der Sachbearbeiter hat das alles wohl falsch verstanden und macht nun ein riesen Drama drum. Auch die miete (falls wir welche bekommen SOLLTEN) , Soll mein Freund komplett zurück bezahlen.

Dazu kommt, dass ihm nun auch noch eine Ordnungswidrigkeit droht. Er ist ja zum 01.09. Wieder arbeiten. Den Arbeitsvertrag hat er in Briefkasten des Jobcenter's geworfen , mit Name des Sachbearbeiter's auf dem Umschlag. Angeblich sei der Arbeitsvertrag nicht angekommen und demnach laut Sachbearbeiter zu spät abgegeben worden.

Wir sind langsam mit den nerven am Ende, Haben auch schon einen Termin beim Vorgesetzten des Sachbearbeiter's vereinbart. Da der Sachbearbeiter aber alles so dreht wie er es will, und im Protokoll auch alles anders steht, wie besprochen , Wird uns wohl kaum geglaubt.

Der Sachbearbeiter möchte nun auch die Leistung ab 01.11. Aufheben mit der Begründung, dass mein Freund ja nun genug verdienen würde und wir keine Leistungen mehr zu erwarten hätten.
Zum Verständnis:
Mein Freund verdient 1100-1200euro je nach Stunden
Ich erhalte für mein Kind unterhaltsvorschuss 150Euro und Kindergeld 204Euro.
Die miete beträgt warm 650Euro , das jobcenter übernimmt regulär aber nur 600Euro warm.
Würde uns dann nicht trotzdem noch was zustehen?

Ich setze noch ein Foto / Ausschnitt des rückforderungsbescheid bei.

Hoffe auf schnelle Hilfe
Danke und LG

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von xLucie):
Wir haben nun den Rückforderung'sbescheid tatsächlich erhalten.
Der ist vom JC?

Den Grund für die Hilfebedürftigkeit hat dein Freund leider für die BG zu verantworten. Das ist zwar in eurem Fall übel, aber weil was nicht klappt und die andere Firma ihn auch nicht will--- sowas ist dem JC wirklich egal.
Zitat (von xLucie):
Nun tritt der Sachbearbeiter nochmal einen rein.
Was soll das bedeuten?
Zitat (von xLucie):
und den Mietvertrag auf den 01.08.19 abgeschlossen.
Das steht ja sicher drin im Mietvertrag. Und dass ihr 1 Monat ohne Mietzahlung dringewohnt habt, muss das JC auch nicht interessieren. Ihr brauchtet nichts für Juli zahlen---das JC also auch nicht.
Wo ist jetzt das Problem?
Zitat (von xLucie):
Der Mietvertrag wurde zum 01.08.19 geschlossen, unterschrieben zum 27.07. Rückwirkend.
Das lese ich NICHT als rückwirkend. Ich lese: Der Mietvertrag wurde am 27.7. unterschrieben. Mietbeginn ist der 1.8.
WER hat denn für die Monate August+September+Oktober die KdU/Wohnkosten bezahlt?
Zitat (von xLucie):
Den Arbeitsvertrag hat er in Briefkasten des Jobcenter's geworfen
Wann? Zu spät kann passieren--- das wird trotzdem keine gedrechselte OWig werden.
Zitat (von xLucie):
Der Sachbearbeiter möchte nun auch die Leistung ab 01.11. Aufheben
Er wird aber sehen, dass ihr trotzdem noch Alg2 benötigt.
Er sieht im Arbeitsvertrag, wie viel dein Freund verdient und sieht also, dass er mit dem Lohn den Bedarf der BG decken kann.
Der Alg2-Bedarf ist: 382+382+245+600 = 1.609,-€, wenn dein Kind unter 6 Jahre ist.

Bitte gib doch mal den brutto + netto-Lohn deines Freundes an.
Wann hat dein Freund den ersten Lohn auf das Konto bekommen? Genaues Datum bitte.
Und wie alt ist dein Kind?
Dann kann man dir genau ausrechnen, was das JC noch zahlen muss.

...und das Foto vom R-Bescheid bitte noch. Anonymisieren nicht vergessen.

0x Hilfreiche Antwort

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