Guten Tag,
Ich habe die Frage, ob ich den Bezug einer Invaliditätsrente aus Frankreich ablehnen kann, wenn mich die Agentur für Arbeit dazu aufgefordert hatte, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV zu stellen? Gilt eine solche Aufforderung nur für die deutsche Erwerbsminderungsrente oder bin ich auch verpflichtet, eine französische Invaliditätsrente anzunehmen?
Zum Hintergrund: ich wurde 2023 von der Agentur für Arbeit aufgefordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Diese wurde im November 2023 abgelehnt.
Die DRV hatte aber automatisch die Daten an Frankreich weitergeleitet.
Ich hatte als Studentin 2 Jahre in Frankreich gearbeitet und Frankreich hat mir jetzt einen Bescheid geschickt, aus welcher hervorgeht, dass ich Anspruch auf eine Invaliditätsrente aus Kategorie 2 habe, ab Juni 2023, Höhe 55 Euro monatlich!
Das AlG 1 beträgt 1500 Euro und ab dem Zeitpunkt, wo diese Rente überwiesen wird, würde ich den Anspruch auf ALG 1 verlieren!
Deshalb meine Frage, ob ich das Recht habe, diese ausländische Invaliditätsrente abzulehnen und ob die Aufforderung vom Arbeitsamt nur für die deutsche Erwerbsminderungsrente verpflichtend war.
Vielen Dank!
ALG 1 bei Nahtlosigkeit und Invaliditätsrente aus Frankreich
Bescheid anfechten?
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Ich meine: Nein, man kann ausländische Rentenzahlungen nicht ablehnen.Zitatob ich den Bezug einer Invaliditätsrente aus Frankreich ablehnen kann :
Grundsätzlich gilt diese Aufforderung für Rentenanträge wegen Erwerbsminderung und es ist ein recht standardisiertes Verfahren nach §145 SGB III .ZitatGilt eine solche Aufforderung nur für die deutsche Erwerbsminderungsrente :
Die Arbeitsagentur hat nur zu prüfen, ob dir ALG weiterhin zusteht. Bei dir hat die DRV ja nach Frankreich *geleitet*, weil die Arbeit in F wohl aus deinem Versicherungsverlauf bekannt ist.
Warum wurde dein Antrag von der DRV abgelehnt? Ist das nicht relevant? Warum hast du keinen Widerspruch erhoben?ZitatDiese wurde im November 2023 abgelehnt. :
---> Wie hat sich die Sache denn bei deiner 62jährigen Schwester geklärt, die ganz kurze Zeit in Österreich als Studentin sv-pflichtig gearbeitet hatte und deshalb einen nicht ablehnbaren Winz-Renten-Anspruch hat?
...ach... da gings ja um Altersrente...sorry

ZitatIch meine: Nein, man kann ausländische Rentenzahlungen nicht ablehnen. :
Gibt es irgendeine Quelle für diese Meinung? Denn es ist wirklich die Grundfrage.
Dass diese Rente an das Arbeitsamt überwiesen werden müsste, ist ja logisch und klar aber wenn wegen 55 Euro der Anspruch auf ALG 1 erlischt, wäre das mehr als ungerecht.
[Warum hast du keinen Widerspruch erhoben?
Weil die Aussichten auf Erfolg nach deutschem Recht äußerst gering waren und das ALG 1 ohnehin höher war.
Zitat> Wie hat sich die Sache denn bei deiner 62jährigen Schwester geklärt, die ganz kurze Zeit in Österreich als Studentin sv-pflichtig gearbeitet hatte und deshalb einen nicht ablehnbaren Winz-Renten-Anspruch hat? :
...ach... da gings ja um Altersrente...sorry
Da es sich um eine Altersrente handelte, konnte ein Widerspruch zum Beginn des Zeitpunktes der Rente eingereicht werden. Die Rente wurde storniert und kann zum Beginn der deutschen Altersrente wieder beantragt werden.
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Sorry, ich halte das weder für logisch noch für klar. Ich habe noch nie gehört, dass EM-Renten, von wem und wie gering auch immer, ans Arbeitsamt überwiesen werden müssten.ZitatDass diese Rente an das Arbeitsamt überwiesen werden müsste, ist ja logisch und klar :
Wo steht denn das? Du meinst evtl. einen Erstattungsanspruch ?
Nach SGB III und für ALG-Ansprüche gilt: Entweder hat man Anspruch auf ALG, weil man die Voraussetzungen erfüllt ---oder eben nicht. Das gilt auch für ALG nach § 145 SGB III.
Da alles schon in 2023 passierte, ist die Grundfrage eher: Was willst du jetzt und womit erreichen?
Bescheide von DRV und Arbeitsagentur dürften längst rechtskräftig geworden sein.
Es geht nicht um Gerechtigkeit, sondern ums Recht, hier ums Recht nach SGB III.Zitataber wenn wegen 55 Euro der Anspruch auf ALG 1 erlischt, wäre das mehr als ungerecht. :
Vielleicht weiß ein anderer User hier mehr oder besseres.
ZitatWo steht denn das? Du meinst evtl. einen Erstattungsanspruch ? :
Ja, das meinte ich. Wenn man eine deutsche Erwerbsminderungsrente bekommt, wird diese auch fast immer rückwirkend genehmigt und das Arbeitsamt verrechnet für die rückwirkende Zeit mit der Rentenkasse. (Erstattungsanspruch).
Da aber die ausländische Kasse nichts weiß von den Ansprüchen überweist sie direkt an den Rentenempfänger.Deshalb muss man das nachträglich erstatten.
ZitatDa alles schon in 2023 passierte, ist die Grundfrage eher: Was willst du jetzt und womit erreichen? :
Bescheide von DRV und Arbeitsagentur dürften längst rechtskräftig geworden sein.
Der Bescheid zur französischen Invaliditätsrente ist gerade erst gestern wie aus dem Nichts hier eingetrudelt und ist noch nicht rechtskräftig.
Ich möchte ggf durch eine Ablehnung, falls diese möglich sein sollte, verhindern, dass mein Anspruch auf ALG1 für die letzten Monate vor Beginn der Altersrente erlischt , da durch den Bezug einer Rente, so gering sie auch sei, der Anspruch auf ALG 1 gefährdet ist..
Vorweg: Ich hab keine Ahnung und habe jetzt nur nach Quellen gesucht. Dabei handelt es sich um § 156 SGB III mit den Fachlichen Weisungen. Danach ruht das Alg nur, wenn es um die volle EMR geht:
Zitat:Pkt. 156.1.3
Von den Renten wegen Erwerbsminderung kann nur die Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ("Arbeitsmarktrente") zum Ruhen des Anspruchs führen.
Was ich mich fragen würde: Handelt es sich bei der Rente aus Frankreich um ein Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder um eine Vollrente wegen voller Erwerbsminderung.
Zu ausländischen Renten:
Zitat:§ 156 (3) SGB III
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat.
Ich glaube, dass das Thema so speziell ist, dass hundertprozentige Aussagen eher von einem Anwalt (selbst da hätte ich ein Fragezeichen) oder der Bundesagentur zu erwarten sind.
Nachtrag:
Wurdest du im Rahmen der Nahtlosigkeit zur Rentenbeantragung aufgefordert?
Auch zu § 145 SGB III gibt es Fachliche Weisungen. Diese besagen
Zitat:145.1.6 Auswirkungen der Feststellung des Rentenversicherungsträgers
(1) Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unter 15 Stunden wöchentlich ist die Bewilligung der Leistung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Die Rente wurde durch die DRV abgelehnt. Für Frankreich müsste doch die Definition von "Invaliditätsrente aus Kategorie 2" die Lösung bringen.
Aber wie gesagt, ich stochere im Nebel.
Jetzt mein letzter Auswurf:
In den Fachlichen Weisungen zur Nahtlosigkeit steht irgendwo, dass die Zuerkennung der vollen EMR (deutsch) zur Versagung des Alg führt. Unabhängig davon, ob aufgrund der Beitragszeiten überhaupt ein Anspruch auf Auszahlung der Rente besteht.
Die Rente aus Frankreich nach Kategorie 2 ist vermutlich eine volle Erwerbsminderungsrente. Wenn die franz. Versicherung feststellt/festgestellt hat, dass volle Erwerbsminderung vorliegt, könnte ein Verzicht auf die Rentenzahlung evtl. nicht helfen. Falls die Entscheidung der franz. Rente der deutschen gleichgestellt ist.
-- Editiert von User am 23. Januar 2025 20:55
Herzlichen Dank für deine Antworten. Mit den verschiedenen Quellen hilft es mir schon ein Stück weiter...
ZitatWurdest du im Rahmen der Nahtlosigkeit zur Rentenbeantragung aufgefordert? :
Ja, wurde ich, und deshalb ist fir mich die Frage, ob ich die ausländische Rente ablehnen darf , so entscheidend, da ich die Invaliditätsrente der Kategorie 2 tatsächlich als volle Erwerbsminderungsrente verstehe, da man als nicht arbeitsfähig betrachtet wird(Kategorie 1 wäre wie Teilerwerbsminderungsrente) und das, obwohl der Betrag so lächerlich ist, weil ich nur 2 Jahre in Frankreich gearbeitet hatte. .
In Frankreich darf man aber komischerweise mit einer solchen Rente auch Arbeitslosengeld ähnlich wie ALG 1 beziehen!
Ich habe auch herausgefunden, dass der Anspruch auf ALG 1 erst ab Überweisung der Rente erlöschen würde, dh Anfang Mai wäre ich aus dem Schneider (Beginn der Altersrente) aber ob sich das so lange hinziehen kann, bleibt offen...
ZitatIch glaube, dass das Thema so speziell ist, dass hundertprozentige Aussagen eher von einem Anwalt (selbst da hätte ich ein Fragezeichen) oder der Bundesagentur zu erwarten sind. :
Ja, es ist schon sehr speziell, ich habe ein Urteil zu einem vergleichbaren Fall gefunden, aus welchem hervorgeht, dass der Anspruch auf ALG 1 ab Bezug/Überweisung erlischt, leider kann ich aber dem nicht entnehmen ,
ob man die Rente ablehnen darf...
https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001295625
Die Agentur ist gem. § 14 SGB I zur Beratung verpflichtet. Siehe 1.2. Nenn sich Leistungsberatung.
Ich finde nirgends, ob ich bei einem Beratungsanliegen überhaupt davon betroffen sein muss, die Agentur für Arbeit mir ohne Alg-Antrag Auskunft geben muss.
Mir ist bewusst, dass du die Information brauchst, aber keine schlafende Hunde wecken willst. Kann nicht ein Bekannter in einem anderen Bezirk der Arbeitsagentur, dort nachfragen?
Ist aber vielleicht verwegen und man müsste jemanden finden.
Allgemein Auskunft geben muss die Bundesagentur im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zum Beispiel auf die Frage "Wie wirkt sich die Rente aus Frankreich oder xx auf den Alg-Bezug aus. Der Haken: Sie kann sich 4 Wochen Zeit lassen. Die Frage stellen kann man über https://fragdenstaat.de/
ZitatAllgemein Auskunft geben muss die Bundesagentur im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zum Beispiel auf die Frage "Wie wirkt sich die Rente aus Frankreich oder xx auf den Alg-Bezug aus. Der Haken: Sie kann sich 4 Wochen Zeit lassen. Die Frage stellen kann man über https://fragdenstaat.de/ :
Ja, man will keine schlafenden Hunde wecken.. herzlichen Dank für den Link, ich werde es versuchen, in der Hoffnung, dass es doch etwas schneller geht
Diese Frage wird man hier nicht beantworten können. Ob deine schriftliche Ablehnung bei der frz. RV Erfolg hat, auch nicht.Zitatdeshalb ist fir mich die Frage, ob ich die ausländische Rente ablehnen darf :
Bei dir gehts auch um die nahe Altersrente? Wie bei deiner Schwester?

Dann mein Vorschlag: Mach es doch jetzt genauso wie deine Schwester.
F-Rente stornieren, jetzt schon Altersrente beantragen!!, und dann die dt. sowie die frz. Rente ---annehmen---.
Warst du damals in F denn während der 2 Jahre als erwerbsgeminderte Studentin tätig?
Hast du dir diesen aktuellen Bescheid aus F mal übersetzen lassen, um Irrtümer deinerseits auszuschließen?
ZitatBei dir gehts auch um die nahe Altersrente? :
Die ist nicht das Problem, ich bekomme zur Zeit noch ALG 1 und hatte schon lange geplant, zum frühmöglichsten Zeitpunkt in Deutschland meine Altersrente zu beantragen. (Mai)
ZitatWarst du damals in F denn während der 2 Jahre als erwerbsgeminderte Studentin tätig? :
Hast du dir diesen aktuellen Bescheid aus F mal übersetzen lassen, um Irrtümer deinerseits auszuschließen?
Nein, ich war nich als Studentin erwerbsgemindert, die Gesundheitsprobleme haben vor 3 Jahren, deshalb wurde ich von der Agentur für Arbeit aufgefordert, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente bei der DRV zu stellen.
Eine Übersetzung brauche ich nicht... Französisch ist meine Muttersprache (aber ich lebe ja in Deutschland).
Um die Erwerbsminderungsrente aus Frankreich abzulehnen, sollte ich idealerweise rausfinden, ob ich das nach deutschem Recht darf und das war auch der Grund meiner Anfrage hier...
Danke für die Info.ZitatNein, ich war nich als Studentin erwerbsgemindert :
Und du verstehst den frz. Bescheid. Danke auch für diese Info.
Dann ist meine Empfehlung endlich: Schriftlich und nachweisbar Widerspruch gegen diesen frz. Rentenbescheid innerhalb der angegeben Frist bei der frz. Rentenversicherung erheben.
Bescheid zum Widerspruch abwarten.
Ablehnen kann man weder einen Bescheid noch den Bezug der Rente. Das schrieb ich oben schon.
Ich komme zu dem Schluss:
Der ALG-Anspruch dürfte mE wegen dieses frz. Bescheides nicht erlöschen.
Für deine Frage hast du sicher schon zum frz. System der Invalidenrente nachgelesen? Ich fand dort:
Kategorie 2: Die berechtigte Person kann keine Berufstätigkeit ausüben; die Rente beträgt 50 % des Grundlohns.
Quelle:
https://www.infobest.eu/de/themengebiete/artikel?tx_infobestfaq_faq%5Baction%5D=list&tx_infobestfaq_faq%5Barticle%5D=52&tx_infobestfaq_faq%5Bcontroller%5D=Article&cHash=5fd7031414936887a47696ff80403390
ZitatDann ist meine Empfehlung endlich: Schriftlich und nachweisbar Widerspruch gegen diesen frz. Rentenbescheid innerhalb der angegeben Frist bei der frz. Rentenversicherung erheben. :
Bescheid zum Widerspruch abwarten.
Und was schreibe ich als Begründung des Widerspruchs, wenn ich diese Invaliditätsrente nicht ablehnen darf?
Das könnte das sein, was hier endlich nach so wenig Klartext vorher *herausgearbeitet* wurde.ZitatUnd was schreibe ich als Begründung des Widerspruchs, :
-Du hast 2 Jahre als (gesunde) Studentin in F sv-pflichtig gearbeitet.
-Du warst in all den Jahren xy in Frankreich NICHT invalide.
-Eine Zuerkennung einer Kat-2-Invalidenrente, wie im Bescheid vom xxDatum genannt, ist offenbar falsch.
-Du forderst die Überprüfung dieses Bescheides.
Zitat-Du hast 2 Jahre als (gesunde) Studentin in F sv-pflichtig gearbeitet. :
-Du warst in all den Jahren xy in Frankreich NICHT invalide.
-Eine Zuerkennung einer Kat-2-Invalidenrente, wie im Bescheid vom xxDatum genannt, ist offenbar falsch.
-Du forderst die Überprüfung dieses Bescheides.
Das ergibt keinen Sinn : es spielt doch gar keine Rolle bei der Beantragung ein einer Erwerbsminderungsrente, ob man während der gesamten Arbeitszeiten gesund war oder nicht (egal in welchem Land) sondern der Auslöser ist, dass man zum Zeitpunkt des Antrags aus gesundheitlichen Gründen seine Berufstätigkeit nicht mehr wie früher ausüben kann...
Danke für deine Mühe, auch wenn dieser Bereich nicht dein Fachgebiet zu sein scheint.
Bon Dieu.ZitatDas ergibt keinen Sinn : :
Ich meine, das ergibt durchaus Sinn. Es geht NICHT um die Beantragung einer EM-Rente (weder in D noch in F).
Schau dir deine Frage nochmal an. Regarde à nouveau ta question.
Aber richtig ist:
Mein Fachgebiet sind nicht ausländische Renten für nicht-invalide Personen.
Mein Fachgebiet sind nicht Wahrscheinlichkeitsfragen für Situationen, die du nicht mit Klartext darlegen kannst.
Mein Fachgebiet ist auch nicht der Vergleich auffälliger Fragestellungen zu fast identischen Ausgangslagen, denn auch du willst ab Mai 25 in Altersrente. So wie deine Schwester, oder?
J'écris juste mon avis ici
Insofern: Such dir gern einen Fachanwalt für diese Fachgebiete.
...begonnen. Das dürfte 2021 gewesen sein und ich gehe davon aus, dass du da nicht mehr Studentin in F warst.Zitatdie Gesundheitsprobleme haben vor 3 Jahren, :

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