ALG I keine Entlastungen bei aktueller 2-jähriger Weiterbildungsmaßnahme, gerichtlich einfordern ?

26. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
Edgaronius
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
ALG I keine Entlastungen bei aktueller 2-jähriger Weiterbildungsmaßnahme, gerichtlich einfordern ?

Guten Tag vielleicht kann mir jemand bei meiner aktuellen Situation weiterhelfen.
Ausgangslage ist folgende: ich mache über die Bundesagentur für Arbeit eine 2-jährige Umschulung bei einem Bildungsträger zum Fachinformatiker und bekomme für den gesamten Zeitraum ALG I. Die Umschulung begann 09/2021 und geht jetzt noch bis ca. 09/2023. Seit dem Ukraine Krieg 02/2022 sind ja die Lebensunterhaltskosten, Benzinpreise, Inflation etc. alles extrem gestiegen. Die Bundesregierung hat einige Entlastungspakete für jeden beschlossen und keiner sollte vergessen werden. Ich bin aber der Meinung ich schon oder quasi diejenigen die während dieser Zeit eine mehrjährige Weiterbildung absolvieren und ALG I beziehen aus folgenden Gründen: während der Zeit wurde weder das ALG I an die Inflation angepasst noch wurden die Fahrtkosten an die Benzinpreise angepasst desweiteren hatte ich erst seit diesem Jahr, mit der neuen Reformierung Anspruch auf Wohngeld vorher nicht desweiteren hab ich keinen anspruch etwaige Energiepauschalen (z.B. 200€ Studierende, Fachschüler etc.) noch auf die 300€ über die Steuererklärung 2022... wirklich alles trifft für mich nicht zu. Das einzige war eine Sonderzahlung von 100€ im Juli 2022 ( nett gemeint aber durch die Inflation, sofort wieder verpufft). Ich habe mich stellen weise mit meinem Ersparten am Ende des Monates über Wasser halten können. Nun hatte ich ein Gespräch mit meiner Beraterin bei der BA und hab das auch wieder angesprochen und da wurde mir gesagt so wie guter Herr leider Pech gehabt und das alle die jetzt ab Juli 2023 eine Weiterbildung beginnen: 150€ pro Monat mehr bekommen und die Fahrtkosten angepasst werden, mich betrifft das nicht mehr. Ich bin am überlegen Rechtsberatungshilfe zu beantragen und gerichtlich Rückwirkend eine Art Entlastung einzuklagen. Währe das möglich?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17265x hilfreich)

Ich bin am überlegen Rechtsberatungshilfe zu beantragen und gerichtlich Rückwirkend eine Art Entlastung einzuklagen. Währe das möglich? Nein. Auf welches Gesetz wollen Sie sich denn dabei berufen? "Ich habe das Gefühl, ich müsste mehr kriegen" ist keine Rechtsgrundlage.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Zitat (von Edgaronius):
Ich bin am überlegen Rechtsberatungshilfe zu beantragen und gerichtlich Rückwirkend eine Art Entlastung einzuklagen. Währe das möglich?
Nein.

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#3
 Von 
TazDummchen
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 52x hilfreich)

Du hättest im letzten Jahr mindestens 1 Stunde arbeiten gehen und dir damit die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € sichern können.

Ansonsten bleiben tatsächlich als Aufstockung nur Wohngeld oder Leistungen gem. SGB 2.

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#4
 Von 
Frieder01
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 35x hilfreich)

Hilft zwar auch nicht viel, aber die 150€ gibt es für Umschüler ab 01.07.2023 auch für Maßnahmen, die vorher begonnen haben. Also nicht nur für Maßnahmen die nach 01.07.2023 beginnen.

Signatur:

Ich äußere hier meine laienhafte Erfahrung. Genaues geht nur über Anwalt oder Behörde.

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