Hallo liebes Forum,
ich habe eine Frage an euch.
Ich bin seit Oktober wieder am Arbeiten und bin somit nicht mehr auf Arbeitslosengeld angewiesen.
Dies habe ich im September dem Jobcenter mitgeteilt und habe mich somit schriftlich zu Beginn des Oktobers vom ALG abgemeldet.
Dies hat auch ohne Probleme funktioniert, ich habe eine offizielle Abmeldung schriftlich erhalten. Allerdings erhielt ich direkt noch einen zweiten Brief, in welchem mich das Jobcenter dazu auffordert, meinen Arbeitsvertrag einzureichen.
Für mich ist der Arbeitsvertrag etwas sehr Privates, außerdem musste ich bereits vor wenigen Wochen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate einreichen.
Nun würde ich gerne erfragen, ob das rechtlich "normal" ist, dass ich in dem beschrieben Fall meinen Arbeitsvertrag einreichen muss?
Reicht es nicht aus, wenn ich meine Kontoauszüge bis Ende September einreiche, auf welchen deutlich zu sehen ist, dass ich bis dahin natürlich noch nicht gearbeitet habe und somit kein Lohn eingegangen ist?
Ich bedanke mich im Voraus für eure Antworten!
Liebe Grüße
ALG 2 - Arbeitsaufnahme, fristgerechte Abmeldung, Jobcenter möchte meinen Arbeitsvertrag
Bescheid anfechten?
Bescheid anfechten?



Dieser Aufforderung musst du nicht folgen.ZitatAllerdings erhielt ich direkt noch einen zweiten Brief, in welchem mich das Jobcenter dazu auffordert, meinen Arbeitsvertrag einzureichen. :
Meinst du damit den vorläufigen Leistungseinstellungs-Bescheid mit Wirkung ab 1.10.22?Zitatich habe eine offizielle Abmeldung schriftlich erhalten. :
Kontoauszüge brauchst du nur einreichen, wenn das JC dich dazu auffordert. Warum aber sollte aus dem Kontoauszug September eine Lohnzahlung hervorgehen, wenn du seit 1.10. (gestern) im Beschäftigungsverhältnis bist ?ZitatReicht es nicht aus, wenn ich meine Kontoauszüge bis Ende September einreiche, auf welchen deutlich zu sehen ist, dass ich bis dahin natürlich noch nicht gearbeitet habe und somit kein Lohn eingegangen ist? :
Das hatte nichts mit deiner Arbeitsaufnahme ab 1.10. zu tun.Zitataußerdem musste ich bereits vor wenigen Wochen die Kontoauszüge der letzten 3 Monate einreichen. :
Wenn auf dem/diesem Konto im September kein Gehalt eingegangen ist, dann bedeutet das noch nicht, dass es für den September auch keinen Anspruch auf Gehaltszahlung gibt. Auch bedeutet es nicht, dass im September nicht doch schon gearbeitet wurde.Zitat:Reicht es nicht aus, wenn ich meine Kontoauszüge bis Ende September einreiche, auf welchen deutlich zu sehen ist, dass ich bis dahin natürlich noch nicht gearbeitet habe und somit kein Lohn eingegangen ist?
Warum der Arbeitsvertrag so viel privater sein soll als die Kontoauszüge verstehe ich nicht. Die meisten Menschen würden es wohl eher genau Gegenteilig sehen.
Zu Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit haben Sie doch vermutlich auch Kopien Ihrer früheren Arbeitsverträge beziehungsweise Arbeitgeberbescheinigungen (die so gut wie alle Informationen aus dem Arbeitsvertrag enthalten) eingereicht. Das konnten Sie damals doch auch verkraften.
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Der TE hat im September dem JC mitgeteilt, dass ab Oktober ein Beschäftigungsverhältnis beginnt und er sich vom Leistungsbezug ab Oktober abmelden möchte.
Das JC weiß nicht, wieviel er verdient, wann Lohn gezahlt wird usw. Man hat ihm (nur) die vorl. Leistungseinstellung wegen Arbeitsaufnahme ab Oktober bestätigt. Das ist üblich.
Der 2. Brief ist ein automatisch versendeter Brief, nachdem sich jemand selbst abmeldet.
Könnte schließlich sein, dass der Lohn doch nicht bedarfsdeckend ist und deshalb noch Anspruch auf Ergänzung besteht. Das JC will ja nur helfen...
Selbst dann muss man den Arbeitsvertrag NICHT vorlegen, egal, was drinsteht und egal, was man früher vorgelegt hat, um das ALG 2 zu erhalten.
Dann würden andere Nachweise verlangt.
Wenn er ab Oktober verzichtet hat, wird gar nichts automatisch nachgeschickt oder geprüft, ob aufstockend Anspruch besteht. Verzicht ist Verzicht.
Die Frage ist, ob der Verzicht rechtzeitig war. Die Jobcenter in gE haben meist um den 20. eines Monats den Zahllauf.
Es kann also sein, dass das ALG2 für Oktober trotzdem angewiesen wurde.
Außerdem kann es sein, dass der TE Leistungen aus dem Vermittlungsbudget oder Einstiegsgeld beantragt hat, da ist zur Bearbeitung der Arbeitsvertrag notwendig.
Im Übrigen hat selbst der Bundesdatenschutzbeauftragte inzwischen seine Meinung zur Datenerhebung zum AV geändert (Rundschreiben Nr. 7 an die Jobcenter).
Dass es noch ALG2 für Oktober gab, ist nirgends lesbar. Auch, wenn Leistungen am ca 20.d.M. angewiesen werden, können sie noch *gestoppt* werden, wenn sich jemand wegen Arbeitsaufnahme abmeldet und das sogar noch schriftlich vom JC bestätigt bekommt.
Das ist doch eigentlich recht deutlich, oder?ZitatIch bin seit Oktober wieder am Arbeiten und bin somit nicht mehr auf Arbeitslosengeld angewiesen. Dies habe ich im September dem Jobcenter mitgeteilt und habe mich somit schriftlich zu Beginn des Oktobers vom ALG abgemeldet. :
Dies hat auch ohne Probleme funktioniert, ich habe eine offizielle Abmeldung schriftlich erhalten.
Das BfDI-RD Nr. 7 sagt zu Arbeitsverträgen:
Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I erstreckt sich nur auf diejenigen Tatsachen, die für die Erbringung
der Leistungen erheblich sind.
Zitat:Meinst du damit den vorläufigen Leistungseinstellungs-Bescheid mit Wirkung ab 1.10.22?
Einen vorläufigen Leistungseinstellungs-Bescheid gibt es nicht. Wenn Du eine vorläufige Zahlungseinstellung meinst, dabei handelt es sich nicht um einen Bescheid/Verwaltungsakt. Ich gehe davon aus, der TE hat einen Aufhebungsbescheid ab Oktober erhalten. Auch das wäre üblich.
Zitat:Wenn auf dem/diesem Konto im September kein Gehalt eingegangen ist, dann bedeutet das noch nicht, dass es für den September auch keinen Anspruch auf Gehaltszahlung gibt.
Stimmt. Mit der Argumentation wäre die Vorlage von Kontoauszügen allerdings grundsätzlich ziemlich sinnlos, denn die besagen ja nicht, dass der jeweils Betroffene nicht trotzdem regelmäßige Einnahmen - woher auch immer - in bar oder als Sachleistungen hat.
Zitat:Zu Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit haben Sie doch vermutlich auch Kopien Ihrer früheren Arbeitsverträge beziehungsweise Arbeitgeberbescheinigungen (die so gut wie alle Informationen aus dem Arbeitsvertrag enthalten) eingereicht.
Ziemlich sicher mussten zu Beginn der Arbeitslosigkeit keine alten Arbeitsverträge eingereicht werden. Das wäre jedenfalls völlig unüblich. Und die Arbeitsbescheinigungen, wie sie von der Agentur für Arbeit bei Beantragung von Arbeitslosengeld 1 eingefordert werden, enthalten nur einen Bruchteil der Inhalte von Arbeitsverträgen.
Zitat:Außerdem kann es sein, dass der TE Leistungen aus dem Vermittlungsbudget oder Einstiegsgeld beantragt hat, da ist zur Bearbeitung der Arbeitsvertrag notwendig.
Das wäre in der Tat ein rechtfertigendes Argument für das Verlangen des Arbeitsvertrages. Vielleicht verrät der TE uns ja noch, ob er entsprechende Leistungen beantragt hat. Bisher habe ich nicht den Eindruck.
Zitat:Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I erstreckt sich nur auf diejenigen Tatsachen, die für die Erbringung
der Leistungen erheblich sind.
So ist es. Und eigentlich braucht man dafür auch keinen Datenschutzbeauftragten, denn genau so steht's auch schon im Gesetz.
Wenn also der TE - wovon ich ausgehe - dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass er ab Oktober arbeitet und deshalb ebenfalls ab Oktober auf weitere Leistungen verzichtet und er sogar - und so verstehe ich ihn - bereits einen Aufhebungsbescheid erhalten hat, dann muss ein Arbeitsvertrag nicht mehr vorgelegt werden. Das Risiko, ggf. auf ergänzende Leistungen zu verzichten, trägt dann allerdings auch der TE.
Gruß,
Axel
Zitat:Auch, wenn Leistungen am ca 20.d.M. angewiesen werden, können sie noch *gestoppt* werden,
Nein, können sie nicht. Der Vorgang geht an die Bundeskasse, die suchen garantiert aus Millionen Anweisungen keine x einzelnen raus und löschen die wieder.
Zitat:Das ist doch eigentlich recht deutlich, oder?
Nein, ist es nicht. Ich kann dir als Juristin einer Rechtsbehelfsstelle eines JC und jahrelange Userin diverser Sozialhilfeforen, später Hartz4 oder Elo-Foren gern versichern, dass die Angaben von Laien immer hinterfragt werden müssen. Insbesondere das Zuflussprinzip verstehen viele nicht. "Das ALG2 kam doch Ende September, das war dann nach Zufluss doch für September.", um mal ein gängiges Beispiel zu nennen.
Und die Schreiben haben weder du noch ich gesehen, also ist gar nichts eindeutig.
Deshalb wäre es schön besser, der TE würde einfach nochmal Stellung nehmen.
Nö. DIE nicht. Trotzdem ist es dem JC möglich. Wie und wann und warum---hier vermutlich völlig irrelevant.Zitatdie suchen garantiert aus Millionen Anweisungen keine x einzelnen raus und löschen die wieder. :
Deshalb habe ich in #1 Fragen an den TE gestellt.Zitatdass die Angaben von Laien immer hinterfragt werden müssen. :
Was du hier tust, ist etwas ziemlich anderes. Also frag bitte den TE direkt, wenn du meinst, hinterfragen zu müssen.
Warum soll der Stellung nehmen? Ich meine, es würde genügen, wenn der die paar Fragen beantwortet.Zitatder TE würde einfach nochmal Stellung nehmen. :
...oder nicht mal das, sondern ganz einfach den neuen Arbeitsvertrag NICHT dem JC vorlegt.
ZitatWarum soll der Stellung nehmen? Ich meine, es würde genügen, wenn der die paar Fragen beantwortet. :
...oder nicht mal das, sondern ganz einfach den neuen Arbeitsvertrag NICHT dem JC vorlegt.
Anami,
ich kenne Turtle1972 seit vielen Jahren aus einem anderen Forum. Sie kennt sich mit der Materie bestens aus. War für die Fragenden manchmal hart, wenn sich ihre Aussage mit denen der SB deckte.
Wenn man sich so gut auskennt, kann man dem Fragesteller einfach schreiben, dass der AV nicht vorgelegt werden muss. Oder man kann nachfragen, wenn einem noch was unklar erscheint.
Es ist auch für die hier Fragenden so gut wie immer hart, wenn sie nicht ihre Wunschantwort erhalten. Das ist nun absolut nichts Besonderes.ZitatWar für die Fragenden manchmal hart, wenn sich ihre Aussage mit denen der SB deckte. :
Zitat:Trotzdem ist es dem JC möglich.
Nein, ist es nicht.
Zitat:Also frag bitte den TE direkt, wenn du meinst, hinterfragen zu müssen.
Wie ich meine Beiträge formulierr, darfst du ruhig mir selbst überlassen. Ich bin bereits erwachsen.
Zitat:Warum soll der Stellung nehmen? Ich meine, es würde genügen, wenn der die paar Fragen beantwortet.
Ein paar Fragen zu beantworten könnte man doch tatsächlich glatt als "Stellung nehmen" bezeichnen. Nur so ein Tipp am Rande.
Zitat:oder nicht mal das, sondern ganz einfach den neuen Arbeitsvertrag NICHT dem JC vorlegt.
Aber natürlich geht das. Dann muss man im Fall der Fälle eben mit eventuellen Konsequenzen, die angesichts der unklaren Sachlage nicht abgeschätzt werden können (obwohl du davon ja äußerst überzeugt bist), leben. Es sollen ja schon Pferde vor der... Du kennst das sicher.
Anami ist nicht unbekannt dafür, dass sie gerne mit einer Mischung aus Bauchgefühl, Hausfrauenforum der "Bäckerblume", mangelnder Vorstellungskraft, Ausblendung der Realität, Unkenntnis der Rechtslage, ... antwortet.
Danke für die rege Beteiligung.
Um das Ganze klarzustellen,
ich habe den Aufhebungs-Bescheid der Leistungen zum 01.10.2022 letzte Woche schriftlich erhalten.
Ich habe keine weiteren Leistungen für den Oktober oder Ähnliches beantragt und bekommen.
Ich würde mich nochmals über eine endgültige, klärende Antwort freuen, sodass ich vor dem Sachbearbeiter dementsprechend argumentieren kann.
Ich danke euch!
Wenn es tatsächlich so ist, kannst du den Wunsch deines SB getrost ignorieren.
ZitatWenn es tatsächlich so ist, kannst du den Wunsch deines SB getrost ignorieren :
Vielen Dank!
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