ALG 1 Sperrzeit wegen eigenkündigung.

26. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb507751-57
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG 1 Sperrzeit wegen eigenkündigung.

Hallo zusammen,

Meiner Brüder hat seine Stelle gekündigt, da die Betreuung der Kinder für nachmittags Bereich nicht gesichert war da seine Frau als Bezirksleitung einer Supermarktkette idR. Bis 22 Uhr arbeitet und er überwiegend im spät oder Nachtdienst eingesetzt wurde und er für den Arbeitgeber auch nicht für den Tagdienst in frage kam.

Dies teilte er auch so dem Arbeitsamt mit, dennoch wurde die sperrzeit aufrecht erhalten, die Kinder sind 2 und 4 Jahre alt.

Wie ist hier eure Einschätzung bezüglich eines Widerspruchs und der Erfolgsaussichten das diese aufgehoben wird , kann man sich hier auf bereits gesprochene Urteile berufen oder gibt es hier rechtliche Grundlagen auf die man sich berufen kann ?

Vielen Dank im Voraus .

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109320 Beiträge, 38286x hilfreich)

Zitat (von fb507751-57):
Dies teilte er auch so dem Arbeitsamt mit

Schön, aber wirkungslos.

Die Bemühungen um die Sicherung der Betreuung und das scheitern derselben hat man wie nach gewiesen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb507751-57
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb507751-57):
Dies teilte er auch so dem Arbeitsamt mit


Die Bemühungen um die Sicherung der Betreuung und das scheitern derselben hat man wie nach gewiesen?


Sie leben auf dem Land der Kindergarten betreut nur bis 15 Uhr, andere Möglichkeiten gibt es hier nicht ggf. In der nächstgelegene Großstadt die allerdings auch wieder über eine Stunde fahrtweg ist .

Mein Bruder geht seit 14 Jahren arbeiten, da kann es ja nicht so schwer sein das Geld zu Verlagen was man denen jahrelang in den Rachen stopft oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(109320 Beiträge, 38286x hilfreich)

Zitat (von fb507751-57):
da kann es ja nicht so schwer sein das Geld zu Verlagen was man denen jahrelang in den Rachen stopft oder ?

Nö, das geht ganz leicht, das mit dem verlangen. Problematisch wird es - wie man sieht - nur mit dem bekommen.


Eine Versicherung zahlt, wenn der Versicherungsfall eintritt und die Versicherungsbedingungen erfüllt sind.

Der Versicherer ist offenbar der Meinung, das man hier den Versicherungsfall leichtfertig verursacht hat.
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs hängen von der Güte der Argumente ab. Wenn sich diese auf "vor Ort gab es keinen Kindergartenplatz" beschränken, all die anderen Alternativen offenbar nicht mal geprüft wurden, dann sieht es wohl nicht gut aus.


So, dann ist ja auch noch eine Bedingung, das man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss. Da er das aber offenbar nicht tut, da er sich ja um die Kinder kümmern muss, würde auch dann der Anspruch auf ALG I entfallen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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