ALG 1 Sperre was tun

10. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG 1 Sperre was tun

Hallo ich habe ausversehen mist gebaut eine längere Geschichte , jetzt wurde mir mein ALG 1 gesperrt für 12 Wochen :( Nun habe ich eine Frau arbeitslos und eine kleine Tochter und bekommen jetzt nur Kindergeld , mein ALG 1 betrug 1200 Euro und 100 Euro mietzuschuss :( gibt es irgendeine Möglichkeit Leistungen zu bekommen den wir haben keine Reserven und ich weis nicht wie ich die Miete bezahle.

Steht mir den ALG 2 zu . Reserven habe ich keine , dies würde bedeuten das ich meine Wohnung verlieren würde und wir auf der Straße landen würden , den viele sagen ALG 1 Sperre kann nicht einfach durch ALG 2 ersetzt werden ...

Der Grund der Sperre , ich habe mich Nahtlos Arbeitssuchende gemeldet und nachgefragt an der Rezeption ob ich AU vorweisen muss und es hieß NEIN wenn es sich um die gleiche Diagnose geht , in der ich ausgesteuert wurde .
Der Arzt hat mich weiter Krank gemeldet und ich habe die AU belege einbehalten , mittlerweile ist das neue Ärztliche Gutachten da und wurde für gesund erklärt und mein Nahtlos Wurde auf ALG 1 normal umgestellt . Ich habe eine Eingliederungsvereinbarung unterschrieben wo ich einen LTA beantragen muss . Den Antrag habe ich gestellt bei der Deutschen Renteversicherung und habe natürlich alle Schweigepflicht Entbindung unterschrieben.
Jetzt kam die Nachricht das mir das Geld gesperrt wird für 3 Monate, weil ich die Au einbehalten habe und sie mir eigentlich nach 6 Wochen das Geld eingestellt hätten müssen und den Antrag erst gar nicht bewilligt obwohl ich ja in beiden Gesundheitsfragebogen angegeben habe, das ich au geschrieben bin nur die Bescheinigungen nicht abgeben habe.Irgendwie müssen sie über die AU informiert worden sein.Nochmals , es war nicht meine Absicht , sowie ich Gesund erklärt wurde vom ÄD habe ich mich nicht mehr Krank gemeldet bis sie abgelaufen war das war 1 Tag. Was soll ich nun tun Weine und weis nicht weiter, wie ich die Miete zahlen soll, meine Tochter die Frau ernähren soll....... helft mir bitte

-- Editiert von Hilfe1987 am 10.11.2019 19:54

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17 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Hilfe:

Zitat:
Steht mir den ALG 2 zu .


Mit ziemlicher Sicherheit ja. Bitte umgehend einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter stellen.

Zitat:
den viele sagen ALG 1 Sperre kann nicht einfach durch ALG 2 ersetzt werden


Selbst das fortlaufend gezahlte ALG I kann ggf. mit ALG II aufgestockt werden. Durchaus denkbar, aber aufgrund der bisherigen Angaben nicht mit Sicherheit zu beantworten, dass auch zum ALG I in Höhe von 1.200,- € ein ALG II Anspruch bestanden hätte, der oberhalb der 100,- € Mietzuschuss (ich nehme an, gemeint ist Wohngeld?) bestanden hätte.

Während der Sperrzeit besteht - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - auf jeden Fall Anspruch auch ALG II. Lediglich Dein Regelbedarf wird aufgrund der festgestellten Sperrzeit für drei Monate um monatlich 30% gekürzt. Die größte Not sollte das allerdings trotzdem lindern.

Zitat:
weis nicht weiter, wie ich die Miete zahlen soll, meine Tochter die Frau ernähren soll.


Wie gesagt, schnellstens den Antrag beim Jobcenter stellen und mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen, die Situation erklären und um ein wenig Geduld bis zur Bearbeitung des ALG II Antrages bitten.

Fragwürdig erscheint mir derzeit aber auch die Verhängung der Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit, bzw. die Begründung dafür. Ich vermag anhand Deiner Schilderung keine Rechtfertigung für eine 12-wöchentliche Sperrzeit zu erkennen. Die Nichtvorlage der AU-Bescheinigung stellt m.E. jedenfalls keine solche Rechtfertigung dar. Die Aussage, es hätte gar kein ALG I bewilligt werden dürfen, halte ich auch für fraglich, würde aber ebenfalls keine Sperrzeit, sondern ggf. eine rückwirkende Aufhebung und Rückforderung rechtfertigen. Das alles sollte man also auch nochmal einer genaueren Prüfung unterziehen und vor allem erstmal gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen, sofern die dafür geltende Frist von 1 Monat noch nicht um ist. Zur Prüfung der Rechtslage sollte ggf. ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Hilfe:

Zitat:
Steht mir den ALG 2 zu .


Mit ziemlicher Sicherheit ja. Bitte umgehend einen entsprechenden Antrag beim Jobcenter stellen.

Zitat:
den viele sagen ALG 1 Sperre kann nicht einfach durch ALG 2 ersetzt werden


Selbst das fortlaufend gezahlte ALG I kann ggf. mit ALG II aufgestockt werden. Durchaus denkbar, aber aufgrund der bisherigen Angaben nicht mit Sicherheit zu beantworten, dass auch zum ALG I in Höhe von 1.200,- € ein ALG II Anspruch bestanden hätte, der oberhalb der 100,- € Mietzuschuss (ich nehme an, gemeint ist Wohngeld?) bestanden hätte.

Während der Sperrzeit besteht - sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen - auf jeden Fall Anspruch auch ALG II. Lediglich Dein Regelbedarf wird aufgrund der festgestellten Sperrzeit für drei Monate um monatlich 30% gekürzt. Die größte Not sollte das allerdings trotzdem lindern.

Zitat:
weis nicht weiter, wie ich die Miete zahlen soll, meine Tochter die Frau ernähren soll.


Wie gesagt, schnellstens den Antrag beim Jobcenter stellen und mit dem Vermieter Kontakt aufnehmen, die Situation erklären und um ein wenig Geduld bis zur Bearbeitung des ALG II Antrages bitten.

Fragwürdig erscheint mir derzeit aber auch die Verhängung der Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit, bzw. die Begründung dafür. Ich vermag anhand Deiner Schilderung keine Rechtfertigung für eine 12-wöchentliche Sperrzeit zu erkennen. Die Nichtvorlage der AU-Bescheinigung stellt m.E. jedenfalls keine solche Rechtfertigung dar. Die Aussage, es hätte gar kein ALG I bewilligt werden dürfen, halte ich auch für fraglich, würde aber ebenfalls keine Sperrzeit, sondern ggf. eine rückwirkende Aufhebung und Rückforderung rechtfertigen. Das alles sollte man also auch nochmal einer genaueren Prüfung unterziehen und vor allem erstmal gegen den Sperrzeitbescheid Widerspruch einlegen, sofern die dafür geltende Frist von 1 Monat noch nicht um ist. Zur Prüfung der Rechtslage sollte ggf. ein Anwalt zu Rate gezogen werden.

Gruß,

Axel


Vielen Dank für ihre Antwort

Also bedeutet wenn ich ALG 2 beantragen , bekomme ICH die Strafe. Die Regelleistung vom Kind und meiner Verlobten bleiben normal.
Ich habe aber des öfteren gelesen, das wenn man eine Sperre beim ALG 1 hat , man kein Anspruch auf ALG 2 hat , da man sonst aus der Sperre nichts lernen würde , stimmt das ?
Ja habe damit Wohngeld gemeint ,wiederspruch werde ich aufjedenfall einlegen .
Aber das mit dem ALG 2 macht mir Sorgen...
Darf ich Fragen woher sie das alles wissen wenn es OK ist?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Hilfe1987):
Also bedeutet wenn ich ALG 2 beantragen , bekomme ICH die Strafe. Die Regelleistung vom Kind und meiner Verlobten bleiben normal.
Mit Alg2-Leistungen seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft aus 3 Personen. Die Einkommen aller 3 Personen werden berücksichtigt und falls das weniger als der Bedarf ist, wird mit Alg2 ergänzt. Der Betrag ist für alle 3.
Zitat (von Hilfe1987):
Ich habe aber des öfteren gelesen,
Vollkommener Unsinn.

Wohngeld vom Wohnungsamt entfällt dann, wenn ihr Alg2 bekommt. Aber Alg2 berücksichtigt die kompletten Wohnkosten und leistet nicht nur einen Zuschuss.

Widerspruch gegen die Sperrzeit? Ja, kannst du machen. Den Widerspruch musst du innerhalb 1 Monat nach Erhalt des Sperrzeit-Bescheides bei der Agentur einlegen.

Nahtlos arbeitsuchend---- das ist mir vollkommen unbekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hilfe1987):
Also bedeutet wenn ich ALG 2 beantragen , bekomme ICH die Strafe. Die Regelleistung vom Kind und meiner Verlobten bleiben normal.
Mit Alg2-Leistungen seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft aus 3 Personen. Die Einkommen aller 3 Personen werden berücksichtigt und falls das weniger als der Bedarf ist, wird mit Alg2 ergänzt. Der Betrag ist für alle 3.
Zitat (von Hilfe1987):
Ich habe aber des öfteren gelesen,
Vollkommener Unsinn.

Wohngeld vom Wohnungsamt entfällt dann, wenn ihr Alg2 bekommt. Aber Alg2 berücksichtigt die kompletten Wohnkosten und leistet nicht nur einen Zuschuss.

Widerspruch gegen die Sperrzeit? Ja, kannst du machen. Den Widerspruch musst du innerhalb 1 Monat nach Erhalt des Sperrzeit-Bescheides bei der Agentur einlegen.

Nahtlos arbeitsuchend---- das ist mir vollkommen unbekannt.


Ok vielen dank, die ALG 1 Sperre geht 3 Monate lang und für diesen Zeitraum werde ich jetzt ALG 2 beantragen.

Es wird weniger wie der Bedarf sein den durch meine ALG 1 Sperre entfallen 1200 Euro ,meine Verlobte hat kein Zusatzverdienst sie ist freiwillig versichert und das Kind ist gerade erst 1 Jahr . das heißt durch die Sperre bekomme ich jetzt nur Kindergeld und das war es auch schon.
Ich will ja nicht undankbar sein aber warum kann man ALG 2 erhalten wenn man eine Sperre im ALG 1 hat , ist es dan nicht sinnlos oder muss man ggf das ALG 2 dan zurück zahlen ,nachdem die Sperre vorbei ist.
Achso und Nahtlos bekommt man , wenn man ausgesteuert wurde von der KK , es wird sabge gezahlt bis entschieden worden ist wie es mit meiner Gesundheit weiter geht . Nach Reha wurde ich vom ÄD der AfA für Arbeitsfähig erklärt und bekomme normales ALG 1 natürlich habe ich dan keine Verlängerung der Krankmeldung geholt , lediglich aufgefordert einen Antrag auf Lta bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

-- Editiert von Hilfe1987 am 11.11.2019 12:08

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Hilfe:

Zitat:
warum kann man ALG 2 erhalten wenn man eine Sperre im ALG 1 hat , ist es dan nicht sinnlos oder muss man ggf das ALG 2 dan zurück zahlen ,nachdem die Sperre vorbei ist.


Es handelt sich um 2 vollständig voneinander unabhängige Leistungssysteme. ALG I ist eine Versicherungsleistung, ALG II eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die darüber hinaus das grundgesetzlich garantierte soziokulturelle Existenzminimums sichert. Und weil das so ist, gibt es ALG II eben auch während einer Sperrzeit beim ALG I, sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, sprich kein bedarfsübersteigendes Einkommen einer weiterer Person der Bedarfsgemeinschaft und kein freibetragsübersteigendes Vermögen vorhanden ist.

Zitat:
Darf ich Fragen woher sie das alles wissen wenn es OK ist?


Aus meiner mittlerweile rund 15-jährigen beruflichen Erfahrung im Bereich Sozialrecht, insbesondere bei der Prüfung von ALG II Bescheiden und der Durchsetzung diesbezüglicher Ansprüche. Und nein, ich bin kein ausgebildeter Jurist, meine Tätigkeit kommt dem aber recht nahe.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Hilfe1987):
für diesen Zeitraum werde ich jetzt ALG 2 beantragen.
Richtig. Mach das schnellstmöglich. Dann wird ab 1.11. das Alg2 für euch 3 geleistet.
Beim Jobcenter brauchst du als Nachweise:
-deinen Personalausweis
-den aktuellen Tages-Kontoauszug
-den Mietvertrag
-den Bescheid über die Sperrzeit
-den Kindergeldbescheid von der Familienkasse.

DAS dürfte als erstes genügen.

Es ist nicht sinnlos. Es ist hilfreich und wichtig, wenn man selbst keine Ersparnisse hat, um mal 3 Monate zu überbrücken. Dieses Alg2 musst du nicht zurückzahlen.

Auch das hast du falsch verstanden---irgendwo.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hilfe1987):
für diesen Zeitraum werde ich jetzt ALG 2 beantragen.
Richtig. Mach das schnellstmöglich. Dann wird ab 1.11. das Alg2 für euch 3 geleistet.
Beim Jobcenter brauchst du als Nachweise:
-deinen Personalausweis
-den aktuellen Tages-Kontoauszug
-den Mietvertrag
-den Bescheid über die Sperrzeit
-den Kindergeldbescheid von der Familienkasse.

DAS dürfte als erstes genügen.

Es ist nicht sinnlos. Es ist hilfreich und wichtig, wenn man selbst keine Ersparnisse hat, um mal 3 Monate zu überbrücken. Dieses Alg2 musst du nicht zurückzahlen.

Auch das hast du falsch verstanden---irgendwo.


Kurz nochmal eine Frage , ich habe gelesen , das bei einer Pflichtverletzung kein ALG 2 zustehen würde , stimmt das so ?
Handelt es sich in meinem Fall um eine Pflichtverletzung ?
Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Hilfe1987):
ich habe gelesen , das bei einer Pflichtverletzung kein ALG 2 zustehen würde , stimmt das so ?
Nein, das stimmt so nicht.
Deine Frau und dein Kind erhalten je 100% . Du erhältst 70%. Nur das Kindergeld wird angerechnet.
Das sind also 382+245 (100%) +267,40 70%) ./. 204 KiG = 690,40 + Wohnkosten
Deine Pflichtverletzung (und Sperrzeit 12 Wochen) besteht darin, dass du der Arbeitsagentur NICHT deine AU fortlaufend nachgewiesen hast.

Das **Gesetz des JC (für Alg2) sagt sinngemäß, dein Alg2 wird 3 Monate lang für 30% gemindert, weil eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur kam.
Das Gesetz: § 31 SGB II:
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen LB ist auch anzunehmen, wenn...
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht .... weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit festgestellt hat, oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen ... begründen.


Man hat schon oft darüber gestritten, ob diese Sanktion rechtlich ok ist--- bisher ist es so.
Du erhältst also auch Alg2, aber gemindert.


Hast du beim JC schon den Antrag gestellt? Es wird Zeit, wenn du am 29.11. Geld aufs Konto haben willst !
Deine Partnerin wird dann auch durch das JC krankenversichert, ebenso wie euer Kind.

-- Editiert von Anami am 17.11.2019 12:36

-- Editiert von Anami am 17.11.2019 12:38

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hilfe1987):
ich habe gelesen , das bei einer Pflichtverletzung kein ALG 2 zustehen würde , stimmt das so ?
Nein, das stimmt so nicht.
Deine Frau und dein Kind erhalten je 100% . Du erhältst 70%. Nur das Kindergeld wird angerechnet.
Das sind also 382+245 (100%) +267,40 70%) ./. 204 KiG = 690,40 + Wohnkosten
Deine Pflichtverletzung (und Sperrzeit 12 Wochen) besteht darin, dass du der Arbeitsagentur NICHT deine AU fortlaufend nachgewiesen hast.

Das **Gesetz des JC (für Alg2) sagt sinngemäß, dein Alg2 wird 3 Monate lang für 30% gemindert, weil eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur kam.
Das Gesetz: § 31 SGB II:
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen LB ist auch anzunehmen, wenn...
3. ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht .... weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit festgestellt hat, oder
4. sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen ... begründen.


Man hat schon oft darüber gestritten, ob diese Sanktion rechtlich ok ist--- bisher ist es so.
Du erhältst also auch Alg2, aber gemindert.


Hast du beim JC schon den Antrag gestellt? Es wird Zeit, wenn du am 29.11. Geld aufs Konto haben willst !
Deine Partnerin wird dann auch durch das JC krankenversichert, ebenso wie euer Kind.

-- Editiert von Anami am 17.11.2019 12:36

-- Editiert von Anami am 17.11.2019 12:38


Den Antrag habe ich gestellt ,muss noch auf Antwort warten , ich kennen mich mit diesen Sätzen nicht aus , selbst als sie das geschrieben haben , was bedeutet LB?Weil ich versteh den Text so das , dass ALG 2 auch ruht wenn man der AfA eine Pflichtverletzung gegenüber getan hat , aber wenn Sie schreiben das es trotzdem ALG 2 mit einer geminderheit nur mir gegenüber ist , bin ich beruhigt , danke für die ständigen antworten das alles gibt mir etwas Sicherheit auch , ich bin so Ängstlich zurzeit

Ich glaube ich habe es verstanden wenn ich ALG 2 hätte , würde es erst 30% dan ... Immer mehr geben

Und wenn man eine Pflichtverletzung im Alg1 hat und es dadurch ruht bekomme ich ALG 2 mit einer geminderheit von 30 % .Sie schreiben man hatte öfter gestritten ob die Sanktionen zu recht sind , dürfte es normal keine Sanktionen geben bei ruhen vom ALG 1?

-- Editiert von Hilfe1987 am 17.11.2019 13:03

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Macht nichts, dann ganz einfach:

Du bist für das Jobcenter ein LB---ein LeistungsBerechtigter, sobald dein Antrag bewilligt ist.
Und deine Partnerin und euer Kind auch.
Ihr seid dann 3 LB, die Leistungen vom Jobcenter bekommen. Ihr seid dann eine Bedarfsgemeinschaft aus 3 Personen.
Meist nennt man euch dann Kunden. Es gibt dann eine Kundennummer und eine Nummer für die BG/BedarfsGemeinschaft.
--------------------------
Nein. Alg2 ruht nicht, wenn man eine Sperrzeit für ALG 1 hat.
Alg2 wird nur gemindert. Also auch nur 3 Monate lang. Nur für dich, weil nur du die Sperrzeit hast.

Wenn Post vom Jobcenter kommt, melde dich einfach hier. :pc:
-------------------------------
Und:
Wann hast du die Post von der Arbeitsagentur zur Sperrzeit bekommen?
Hast du schon den Widerspruch geschrieben? Auch schon an die Arbeitsagentur geschickt?
Dafür hast du 1 Monat Zeit ab Sperrzeit-Bescheid bei dir.

...wenn du den Widerspruch nicht formulieren kannst--- melde dich auch hier. :)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Macht nichts, dann ganz einfach:

Du bist für das Jobcenter ein LB---ein LeistungsBerechtigter, sobald dein Antrag bewilligt ist.
Und deine Partnerin und euer Kind auch.
Ihr seid dann 3 LB, die Leistungen vom Jobcenter bekommen. Ihr seid dann eine Bedarfsgemeinschaft aus 3 Personen.
Meist nennt man euch dann Kunden. Es gibt dann eine Kundennummer und eine Nummer für die BG/BedarfsGemeinschaft.
--------------------------
Nein. Alg2 ruht nicht, wenn man eine Sperrzeit für ALG 1 hat.
Alg2 wird nur gemindert. Also auch nur 3 Monate lang. Nur für dich, weil nur du die Sperrzeit hast.

Wenn Post vom Jobcenter kommt, melde dich einfach hier. :pc:
-------------------------------
Und:
Wann hast du die Post von der Arbeitsagentur zur Sperrzeit bekommen?
Hast du schon den Widerspruch geschrieben? Auch schon an die Arbeitsagentur geschickt?
Dafür hast du 1 Monat Zeit ab Sperrzeit-Bescheid bei dir.

...wenn du den Widerspruch nicht formulieren kannst--- melde dich auch hier. :)


Ja habe ich schon getan , ich hab nur Angst das sie mir kein Geld bezahlen wollen aus irgendwelchen gründen und ich dort dan auch ein Widerspruch machen muss , was sich dan alles verzögert und das kurz vor Weihnachten :(

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von Hilfe1987):
und das kurz vor Weihnachten
Hmm. Weihnachten kommt jedes Jahr.
Und wenn was schief geht, dann wird Weihnachten evtl. mal *anders*.
Zitat (von Hilfe1987):
das sie mir kein Geld bezahlen wollen aus irgendwelchen gründen
Das JC wird dir schreiben, wenn was fehlt--- das nennen sie dann *Aufforderung zur Mitwirkung*.
Manchmal fehlt irgendein Nachweis, den sie noch sehen wollen. Diesen sollte man dann möglichst schnell hinbringen.

Also lass die Angst weg.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hilfe1987):
und das kurz vor Weihnachten
Hmm. Weihnachten kommt jedes Jahr.
Und wenn was schief geht, dann wird Weihnachten evtl. mal *anders*.
Zitat (von Hilfe1987):
das sie mir kein Geld bezahlen wollen aus irgendwelchen gründen
Das JC wird dir schreiben, wenn was fehlt--- das nennen sie dann *Aufforderung zur Mitwirkung*.
Manchmal fehlt irgendein Nachweis, den sie noch sehen wollen. Diesen sollte man dann möglichst schnell hinbringen.

Also lass die Angst weg.


Vielen dank für die beruhigenden Worten , ok falls was fehlt ,werde ich es sofort bringen, nur hoff ich das wenn das JC alles hat , das ich dan auch wirklich Geld bekomme , ich muss kein super Weihnachten haben ,aber mir wäre es schon wichtig wenn Miete gedeckt ist und genug Geld zum essen vorhanden ist und habe ja auch noch nebenrechnungen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Hilfe1987):
und das kurz vor Weihnachten
Hmm. Weihnachten kommt jedes Jahr.
Und wenn was schief geht, dann wird Weihnachten evtl. mal *anders*.
Zitat (von Hilfe1987):
das sie mir kein Geld bezahlen wollen aus irgendwelchen gründen
Das JC wird dir schreiben, wenn was fehlt--- das nennen sie dann *Aufforderung zur Mitwirkung*.
Manchmal fehlt irgendein Nachweis, den sie noch sehen wollen. Diesen sollte man dann möglichst schnell hinbringen.

Also lass die Angst weg.


Sie schrieben auch noch falls was schief geht , was ist damit gemeint (Lach) bin wirklich enorm verunsichert :(

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31913 Beiträge, 5624x hilfreich)

Weihnachten kommt jedes Jahr. Wenn was schief geht, dann wird Weihnachten mal anders.
Das sollte gar nichts mit deiner Situation zu tun haben.

Es gibt ganz viele Personen, bei denen das *normale* Weihnachten aus ganz verschiedenen Gründen eben mal nicht normal ist.
Dem einen fehlt der Schnee, der andere muss ins Krankenhaus, der nächste kriegt keinen Urlaub...beim nächsten ist Krieg.

Hat nichts mit dir zu tun.
Wenn das JC deinen Antrag hat-- ist alles getan, was du jetzt tun konntest.

Deinen Vermieter hast du schon informiert, dass die Miete mal etwas später kommt??

-- Editiert von Anami am 17.11.2019 15:34

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Weihnachten kommt jedes Jahr. Wenn was schief geht, dann wird Weihnachten mal anders.
Das sollte gar nichts mit deiner Situation zu tun haben.

Es gibt ganz viele Personen, bei denen das *normale* Weihnachten aus ganz verschiedenen Gründen eben mal nicht normal ist.
Dem einen fehlt der Schnee, der andere muss ins Krankenhaus, der nächste kriegt keinen Urlaub...beim nächsten ist Krieg.

Hat nichts mit dir zu tun.
Wenn das JC deinen Antrag hat-- ist alles getan, was du jetzt tun konntest.

Deinen Vermieter hast du schon informiert, dass die Miete mal etwas später kommt??

-- Editiert von Anami am 17.11.2019 15:34


Ich habe es der Wohnungbaugesellschafft gesagt und sie sagten ich habe bis am 15.12 Zeit die Miete zu bezahlen , naja ok jetzt mal abwarten , aber sie können mir zusichern das ich Leistungen bekomme bzw Leistungen zustehen , viel kann das JC nicht wollen habe wirklich alles dazu gegeben , Kontoauszüge , die Sperre , Kindergeld bescheid , Mietvertrag bzw was ich bezahlen muss .

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Hilfe1987
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Weihnachten kommt jedes Jahr. Wenn was schief geht, dann wird Weihnachten mal anders.
Das sollte gar nichts mit deiner Situation zu tun haben.

Es gibt ganz viele Personen, bei denen das *normale* Weihnachten aus ganz verschiedenen Gründen eben mal nicht normal ist.
Dem einen fehlt der Schnee, der andere muss ins Krankenhaus, der nächste kriegt keinen Urlaub...beim nächsten ist Krieg.

Hat nichts mit dir zu tun.
Wenn das JC deinen Antrag hat-- ist alles getan, was du jetzt tun konntest.

Deinen Vermieter hast du schon informiert, dass die Miete mal etwas später kommt??

-- Editiert von Anami am 17.11.2019 15:34


Ich habe es der Wohnungbaugesellschafft gesagt und sie sagten ich habe bis am 15.12 Zeit die Miete zu bezahlen , naja ok jetzt mal abwarten , aber sie können mir zusichern das ich Leistungen bekommen muss bzw Leistungen zustehen , viel kann das JC nicht wollen habe wirklich alles dazu gegeben , Kontoauszüge , die Sperre , Kindergeld bescheid , Mietvertrag bzw was ich bezahlen muss .


Wahrscheinlich nervt meine Fragerei aber auch schon , glaube das macht mich alles völlig krank.Wollte den vorherigen Text bearbeiten aber war zu spät.Habe es gerade kopiert.

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