Hallo, ich habe folgende Angelegenheit/Frage: ich bin gekündigt worden in der Probezeit. Ich war seitdem und bin bis jetzt krank geschrieben (vor 4 Wochen gekündigt) und ich werde wohl auch noch ein paar Wochen weiter krank sein und bekomme Krankengeld. Ich hatte mich bisher (jetzt heute gerade, weil mir die sachlage bewußt wurde und mir die Frage, die ich hier stelle, auch erst heute bewußt wurde) nicht arbeitssuchend gemeldet. Die Frage ist nun: kann mir trotzdem noch eine Sperrzeit verhängt werden, wenn ich, angenommen, ich bin in 1- 2 Monaten wieder fit, dann ALG 1 in Anspruch nehmen muss? Danke schonmal für Antworten.
ALG 1 verspätete Meldung war jedoch krank geschrieben
Bescheid anfechten?
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Wer sich verspätet meldet, hat ein Sperrzeit nach §159 (6) SGB III von 1 Woche zu erwarten.ZitatDie Frage ist nun: kann mir trotzdem noch eine Sperrzeit verhängt werden, wenn ich, angenommen, ich bin in 1- 2 Monaten wieder fit, dann ALG 1 in Anspruch nehmen muss? :
Wenn du bereits bei Erhalt der Kündigung arbeitsunfähig krank gewesen bist, gehe ich davon aus, dass eine Sperrzeit nicht eintritt. Du musst dann unmittelbar nach Genesung zur Agentur.
Meine starke Vermutung nehme ich aus einer Aufstellung zur Meldepflicht der Arbeitsagentur aus dem Jahr 2019. In diesem sind Sachverhalte mit und ohne Pflicht zur Meldung aufgelistet sind. Originaltext:
Personenkreis:
Krankheit / Kunde der bei Erhalt der Kündigung krank ist
Meldepflicht:
Nein
Hinweis:
Arbeitslosmeldung ist unverzüglich am ersten Tag der Genesung (d.h. Meldung sobald Kunde wieder gesund ist) vorzunehmen. Ist die Agentur für Arbeit am ersten Tag der Genesung nicht dienstbereit (z.B. Wochenende oder Feiertag), sprechen Sie bitte am letzten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit vor.
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Jetzt habe ich noch einen aktuelleren Hinweis gefunden. Aus dem ...
Leitfaden zur Einleitung frühzeitiger Integrationsaktivitäten in der arbeitnehmerorientierten Arbeitsvermittlung
Januar 2022:
Zitat:Ist eine Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III wegen objektiver Gründe nicht rechtzeitig möglich, so muss diese spätestens am ersten Tag (mit Dienstbereitschaft der Agentur für Arbeit) nach Wegfall des Hinderungsgrundes erfolgen. Hinderungsgründe liegen z. B. bei Erkrankung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder bei urlaubs- bzw. arbeitsbedingten Auslandsaufenthalten vor. Das Vorliegen des Hinderungsgrundes ist durch entsprechende Unterlagen zu belegen.
-- Editiert von User am 9. Juni 2023 15:30
Dass zumindest eine --Arbeitsuchend-Meldung-- objektiv nicht möglich gewesen ist, wird evtl. nicht so einfach zu belegen sein. Das ist iaR nur ein Anruf.
Wenn ich den TE richtig verstehe, will er jetzt erstmal wieder arbeitsfähig werden (Ende der AU und Ende des Krankengeldes) und dann in 1-2 Monaten ALG beantragen.
uU gäbe es ja sogar für Langzeitkranke/Arbeitsunfähige Leistungen von der Agentur...
Das wäre aber evtl. etwas weniger als das Krankengeld.
vielen Dank für alle Antworten(und die neutrale sachlichkeit ohne beurteilung, ist ja heute auch nicht selbstverständlich), das beruhigt mich dann.
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