Hallo und guten Tag,
Ich hätte mal eine Frage zur ALG 1 Berechnung nach direkten Übergang aus dem Krankengeldbezug (Aussteuerung des KG / Nahtlosigkeitsregelung).
Wenn eine Arbeitsunfähigkeit über den maximalen Krankengeldbezug von 78 Wochen weiter besteht, fällt man direkt in den ALG 1 Bezug gem. § 145 SGB III. Man bleibt zwar bei seinem Arbeitgeber angestellt, bekommt aber dennoch ALG 1.
Welche Bruttobezüge werden zur Berechnung des ALG 1 dann herangezogen? Das letzte Brutto- Krankengeld oder das Brutto- Entgelt vor dem Bezug des Krankengelds?
Kann mir hierbei jemand helfen? Danke.
ALG 1 nach Krankengeld- Aussteuerung
Das Bemessungsentgelt wird aus den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit errechnet. Sind in dieser Zeit keine 150 Tage mit beitragspflichtigem Entgelt zu finden, werden die 12 Monate auf 24 Monate verlängert.
Sind auch in den letzten 24 Monate keine 150 Tage mit beitragspfl. Entgelt zu finden, wird das Bemessungsentgelt fiktiv festgesetzt.
Nachtrag: Krankengeld wird zur Berechnung nicht herangezogen.
-- Editiert von User am 15. Februar 2024 19:40
Danke Frieder01 für die Antwort. Nachfrage.
Es besteht je eigentlich keine Arbeitslosigkeit nach dem Auslaufen des Krankengelds. Ich bin ja weiterhin bei dem Arbeitgeber angestellt. Nur zahlt er kein Gehalt mehr.Zitat :Das Bemessungsentgelt wird aus den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit errechnet.
Da Krankengeld nur für maximal 546 Tage gezahlt wird, also 12 Monate und 181 Tage, würde somit der Bruttolohn vor der Krankengeldzahlung als Bemessungsentgelt herangezogen. Verstehe ich das so richtig?Zitat :
Sind in dieser Zeit keine 150 Tage mit beitragspflichtigem Entgelt zu finden, werden die 12 Monate auf 24 Monate verlängert.
Sind auch in den letzten 24 Monate keine 150 Tage mit beitragspfl. Entgelt zu finden, wird das Bemessungsentgelt fiktiv festgesetzt.
Wenn ja, wird dann das letzte gezahlte Monatsgehalt herangezogen oder wird hier das letzte Jahresgehalt inklusive Sonderzahlungen, geteilt durch 12 Monate, gezählt?
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Zunächst ist zu beachten, dass eine Arbeitsunfähigkeit dann vorliegt, wenn du die Beschäftigung vor der Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben kannst. Im Falle der Arbeitslosigkeit liegt Arbeitsunfähigkeit nur vor, wenn du leichte Arbeit nicht mehr verrichten kannst. Deine frühere Beschäftigung spielt keine Rolle. Deshalb kann es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zwischen deinem Arzt (der fälschlicherweise die frühere Beschäftigung als Maßstab nimmt) und dem Agenturarzt zur unterschiedlichen Bewertung kommen und Nahtlosigkeit evtl. nicht, sondern normale Arbeitslosigkeit vorliegt. Siehe Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.
Zu Arbeitslosigkeit/Arbeitsverhältnis/Nahtlosigkeit: In den früheren Bestimmung der Agentur stand sinngemäß, dass du durch die Antragstellung auf Alg(Nahtlosigkeits-Alg) das Weisungsrecht deines Arbeitgebers nicht mehr anerkennst und deshalb arbeitslos bist. Rechtlich kann ich das aber nicht werten.
Aber nur mal angenommen, der Arzt der Agentur für Arbeit findet dich für leichte Arbeit Vollzeit leistungsfähig, was in der überwiegenden Zahl der Fälle vorkommt. Das bedeutet nicht, dass du auf den alten Arbeitsplatz zurückkehren musst. Du wirst aber aufgefordert deinen Arbeitgeber zu fragen, ob er für dich einen leidensgerechten Arbeitsplatz hat.
Zur Berechnung:
Zitat :Da Krankengeld nur für maximal 546 Tage gezahlt wird, also 12 Monate und 181 Tage, würde somit der Bruttolohn vor der Krankengeldzahlung als Bemessungsentgelt herangezogen.
Es könnten ja noch weitere Fehlzeiten beim beitragspfl. Entgelt über die 546 Tage hinaus vorliegen.
Grundsätzlich:
Alg wird aus dem beitragspflichtigen Entgelt der letzten 12 Monate genommen, wenn mindestens 150 Tage Entgelt nachgewiesen werden. Ob es 150 Tage, 222 Tage oder sonst was ist, wird auf den Tag genau ausgerechnet. Sprich, bei 222 Tagen wird der Durchschnitt aus 222 Tagen gerechnet.
Liegen keine 150 Tage vor, wird auf 24 Monate zurückgerechnet. Auf keine Zahl dazwischen.
Werden in den letzten mindestens 24 Monatenmindestens 150 Tage mit Entgelt gefunden wird das Alg daraus errechnet. Werden also 184 Tage gefunden, wird daraus der Durchschnitt errechnet.
Werden auch hier weniger als 150 Tage gefunden, wird das Entgelt fiktiv festgesetzt.
Ach so: Sonderzahlungen werden, wenn sie beitragspflichtig sind, auch berücksichtigt.
-- Editiert von User am 15. Februar 2024 21:55
Zitat :Zunächst ist zu beachten, dass eine Arbeitsunfähigkeit dann vorliegt, wenn du die Beschäftigung vor der Arbeitsunfähigkeit nicht ausüben kannst. Im Falle der Arbeitslosigkeit liegt Arbeitsunfähigkeit nur vor, wenn du leichte Arbeit nicht mehr verrichten kannst. Deine frühere Beschäftigung spielt keine Rolle. Deshalb kann es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zwischen deinem Arzt (der fälschlicherweise die frühere Beschäftigung als Maßstab nimmt) und dem Agenturarzt zur unterschiedlichen Bewertung kommen und Nahtlosigkeit evtl. nicht, sondern normale Arbeitslosigkeit vorliegt. Siehe Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien.
Die dauerhaft Arbeitsunfähigkeit wurde inzwischen vom MdK, dem amtsärztlichen Gutachter des öffentlichen Dienstes und natürlich auch von meine diversen Ärzten bestätigt. Die Krankenkasse hat bereits das Ende des Krankengelds angekündigt. Der Gang zur Argentur für Arbeit erfolgt daher als nächstes. Mein Alter ist inzwischen 61 Jahre und ich bin zudem Schwerbehindert. Ich könnte daher wohl mit 63 in Rente gehen, wenn meine Informationen stimmen.
Erwerbsunfähigkeitsrente ist leider bis dahin nicht möglich, da lt. Rententräger einige Zeiten im Rentenkonto fehlen.
Die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien § 2 Abs. 3 sind maßgebend.
Wenn der Agenturarzt auf leistungsfähig entscheidet, erhält man nur Alg, wenn man sich diesem anschließt. Manche Agenturen gehen dazu über, wenn trotzdem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden, dass (nach vorheriger schriftlicher Belehrung), das Alg eingestellt wird, weil man sich dem Gutachten offensichtlich nicht anschließt.
In deinem Alter kann aber sicher nicht viel passieren. Bewerbungen werden vermutlich, falls du leistungsfähig bist, gefordert. Aber kein Arbeitgeber stellt dich ein.
Schwierig wird es in deinem Fall, wenn du langfristig für nicht leistungsfähig beurteilt wirst (über 6 Monate weniger als 15 Std./Wo.). Dann wirst du aufgegordert, EU-Rente zu bentragen. Die Agentur wird meines Wissens keine Rücksicht darauf nehmen, ob ein Anspruch aufgrund der Beitragszeiten besteht. Sie könnte Alg dann trotzdem eisntellen, weil du erwerbsunfähig bist. Da müsstest du dich aber beraten lassen.
Ich tendiere dazu, eher leitungsfähig für leichte Arbeit zu sein. Könnte besser sein.
NACHTRAG: Solltest du als leistungsunfähig eingestuft und zur Beantragung von EU-Rente aufgeforder werden kann folgendes passieren: Du wirst von der RV als erwerbsunfähig eingestuft ohne Rente zu erhalten. Die Agentur wird die Zahlung einstellen.
Vor ca. 20 Jahren habe ich vor dem Sozialgericht einen ähnlichen Fall erlebt. Der Alo hatte EU-Rente beantragt (ohne Nahtlosigkeit). Die RV hat die Erwerbsunfähigkeit anerkannt aber nicht gezahlt. Die Agentur hat die Zahlung eingestellt und behilt damals Recht.
Ggf. einen kundigen Anwalt aufsuchen, oder die Frage an die Rentenversicherung richten: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/seite/1
-- Editiert von User am 15. Februar 2024 22:59
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