Hallo zusammen,
ich würde mich über eine Einschätzung freuen, ob ihr meine Chancen realistisch einschätzt.
Ich war bis zum 30.04.2026 als sozialversicherungspflichtig angestellter Vorstand einer SE beschäftigt. Mein Vorstandsdienstvertrag wurde durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zum 30.04.2026 beendet. Gleichzeitig endete auch mein Vorstandsamt.
Ab dem 01.05.2026 habe ich Arbeitslosengeld I beantragt. Da der Arbeitsagentur die Arbeitsbescheinigung noch fehlte, wurde das ALG zunächst vorläufig bewilligt. Die Leistung für Mai wurde ausgezahlt.
Nach dem Ausscheiden gab es allerdings noch eine Vereinbarung, dass ich bei Bedarf für Rückfragen oder Übergaben zur Verfügung stehe. Tatsächlich habe ich im Mai überhaupt nichts gemacht und im Juni lediglich an zwei kurzen digitalen Übergabeterminen (je etwa eine Stunde) teilgenommen. Außerdem erhielt ich Ende Juni einmalig 2.000 € brutto als Vergütung für diese nachvertragliche Unterstützung.
Ich habe die Zahlung der Arbeitsagentur auch sofort gemeldet.
Ein paar Wochen später hat mein ehemaliger Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung an die Arbeitsagentur geschickt. Darin wurde offenbar angegeben, dass mein Beschäftigungsverhältnis erst Ende Juni beendet worden sei.
Daraufhin erhielt ich eine Anhörung und anschließend einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Die Arbeitsagentur geht davon aus, dass ich bereits ab dem 03.05.2026 wieder mehr als 15 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. Woraus sich diese Annahme ergeben soll, wurde mir allerdings nie erklärt.
Die Arbeitsbescheinigung weist für Mai 0€ Gehalt aus.
Die Konsequenz:
Das bereits gezahlte ALG für Mai soll ich zurückzahlen. Für Juni wurde überhaupt kein ALG ausgezahlt.
Ich habe Widerspruch eingelegt und ausführlich dargelegt, dass mein Dienstvertrag bereits am 30.04. beendet wurde, ich im Mai keinerlei Tätigkeit ausgeübt habe und im Juni lediglich zwei kurze Übergaben stattfanden.
Außerdem habe ich den Aufhebungsvertrag und weitere Unterlagen eingereicht. Seitens der Firma habe ich eine Mail, die bestätigt, dass ich im Mai gar nicht tätig war, aber die Arbeitsagentur ignoriert meine Einwände komplett und geht nicht mal darauf ein.
Falls der Widerspruch zurückgewiesen wird, würde ich Klage beim Sozialgericht erheben lassen.
Vielen Dank schon einmal für eure Einschätzungen.
-- Editiert von User am 26. Juli 2026 16:16
ALG I Rückforderung wegen angeblicher Arbeit – Klage vor Sozialgericht sinnvoll?
Eher nicht. Erst beim AG nachfragen, wie der auf 30.6. kommt.Zitat :ob ihr meine Chancen realistisch einschätzt.
Du solltest den Widerspruchsbescheid abwarten. Diesen dann ggfls. von einem Anwalt prüfen zulassen und erst dann zu entscheiden, ob Klage sinnvoll erscheint.
Wie man den AG zu einer Änderung seiner Arbeitsbescheinigung (passend zum Datum des Aufhebungsvertrages) bewegt, weiß ich allerdings nicht.
Wohl wegen: mit Vertrag und für den gleichen AG.Zitat :dass ich bereits ab dem 03.05.2026 wieder mehr als 15 Stunden pro Woche gearbeitet hätte. Woraus sich diese Annahme ergeben soll, wurde mir allerdings nie erklärt.
Ob analog, persönlich, 2 x1 Std. oder digital... wohl egal.
Zitat :Woraus sich diese Annahme ergeben soll, wurde mir allerdings nie erklärt.
Wenn in der Arbeitsbescheinigung steh, das Dein Beschäftigungsverhältnis erst Ende Juni beendet worden sei, was soll da noch erklärt werden?
Liegt inzwischen eine korrigierte Arbeitsbescheinigung vor?
Zitat :Nach dem Ausscheiden gab es allerdings noch eine Vereinbarung, dass ich bei Bedarf für Rückfragen oder Übergaben zur Verfügung stehe.
Je nach konkreter Formulierung kann das am Ende tatsächlich bedeuten, das man nicht arbeitslos im Sinne der Bedingungen der Versicherung war. Für die Vergütung könnte dann die SE zuständig sein. Mit viel Pech könnte es sogar passieren, das man weder das eine noch das andere erhält.
Zitat :Klage vor Sozialgericht sinnvoll?
Das kann man jetzt noch nicht seriös abschätzen.
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Wenn der Arbeitgeber das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses an die Agentur meldet, ohne auf die Änderung des Vertrages / der Stundenzahl hinzuweisen, ist dies m. E. falsch.
Der Fehler dürfte im Erklären des Begriffs „zur Verfügung stehen" liegen. Wenn man das „zur Verfügung stehen" wie die Bereitschaft eines Verkäufers im Einzelhandelsgeschäft sieht (keine Kunden – aber ganztags geöffnet), besteht keine Arbeitslosigkeit. Er kann ja in dieser Zeit keine andere Arbeit ausüben. Er ist ganztags mit "Bereitschaft" beschäftigt. Wenn aber die Bereitschaft bedeutet, dass man zwar für Rückfragen erreichbar sein soll, man dabei aber die Zeit einigermaßen flexibel wählen kann (wie bei so manchem Nebenjob), dann liegt nach meiner Meinung ab Mai Arbeitslosigkeit vor. Die erhaltene Bezahlung sollte dabei kein Problem darstellen, wenn sie nicht an eine Bereitschaft zu bestimmten Tageszeiten geknüpft ist.
Konkret am Beispiel eines Nebenjobs:
Ein Nebenjob, der täglich von 09:00h-11:00h auszuüben ist, liegt zwar unter der wichtigen Grenze von 15 Std./Wo. Er verhindert aber, dass man für „normale Tätigkeiten, die tagsüber auszuüben sind" Vollzeit-Alg erhält. Man kann sich ja nur ab 11.00h zur Verfügung stellen und dann stellt sich noch die Frage, ob diese Zeit üblich ist. Übt man aber einen Nebenjob als „Übersetzer einer englischsprachigen Literatur ins Deutsche" aus, den man irgendwann am Tag unter 15 Std./Wo. ausübt, liegt Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit vor.
-- Editiert von User am 27. Juli 2026 07:13
Zitat :Wenn aber die Bereitschaft bedeutet, dass man zwar für Rückfragen erreichbar sein soll, man dabei aber die Zeit einigermaßen flexibel wählen kann (wie bei so manchem Nebenjob), dann liegt nach meiner Meinung ab Mai Arbeitslosigkeit vor. Die erhaltene Bezahlung sollte dabei kein Problem darstellen, wenn sie nicht an eine Bereitschaft zu bestimmten Tageszeiten geknüpft ist.
Genau so war es am Ende ja auch. Es fanden zwei Übergabe-Termine über Teams statt mit jeweils ca. 1 Stunde und hin und wieder Rückfragen über Chat. Dabei konnte ich selbst entscheiden wann ich mich drum kümmere. Der Arbeitsagentur habe ich auch entsprechend mitgeteilt, dass ich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und ab 1.7. eine neue Tätigkeit beginne.
Ich bin ja am Ende Laie in diesem Gebiet, aber für mich klingt es nicht richtig, wenn der Arbeitgeber bescheinigt, dass ich zwei weitere Monate gearbeitet hätte, obwohl ich in diesem Zeitraum keinen Lohn bekommen habe und zu Hause saß.
Für den Monat Mai hat die Firma sogar in einer Mail geschrieben, dass ich in diesem Monat nicht tätig war (aufgrund der Aushandlung des Aufhebungsvertrags).
Was mich halt nervt ist, dass die Arbeitsagentur keine Erklärungen liefert woraus sie diesen Schluss zieht und auch nicht auf meine Nachweise und Erklärungen eingeht.
Aber gut, im Widerspruchsbescheid müssen sie es ja theoretisch darlegen...
Die Arbeitsbescheinigung enthielt die Frage 33---> Wann hat das Arbeitsverhältnis geendet? Wenn der AG dort den 30.6. eingetragen hat, ist das für die Arbeitsagentur doch der Fakt schlechthin.Zitat :Genau so war es am Ende ja auch.
Du selbst hast noch mitgeteilt, dass du von diesem AG die 2.000,- Vergütung erhalten hast., also wohl auch im Juni/bis Juni beschäftigt warst.
Und DAS hast du im Widerspruch klargestellt. Diesen prüft die Agentur und du erhältst dann, möglichst innerhalb der Frist von 3 Monaten... den Widerspruchsbescheid.Zitat :Es fanden zwei Übergabe-Termine über Teams statt mit jeweils ca. 1 Stunde und hin und wieder Rückfragen über Chat.
uU befragt die Agentur auch noch den AG zu seinen Angaben in der Bescheinigung.
Musste sie noch nicht. Sie hatte für die Rückforderung 2 harte Fakten zu Verträgen.Zitat :Was mich halt nervt ist, dass die Arbeitsagentur keine Erklärungen liefert woraus sie diesen Schluss zieht und auch nicht auf meine Nachweise und Erklärungen eingeht.
Nicht theoretisch, sondern für diesen deinen Fall ganz praktisch, wieso-weshalb-warum...Zitat :Aber gut, im Widerspruchsbescheid müssen sie es ja theoretisch darlegen...,
Die Erklärung hat die Arbeitsagentur doch geliefert:Zitat :Was mich halt nervt ist, dass die Arbeitsagentur keine Erklärungen liefert woraus sie diesen Schluss zieht und auch nicht auf meine Nachweise und Erklärungen eingeht.
Zitat :Ein paar Wochen später hat mein ehemaliger Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung an die Arbeitsagentur geschickt. Darin wurde offenbar angegeben, dass mein Beschäftigungsverhältnis erst Ende Juni beendet worden sei.
Und 2.000 Euro brutto heißt doch wohl, dass es noch eine Gehaltsabrechnung mindestens für Juni gab:
Zitat :Außerdem erhielt ich Ende Juni einmalig 2.000 € brutto als Vergütung für diese nachvertragliche Unterstützung.
Zitat :Was mich halt nervt ist, dass die Arbeitsagentur keine Erklärungen liefert woraus sie diesen Schluss zieht
Warum sollen die offensichtliches erklärn?
Zitat :auch nicht auf meine Nachweise und Erklärungen eingeht.
Da gibts den Widerspruchsbescheid für.
Zitat :Was mich halt nervt ist, dass die Arbeitsagentur keine Erklärungen liefert woraus sie diesen Schluss zieht und auch nicht auf meine Nachweise und Erklärungen eingeht.
Ich würde es anders klären, ist aber schwierig, wenn man bereits wieder arbeitet:
Persönliche "Leistungsberatung" (so heißt das Ding) beim Alg-Team beantragen. Die gibt es. Der Mitarbeiter aus diesem Team kann anhand der vorliegenden Unterlagen sagen woran es krank. Erst dann sollte man eine bessere Antwort erhalten als es schriftlich möglich ist. Allerdings ist mir nicht bekannt, wie das Alg-Team jetzt noch Zugriff auf die Unterlagen hat, wenn der Widerspruch läuft. Aber in Zeiten der Digitalisierung müssten sollten sie weiter Zugriff haben. Oder einfach anrufen und um Rückruf des Alg-Teams bitten. Es gilt https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba023945.pdf (Pkt. 1.2).
Wäre vorher besser gewesen. Aber wer konnte das ahnen.
-- Editiert von User am 28. Juli 2026 06:37
Zitat :Warum sollen die offensichtliches erklärn?
Weil da nix dran offensichtlich ist. Es wird für Mai zurückgefordert und nicht für Juni. Und in Mai habe ich nachweislich nicht gearbeitet.
Soweit mir bekannt ist, ist man erst ab 15 Wochenstunden "in Arbeit", wobei weder die 0€ für Mai, noch die 2000€ (10% vom ursprünglichen Gehalt) dies abbilden. Laut Aufhebungsvertrag handelt es sich dabei auch ausdrücklich nicht um Lohn/Abgeltung, sowie eine Aufwandsentschädigung.
Der AG hat die Arbeitsbescheinigung falsch ausgestellt - die Krankenkasse hat den AG ebenfalls aufgefordert die Bescheinigung auf ein Arbeitsende 30.4. zu korrigieren.
Naja mal abwarten.
Zitat :Weil da nix dran offensichtlich ist.
Naja, wenn der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung angibt, dass Dein Beschäftigungsverhältnis erst Ende Juni beendet worden sei, dann drängt es sich dermaßen auf wo das Problem liegt, das man schon von "offensichtlich" sprechen kann.
Zitat :Naja, wenn der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung angibt, dass Dein Beschäftigungsverhältnis erst Ende Juni beendet worden sei, dann drängt es sich dermaßen auf wo das Problem liegt, das man schon von "offensichtlich" sprechen kann.
Naja, man kann auch nur die Beweise sehen, die man sehen will. Ob das so schlau ist, ist die andere Frage. Am Ende zahlt die Klagerei die Allgemeinheit.
-- Editiert von User am 28. Juli 2026 14:49
Zitat :Naja, man kann auch nur die Beweise sehen, die man sehen will.
Dem ist nicht so. Der Agentur liegt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vor. Aus Sicht der Agentur hat der keinerlei Grund, falsche Angaben zu machen.
Für Deine Behauptungen hingegen gibt es einen Grund. Du willst Leistungen beziehen
Du hast nur eine Chance, wenn der ehemalige Arbeitgeber seine Bescheinigung ändert. Ohne dürfte selbst ein Gerichtsverfahren nur schwierig zu gewinnen sein.
Wie kommt die KK denn darauf? Vielleicht aufgrund deines Antrags auf frw. KV??Zitat :die Krankenkasse hat den AG ebenfalls aufgefordert die Bescheinigung auf ein Arbeitsende 30.4. zu korrigieren.
Ansonsten liest die KK weder Aufh.-Verträge, Nachverträge, ALG-Anträge, Widersprüche noch Arbeitsbescheinigungen.
Der AG hat seinen AN mit 1Datum xxx als Beschäftigungsende bei der KK abzumelden.
Ob und wann du das ALG für Mai zurückzahlen musst, ergibt sich später.
Ob du weiterhin auch für Juni, Juli usw. Anspruch auf ALG hast, ergibt sich dann auch später.
Zur Klage am SG besteht mE noch kein Grund.
Ggfls. kannst du bis zur Klärung (ersatzweise) Leistungen vom Jobcenter beziehen, sofern du die SGB II-Voraussetzungen erfüllst. Obwohl... als Vorstand einer SE ?
Das Hickhack mit der Agentur und/oder mit dem (evtl. etwas schwierigen AG) könnte sich länger hinziehen.
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