ALG 2 - Geldgeschenk einfach Schenker zurückzahlen?

19. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
Marah
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG 2 - Geldgeschenk einfach Schenker zurückzahlen?

Hallo zusammen,

das hier ist mein erster Beitrag. Ich suche Rat und Erfahrung zu folgendem Thema, ich habe zu dieser Lösungsmöglichkeit konkret bisher keine Informationen gefunden:

Wenn ich ein einmaliges Geldgeschenk, das ich zum Geburtstag erhalten habe, an den Schenkenden per Überweisung nachvollziehbar zurückgebe, darf mir das JobCenter dann weiterhin die Leistung für diesen Monat kürzen und das Geld von mir fordern?

Was muss ich dabei beachten und wie muss ich mich beim JobCenter ausdrücken?

Es ist klar, dass der Schenkende mir das Geschenk so nicht gemacht hätte, wenn er gewusst hätte, dass es mir als Einkommen angerechnet wird. Ich hatte nicht darum gebeten. Andererseits hatte ich auf Nachfrage vom JobCenter angegeben, dass ich das Geld als Zuzahlung für eine Matratze benötigte, da mein Konto dadurch immer weiter ins Minus ging und Dispo-Zinsen anfielen. Ich hatte Schmerzen durch die alte Matratze.

Auch wenn es doof ist, mich beschäftigt/belastet dieser blöde Bescheid sehr, weil er mich ärgert und in Bedrängnis bringt, und lenkt mich vom eigentlich wichtigen ab, jetzt schnell weiter Bewerbungen zu schreiben.

Ich weiß überhaupt nicht, an wen ich mich wenden soll. Das Jobcenter ist nicht hilfreich und Rechtsberatung wegen 170 Euro erscheint mir aufwändig.

Vielleicht gibt es hier ja zufällig Leute, die da Bescheid wissen. Danke im voraus!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120136 Beiträge, 39833x hilfreich)

Zitat (von Marah):
darf mir das JobCenter dann weiterhin die Leistung für diesen Monat kürzen und das Geld von mir fordern?

Gab es einen Bescheid vom Amt?
Was genau steht da drin?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Marah
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Marah):
darf mir das JobCenter dann weiterhin die Leistung für diesen Monat kürzen und das Geld von mir fordern?

Gab es einen Bescheid vom Amt?
Was genau steht da drin?


Hallo Harry van Sell,

ich habe mich missverständlich ausgedrückt: Es geht um den Monat, in dem ich Geburtstag hatte, was etwas zurückliegt. Nicht um den aktuellen oder weitere Monate.
Es gab einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Amt, den ich gestern erhielt.
Darin steht, dass mir für den Monat, in dem mir das Geldgeschenk von 200 Euro zum Geburtstag zuging, rückwirkend der Anspruch auf Grundsicherung um 170 Euro (=Überzahlung) gekürzt wird, die ich in einer Summe oder in Raten zurückzahlen soll. Gegen den Bescheid kann ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, was ich auch tun werde.

Ich würde gern die 170 Euro an den Schenker zurücküberweisen und dies dem Amt mitteilen. Begründung wäre, dass mein Konto inzwischen nicht mehr im Minus ist und ich entweder diesen oder nächsten Monat Geld aus einer 2-wöchigen, inzwischen beendeten Arbeitsstelle erhalte. Aber meine Befürchtung ist, dass die Sachbearbeiterin (oder die nächsthöhere Instanz bei einem Widerspruch?) das nicht anerkennt und erneut die Zahlung ans Amt verlangen.

Wer ist beim Widerspruch zuständig und entscheidet darüber? Ist es unter Umständen wieder die gleiche Sachbearbeiterin?

-- Editiert von Marah am 19.10.2019 18:20

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13039 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Marah:

Zitat:
Es geht um den Monat, in dem ich Geburtstag hatte, was etwas zurückliegt.


Daraus schließe ich mal, dass Du die Einnahme nicht dem Jobcenter mitgeteilt hattest, sondern die das zum Beispiel aus der routinemäßigen Durchsicht der Kontoauszüge erfahren haben. Richtig? Wenn nicht, woher weiß das Jobcenter von dem Geschenk? Wenn ja, was stand denn als Verwendungszweck in der Überweisung?

Zitat:
Gegen den Bescheid kann ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, was ich auch tun werde.


Es steht Dir selbstverständlich frei Widerspruch einzulegen. Nach dem bisherigen Informationsstand sehe ich allerdings genau 0,0 Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Begründung. Du hast ein Geldgeschenk erhalten und das ist als Einkommen zu werten und wirkt sich mindernd auf Deinen Leistungsanspruch aus. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Du ggf. die Schenkung an den Schenkenden zurück überweist.

Zitat:
Wer ist beim Widerspruch zuständig und entscheidet darüber? Ist es unter Umständen wieder die gleiche Sachbearbeiterin?


Im ersten Schritt prüft tatsächlich der gleiche Sachbearbeiter, ob ihm vielleicht ein offensichtlicher und versehentlicher Fehler unterlaufen ist. Ist das der Fall, hilft er dem Widerspruch ab. Erkennt der Sachbearbeiter keinen Fehler - wovon ich hier ausgehe - gibt er den Widerspruch an die Widerspruchsstelle, wo sich Verwaltungsjuristen mit der Sache befassen und abschließend entscheiden.

Gruß,

Axel

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32186 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Marah):
Wenn ich ein einmaliges Geldgeschenk, das ich zum Geburtstag erhalten habe, an den Schenkenden per Überweisung nachvollziehbar zurückgebe, darf mir das JobCenter dann weiterhin die Leistung für diesen Monat kürzen und das Geld von mir fordern?
Ja.
Zitat (von Marah):
Ich würde gern die 170 Euro an den Schenker zurücküberweisen und dies dem Amt mitteilen.
-ICH- hätte längst die 200,- an den Schenker überwiesen.

Du kannst Widerspruch erheben. Das JC hat zur Bearbeitung/Bescheidung max. 3 Monate Zeit.
Deine Begründung kannst du vergessen.
Zitat (von Marah):
Ist es unter Umständen wieder die gleiche Sachbearbeiterin?
Durchaus möglich. Kann dir aber auch egal sein, weil auch eine *andere* Stelle/Rechtsstelle genau in deine elektr. Akte Einblick nimmt und den Sachverhalt lesen kann.
Dein Widerspruch würde abgelehnt werden.

Als allererstes würde ich noch heute dem Schenker sagen: Mach das bitte nie wieder. Oder beschränke dein Geschenk auf 30,-

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#5
 Von 
Marah
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
@Marah:

Zitat:
Es geht um den Monat, in dem ich Geburtstag hatte, was etwas zurückliegt.


Daraus schließe ich mal, dass Du die Einnahme nicht dem Jobcenter mitgeteilt hattest, sondern die das zum Beispiel aus der routinemäßigen Durchsicht der Kontoauszüge erfahren haben. Richtig? Wenn nicht, woher weiß das Jobcenter von dem Geschenk? Wenn ja, was stand denn als Verwendungszweck in der Überweisung?

Zitat:
Gegen den Bescheid kann ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, was ich auch tun werde.


Es steht Dir selbstverständlich frei Widerspruch einzulegen. Nach dem bisherigen Informationsstand sehe ich allerdings genau 0,0 Ansatzpunkte für eine erfolgversprechende Begründung. Du hast ein Geldgeschenk erhalten und das ist als Einkommen zu werten und wirkt sich mindernd auf Deinen Leistungsanspruch aus. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass Du ggf. die Schenkung an den Schenkenden zurück überweist.

Zitat:
Wer ist beim Widerspruch zuständig und entscheidet darüber? Ist es unter Umständen wieder die gleiche Sachbearbeiterin?


Im ersten Schritt prüft tatsächlich der gleiche Sachbearbeiter, ob ihm vielleicht ein offensichtlicher und versehentlicher Fehler unterlaufen ist. Ist das der Fall, hilft er dem Widerspruch ab. Erkennt der Sachbearbeiter keinen Fehler - wovon ich hier ausgehe - gibt er den Widerspruch an die Widerspruchsstelle, wo sich Verwaltungsjuristen mit der Sache befassen und abschließend entscheiden.

Gruß,

Axel


Wie sieht es mit der gesundheitlichen Notwendigkeit der Matratze aus? Auch bei Sehhilfen und ähnlichen großen Ausgaben, die notwendig sind. Gibt es dafür Anträge?

Der Betreff ist "Geburtstagsgeschenk", leider. Allerdings kann man den überzahlten Teil doch als Darlehen ausgestalten? Was so besprochen wurde. Umso mehr, da es zu dem Problem mit dem JobCenter führt. Kann zudem der Schenker das Geld nicht zurückverlangen?

Es ging aus den Auszügen hervor. Aufgrund eines Gesprächs mit einem Mitarbeiter des JobCenters und da es eine einmalige Zahlung und als solche gekennzeichnet war, ging ich nicht davon aus, dass es ein Problem wäre und reichte es ein.

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#6
 Von 
Marah
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Marah):
Wenn ich ein einmaliges Geldgeschenk, das ich zum Geburtstag erhalten habe, an den Schenkenden per Überweisung nachvollziehbar zurückgebe, darf mir das JobCenter dann weiterhin die Leistung für diesen Monat kürzen und das Geld von mir fordern?
Ja.
Zitat (von Marah):
Ich würde gern die 170 Euro an den Schenker zurücküberweisen und dies dem Amt mitteilen.
-ICH- hätte längst die 200,- an den Schenker überwiesen.

Du kannst Widerspruch erheben. Das JC hat zur Bearbeitung/Bescheidung max. 3 Monate Zeit.
Deine Begründung kannst du vergessen.
Zitat (von Marah):
Ist es unter Umständen wieder die gleiche Sachbearbeiterin?
Durchaus möglich. Kann dir aber auch egal sein, weil auch eine *andere* Stelle/Rechtsstelle genau in deine elektr. Akte Einblick nimmt und den Sachverhalt lesen kann.
Dein Widerspruch würde abgelehnt werden.

Als allererstes würde ich noch heute dem Schenker sagen: Mach das bitte nie wieder. Oder beschränke dein Geschenk auf 30,-


Das habe ich dem Schenker gesagt.
Verstehe ich dich richtig: Ich soll das Geld an den Schenker zurücküberweisen. Werde aber deiner Ansicht nach dem JC ebenfalls das Geld zahlen müssen. Kannst du das bitte erklären. Habe ich dich falsch verstanden?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32186 Beiträge, 5657x hilfreich)

BITTE nicht den gesamten vorigen Beitrag zitieren. Sondern einfach auf ANTWORTEN klicken. Danke.
----------------------------------------

Der Schenker kann dir eine Matratze kaufen. Du legst den evtl. Rest dazu/überweist an ihn.
Oder du sparst auf eine Matratze vom Regelbedarf. Das hat der Gesetzgeber sich so gedacht. Ist ja kein plötzliches Ereignis, dass man eine neue Matratze benötigt . Ebenso eine Brille.
Es gibt keine Anträge dafür. Man kann den Alg2-Regelbedarf nach eigener Verantwortung ausgeben.

Jetzt noch als Darlehen ummodeln? Das Geldgeschenk zum Geburtstag? Hältst du das JC für völlig besch***?

Eine einmalige Einnahme würde unproblematisch sein? Wer hat dir das erzählt?

Leitsatz: (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld... (gilt auf jeden Fall für deinen Fall).

Immerhin darf man sich seit einigen Jahren Matratzen und/oder Brillen und anderes schenken lassen.
Aber kein Geld.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13039 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Marah:

Der Verwendungszweck in der Überweisung war eindeutig. Danach handelt es sich um ein Geschenk und nicht um ein Darlehen. Jetzt im Nachhinein, nachdem das Jobcenter bereits die Rückforderung ausgesprochen hat, ist völlig unglaubwürdig und wird nicht funktionieren.

Zitat:
Verstehe ich dich richtig: Ich soll das Geld an den Schenker zurücküberweisen. Werde aber deiner Ansicht nach dem JC ebenfalls das Geld zahlen müssen.


Das hast Du schon richtig verstanden. Von daher macht die Rückzahlung an den Schenker natürlich überhaupt keinen Sinn.

So leid es mir tut, aber die ganze Abwicklung war eben höchst ungeschickt und jetzt fällt Dir das Ganze wieder vor die Füße. Hake es als Lehrgeld für die Zukunft ab und vergiss den Widerspruch. Da wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts positives bei rauskommen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32186 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von Marah):
Verstehe ich dich richtig: Ich soll das Geld an den Schenker zurücküberweisen.
Nein. Du verstehst mich falsch. Oder du liest falsch.
Zitat (von Anami):
-ICH- hätte längst die 200,- an den Schenker überwiesen.
Das geht doch nun nicht mehr, denn das JC hat die Einnahme auf dem Kontoauszug schon gesehen. Und das JC fordert zurück.
Zitat (von Marah):
Werde aber deiner Ansicht nach dem JC ebenfalls das Geld zahlen müssen.
Nicht ebenfalls, sondern NUR das JC hat geschrieben. Du kannst wählen: in Raten oder komplett.

Das JC hat dir 170,- zu viel gezahlt--- Das JC will die 170,- zurück.

Zitat (von Marah):
Darin steht, dass mir für den Monat, in dem mir das Geldgeschenk von 200 Euro zum Geburtstag zuging, rückwirkend der Anspruch auf Grundsicherung um 170 Euro (=Überzahlung) gekürzt wird, die ich in einer Summe oder in Raten zurückzahlen soll.
.
Hoffentlich versteht der Schenker, was du ihm gesagt hast.
Verstehst du, warum 170,- statt 200,- zurückgefordert werden?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
H. Odensack
Status:
Praktikant
(594 Beiträge, 117x hilfreich)

Du bist eigentlich verpflichtet, alle Geschenke, freiwillige Unterhaltszahlungen, schuldenfreie Erbschaften etc. Anzunehmen, weil sie deine Hilfebedürftigkeit verringern. Auch wenn du praktisch nichts davon hast, sondern der staat dadurch die zahlimungen an dich spart.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32186 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von H. Odensack):
Du bist eigentlich verpflichtet, alle Geschenke, freiwillige Unterhaltszahlungen, schuldenfreie Erbschaften etc. Anzunehmen, weil sie deine Hilfebedürftigkeit verringern
Bitte nicht solchen Pauschalunfug hier verbreiten. :zoff:

Zitat (von H. Odensack):
Auch wenn du praktisch nichts davon hast,
Wieso hätte ein LB dann praktisch nichts davon? :???:

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