ALG 1-

29. Dezember 2023 Thema abonnieren
 Von 
Heisenbert
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG 1-

Hallo,
In der Hoffnung eine klare Antwort zu erhalten, wende ich mich an Sie.
Nach 12- jähriger Vollzeit Tätigkeit, bin ich seit 1.9. arbeitslos. Arbeitslos und arbeitssuchend gemeldet habe ich mich am 27.10. Eine Zahlung von ALG 1 wird bisher verwehrt, da mein damaliger Arbeitgeber trotz Aufforderungen bisher keine digitale Arbeitsbescheinigung übermittelt hat. Ich habe meinem Sachbearbeiter daraufhin Kontoauszüge, Lohnabrechnungen sowie Jahresteuer- Bescheide zukommen lassen, welche belegen können, dass ich generell Anspruch habe. Zudem ist meine Arbeit tarifgebunden gewesen- Grundentgeltung war immer dieselbe. Auch diesen Zustand konnte ich dem Bearbeiter belegen. Dass ich seit Beginn meiner Arbeitslosigkeit über keine Bezüge oder finanzielle Mittel verfüge, ist der Agentur bekannt. Da ich selbst meine Lebenserhaltungskosten nicht aufbringen kann, war ich auch im Jobcenter vorstellig. Da ich Zuviel verdient hätte, käme Bürgergeld nicht infrage und da über meinen Antrag auf alg 1 bisher nicht entschieden wurde, seien sie nicht für mich zuständig. Anderweitige Stellen, welche mich zur Überbrückung finanziell unterstützen würden, konnten mir keine genannt werden.

Ich weiß, dass ich mich zu spät gemeldet habe, mit Sanktionen rechnen muss, usw.
Da ich meine neue Stelle erst am 15.2. nächsten Jahres antreten kann, also voraussichtlich erst einen Monat später Lohn erhalte, möchte ich wissen:
Darf mir finanzielle Unterstützung oder generelle Hilfe in der Form versagt werden? Welches weitere Vorgehen ist ratsam?

-- Editiert von User am 29. Dezember 2023 18:59

-- Editiert von User am 29. Dezember 2023 19:14




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40029 Beiträge, 6529x hilfreich)

Zitat (von Heisenbert):
bin ich seit 1.9. arbeitslos.
Hast du selbst gekündigt oder hat der AG dir gekündigt?
Zitat (von Heisenbert):
Eine Zahlung von ALG 1 wird bisher verwehrt, da mein damaliger Arbeitgeber trotz Aufforderungen bisher keine digitale Arbeitsbescheinigung übermittelt hat.
Hat die Arbeitsagentur dir schriftlich mitgeteilt, warum kein ALG geleistet wird?
Hat die Agentur den AG auch schon selbst zur Abgabe der Arbeitsbescheinigung aufgefordert?
Zitat (von Heisenbert):
Da ich Zuviel verdient hätte, käme Bürgergeld nicht infrage
Das dürfte ganz sicher keine schriftliche Aussage sein. Hattest du denn einen Antrag auf Bürgergeld gestellt?
Wer bedürftig ist nach SGB II, hat Anspruch auf Bürgergeld. Die JC wollen aber den ALG-Nachweis (positiv oder negativ) sehen.

Sanktion sind nicht zu erwarten, allerdings eine Sperrzeit für ALG nach § 159 (6) von 1 Woche für die verspätete Meldung bei der Arbeitsagentur.
ODER eben eine 12-Wochen-Sperrzeit, falls Eigenkündigung vorliegt.

Darf man fragen, wovon du lebst seit September?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Heisenbert
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Mit meinem vorletzten Arbeitgeber einigte ich mich auf eine Aufhebung des Arbeitsvertrags, welcher seit 2014 bestand.
Daraufhin fing ich nahtlos bei meinem letzten Arbeitgeber an, welcher mir 2 Tage vor Ende der Probezeit die Kündigung aussprach.
Seit meine Rücklagen aufgebraucht sind, lebe ich von Leihgaben/Schenkungen aus dem Familien und Freundeskreis.
Das Jobcenter habe ich persönlich aufgesucht, nachdem mir eine Mitarbeiterin der Agentur den freundlichen Rat gab, es mal da zu versuchen.

-- Editiert von User am 29. Dezember 2023 21:09

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129476 Beiträge, 41300x hilfreich)

Zitat (von Heisenbert):
Da ich Zuviel verdient hätte, käme Bürgergeld nicht infrage

Das liegt wohl weniger an der Höhe des Verdienstes, so was wäre rechtlich nicht haltbar.
Sondern am zu hohen Vermögen - damit ist man nicht bedürftig und hat sich aus dem vorhandenen Vermögen selber zu finanzieren.



Zitat (von Heisenbert):
Darf mir finanzielle Unterstützung oder generelle Hilfe in der Form versagt werden?

Die Unterstützung ist nur für Bedürftige.



Zitat (von Heisenbert):
Welches weitere Vorgehen ist ratsam?

Was hat einen bisher daran gehindert, mal selber gegen den säumigen AG vorzugehen?

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Heisenbert
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hatte und habe kein Vermögen. „ Vorhandene „Rücklagen" waren am Tag meiner Arbeitslosmeldung nicht mehr vorhanden.

Nachdem digital nichts passierte, habe ich mir einen Vordruck von der Agentur geben lassen, welche ich beiden Arbeitgebern aushändigte. Das war Anfang Dezember. Mein letzter Arbeitgeber reichte die Arveitsbescheinigung kurze Zeit später digital ein. Jedoch besteht die Agentur zur Berechnung des Anspruchs auch die meines vorletzten Arbeitgebers, welche bisher nicht vorliegt

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129476 Beiträge, 41300x hilfreich)

Zitat (von Heisenbert):
Seit meine Rücklagen aufgebraucht sind, lebe ich von Leihgaben/Schenkungen aus dem Familien und Freundeskreis.

Das könnte dann der Bedürftigkeit im Wege stehen.



Zitat (von Heisenbert):
Das Jobcenter habe ich persönlich aufgesucht

Ein Fehler, dann da können die allen möglichen Unsinn erzählen. Man telefoniert und spricht so wenig wie möglich, macht besser alles schriftlich oder mindestens in Textform.

Ich würde den Antrag heute noch runterladen, soweit wie möglich ausfüllen und morgen noch gerichtsfest zustellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(429 Beiträge, 89x hilfreich)

Ich würde auf jeden Fall eine vorläufige Berechnung und Auszahlung des Alg I nach § 328 SGB III beantragen. Ob deine Lohnbelege vom vorvorherigen Arbeigeber reichen, ist die Frage. Dann kann die Agentur für Arbeit aber die Zahlungen bei der Krankenkasse erfragen. Denn dorthin hat dien Arbeitgeber die Sozialvers.-Beiträge gezahlt. Und die können nach meinem Wissenstand eben auch die Höhe des Lohnes nennen und der Agentur ggf. bescheinigen.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40029 Beiträge, 6529x hilfreich)

Zitat (von Heisenbert):
2 Tage vor Ende der Probezeit die Kündigung aussprach.
Also eine AG-seitige Kündigung in der Probezeit, nicht nach 12jähriger VZ-Beschäftigung.
Deine Schilderung im EP relativiert sich jetzt auch zeitlich ziemlich...

Erst Anfang Dezember hat der vorletzte AG dieses Formular AB von dir erhalten. Da wird man wohl oder übel noch bis Anfang Januar warten müssen, dann uU nochmal schriftlich erinnern und Frist setzen, evtl. das Formular nochmal hinschicken.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba033945.pdf

Die Agentur braucht den Einkommens-Nachweis für den Bemessungsrahmen von 1 Jahr.

ICH würde jetzt schriftlich und nachweislich den Antrag auf Bürgergeld dem JC zustellen.
Dazu den aktuellen Kontoauszug und auch die Kopie des Antrages nach § 328 SGB III.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-sgb2_ba042689.pdf

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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