ALG 1 gesperrt oder nicht?

13. September 2023 Thema abonnieren
 Von 
hanafrag
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 7x hilfreich)
ALG 1 gesperrt oder nicht?

Hallo,

im Juli hatte ich eine neue Arbeit begonnen, die ich aber ausgesundheitlichen Gründen wieder kündigen musste.

Gekündigt habe ich mit Datum 06. Juli zum 22.07.2023 (14 Tage während der Probezeit).

Am 07.07. habe ich mich dann beim Arbeitsamt arbeitssuchend, arbeitslos gemeldet (ab sofort) und ALG1 beantragt.

Seit 10.07. bin ich nun aber krank geschrieben.

Der Jobagentur habe ich das mitgeteilt.

Vor einigen Tagen kam dann ein Brief, dass mein Antrag auf ALG 1 vom 21.07. abgelehnt werde, weil ich ja derzeit im Krankenstand wäre und daher nicht arbeitsfähig und somit nicht zur Verfügung stehe. Dass ich das ALG1 nicht erhalten kann weil ich momentan nicht zur Verfügung stehe habe ich verstanden, aber nicht, warum der Antrag auf ALG 1 vom 21.07.2023 sein soll…das habe ich nicht verstanden.

Weiter steht dort in dem Schreiben, ich soll unverzüglich mitteilen, wann ich wieder arbeitsfähig bin ---- > ich halte das AA auf dem Laufenden und schicke meine AU immer dort hin, so dass man dort Bescheid weiß.
Aber weiter steht dann, dass ich mich erneut arbeitslos melden muss, wen ich erst nach dem 09.10. wieder arbeitsfähig bin.
„Das ALG 1 kann dann frühestens ab der elektronischen oder persönlichen Meldung gezahlt werden".

Auf Anfrage beim Amt kam die Antwort:
„… dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) über den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit hinaus an, tritt die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der AU ein.
Die bereits erfolgte Arbeitslosmeldung gilt fort, sofern zwischen der Arbeitslosmeldung und dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 3 Monate verstrichen sind.
Sind zwischen der Arbeitslosmeldung und dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr als 3 Monate verstrichen, ist eine Arbeitslosmeldung am Tag der Genesung erforderlich."

Meine Fragen sind nun aufgrund des Schreibens:
- Bin ich also gesperrt für 12 Wochen???
Ich finde diesbezüglich nichts bzw. kann das nicht rauslesen
- Wann beginnt die Sperrzeit (07.07.2023 nachdem ich mich gleich gemeldet hatte oder ab 21.07.2023)?
- Seit 10.07. bin ich ja krankgeschrieben und ich werde jetzt mind. noch bis Mitte Oktober AU erhalten.
Damit wären 3 Monate ja dann schon vergangen seit 07.07.2023, aber auch seit 21.07.2023.
Bekomme ich daher „trotzdem" noch eine Sperrzeit oder ist diese damit „umgangen"?
- Ab wann könnte ich ALG1 dann erhalten?

Wenn ich ALG1 bekomme und wieder erkranken würde (ggf. mit der gleichen Diagnose?):

- kann ALG1 dann verweigert werden?
- wie lange muss ich ALG1 erhalten, damit ich eine "Lohnfortzahlung" bekäme?





-- Editiert von User am 13. September 2023 11:40

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Frieder01
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 19x hilfreich)

Wichtig: Eine Sperrzeit tritt bei EigenKündigung ohne wichtigen Grund auch ein, wenn am 1. Tag einer Beschäftigung bzw. in der Probezeit gekündigt wird. Eine AUB ist kein wichtiger Grund gegen eine Sperrzeit, dafür bedarf es eines ärztlichen Attestes, dass du die Arbeit nicht mehr ausüben kanns. Am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (23.07.2023) bist du krank gewesen und bist weiter krank. Zu Beginn der Arbeitslosigkeit warst du also krank. Arbeitslosengeld wird aber erst ab dem Tag bewilligt, an dem du arbeitslos und arbeitsfähig bist.

Die Arbeitslosmeldung gilt allerdings 3 Monate ab dem Meldetag weiter.

Jetzt müsste die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Müsste zahlen? Wenn eine Sperrzeit eintritt, zahlt meines wissens auch die Krankenkasse nicht. Dann ist es besser, du bist ab morgen gesund. Hilft allerdings nur, wenn die Agentur keine Sperrzeit verhängt. Wird man danach, wenn keine Sperrzeit eintritt und Alg gezahlt, wird krank, zahlt die Agentur natürlich Lohnfortzahlung. Denn eine Krankheit, bzw. neue Krankheit kannt jederzeit eintreten.

Also wurde über deinen Antrag nur deshalb noch nicht entschieden, weil du krank bist. Sobald du gesund bist, wird entschieden. Evtl. wird noch eine Bescheinigung über ein evtl. Krankegeld benötigt.

-- Editiert von User am 13. September 2023 14:05

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29801 Beiträge, 5357x hilfreich)

Vom Amt:
A) dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) über den ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit hinaus an, tritt die Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der AU ein. Das ist bei dir der Fall. AU ab 10.7. bis jetzt und weiterhin.
B) Die bereits erfolgte Arbeitslosmeldung gilt fort, sofern zwischen der Arbeitslosmeldung und dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht mehr als 3 Monate verstrichen sind.Das ist bei dir der Fall. Du hast zum 22.7. gekündigt, das sind weniger als 3 Monate. (7.7. bis 22.7.)
C) Sind zwischen der Arbeitslosmeldung und dem tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit mehr als 3 Monate verstrichen, ist eine Arbeitslosmeldung am Tag der Genesung erforderlich."Das ist bei dir nicht der Fall.

zu 1: Nein, du bist nicht gesperrt, sondern hast zunächst gar keinen Anspruch, Ablehnung steht dort.

zu 2: Es gibt jetzt keine Sperrzeit.

zu 3: Die Agentur sieht auf der AU, dass du noch weiterhin -au- bist. Ob die Sperrzeit nach deiner *Gesundmeldung* noch eintritt, weiß ich nicht. Auch nicht, ob dann die ALG-Anspruchsdauer gemindert wird.
zu 4: Ab dem 1. Tag deiner *Gesundmeldung/Vermittlungsfähigkeit* bei der Agentur.
zu 5: Die Agentur würde max. 6 Wochen das ALG weiterzahlen.
zu 6: Ich verstehe die Frage nicht. Lohnfortzahlung ist passè. Du hast seit 22.7. keinen AG mehr.

-Der 21.7. bezieht sich auf dein Beschäftigungsende beim AG. Du warst bis 22.7. dort beschäftigt und konntest vorher nicht schon arbeitslos sein. Evtl. ein Tippfehler 21/22 ?
-AU warst du ab 10.7., deshalb musste der AG noch keine LFZ leisten, sondern die KK zahlt Krankengeld.
-Würdest du später mit ALG wieder länger als 6 Wochen AU geschrieben werden, käme ab der 7. Woche die KV mit Krankengeld dran.

Warum du selbst gekündigt hast, ist mir nicht verständlich.
...wusst ichs doch
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/ALG1-Krankengeld-__f612149.html




-- Editiert von User am 13. September 2023 14:48

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29801 Beiträge, 5357x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Wenn eine Sperrzeit eintritt, zahlt meines wissens auch die Krankenkasse nicht.
Wenn eine Sperrzeit eintritt, zahlt die Agentur während des Ruhens die Sozialabgaben. Die KK wegen attestierter AU zahlt Krankengeld.
Zitat (von Frieder01):
zahlt die Agentur natürlich Lohnfortzahlung.
Lohn zahlt höchstens ein AG. Die Agentur zahlt ALG in Höhe des Anspruchs fort, max. 6 Wochen lang.
Zitat (von Frieder01):
Also wurde über deinen Antrag nur deshalb noch nicht entschieden, weil du krank bist.
Nein, der Bescheid heißt Ablehnung. Weil noch kein Anspruch besteht.
Sobald die TE nicht mehr -au- geschrieben wird, sollte sie das der Agentur mitteilen.
Zitat (von hanafrag):
ich soll unverzüglich mitteilen, wann ich wieder arbeitsfähig bin -

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Frieder01
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn eine Sperrzeit eintritt, zahlt die Agentur während des Ruhens die Sozialabgaben. Die KK wegen attestierter AU zahlt Krankengeld.

Dann ist es ja einfach eine Sperrzeit zum umgehen. Allerdings ist hier Haufe anderer Meinung:
Zitat:
Krankengeldanspruch ruht während der Sperrzeit.Auch wenn alle Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch erfüllt sind, erhalten Arbeitslose während der Dauer der Sperrzeit trotzdem kein Krankengeld.

Nachtrag: Über eine Sperrzeit wird auch noch in einem halben Jahr "rückwirkend entschieden", wenn der Antrag erst dann abgegeben wird.

Zitat (von Anami):
Lohn zahlt höchstens ein AG. Die Agentur zahlt ALG in Höhe des Anspruchs fort, max. 6 Wochen lang.

Gut festgestellt. Die Agentur nennt es konkret "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit". Ich glaube wir sollten uns konkreter ausdrücken.

-- Editiert von User am 13. September 2023 18:48

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29801 Beiträge, 5357x hilfreich)

Zitat (von Frieder01):
Dann ist es ja einfach eine Sperrzeit zum umgehen.
Hmm. Monatelang krank ?? Ich gehe davon aus, dass der TE bereits seit 10.7. Krankengeld bezieht....weil ich davon ausgehe, dass beide User 1 Person sind.
Wenn er voraussichtlich länger als bis Mitte Oktober -au- ist kommt ja Punkt C aus dem Agenturschreiben in Frage. Dann müsste er der Agentur mitteilen, dass er wieder *gesund/arbeitsfähig/vermittelbar* ist und sich auch persönlich arbeitslos melden.

Krankengeldzahlung endet mit Ende der AU (zB Mitte Oktober) .
Falls dann die Sperrzeit wegen Eigenkündigung kommt, ruht doch einfach der ALG-Anspruch... oder?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1135x hilfreich)

Die Antworten von Anami würde ich mit Vorsicht genießen.

Vom 6. Juli bis zum 9. Juli haben Sie ganz normal gearbeitet? Oder war für diese Tage sowieso keine Arbeit geplant? Hatten Sie Urlaub? Waren Sie freigestellt? Haben Sie für diese Zeit Gehalt bekommen? Arbeitslosengeld hingegen gibt es für diesen Zeitraum dann wohl tatsächlich nicht.

Für die Zeit ab dem 10. Juli besteht vermutlich ein Anspruch auf Krankengeld. Es ist zwar richtig, dass ein Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Hier ist aber fraglich, ob der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit ruht. Das liegt nicht daran, dass die Arbeitsagentur (wie es scheint) noch nicht über den Eintritt der Sperrzeit entschieden hat. Das liegt daran, dass nach Auffassung der Arbeitsagentur wegen der Arbeitsunfähigkeit sowieso kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ein sowieso nicht bestehender Anspruch kann dann auch nicht ruhen. Dann besteht auch nicht die Gefahr, dass die sanktionierende WIrkung der Sperrzeit durch den Bezug von Krangengeld ausgehebelt. Denn mangels Anspruch auf Arbeitslosengeld könnte eine Streichung des (nicht existenten) Arbeitslosengeldes sowieso nicht sanktionierend wirken.

Über die Sperrzeit wird die Arbeitsagentur wohl noch gesondert entscheiden. Diese Mühe haben die sich bisher nicht gemacht, weil (anscheinend) bisher sowieso kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand. Sobald die Arbeitsagentur irgendwann (zum Beispiel im Oktober) dann doch Arbeitslosengeld zahlen soll, wird sie auch über die Sperrzeit entscheiden. Tatsächlich würde die Sperrzeit spätestens am 23. Juli beginnen und damit spätestens Mitte Oktober enden. Und damit würde die Sperrzeit tatsächlich (weitgehend) ins Leere gehen. Denn in diesem Zeitraum (oder dem überwiegenden Teil davon) hätte anscheinend sowieso kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestanden.

Aber dennoch ist die (noch nicht erfolgte) Entscheidung der Arbeitsagentur über die Sperrzeit notwendig. Denn wenn die Sperrzeit (im Juli) eingetreten ist, dann kürzt sich dadurch auch die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Wenn Sie die Gesamtdauer aber sowieso nicht voll ausgeschöpft hätten (z.B. weil Sie bald einen neuen Job finden könnten), dann würde auch diese zweite Sanktionswirkung (teilweise) ins Leere gehen und Sie nicht wirklich treffen.

Übrigens: Wenn Sie am 6. Juli ganz einfach die Probezeitkündigung erklären, dann wird diese im Zweifelsfall am 20. Juli um 24:00 Uhr wirksam, solange Sie die Kündigung nicht konkret zu einem abweichenden Datum erklärt haben. Also sah es bei Ihrer Arbeitslosmeldung vom 7. Juli noch so aus, als würden Sie (erst) ab dem 21. Juli beschäftigungslos sein. Vermutlich deshalb hat der Computer bei der Arbeitsagentur das Antragsdatum auf den 21. Juli geändert. Meines Erachtens ist es aber auch ziemlich egal, von welchem Datum der Antrag denn nun war.

Spätestens an dem ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeit sollten Sie sich sicherheitshalber erneut arbeitslos melden, damit es nicht später heißt, dass diese fehlen würde. Bedenken Sie aber, dass Sie die oben genannte Minderung der Anspruchsdauer vielleicht "umgehen" könnten, indem Sie sich erst (sehr!) viel später arbeitslos melden. Hier würde es dann aber kompliziert werden. Wenn SIe dazu Genaueres wissen wollen, müssen Sie sich beraten lassen.

Arbeitslosengeld werden Sie dann für die Zeit ab dem ersten Tag bekommen, an dem sie nicht mehr krankgeschrieben sind. Sicherheitshalber sollten Sie, wenn Sie die maximale Anspruchsdauer (circa 18 Monate) des Krankengeldes voll ausgeschöpft haben, sich ebenfalls spätestens an dem nächsten Tag arbeitslos melden. Möglicherweise können Sie dann nämlich von dem (meistens besseren) Krankengeld "nahtlos" in das (meistens schlechtere) Arbeitslosengeld rutschen.

Wenn Sie Arbeitslosengeld für EINEN Tag bekommen, dann aber krank werden, bekommen SIe von der Arbeitsagentur so etwas wie eine sechswöchige "Lohnfortzahlung", das Arbeitslosengeld wird dann also noch für 6 Wochen gezahlt. Anschließend wären Sie möglicherweise wieder ein Fall für den Bezug von Krankengeld, wenn Sie darauf noch/wieder Anspruch haben sollten.

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(29801 Beiträge, 5357x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Die Antworten von Anami würde ich mit Vorsicht genießen.
Und welche, wenn ich fragen darf? Vorsicht ist hier noch nichts brauchbares, denn die TE wollte wissen, ob jetzt eine Sperrzeit erteilt wurde. NEIN. Es wurde ein Ablehnungsbescheid erteilt. Alles andere wurde beantwortet und diskutiert.
Zitat (von Zuckerberg):
Vom 6. Juli bis zum 9. Juli haben Sie ganz normal gearbeitet?
Nein. Falsch. Bitte nachlesen statt Textfeld füllen.
https://www.123recht.de/forum/sozialrecht-und-staatliche-leistungen/Neues-Gehalt-und-Nachzahlung-alter-AG-Krankengeldberechnung-__f612435.html

Der TE wurde am 10.7. vom Arzt arbeitsunfähig geschrieben und bezieht seitdem Krankengeld, weil Anspruch besteht.
Zitat (von Zuckerberg):
Diese Mühe haben die sich bisher nicht gemacht, weil (anscheinend) bisher sowieso kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand.
Das braucht die Agentur nicht, denn *Anspruchslose* erhalten einen Ablehnungsbescheid und die Hinweise zum weiteren Vorgehen.
Wer KEINEN Anspruch auf ALG hat, kann KEINE Sperrzeit erhalten.
Ob später wegen Eigenkündigung (aus gesundh. Gründen) eine Sperrzeit erteilt wird, wenn der TE sich arbeitsfähig + arbeitslos meldet, weiß man jetzt noch nicht. Falls ja, wird die Agentur das begründen und der TE kann hier wieder nachfragen, ob das *rechtens* und korrekt ist.
Zitat (von Zuckerberg):
Bedenken Sie aber, dass Sie die oben genannte Minderung der Anspruchsdauer vielleicht "umgehen" könnten, indem Sie sich erst (sehr!) viel später arbeitslos melden.
Ach, nach so vielen Wiederholungen--- wirds kompliziert--- aber keine Info mehr?

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