ALG 2/rückwirkende Em-Rente/ Guthaben Miet Nebenkosten trotz erfolgter Verrechnung mit DRV

20. Oktober 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.10.2020 14:13:04
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG 2/rückwirkende Em-Rente/ Guthaben Miet Nebenkosten trotz erfolgter Verrechnung mit DRV

Hallo,

ich habe rückwirkend ab Mai 2019 die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen,
somit erlischt der Leistungsanspruch vom Jobcenter ( ALG2) komplett zum 31.10.2020 .
Die anteilige Nachzahlung der DRV wurde in voller Höhe mit dem Jobcenter bereits verrechnet.

Ist es rechtens dass nunmehr das Jobcenter das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters
datiert vom Oktober 2020 unter den gegebenen Umständen einfordern kann oder dies anteilmäßig?

Erlischt der Anspruch der Miet NK Abrechnung für das Jobcenter durch die bereits verrechnete Nachzahlung
in voller Höhe durch die Rentenstelle, sie haben ja von Mai 2019 bis Oktober 2020 alles zurück bekommen.

Ohnehin wird das Guthaben eigentlich erst berechnet für den darauffolgenden Monat, aber die Leistungen nach SGB werden ja nunmehr eingestellt... besteht eine Verpflichtung das Guthaben dennoch vorzulegen?
Wer hat dies auch schon erfahren und kann mir bitte helfen?

Danke und viele Grüße!

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28 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38461 Beiträge, 14007x hilfreich)

Diese Rückerstattung geht in die Berechnung mit ein, weil sie in den Abrechnungszeitraum fällt. Allerdings kann es sein, dass das JC eine abschließende Berechnung durchgeführt hat, unter Ausschluss von Nachberechnungen. Was ich aber für unwahrscheinlich halte.

wirdwerden

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von jamila123):
sie haben ja von Mai 2019 bis Oktober 2020 alles zurück bekommen.
Was ist alles?
Was steht im Bescheid zum Erstattungsanspruch?
Zitat (von jamila123):
das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters datiert vom Oktober 2020
Wenn ein BK/NK-Guthaben von Januar bis Oktober ausgewiesen wird--- und das Guthaben jetzt überwiesen wurde, dann hat das JC Recht.

Du meinst vermutlich die Minderung im Folgemonat--- nach § 22(3) SGB II.
Du hast aber keinen Folgemonat mit Alg2. Das gilt also nicht.
Es geht um Erstattung/Rückforderung.
Zitat (von jamila123):
besteht eine Verpflichtung das Guthaben dennoch vorzulegen?
Ja. Du kannst natürlich warten, ob das JC dir später mal schreibt, ob du die BK-Abrechnung 2020 schon hast...bitte vorlegen.

Denke andersrum: Falls dein Vermieter eine Nachzahlung von dir haben wollte, würdest du sehr genau darauf pochen, dass das JC diese Nachzahlung noch übernehmen muss.
Stimmts?

Warum hat dein Vermieter genau im Oktober eine BK/NK-Abrechnung gemacht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
guest-12321.10.2020 14:13:04
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich denke nicht dass ich Anspruch gehabt hätte auf eine Nachzahlung, da der Anspruch ohnehin erloschen ist,
wenn die Akten geschlossen werden, dies wäre absolut unrealistisch und ich hätte gar nicht darauf bestehen
können, dessen war ich mir auch vorher bereits bewusst.
Eine etwas provokative Frage ist die nach der Abrechnung des Vermieters...
dies war bei mir kein Einzelfall, sondern betraf hier alle Mieter der Städtischen Wohnungsgesellschaft...
hierauf hat man keinen Einfluss und solche Regelungen kann man nicht einfach privat treffen. Es geht mir auch nicht darum, mich zu bereichern sondern eine fundierte Antwort zu bekommen zur Rechtlage. Es ist Zufall, dass die Abrechnung im Oktober eingetroffen ist, wir wohnen hier alle in Mehrfamilienhäusern und es kommt.
Die erfolgte Nachzahlung der DRV und Verrechnung mit dem Jobcenter beinhaltete natürlich auch das Wohngeld etc. d.h. alle erstatteten Leistungen in Gesamt, wie bereits erwähnt, es ist nur eine Frage zur Rechtlage!


-- Editiert von jamila123 am 21.10.2020 14:05

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von guest-12321.10.2020 14:13:04):
Eine etwas provokative Frage ist die nach der Abrechnung des Vermieters...
Wer und was war provokativ? Vermieter machen meist jährliche BK/NK-Abrechnungen. Vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres. Spätestens am 31.12. des Folgejahres muss der Mieter die Abrechnung haben.

Wegen der Rechtslage hatte ich gefragt: 1.Was steht im Bescheid zum Erstattungsanspruch?
2. Warum hat dein Vermieter genau im Oktober eine BK/NK-Abrechnung gemacht?

Frage 2 ist beantwortet. Vermutlich ist es die Abrechnung für das Jahr 2019--- oder?

Und die Antwort ist: Das JC kann zu Recht die Vorlage der BK-Jahresabrechnung für 2019 fordern.
Du kannst sie auch selbst gleich vorlegen. Denn ALLES hat das JC noch nicht zurück. BK-Guthaben noch nicht.
Durchaus möglich ist, dass das JC nächstes Jahr von dir die Vorlage der BK-Jahresabrechnung für 2020 fordert. Dann muss bis zum 31.10.2020 taggenau berücksichtigt werden. So ist die Rechtslage.

Du hast evtl. nur die *Schließung der Akten* falsch verstanden. Du hast ab 1.11. 2020 nur keinen Anspruch mehr auf Alg2-Leistungen.
Das JC kann noch mehrere Jahre Leistungen zurückfordern, die du *zu Unrecht* erhalten hast. Bitte reg dich nicht über den Begriff *zu Unrecht* auf. So ist die Rechtslage.

Noch was zu --Nachzahlung--. Du irrst. Nachzahlung ist, wenn dein Vermieter statt Guthaben eine BK-Nachzahlung von dir haben will. Bis 31.10. müsste das JC solche Nachzahlung noch bezahlen/berücksichtigen/verrechnen.
Möchtest du Paragrafen?

Für weitere fundierte Rechtslage-Antworten müsstest du bitte einen Anwalt beauftragen.
Hier ist ein Forum. Ein Meinungs-und Diskussionsforum.

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
So ist die Rechtslage.


Nö. Die Rechtslage ist von Dir völlig falsch dargestellt. Aber der Reihe nach:

Zitat:
1.Was steht im Bescheid zum Erstattungsanspruch?


Es gibt keinen Bescheid zum Erstattungsanspruch, sondern allenfalls - und auch das macht nicht jedes Jobcenter - ein Informationsschreiben, in dem das Jobcenter dem TE mitteilt, in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird. Ansonsten ist die Erstattung eine Angelegenheit zwischen Jobcenter und DRV. Ist die Bezifferung des Erstattungsanspruchs fehlerhaft, kann der Betroffene sich hiergegen ausschließlich mit Widerspruch und ggf. Klage gegen den Rentenbescheid zur Wehr setzen. In einem entsprechenden Klageverfahren wäre das Jobcenter notwendig beizuladen.

Zitat:
Warum hat dein Vermieter genau im Oktober eine BK/NK-Abrechnung gemacht?


Völlig unerheblich. Der Vermieter macht die Abrechnung für das Vorjahr halt irgendwann im Laufe des Jahres. Ob das nun schon im Januar, im Oktober oder im Dezember ist, spielt für das Jobcenter im vorliegenden Zusammenhang überhaupt keine Rolle.

Zitat:
Das JC kann zu Recht die Vorlage der BK-Jahresabrechnung für 2019 fordern.


Vielleicht. Entscheidend ist allerdings nur, wann ein entsprechendes Guthaben dem TE zugeflossen ist und ob er zu dem Zeitpunkt im Leistungsbezug war, wobei der Zufluss durch Auszahlung oder Verrechnung mit der Miete erfolgen kann.

Zitat:
Denn ALLES hat das JC noch nicht zurück. BK-Guthaben noch nicht.


Sofern der Rentennachzahlungsanspruch höher gewesen ist, als die Leistungen, die das Jobcenter im entsprechenden Zeitraum erbracht hat (so verstehe ich den TE, wobei vielleicht auch gemeint sein kann, dass das Jobcenter die gesamte Rentennachzahlung erhalten hat) hat das Jobcenter keinerlei Ansprüche aus diesem Zeitraum mehr.

Zitat:
Dann muss bis zum 31.10.2020 taggenau berücksichtigt werden. So ist die Rechtslage.


Unsinn. Es kommt allein auf den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Nachzahlung oder eines Guthabens an. Wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Nachzahlung ein SGB II Anspruch bestanden hat, muss das Jobcenter die Nachzahlung übernehmen.

Erhält der TE ein Guthaben, ist dieses Guthaben im Monat nach der Gutschrift mietmindernd vom Jobcenter zu berücksichtigen. Besteht in diesem Folgemonat kein Anspruch gegenüber dem Jobcenter mehr, hat das Jobcenter Pech, oder der TE Glück gehabt. Das Guthaben kann der TE behalten.

Zitat:
Das JC kann noch mehrere Jahre Leistungen zurückfordern,


Auch die Rückforderung von Leistungen, aufgrund Betriebskostenguthaben, darf ausschließlich für den Monat nach der Fälligkeit des Guthabens erfolgen. Bestand in dem Monat kein Leistungsanspruch mehr, darf es auch keine Rückforderung geben.

Zitat:
Möchtest du Paragrafen?


Es genügt einer, der im Übrigen auch schon genannt wurde. § 22 Abs. 3 SGB II. Nur verstehen und richtig anwenden muss man ihn halt auch, was schon den meisten Leistungssachbearbeitern im Jobcenter nur selten gelingt.

@guest:

Nur mal der Vollständigkeit und Klarheit halber:

Der Vermieter hat die Abrechnung für das Jahr 2019 im Oktober 2020 erstellt und Du bekommst das Guthaben im November ausgezahlt oder verrechnest dieses. Richtig?

Dein Leistungsanspruch beim Jobcenter endet rückwirkend zum 01.05.2019. Richtig?

Was genau meint "Die haben ja alles zurückbekommen"? Ist die gesamte Rentennachzahlung ans Jobcenter gegangen ohne das damit die vollständigen, vom Jobcenter erbrachten Leistungen erstattet wurden, oder sind die vollständigen, vom Jobcenter im Zeitraum Mai 2019 bis Oktober 2020 erbrachten Leistungen von der DRV ans Jobcenter erstattet worden.

Gruß,

Axel



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#6
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Ich habe genau das selbe Problem, und weiss auch nicht mehr weiter,
Das Jobcenter hat alle Erstattungsansprüche der Vergangenheit Leistung zurückbekommen und fordert nun für diese Zeit Betriebskostenabrechnung das kann doch nicht rechtens sein oder irre ich mich.
Weiter hauen die einem Paragraphen wie schon erwähnt, nämlich das Leistungen zu unrecht ergangen und diese in besonders schweren Maße verletzt worden seien. Das finde ich unmöglich.

-- Editiert von Futurekid am 23.10.2020 13:19

-- Editiert von Futurekid am 23.10.2020 13:31

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#7
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab genug davon das, das Amt einen so rumschickaniert. Die haben mich echt richtig krank gemacht.

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#8
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hast du dir deswegen schon Hilfe geholt, oder anwaltlichen Rat gesucht. Ich hab soviele Anwälte besucht das ich schon selber nicht mehr weiss was stimmt. Denn mal heißt es Nein dann wieder ja und wieder nein.
mein Bauchgefühl allerdings sagt mir das es nicht stimmt.

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#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Wenn die BK-Jahresabrechnung zum Zeitpunkt der *Verrechnung mit der Rentenzahlung* noch nicht vorlag, konnte das JC noch nicht ALLES berücksichtigen.
Warum?--- Weil erst die BK-Jahres-Abrechnung zeigt, ob das JC im letzten Jahr/im Leistungszeitraum zu viel oder zu wenig mit den BK-Vorauszahlungen gezahlt hatte.
Es kommt also auf das Datum der BK-Abrechnung, auf die Gutschrift auf dem Konto und das Ende des Alg2-Anspruchs an.

Hat man innerhalb des Leistungszeitraums (oben war das bis 31.10.) die BK-Abrechnung und auch das Guthaben--- dann gehört das Guthaben dem JC. Dann fordert es dieses zurück.
Zu Recht.

Der TE hat sich nicht klar ausgedrückt, warum auch immer sofort Provokation geahnt--- und sich dann gleich ausgeklinkt.
Meinetwegen.

Hier kann sich jeder die Info rausnehmen, die ihm gefällt.
Ob er dann jeweils weiß, was er tun kann---ohne zum Anwalt zu rennen--- ist die Frage. Ob es hilft und wichtig ist, wie ein Schreiben heißt--- tja...da rätseln nicht nur die Götter.

Was meinst du mit Rumschikanieren?
Wegen des JC kriegst du nun EM-Rente?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

Zitat:
Wenn die BK-Jahresabrechnung zum Zeitpunkt der *Verrechnung mit der Rentenzahlung* noch nicht vorlag, konnte das JC noch nicht ALLES berücksichtigen.


Diese Antwort ist immer noch falsch und sie bleibt es auch. Ganz einfach deshalb, weil das Jobcenter nicht mehr zurückverlangen kann kann, als es im fraglichen Zeitraum geleistet hat. Wenn also das Jobcenter alle erbrachten Leistungen zurückerhalten hat, dann gibt es nichts mehr, was das Jobcenter nicht berücksichtigen konnte, bzw. diese Nichtberücksichtigung ist völlig irrelevant.

Beispiel:

Das Jobcenter hat (der Einfachheit halber) vom 01.01. bis 31.12.2019 montlich 1.000 Euro, insgesamt also 12.000 Euro Leistunen erbracht. Rückwirkend zum 01 .01.2019 wird Rente bewilligt, das JC meldet den Erstattungsanspruch an und die DRV zahlt im Rahmen dieser Erstattung eben diese 12.000 Euro aus der Nachzahlung des "Neu" Rentners an das Jobcenter. Dann kann es überhaupt keine Rolle mehr spielen, ob der ehemalige ALG II Empfänger aus der Betriebskostenabrechnung 2019 ein Guthaben erhält oder nicht. Denn, würde das Jobcenter die (z.B.) 1.000 Euro Guthaben vereinnahen, hätte es ja mehr vom ehemaligen Leistungsempfänger zurück erhalten, als dieser jemals bekommen hat.

Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn eben nicht die gesamten vom Jobcenter erbrachten Leistungen erstattet werden, weil die Rentennachzahlung dafür nicht ausreicht.

Wenn es jetzt um Abrechnungen für Zeiträume VOR Beginn des Erstattungszeitraumes geht, dann KÖNNTE evtl. ein Anspruch des Jobcenters bestehen, wenn das Guthaben vor Beginn des Erstattungszeitraumes auch an den ehemaligen ALG II Empfänger ausgezahlt, bzw. von diesem mit der Mietzahlung verrechnet worden ist. Diese Abrechnungen kann das Jobcenter also tatsächlich noch verlangen.

@Futurekid:

Zur Verdeutlichung beantworte mal bitte folgende Fragen:

Von wann bis wann hast Du Leistungen vom Jobcenter erhalten?

Wann wurde Dir die Rente bewiligt und ab wann?

Ist die Rente höher, als zuvor Dein Leistungsanspruch beim Jobcenter?

Für welchen Zeitraum/welche Zeiträume verlangt das Jobcenter die Abrechnungen?

Lebst Du alleine, oder in Bedarfsgemeinschaft mit weiteren Personen?

Zitat:
Ich hab genug davon das, das Amt einen so rumschickaniert. Die haben mich echt richtig krank gemacht.


Schikane vermag ich - jedenfalls bisher - hier auch nicht zu erkennen. Nicht jeder Fehler der gemacht wird resultiert aus Schikane.

Gruß,

Axel

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Wenn also das Jobcenter alle erbrachten Leistungen zurückerhalten hat,
Ja, wenn das so ist. Und wenn mit ALLES auch die BK-Jahresabrechnung gemeint ist.
Ansonsten macht es keinen Sinn, dass das JC noch die Vorlage der BK-Abrechnung oder sogar das Guthaben daraus *einfordert*. Das war aber die Frage des TE.
Zitat (von guest-12321.10.2020 14:13:04):
Ist es rechtens dass nunmehr das Jobcenter das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung des Vermieters datiert vom Oktober 2020 unter den gegebenen Umständen einfordern kann oder dies anteilmäßig?



Beispiel:
Die mtl. Vorauszahlung für BK und HK ist 50 und 50, also 100,-
Die BK-Jahresabrechnung 2019 kommt Anfang Oktober 2020, es ergibt sich ein Guthaben von 150,-, diese Summe ist schon aufs Konto überwiesen.
Der Leistungsanspruch endet am 31.10.2020. Der Bescheid ist schon da.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Und wenn mit ALLES auch die BK-Jahresabrechnung gemeint ist.


Du verstehst es einfach nicht. Mit ALLES sind die gesamten vom Jobcenter erbrachten Leistungen gemeint. Wenn diese vollständig erstattet worden sind, kann die BK-Abrechnung unter keinen denkbaren Umständen noch einen weiteren Rückforderungsanspruch des Jobcenters auslösen. Sie haben ja faktisch durch die erfolgte Erstattung rückwirkend gar keine Leistungen erbracht.

Zitat:
Ansonsten macht es keinen Sinn, dass das JC noch die Vorlage der BK-Abrechnung oder sogar das Guthaben daraus *einfordert*.


So manches, was ein JC fordert, macht keinen Sinn.

Zitat:
es ergibt sich ein Guthaben von 150,-, diese Summe ist schon aufs Konto überwiesen.


Wenn die Leistungen des Jobcenters vollständig erstattet worden sind, dann waren in der Erstattung doch logischerweise auch die vom JC geleisteten Vorauszahlungen enthalten. Mit welcher Rechtfertigung sollte also das JC noch einen Anspruch auf das Guthaben erheben dürfen? Durch die Ersttung der JC Leistungen hat der ehemalige ALG II Empfänger die Vorauszahlungen rückwirkend vollständig selbst gezahlt. Somit steht selbstverständlich auch das Guthaben ihm zu. Mit etwas logischem Nachdenken eigentlich sogar ohne jegliche Kenntnisse der Rechtslage ohne weiteres nachzuvollziehen.

Zitat:
diese Summe ist schon aufs Konto überwiesen.
Der Leistungsanspruch endet am 31.10.2020. Der Bescheid ist schon da.


Erfolgt die Abrechnung Anfang Oktober und endet der Leistungsanspruch Ende Oktober, dann hat - völlig unabhängig von irgendwelchen Erstattung und/oder dem Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens - das Jobcenter keinen Anspruch auf das Guthaben. Dieses würde den Bedarf an Unterkunftskosten im Folgemonat der Gutschrift, hier also im November, entsprechend reduzieren. Da kein Bedarf mehr besteht, kann auch keiner mehr reduziert werden. Für eine Anrechnung im Zuflussmonat und daraus resultierend eine Rückforderung des JC für Oktober, lässt § 22 Abs. 3 SGB II keinen Raum.

Gruß,

Axel

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Mit ALLES sind die gesamten vom Jobcenter erbrachten Leistungen gemeint
Ich meine, der TE denkt... das JC hat doch schon ALLES zurück
Zitat (von guest-12321.10.2020 14:13:04):
Die anteilige Nachzahlung der DRV wurde in voller Höhe mit dem Jobcenter bereits verrechnet.
Zitat (von guest-12321.10.2020 14:13:04):
sie haben ja von Mai 2019 bis Oktober 2020 alles zurück bekommen.


Was ALLES ist, kann ich nicht lesen.

Hatte ich oben schon geschrieben:
Zitat (von Anami):
Ja, wenn das so ist. Und wenn mit ALLES auch die BK-Jahresabrechnung gemeint ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#14
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Also vielen Dank für die vielen Antworten/ Kommentare.
Ich habe rückwirkend Rente ab 2017 bekommen das Jobcenter hat per Erstattungsbescheid rückwirkend für 2017 Alles wiederbekommen.
Die Rente liegt höher als das gezahlte hartz 4 Schikanieren ja die ignorieren Anhörungen und bei Wiederspruch der geht auch immer zurück.

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#15
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Futurekid:

Zitat:
Ich habe rückwirkend Rente ab 2017 bekommen das Jobcenter hat per Erstattungsbescheid rückwirkend für 2017 Alles wiederbekommen.
Die Rente liegt höher als das gezahlte hartz 4


Damit dürften diesbezüglich alle Fragen beantwortet sein. Oder ist dir noch etwas unklar?

Zitat:
ja die ignorieren Anhörungen


Was leider nichts ungewöhnliches ist.

Zitat:
und bei Wiederspruch der geht auch immer zurück.


Wenn damit gemeint ist, dass Widersprüche zurückgewiesen werden, dann muss man dagegen eben klagen und eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Schikane vermag ich da auch weiterhin nicht zu erkennen.

Gruß,

Axel

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#16
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Im vorliegendem Fall wurde auch nicht untereinander verrechnet.
Sondern Erstattungsansprüche für Januar und Februar an mich gestellt, rente im Januar erhalten.

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#17
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt kann ich nochmal wiederspruch gegen diese Forderung einlegen. Allerdings bin ich mir nicht mehr sicher ob das nun berechtigt ist. Zumal Klauseln wie Leistungen zu unrecht erbracht sind nicht grade freundlich klingen.

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#18
 Von 
jamila123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
es scheint doch ein sehr schwieriges Thema zu sein,
habe zwischenzeitlich einen Anwalt per Mail befragt und auch dieser schrieb nicht eindeutig ja oder nein!
Nun hab ich zwischenzeitlich meine BK-Abrechnung eingereicht beim Jobcenter
und auch da sind wohl nicht alle Mitarbeiter sicher, das ist schon kurios. Erst wurde mir gesagt, es wäre nur anteilmäßig rechtskräftig, nämlich von Januar bis April, da zum 01. Mai letzten Jahres rückwirkend wiederum die EM- Rente bewilligt wurde, eine weitere Sachbearbeiterin (i.V.) sagte mir, dass gar nichts von der NK-Abrechnung rückgefordert wird und eine dritte will es nunmehr noch einmal ganz genau prüfen. Ich geb euch Bescheid, wenn es sicher ist was nun endgültig heraus kommt :-)
Ps mit alles meinte ich die kompletten Zahlungen des Jobcenters einschließlich der Wohnkosten und alles was darin enthalten ist, also alles was bisher in Vorleistung gezahlt wurde. Deswegen denke ich, dass eine anteilmäßige Zahlung realistisch ist d.h. vom 01.01.2019 bis zum 31.04.2019, da in dieser Zeit noch Leistungen gewährt wurden. Die nette Mitarbeiterin vom Servicepunkt, es gibt auch freundliche Mitarbeiter, meinte wiederum, dass nichts angerechnet werden muss, da die BK- Abrechnung erst im Folgemonat verrechnet wird und da die Leistunge zum 31.10.2020 eingestellt werden ergibt sich so eine Verrechnung ja nicht mehr.
Es scheint mir dass es eher willkürliche Regelungen sind, wenn selbst der Anwalt keine konkrtete Antwort geben kann, hm wär hätte das gedacht, dass es so kompliziert werden kann. Bis bald :-)



-- Editiert von jamila123 am 26.10.2020 15:22

-- Editiert von jamila123 am 26.10.2020 15:22

-- Editiert von jamila123 am 26.10.2020 15:24

-- Editiert von jamila123 am 26.10.2020 15:25

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Futurekid):
wie Leistungen zu unrecht erbracht
Das ist der blöde Textbaustein. Daran muss man sich nun wirklich nicht hochziehen.
Zitat (von Futurekid):
Jetzt kann ich nochmal wiederspruch gegen diese Forderung einlegen.
Nur innerhalb 1 Monat nach Zugang des *Forderungsbescheides*.

Liegt der Bescheid schon länger vor, dann geht Überprüfungsantrag.

Signatur:

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von jamila123):
es scheint doch ein sehr schwieriges Thema zu sein,
Eher nicht, nur unterschiedliche Meinungen dazu. Bei den RA wie im JC und hier. ;)
Zitat (von jamila123):
Nun hab ich zwischenzeitlich meine BK-Abrechnung eingereicht beim Jobcenter
Aha. Gut. War meine Annahme doch nicht falsch.

Zitat (von jamila123):
Ich geb euch Bescheid, wenn es sicher ist was nun endgültig heraus kommt :-)
Danke. Das wäre nett. Selten genug erfährt man, was draus wurde.
Zitat (von jamila123):
also alles was bisher in Vorleistung gezahlt wurde.
Ja, ich meinte auch, alles, was als BK-Vorauszahlung Monat für Monat vom JC geleistet wurde. Und abgerechnet mit + oder - wird in der Jahresabrechnung.
Zitat (von jamila123):
Es scheint mir dass es eher willkürliche Regelungen sind,
Das denke ich nicht. Es wird nach dem Tag/Zufluss gehen.
Die jetzt vorliegende BK-Abrechnung ist für das gesamte Jahr 2019. Aus dieser entstand ein Guthaben. Dieses Guthaben KANN mE noch nicht in *alles* berücksichtigt worden sein. Es ist ja erst jetzt durch deine Einreichung dem JC bekannt geworden.

Aber wenn die Service-Punkt-MA es am besten wissen, sollten diese doch in der Leistungsabteilung sitzen und richtige Bescheide fertigen... :respekt:

Ich meine, es geht grundsätzlich nur frühestens im Folgemonat. Weil für den Monat des Zuflusses (zB Oktober) die Leistung ja schon am 1.10. ausgezahlt wurde. Im Gesetz wird vermutlich der weitere Leistungsbezug damit beschrieben.
Ich hatte noch nie das Glück/Pech, mit 3 Leiste-MA über solche Dinge sprechen zu können. Ich schreibe meistens. Dann kann ich lesen, was sie meinen.

Eine kleine Frage noch: Wann ist dir das BK-Guthaben zugeflossen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#21
 Von 
jamila123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zugeflossen ist mir das Geld aus der NK-Abrechnung noch gar nicht...
dies erfolgt erst im November bzw. per Mietverrechnung.
Hier kann man beim JC nichts über E-mail klären wie bei anderen Ämtern, bei denen das Alltag ist.
Man kann Infos schreiben und Anhänge versenden ja, aber bekommt auf E-mail Wege keine Antwort.
Telefon ist auch keine Option, hier läuft alles über einen Servicepunkt, wenn man Pech hat dann eine Vertretung und hat man Glück, erreicht man den Sachbearbeiter, so kommt man halt auf drei Mitarbeiter :-)
Ps natürlich hab ich es eingereicht, alles andere wäre Betrug, dennoch ist es ja nicht verkehrt, sich vorher zu informieren über seine Rechte etc. was ist daran verkehrt? Zu den Pflichten gehören auch die Rechte :-)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von jamila123):
Zugeflossen ist mir das Geld aus der NK-Abrechnung noch gar nicht...
dies erfolgt erst im November bzw. per Mietverrechnung.
Danke für diese Antwort.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Jamila:

Zitat:
es scheint doch ein sehr schwieriges Thema zu sein,


Eigentlich gar nicht. Es gibt nicht viele Dinge, die im Gesetz so klar und unmissverständlich sowie auch ohne Auslegungsspielraum geregelt sind, wie die Anrechnung/Rückforderung von Betriebskostenguthaben.

Zitat:
Die nette Mitarbeiterin vom Servicepunkt, es gibt auch freundliche Mitarbeiter, meinte wiederum, dass nichts angerechnet werden muss, da die BK- Abrechnung erst im Folgemonat verrechnet wird und da die Leistunge zum 31.10.2020 eingestellt werden ergibt sich so eine Verrechnung ja nicht mehr.


Wenigstens eine Mitarbeiterin, die den notwendigen Durchblick hat und weiß, wie es richtig ist, nämlich nur genau so. Nur schade, dass die Mitarbeiterin wahrscheinlich nicht diejenige, die über die Anrechnung oder Nichtanrechnung letztendlich entscheidet.

Dein Vorteil ist: Verrechnen kann das Jobcenter erstmal nichts, weil Du keine Leistungen mehr erhälst. Wenn das Jobcenter also das Guthaben ganz oder teilweise vereinnahmen will, geht das nur über einen Rückforderungsbescheid. Dagegen kannst und solltest Du dann unbedingt fristgerecht Widerspruch einlegen. Erfolgsaussichten: Nahe 100%.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
jamila123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, so ist es...
die Mitarbeiterin vom Servicepunkt hat leider nicht das Entscheidungsrecht,
vielen Dank für eure ausführlichen Kommentare, insbesondere Axel!
Hier konnte ich doch vieles verstehen und nachvollziehen rund um diese Thematik,
also vielen Dank und sorry Amani für meinen Hinweis zur provokanten Frage zum Vermieter, der "zufällig" ausgerechnet im Oktober seine NK-Abrechnung erstellt hat. Aber so war es war für mich zu verstehen
weshalb es mir wichtig war, darauf einzugehen. Euch allen danke.
Ja den Hinweis auf ev. Widerspruch werde ich in diesem Fall berücksichtigen, ich geb Bescheid :-)






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#25
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Na ich glaube auch nicht das wenn das Jobcenter alle ZAhnungen rückwirkend erhalten haben da noch eine Rechnung wegen der Betriebskosten auftauchen kann

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hat jemand denn schon ein Ergebnis dazu,

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#27
 Von 
Futurekid
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

So jetzt hab ich mehrere Anwaltsantworten dazu einer sagt es stimmt nicht ein anderer sagt es stimmt weil ab August aufgerechnet wurde und somit diese Nachforderung denn Rest von der Betriebskostenabrechnung begleicht. Witzig jetzt soll ich mir ne eigene Antwort aussuchen find ich echt ***** das es so zwiespältige Meinungen gibt was mit aber auch nicht in den Sinn will das Jobcenter hat seine vorleVorleistungen bekommen dann müsste der Rest der Nachzahlung davor ja an mich gehen die gesamte

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#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32198 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von jamila123):
habe zwischenzeitlich einen Anwalt per Mail befragt und auch dieser schrieb nicht eindeutig ja oder nein!
Zitat (von Futurekid):
So jetzt hab ich mehrere Anwaltsantworten dazu einer sagt es stimmt nicht ein anderer sagt es stimmt
Tja...und die Laien im Forum sollen es wissen, für 0,00 und wiedernix?

Wer es nicht glaubt, kann klagen...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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